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EU-Führerschein – Forderung nach Eignungsnachweis nach deutschem Recht 

OVG Mecklenburg-Vorpommern

Az: 1 M 46/06

Beschluss vom 29.08.2006

Vorinstanz: VG Greifswald – Az.: 4 B 292/06


In der Verwaltungsstreitsache wegen Aberkennung der polnischen Fahrerlaubnis hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 29. August 2006 in Greifswald beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. März 2006 – 4 B 292/06 – unter Ziffer 1. des Tenors wie folgt geändert:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2006 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Verfahrens ist die sofort vollziehbare Verfügung der Antragsgegnerin über die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der Antragsteller führte am 20. September 2003 im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit vorsätzlich ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B., rechtskräftig seit dem 30. Dezember 2003, wurde gegenüber dem Antragsteller daraufhin eine Geldstrafe festgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 9 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Einen Antrag auf Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis stellte der Antragsteller in der Folgezeit nicht.

Der Antragsteller legte anlässlich der polizeilichen Aufnahme eines Wildunfalls, an dem er beteiligt war, am 05. Oktober 2005 einen am 05. Juli 2005 ausgestellten polnischen Führerschein Klasse B vor. In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige heißt es zur Verkehrstüchtigkeit des Antragstellers, es seien keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden.

Mit Schreiben vom 08. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin an den Antragsteller und teilte mit, dass aufgrund seiner aktenkundigen Trunkenheitsfahrt vom 20. September 2003 erhebliche Bedenken an seiner Kraftfahrereignung bestünden. Er möge der Antragsgegnerin mitteilen, ob er gegenüber der polnischen Behörde die Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis angegeben habe und wenn ja, welche Maßnahmen zur Überprüfung seiner Kraftfahrereignung daraufhin ergriffen worden seien. Für den Fall, dass ein Kraftfahrereignungsgutachten erstellt worden sei, habe er dieses bis spätestens zum 18. November 2005 zur Prüfung vorzulegen.
Eine vom Antragsgegner parallel durchgeführte Wohnsitzüberprüfung beim Einwohnermeldeamt S. ergab, dass der Antragsteller seit 2001 durchgängig mit alleiniger Wohnung in V. gemeldet sei, ihm sei auch für 2005 die Steuerkarte zugeschickt worden, diese sei nicht rückläufig gewesen.

Mit Schreiben vom 09. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin daraufhin an das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Bitte, bei der ausstellenden polnischen Behörde um Rücknahme der Fahrerlaubnis zu ersuchen. Zur Begründung führte sie aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wegen beruflicher und persönlicher Bindungen gewöhnlich, also mindestens 185 Tage im Jahr, in Polen wohne. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs seines polnischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich nicht in Polen gehabt habe, selbst wenn der polnischen Behörde eine Meldebescheinigung vorgelegt worden sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Antragsteller sich ausschließlich zum Erwerb einer Fahrerlaubnis nach Polen begeben habe, um sich einer Kraftfahrereignungsbegutachtung zu entziehen, die in der Bundesrepublik Deutschland angeordnet worden wäre.
Auf diese Anfrage übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt ein Schreiben der betreffenden polnischen Behörde, für das jedoch in den Verwaltungsvorgängen keine Übersetzung vorliegt. Eine solche Übersetzung hat die Antragsgegnerin erst mit am 18. August 2006 eingegangenem Schriftsatz auf eine Anfrage des Gerichts übersandt. Danach lautet der Inhalt des Schreibens der Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. vom 13. Dezember 2005 wie folgt:
„Bezug nehmend … teilt die Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. mit, dass Herr …, geb. am … einen Lehrgang für die Fahrerlaubnis Klasse „B“ abgeschlossen hat, er hat die theoretische und die praktische Prüfung für die Klasse „B“ mit positivem Ergebnis bestanden und ein ärztliches Attest vorgelegt, das keine Einschränkungen in Bezug auf das Führen von Fahrzeugen der Klasse „B“ beinhaltet.

Im Zusammenhang damit, dass Herr … im Besitz eines Aufenthaltsdokumentes eines Bürgers der Europäischen Union für die Stadt P. war, hat der Präsident der Stadt P. eine Fahrerlaubnis für die Klasse „B“ Nr…. am 05.07.2005 Seriennummer …, unbegrenzt gültig, ausgestellt.

Auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis hat Herr … unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen folgende Erklärung abgegeben:
– für seine Person wurde kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen,
– seine Fahrerlaubnis wurde nicht einbehalten,
– die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde nicht widerrufen.
…“

Mit Verfügung vom 25. November 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst, c FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf und bat darum, dieses Gutachten bis zum 31. Januar 2006 beizubringen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 16. Dezember 2005 brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass er sich nicht begutachten lassen wolle und gegen eine etwaige Aberkennung rechtlich vorgehen werde.
Gemäß Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 01. Februar 2006 liegen dort nach der Trunkenheitsfahrt vom 20. September 2003 keine weiteren Eintragungen vor. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Februar 2006 erkannte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Recht, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, mit sofortiger Wirkung ab (Ziffer I) und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziffer II). Der Antragsteller wurde darüberhinaus aufgefordert, seinen polnischen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Antragsgegnerin zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, vorzulegen.

Die Verfugung ist auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV gestützt, wobei die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts habe, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt weiche wesentlich von demjenigen ab, der dem zum EU-Fahrerlaubnisrecht ergangenen einschlägigen Urteil des EuGH vom 29. April 2004 – C – 476/01 – zugrunde gelegen habe. Der EuGH habe in dieser Entscheidung keine Aussage zur Zulässigkeit zusätzlicher Eignungsprüfungen getroffen, wenn der Behörde des aufnehmenden Staates im Gegensatz zur Behörde des ausstellenden Staates Tatsachen bekannt seien, die Bedenken an der Kraftfahrereignung des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis begründeten. Aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung des Antragstellers beim Ausräumen der bestehenden Eignungszweifel werde seine Nichteignung als erwiesen angesehen. Denn gemäß § 11 Abs. 8 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

In den Verwaltungsvorgängen befindet sich der Ausdruck einer E-Mail der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 08. März 2006, in deren Anlage der gegen die Verfugung gerichtete – nicht unterschriebene – Widerspruch vom 06. März 2006, verknüpft mit dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, übermittelt wurde.

Am 06. März 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt und zur Begründung auf die Gültigkeit der dem Antragsteller erteilten polnischen Fahrerlaubnis verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist dem im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass eine Begutachtungsaufforderung zur Ausräumung von Eignungszweifeln nicht als gemeinschaftswidrig anzusehen sei. Nur solche Sachverhalte müssten als Grundlage für Überprüfungs- und Entzugsentscheidungen ausgeschlossen sein, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in ihrem tatsächlichen Verlauf bereits abgeschlossen gewesen seien. Die beim Antragsteller vorhandene Alkoholproblematik stelle ein fortdauerndes Gefährdungspotenzial bzw. einen Mangel dar, der in die Gegenwart fortwirke und sich auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis neu aktualisiere. Die Antragsgegnerin sei deshalb berechtigt gewesen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern. Selbst wenn man die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung als offen betrachten wolle, sei der Antrag abzulehnen, da die Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses ausgehen müsse.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. März 2006 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und im Wesentlichen ausgeführt: Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH hätten die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eine der Führerschein-Richtlinie genügende Überprüfung auch der Alkoholproblematik stattgefunden habe, eine weitergehende Kontrolle sei nicht zulässig. Der Antragsgegnerin sei es erst dann gestattet, Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu ergreifen, wenn sich aufgrund neuer Erkenntnisse die Eignungsfrage neu stelle.

Am 11. April 2006 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Mit am 27. April 2006 eingegangenem Schriftsatz hat sie – unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen – die Beschwerde dahingehend begründet, dass die Ausführungen des EuGH in dessen Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 – auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Nach dieser Rechtsprechung könne die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, nicht im Hinblick auf eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 abgelehnt werden, wenn die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen sei. Um eine Maßnahme in diesem Sinne handele es sich bei der Einziehung des Führerscheins durch den Strafbefehl des Amtsgerichts B., der mit einer solchen Sperrfrist versehen gewesen sei. Auf diesem Strafbefehl beruhe jedoch die streitgegenständliche Aberkennung der Fahrerlaubnis nicht, sondern vielmehr auf der Anwendung des § 46 Abs. 3 und 5 FeV i.V.m. § 3 Abs. 1 StVG im Hinblick auf aktuell bestehende Eignungszweifel. Dementsprechend gehe es auch nicht um die Frage der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis, da es sich hier um ein eigenständiges Entziehungsverfahren nach den genannten Vorschriften handele, das einer Nichtanerkennung im Sinne der Erwägungen des EuGH nicht gleichgesetzt werden könnten. Vielmehr setze die im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, die grundsätzliche Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis zunächst voraus.
Nach allem, was zum Phänomen des „Führerscheintourismus“ bekannt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine bestehende Alkoholproblematik den die Fahrerlaubnis erteilenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten durch den Führerscheinbewerber mitgeteilt werde, die ggf. eine über den Normalfall hinausgehende Eignungsprüfung veranlassen könnten. Der Antragsteller sei zur diesbezüglichen Mitteilung aufgefordert worden, eine solche Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der die Fahrerlaubnis erteilenden Behörde die Vorgeschichte, insbesondere der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt und die Tatsache seines Erlasses, nicht bekannt gewesen sein dürfte.
Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, dass sich bezüglich der Frage der Kraftfahrereignung bei vorliegender Alkoholproblematik die Rechtslage von anderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, insbesondere der des Wohnsitzes, nicht unterscheide, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der hierzu wiedergegebenen Textziffer 48 des genannten Urteils des EuGH lasse sich deshalb hierzu nichts eindeutiges schlussfolgern, weil sich diese Erwägungen nur zur Voraussetzung des Wohnsitzes nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie verhielten. Insbesondere könne nicht geschlussfolgert werden, dass hinsichtlich einer Alkoholproblematik weitergehende Kontrollen unzulässig seien; insoweit beruft sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des VGH Kassel vom 25. Januar 2006 – 2 TG 2768/05 -.

Mit am 15. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene Entscheidung des EuGH vom 06. April 2006 – C 227/05 – ergänzend ausgeführt, dass zweifelhaft sei, ob aus dieser Entscheidung für dieses Verfahren etwas herzuleiten sei. Im Ausgangsverfahren vor dem EuGH sei es um einen Antrag auf Umschreibung gegangen. Wie sich aus dem Vorlagebeschluss des VG München ergebe, habe die in dem Verfahren beklagte Behörde die Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis aufgrund § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV abgelehnt. Dementsprechend verhalte sich diese Entscheidung des EuGH auch nur zu Fragen der europarechtlich zulässigen Einschränkung des Anerkennungsprinzips im Zusammenhang mit diesem Umschreibungs- bzw. Antragsverfahren. Darüber hinaus sei der Beschlusstext des EuGH insoweit eingeschränkt, als die Auslegung des Europarechts unter dem Vorbehalt vergleichbarer Umstände mit denen des betreffenden Ausgangs Verfahrens formuliert sei. Der hier zu entscheidende Sachverhalt weiche von dem vom EuGH entschiedenen insoweit ab, als eine Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers von der ausstellenden Behörde in Polen nicht durchgeführt oder verlangt worden sei.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. Juni 2006 – 1 K 752/06 – vertieft die Antragsgegnerin mit ihrem am 07. Juli 2006 eingegangenen Schriftsatz ihr Vorbringen, dass eine Berufung des Antragstellers auf den Anerkennungsgrundsatz rechtsmiss-bräuchlich sei.

Mit am 18. August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz macht die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in der Anlage beigefügte Übersetzung des Schreibens der Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. vom 13. Dezember 2005 geltend, die polnische Fahrerlaubnisbehörde würde sich wegen des Vorliegens eines Fahrverbotes oder Fahrerlaubnisentzugs ausschließlich auf die Angaben des jeweiligen Antragstellers auf dem Antragsformular verlassen; entsprechendes gelte hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes.

Der Antragsteller tritt diesem Vortrag – im Übrigen unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung: Die Antragsgegnerin verkenne Inhalt und Reichweite der von ihr zitierten Entscheidung des EuGH. Er habe rechtmäßig im Rahmen des geltenden Rechts des Mitgliedstaates die Fahrerlaubnis erworben. Das Gemeinschaftsrecht verdränge widersprechendes nationales Recht in Gestalt der Fahrerlaubnisverordnung. Das Instrument der MPU werde in vielen europäischen Ländern nicht angewandt. Er habe der die Fahrerlaubnis erteilenden Behörde alle für die Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlichen Mitteilungen gemacht. Anderenfalls hätte er die polnische Fahrerlaubnis nicht erlangt. Mit seiner neuen Entscheidung habe der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung eines Antragstellers gerade nicht verlangt werden könne. Ob es sich hierbei um eine Voraussetzung der Umschreibung der Fahrerlaubnis oder für die Beantragung einer solchen handele, könne nicht sachlich differenziert betrachtet werden. Die von der Antragsgegnerin geforderte Begutachtung sei mangels objektiver Anhaltspunkte gegen die Eignung des Antragstellers als Fahrzeugführer rechtswidrig. Sofern die Antragsgegnerin sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg berufe, sei festzuhalten, dass er, der Antragsteller, gerade keinen rechtsmissbräuchlichen Führerscheintourismus begangen habe, sondern lediglich aus Kostengründen seine Fahrerlaubnis in Polen erworben habe. Ein dauerhafter Wohnsitz in einem anderen EU-Land, in dem die Fahrerlaubnis erworben worden sei, sei nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin behaupte insoweit „ins Blaue hinein“. Auch eine Interessenabwägung müsse zu Gunsten der Antragstellers, der Berufskraftfahrer sei, ausgehen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Beschwerde hat allerdings nicht schon deshalb Erfolg, weil dem Antragsteller für seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Die von Amts wegen zu prüfende Frage nach dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers stellt sich mit Blick auf die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bzw. des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV. Kämen diese Vorschriften zur Anwendung, wäre der Antragsteller schon von Gesetzes wegen nicht berechtigt, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu fuhren. Dann wäre für ihn eine Verbesserung seiner Rechtsposition durch den Eilantrag nicht erreichbar. Diese Bestimmungen verstoßen jedoch, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sind, nach derzeitiger Einschätzung des Senats gegen vorrangig anwendbares europäisches Gemeinschaftsrecht und sind deshalb hier unanwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 – 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158).

Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland fuhren. Diese Berechtigung gilt allerdings nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Sie gilt ferner nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) oder denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). In den beiden letztgenannten Fallgruppen bedarf es gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV auf Antrag einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die positive Zuerteilungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV setzt voraus, dass die Gründe, die zu der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, also die Gefährdungssituation, der § 28 Abs. 4 und Abs. 5 FeV begegnen will, nicht mehr bestehen.

Es spricht zum einen Einiges dafür, dass der Antragsteller auch während der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland hatte (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Zum anderen liegt auch eine Zuerteilungsentscheidung im Falle des Antragstellers nicht vor; er hat eine solche schon nicht beantragt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 i. V.m. Abs. 5 FeV).

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bezieht sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst, b) und Art. 9 der sog. Führerschein-Richtlinie (Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.9.2000 ). Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Führerschein-Richtlinie hängt die Ausstellung eines Führerscheines – mit einer Ausnahme für Studenten – vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates ab. Gemäß Art. 9 Satz 1 der Führerschein-Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz grundsätzlich (vgl. Satz 2) der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Dieses sog. Wohnsitzerfordernis ist eine Folge der noch nicht in vollständiger Weise erfolgten Harmonisierung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Fahrerlaubnis.

Es bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 05. Juli 2005, dem Datum der Ausstellung seiner polnischen Fahrerlaubnis, seinen Wohnsitz unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift im Inland hatte. Darauf weist die entsprechende Auskunft des Einwohnermeldeamtes des Amtes S. nach Maßgabe der Verwaltungsvorgänge hin; auch behauptet der Antragsteller selbst nicht, seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben zu haben. Er macht vielmehr gerade geltend, ein dauerhafter Wohnsitz in einem anderen EU-Land, in dem die Fahrerlaubnis erworben worden sei, sei nicht erforderlich. Daraus könnte durchaus abgeleitet werden, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des Art. 9 Satz 1 der Führerschein-Richtlinie erfüllt hat. Allerdings hat die Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2005 mitgeteilt, der Antragsteller sei im Besitz eines Aufenthaltsdokumentes eines Bürgers der Europäischen Union für die Stadt P. gewesen. Auch schreibt das Landesmeldegesetz in der damals geltenden Fassung (vgl. § 16 LMG, vgl. auch § 16 LMG n.F.) nicht vor, dass der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, einen weiteren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat anzugeben. Demnach erscheint nicht abschließend geklärt, ob der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis erfüllt hat oder nicht.

Der Umstand, dass dem Antragsteller die polnische Fahrerlaubnis möglicherweise unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtlich statuierte und entsprechend auch im deutschen Recht geregelte Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, fährt jedoch jedenfalls nicht dazu, dass dem Antragsteller schon nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Berechtigung fehlte, mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 29. April 2004 (- C-476/01 -, Kapper -, NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004, 372 ff.) nach insoweit einhelliger Auffassung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 – 12 ME 288/05 -, NJW 2006,1158 m.w.N.) ergibt, unvereinbar mit den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie und deshalb nicht anwendbar. Denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weist die Führerschein-Richtlinie dem Ausstellungsstaat die ausschließliche Zuständigkeit zu, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 b) und des Art. 9 der Führerschein-Richtlinie festzustellen. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen steht dem Aufnahmemitgliedstaat eine entsprechende Befugnis nicht mehr zu. Allein der Ausstellungsmitgliedstaat könne -gegebenenfalls nach entsprechender Information durch den Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerschein-Richtlinie – Maßnahmen hinsichtlich derjenigen Führerscheine ergreifen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 – C-476/01 -, Kapper -, NJW 2004, 1726 f.). Die Antragsgegnerin hat sich via Kraftfahrt-Bundesamt um eine Rücknahme der polnischen Fahrerlaubnis durch die polnischen Behörden bemüht, hatte damit jedoch offensichtlich – wie das Schreiben der Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. vom 13. Dezember 2005 zeigt – keinen Erfolg.

Der Antragsteller, dem seine deutsche Fahrerlaubnis durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 08. Dezember 2003 mit einer Wiedererteilungssperre bis zum 29. September 2004 entzogen wurde und der im Hinblick auf seine polnische Fahrerlaubnis ein Zuerteilungsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV nicht durchlaufen hat, unterfallt dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV . Die Annahme, ihm fehle deshalb schon von Gesetzes wegen die Berechtigung, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu fuhren, ist jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 – C-476/01 – Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.). Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 – C-227/05 -, Halbritter, DVB1. 2006, 891). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates.

Damit hat der EuGH der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 – C-227/05 -, Halbritter, a.a.O., und Urt. v. 29.4.2004 – C-476/01 -, Kapper, a.a.O.). So darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht deshalb ablehnen, weil in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 – C-476/01 -, Kapper, a.a.O., S. 375). Andere Mitgliedstaaten sind wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 – C-227/05 -, Halbritter, a.a.O.). Der Senat geht auf dieser Basis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sein dürften (streitig; wie hier vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 – 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 – 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, – 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 – zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers ausdrücklich „grundsätzlich anerkannt“ und gerade nicht geltend gemacht, dass eine Zuerteilung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV erforderlich wäre.

Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind hinsichtlich der Begründetheit der Beschwerde im Übrigen nur die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese führen im Ergebnis zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die vom Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller verfugte Aberkennung der Fahrerlaubnis nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens rechtswidrig sein dürfte, weil die Antragsgegnerin derzeit nach Maßgabe europäischen Rechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht befugt sei, gegenüber dem Antragsteller Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine Überprüfung seiner Eignung zielen; insbesondere habe die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordern dürfen und nicht nach dessen Weigerung, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen dürfen.

Der dagegen von der Antragsgegnerin maßgeblich angeführte Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, der zu einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zwinge, erweist sich insbesondere mit Blick auf die – dem Verwaltungsgericht noch nicht vorliegende – Übersetzung des Antwortschreibens der polnischen Fahrerlaubnisbehörde im Ergebnis als zutreffend und veranlasst den Senat zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Führerschein-Richtlinie spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Aberkennungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2006. Die Antragsgegnerin durfte im Fall des Antragstellers nach den Umständen des Einzelfalles aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 5 FeV entziehen bzw. das Recht, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen; dem Antragsteller ist eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der Führerschein-Richtlinie wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt.

Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. November 2005, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte zunächst den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Auch ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden (§11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die Gutachtenanordnung findet ihre materiell-rechtliche Grundlage in §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 Buchst, c) FeV. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Verdacht der Kraftfahrerungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs besteht, weil ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/1 oder mehr geführt wurde. Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend mit Blick auf die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 20. September 2003 gegeben.
Die Gutachtenanforderung war im konkreten Einzelfall auch europarechtskonform bzw. unterliegt auch unter Berücksichtigung der Führerschein-Richtlinie und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des EuGH keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach Maßgabe insbesondere der neuesten und gefestigten Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Beschl. v. 06.04.2006 – C-227/06 -, Halbritter, DVB1. 2006, 891, m.w.N.; Urt. v. 29.4.2004 – C-476/01 – Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.). Im Urteil Kapper (Rn. 70, 72) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439, soweit er es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und demnach eng auszulegen ist. Ferner verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat dann, wenn die zusätzlich zu der Maßnahme des Entzugs einer vorher in diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist bereits abgelaufen ist, nach Ablauf dieser Sperrfrist weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (Rn. 27 Beschl. Halbritter, Rn. 76 des Urteils Kapper). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstelle, würde nach Auffassung des EuGH geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Beschl. Halbritter Rn. 28; Urteil Kapper, Rn. 77). Daraus hat der EuGH geschlussfolgert, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis nach Abs. 4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt (Beschl. Halbritter Rn. 29).

Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 verwehrt es daher einem Mitgliedstaat auch, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde (Beschl. Halbritter Rn. 32). Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten folglich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (Beschl. Halbritter Rn. 34). Für den Fall, dass der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, bedeutet dies, dass dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen kann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden (Beschl Halbritter Rn. 37). Die Bundesrepublik Deutschland kann ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (Beschl. Halbritter Rn. 38).
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung des EuGH bzw. des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung dürfen die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist ausgestellten Führerschein bzw. der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht die Anerkennung verweigern, sofern nicht Umstände dieses rechtfertigen, die nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind. Dieser vom EuGH formulierte Grundsatz gilt mit Blick auf die von ihm entschiedenen Sachverhalte bzw. Einzelfälle zunächst für die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis und die Umschreibung einer solchen in eine deutsche.

Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass damit grundsätzlich auch eine Befugnis der deutschen Behörden, einen erneuten Eignungsnachweis zu verlangen und – als Folge einer Verweigerung desselben durch den Fahrerlaubnisinhaber – ggfs. die Fahrerlaubnis abzuerkennen, nicht besteht. Der EuGH hat in materieller Hinsicht klar zum Ausdruck gebracht, dass keine erneute Überprüfung der Fahreignung verlangt werden kann, auch wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von – vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestehenden – Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben. Der formalen Argumentation der Antragsgegnerin, die gefahrenabwehrrechtlich motivierte Aberkennungsentscheidung setze ihrer Logik nach eine vorherige Anerkennung voraus, deshalb sei ein Konflikt mit der Rechtsprechung des EuGH nicht gegeben bzw. liege ein anderer Fall vor, ist vor diesem Hintergrund eine Absage zu erteilen. Der Sache nach stellt nämlich das Verlangen eines Eignungsnachweises wie im Falle des Antragstellers nichts anderes dar als eine Verweigerung der uneingeschränkten Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis. In der materiellen Wirkung bringt dieses Verlangen der Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die polnischen Behörden unzureichend war; zum Ausgleich dieses angenommenen Defizits soll der Antragsteller den verlangten Eignungsnachweis erbringen. Erbringt der Antragsteller/Fahrerlaubnisinhaber diesen Nachweis nicht, wirkt sich der von der Antragsgegnerin angenommene Mangel des polnischen Verfahrens dahin aus, dass dem Antragsteller zwingend die Fahrerlaubnis abzuerkennen ist.

Diese Vorgehensweise kann bei materieller Betrachtung und unter Berücksichtigung des Leitgedankens der EuGH-Rechtsprechung – Betrachtung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung als „Schlussstein“ des mit der RL 91/439 eingeführten Systems – nur als Verweigerung der Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis gewertet werden. Die der Antragsgegnerin im Falle eines früheren Alkoholmissbrauchs durch Fahrerlaubnisinhaber offenkundig vorschwebende „flächendeckende“ – erneute – Eignungsprüfung würde in eine Umkehrung des europarechtlichen Anerkennungsmechanismus münden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, – 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 – zitiert nach juris; OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 – 2 EO 240/06 -, S. 15, zitiert nach www.thovg.thueringen.de).
Der EuGH hat unter dem Aspekt der Verhinderung einer solchen Umkehrung des Anerkennungsmechanismus auch – ohne insoweit einen Spielraum zu lassen – deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine – erneute – Eignungsprüfung bzw. das Verlangen eines Eignungsnachweises durch deutsche Behörden nur hinsichtlich von Umständen zulässig ist, die zeitlich nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegen. Diese Maßgabe kann nicht dahingehend umgangen werden, dass bestimmte vor diesem Erwerb vorliegende konkrete Umstände wie der des Alkoholmissbrauchs als „Dauerumstände“ definiert werden, die sich abstrakt betrachtet im Sinne eines Gefährdungspotenzials jederzeit nach dem Erwerb aktualisieren könnten (so aber OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 – 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158, 1161); eine solche in der Vergangenheit vielleicht mögliche Deutung ist jedenfalls nach dem Beschluss des EuGH vom 06. April 2006 – C-227/05 -(a.a.O., Halbritter) nach Auffassung des Senats nicht mehr haltbar (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, – 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 – zitiert nach juris -, das darauf verweist, dass der EuGH nach Ablauf einer festgesetzten angemessenen Sperrfrist offenbar mit Blick auf das Anerkennungsprinzip eine Missbrauchsmöglichkeit in Kauf nimmt). Der EuGH hätte – würde er einer solchen Sichtweise zustimmen – in dieser Entscheidung hinreichend Gelegenheit gehabt, dies zum Ausdruck zu bringen. Sowohl in der Entscheidung Kapper als auch in dem Beschluss Halbritter, in dem wesentlich auf die Entscheidung im Fall Kapper verwiesen wird, haben derartige Umstände vorgelegen, im Fall Kapper Alkoholmissbrauch, im Fall Halbritter Drogenmissbrauch. Wenn der EuGH unter dem Aspekt solcher „Dauerumstände“ eine Eignungsprüfung für zulässig erachtet hätte, dann hätte er deshalb gerade nicht zur zweiten Vorlagefrage ausgeführt, die Bundesrepublik Deutschland könne – nach Ablauf der Sperrfrist – ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben, bzw. auf diese Frage nicht ausgeführt
„Somit… (sei) auf die zweite Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.“

Auch wenn die Entscheidung des EuGH auf einen Einzelfall bezogen ist und zu einem dem vorliegenden nicht direkt vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, weisen diese Erwägungen des EuGH nach Auffassung des Senats entsprechend über den Einzelfall hinaus.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der EuGH im Beschluss Halbritter auch auf die Frage des Wohnsitzes und der Fahreignung eingegangen ist und auch aufgrund dieser Erwägungen die erste Vorlagefrage beantwortet hat. Der EuGH hat insoweit ausgeführt (Rn. 30, 31):
„Im Übrigen steht im Ausgangsverfahren fest, dass Herr Halbritter zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins in Österreich seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hatte, so dass ihm entsprechend den Vorgaben des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Richtlinie 91/439 nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis erteilen konnte und ihm demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die österreichischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Herrn Halbritter nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 überprüft haben, dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügt. Im Hinblick auf die dort aufgeführten medizinischen Untersuchungen finden sich spezielle Vorschriften zum Drogen- und Arzneimittelkonsum (Nrn. 15 und 15.1 des genannten Anhangs).“

Diese Erwägungen des EuGH sind jedoch nach der Systematik der Entscheidung so einzuordnen, dass damit die vorstehend umrissenen Grundsätze nicht wieder in Frage gestellt werden sollen und können; sie dienen ersichtlich der Abrundung der Erwägungen bezogen auf die Umstände des Einzelfalles dahingehend, dass auch unter den genannten Blickwinkeln im Einzelfall keine Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Anerkennung bestehen können. Sie sind nicht im eigentlichen Sinne in dem Sinne entscheidungstragend, dass die Beantwortung der Vorlagefrage maßgeblich durch sie geprägt werden würde. Es bleibt vielmehr bei der Betonung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, für dessen Umkehrung die entsprechenden „Hinweise“ des EuGH auch im Falle vorliegenden Alkohol- oder Drogenmissbrauchs in der Vergangenheit vor Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis keine Handhabe bieten. Es würde aus Sicht des Senats eine Verkehrung der Erwägungen des EuGH bedeuten, die entsprechenden Gesichtspunkte „als wesentlich mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs“ zu werten (so aber VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 – 1 K 752/06 -). Dagegen spricht nicht nur der erwähnte Aufbau der Entscheidung unter mehrfacher Betonung des Anerkennungsgrundsatzes, sondern auch der Wortlaut der zitierten Passagen, die mit den Formulierungen „im Übrigen“ und „schließlich“ beginnen und von daher schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als „Randbemerkungen“ zu deuten sind.

Damit ist indes die Frage noch nicht entschieden, ob die vom EuGH formulierten Grundsätze auch in den Fällen zur Anwendung gelangen können, in denen greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff. EG) oder Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. Auf der Basis des Hinweises des EuGH im Fall Halbritter darauf, dass dem dortigen Kläger ,nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben“, und dass im Ausstellerstaat geprüft worden sei, ,dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie [91/439/EWG] genügt“ (a.a.O., Rn. 31) sowie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung des EuGH im Beschl. des VG Münster v. 26.06.2006 – 10 L 361/06 – sowie bei OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 – 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de) dazu, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich Staatsangehörige unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, ist in Ausnahmefällen – ohne dass insoweit aus Sicht des Senats nochmals eine Befassung des EuGH erforderlich wäre – eine begrenzte Einschränkung des vorstehend dargelegten Anerkennungsgrundsatzes zulässig.

Im Hinblick darauf, dass die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nach dieser letztgenannten Rechtsprechung nicht gestattet ist, können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; bei ihrer Würdigung des betreffenden Verhaltens haben sie jedoch die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (vgl. EuGH, Urt. v. 02.05.1996 – C-206/94 -, Paletta, Rn. 25, EuGHE 1996, S. 1-02357 – zitiert nach www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html). Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 02.05.1996 – C-206/94 -, Paletta, Rn. 25, EuGHE 1996, S. 1-02357 – zitiert nach www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html; Urt. v. 21.02.2006 – C-255/02 -, Halifax plc, Rn. 74 – zitiert nach www.curia.eu.int.; vgl. zum Ganzen auch VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 -10 L 361/06 -).

Danach geht der Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 – 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 – 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 -; VG Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 – 2 K 356/06 -u. v. 05.07.2006 – 2 K 1025/05, jeweils juris). Dies setzt indes greifbare tatsächliche, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. In jedem Fall ist demnach eine entsprechende Einzelfallprüfung durch die Behörde erforderlich.
Es kann insoweit noch keine missbräuchliche Ausnutzung des Anerkennungsgrundsatzes darstellen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis lediglich unterschiedlich strenge Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung bei der Wiedererteilung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis nutzt (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 – 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, – 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 – zitiert nach juris -).

Von einer Umgehungsabsicht, die es zulässt, dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht bzw. auf den Anerkennungsgrundsatz zu verwehren, kann etwa ausgegangen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber die nationale Fahrerlaubnis nach Maßgabe deutschen Rechts hätte wiedererlangen können und sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die Behörden eines Mitgliedstaates wendet, um dort – ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung unterzogen zu haben – antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zu erlangen und den Folgen zu entgehen, die das innerstaatliche Recht nach einem vorangegangenen alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis an die Nichtvorlage eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens knüpft.

Ebenfalls von einem Rechtsmissbrauch kann ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, also nicht lediglich eine Vermutung oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht. Die Relevanz dieser Umstände kann sich hierbei insbesondere aus der wahrheitswidrigen Beantwortung von Fragen z.B. zum Verlust der Fahrerlaubnis im Herkunftsstaat ergeben, im Einzelfall aber auch mit Blick auf die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung der Fahrerlaubnis (vgl insbesondere Anhang III der Führerscheinlinie, Unterpunkt ALKOHOL Ziff. 14 und Unterpunkt DROGEN UND ARZNEIMITTEL Ziff. 15 Missbrauch). In derartigen Fällen ist die rechtsmissbräuchliche Umgehungsabsicht sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht geradezu handgreiflich.

Auf der anderen Seite ist grundsätzlich der Umstand, dass die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat nach Lage der Dinge erworben wurde, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich eines dortigen Wohnsitzes – vollständig – erfüllt waren, für sich gesehen regelmäßig noch kein ausreichender Grund, um von einem rechtsmissbräuchlichen Erwerb auszugehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil anderenfalls die Ziele der fraglichen Bestimmungen unterlaufen würden: Die ausschließliche Zuständigkeit, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst, b und des Art. 9 der Führerschein-Richtlinie festzustellen, liegt danach beim Ausstellungsstaat (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 – C-476/01 – Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.). Wollte man bereits eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses als rechtsmissbräuchlich werten, würde im Ergebnis demgegenüber doch die für eine Anerkennung entscheidende Zuständigkeit des Aufhahmestaates begründet. Im Sinne eines zusätzlichen Hinweises auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz kann eine feststehende Verletzung des Wohnsitzerfordernisses jedoch Berücksichtigung finden.
In der Vergangenheit, vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegende Umstände wie etwa ein Alkoholmissbrauch können im Übrigen im Einzelfall erneut Bedeutung erlangen bzw. Berücksichtigung finden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Beispiel eine sonstige Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nach dem Punktesystem zu ahnden ist und hinsichtlich derer Anhaltspunkte bestehen, dass ein Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik besteht (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 27.06.2006 -BIS 06.412 -). Dann kann für die Fahrerlaubnisbehörde ebenfalls hinreichender Anlass gegeben sein, von dem Betreffenden einen Eignungsnachweis zu verlangen. Dies gilt naturgemäß vor allem dann, wenn es um Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss geht. Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis steht insoweit gewissermaßen unter „Bewährung“. Wie groß der Zeitraum sein muss, um einen Zusammenhang zwischen der früheren, vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis liegenden Alkoholproblematik und einer erneuten Zuwiderhandlung im letztgenannten Sinne verneinen zu können, wird ebenfalls jeweils im Einzelfall zu prüfen sein, bedarf vorliegend jedoch keiner näheren Betrachtung.

Im Ergebnis wirkt sich diese Art der Missbrauchskontrolle so aus, dass hinsichtlich der Eignungsfrage in Fällen einer Alkoholproblematik vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis praktisch eine Umkehr der materiellen Beweislast erfolgt: Muss für die Wiedererteilung einer nationalen Fahrerlaubnis derjenige, der diese Wiedererteilung beantragt, den Eignungsnachweis erbringen, hat demgegenüber die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis den Nachweis von objektiven Umständen im vorstehenden Sinne zu fuhren, um wiederum eine Nachweispflicht des Fahrerlaubnisinhabers herbeizuführen bzw. bei Unterlassen des entsprechenden Nachweises ggfs. eine Aberkennung vornehmen zu können.

Den vorstehenden Maßstab auf den zu entscheidenden Fall angewandt, gelangt der Senat zu der Schlussfolgerung, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht stattgegeben hat und der Antrag abzulehnen ist:
Die Antragsgegnerin hat bereits mit der Beschwerdebegründung und damit in der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass der die Fahrerlaubnis erteilenden Behörde die Vorgeschichte, insbesondere der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt und die Tatsache seines Erlasses, nicht bekannt gewesen sein dürfte. Dieser Vortrag hat sich mit Blick auf die inzwischen vorliegende Übersetzung des Schreibens der Abteilung Verkehr des Amtes der Stadt P. vom 13. Dezember 2005, dessen Inhalt der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, bestätigt. Danach hatte die polnische Fahrerlaubnisbehörde nicht nur keine Kenntnis davon, dass dem Antragsteller rechtskräftig mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. auch die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, ihm vor Ablauf von 9 Monaten ab Rechtskraft des Strafbefehls keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller hat es nicht lediglich ungefragt unterlassen, hierauf hinzuweisen, sondern auf dem Antrag auf die Ausgabe einer Fahrerlaubnis unter Kenntnisnahme der strafrechtlichen Folgen insoweit wahrheitswidrig die Erklärung abgegeben, dass für seine Person kein Verbot für das Führen von Fahrzeugen ausgesprochen, seine Fahrerlaubnis nicht einbehalten bzw. nicht die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen widerrufen wurde. Es steht damit fest, dass der Antragsteller die polnische Fahrerlaubnisbehörde über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller im Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die polnischen Behörden gewandt hat, um eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Der Versuch der Umgehung der innerstaatlichen Wiedererteilungsvoraussetzungen mit dem Ziel, in Polen – ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung unterzogen zu haben – antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zu erlangen und den Folgen zu entgehen, die das innerstaatliche Recht nach einem vorangegangenen alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis an die Nichtvorlage eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens knüpft, liegt aus Sicht des Senats damit nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf der Hand.
Die Regelungsziele der Führerschein-Richtlinie, die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen als dem, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, werden bei dieser Sachlage mit einer Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis verfehlt bzw. nicht erreicht. Dem Antragsteller war es deshalb wegen der rechtsmissbräuchlichen Erlangung der polnischen Fahrerlaubnis im Ergebnis verwehrt, sich gegenüber der Gutachtenanforderung der Antragsgegnerin vom 25. November 2005 gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst, c FeV bzw. gegenüber der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf den Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe der Führerschein-Richtlinie zu berufen. Die Antragsgegnerin durfte deshalb nach der Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei seiner Entscheidung auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. 46 Abs. 1, 5 FeV entziehen bzw. das Recht des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkennen.
Das öffentliche Vollziehungsinteresse, das im Hinblick auf die beim Antragsteller nach Maßgabe des festgestellten Promillewertes von 1,69 anzunehmende Alkoholproblematik dahin geht, eine Gefährdung Dritter sowie eine Selbstgefährdung durch weitere Trunkenheitsfahrten auszuschließen, hat im Ergebnis der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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