Kindergartenbeitrag - Unterhaltsmehrbedarf
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
150/05
Urteil vom
05.03.2008
Leitsätze:
Die für den
Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung
halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen
Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen
Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem
laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein
Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII
ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch
für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung
des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den für die Klägerin zu entrichtenden
Kindergartenbeitrag.
Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich geborenen
Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Mit
Jugendamtsurkunde vom 19. September 2001 hatte er sich verpflichtet, der
Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des
Regelbetrags (§ 1 Regelbetrag-Verordnung) der jeweiligen Altersstufe unter
Berücksichtigung der Hälfte des auf ein Kind entfallenden Kindergeldes zu
zahlen, wobei der hälftige Kindergeldanteil nach § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. in der
Höhe nicht anrechenbar ist, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des
jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe unterschreitet. Seine
(zweite) Abänderungsklage, mit der er im Hinblick auf eine behauptete
eingeschränkte Leistungsfähigkeit eine Herabsetzung des Unterhalts auf 42,18 %
des Regelbetrags erreichen wollte, ist rechtskräftig abgewiesen worden.
Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen
Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 Anspruch auf Mehrbedarf in
Höhe des Kindergartenbeitrags von zunächst monatlich 87 EUR und - nach einem
Wechsel des Kindergartens - von monatlich 91 EUR (jeweils ohne Essensgeld)
geltend. Der Beklagte hat sich u.a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb
erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Gegen den im Verhandlungstermin nicht vertretenen Beklagten ist durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht inhaltlich jedoch nicht auf der
Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79,
81 ff.).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die erhobene Leistungsklage, ohne hierauf im Einzelnen
einzugehen, für zulässig gehalten. Das begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen
Bedenken.
Es ist zwar anerkannt, dass eine vom Jugendamt nach den §§ 60, 59 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 SGB VIII aufgenommene vollstreckbare Urkunde der vom
Unterhaltsberechtigten erhobenen Abänderungsklage unterliegt, und zwar auch
dann, wenn es sich um eine einseitige Verpflichtungserklärung handelt, der keine
Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 -
XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24; vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ
1989, 172, 174 und vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997). Die
Abänderungsklage stellt aber nicht die einzige Möglichkeit dar, durch die der
Unterhaltsgläubiger, dessen Unterhaltsanspruch nicht insgesamt tituliert worden
ist, eine Mehrforderung geltend machen kann. Wenn keine (schlüssige)
Vereinbarung über den Gesamtunterhalt vorliegt, ist es ihm nicht verwehrt,
seinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht auf die Urkunde und die
darin enthaltene Verpflichtungserklärung des Schuldners zu realisieren. Ihm
steht insofern grundsätzlich ein Wahlrecht zu (Senatsurteil vom 16. Januar 1980
- IVb ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht
4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 141; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl.
Rdn. 105 f. und FamRZ 2005, 678, 679; Soyka Die Abänderungsklage im
Unterhaltsrecht 2. Aufl. Rdn. 174; Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 168). Da aus der bloßen
Entgegennahme der Unterhaltszahlungen nicht ohne zusätzliche - hier weder
festgestellte noch sonst ersichtliche - Anhaltspunkte auf eine Vereinbarung der
Parteien geschlossen werden kann, war es der Klägerin unbenommen, die Klage nach
§ 258 ZPO zu erheben.
II.
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 642 ff.
veröffentlicht ist, hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden
Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den
Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Der Kindergartenbeitrag stelle keinen vom Beklagten zu
tragenden Mehrbedarf dar. Der halbtägige Kindergartenbesuch sei heutzutage die
Regel. Bei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag handle es sich deshalb um
Kosten, die üblicherweise bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr zu tragen seien.
Diese Kosten würden durch die Sätze der nach den unterhaltsrechtlichen
Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland maßgeblichen Düsseldorfer
Tabelle gedeckt. Hierbei handle es sich um Pauschalen, mit denen die
durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Kindes der betreffenden Altersstufe
zu begleichen seien. Jedenfalls im Tabellenbetrag der Gruppe 6 der Düsseldorfer
Tabelle, bei dem das Existenzminimum des Kindes als gesichert anzusehen sei, sei
der Aufwand für den "üblichen" Kindergartenbesuch enthalten. In den niedrigeren
Einkommensgruppen führe die Nichtanrechnung des Kindergeldanteils des
Barunterhaltspflichtigen gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB (in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) dazu, die Lücken beim Kindesunterhalt zu schließen, so
dass dieses Kind faktisch ebenfalls über den gleichen Betrag wie in der Gruppe 6
verfüge. Der barunterhaltspflichtige Elternteil sei daher nicht verpflichtet,
neben dem Tabellenunterhalt für die "normalen" Kosten der Erziehung und
Betreuung eines Kindes im Kindergarten aufzukommen. Gegen diese Auffassung
sprächen nicht die Regelsätze der Sozialhilfe, die sowohl bis zum 31. Dezember
2004 als auch ab 1. Januar 2005 selbst unter Berücksichtigung der Kosten für
Unterkunft und Heizung unter dem Tabellenwert der Gruppe 6 lägen.
Die über den "üblichen" Kindergartenbesuch hinausgehenden Kosten für den
ganztägigen Besuch dieser Einrichtung könnten zwar Mehrbedarf des Kindes sein.
Dies sei allerdings nicht regelmäßig, sondern nur dann der Fall, wenn besondere,
in der Person des Kindes liegende Gründe vorlägen. Solche Gründe, die sich nicht
darin erschöpfen dürften, dass sich der Kindergartenbesuch im Allgemeinen als
erzieherisch nützlich und sinnvoll darstelle, seien nicht vorgetragen und auch
sonst nicht ersichtlich. Es bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin den
Ganztagskindergarten im Interesse der Mutter besuche, damit diese einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Wenn die Mutter ihrerseits
unterhaltsberechtigt wäre, müssten die Kindergartenkosten als berufsbedingte
Aufwendungen bei der Ermittlung der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs
berücksichtigt werden. Wegen der zeitlichen Befristung des § 1615 l Abs. 2 BGB (a.F.)
könne die Mutter allerdings keinen Unterhalt mehr beanspruchen. Diese faktische
Ungleichbehandlung gegenüber einer Mutter, die Trennungs- bzw. nachehelichen
Unterhalt verlangen könne, rechtfertige es jedoch nicht, Aufwendungen der Mutter
als Mehrbedarf des Kindes zu deklarieren. Es sei vielmehr Sache des
Gesetzgebers, eine Verbesserung für die nichteheliche Mutter im Rahmen der
(geplanten) Änderung des § 1615 l BGB herbeizuführen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
2. Die Frage, ob der einem Kind nach den §§ 1601 ff. BGB barunterhaltspflichtige
Elternteil diesem auch die Kosten für den Besuch eines Kindergartens schuldet
oder ob es sich insoweit um einen Anspruch des betreuenden Elternteils handelt,
wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.
Das Oberlandesgericht Hamburg (DAVorm 1998, 710, 711) geht - ohne zwischen halb-
oder ganztägigem Kindergartenbesuch zu differenzieren - von einem Bedarf des
Kindes aus, wenn der betreuende Elternteil kein Einkommen erzielt. Ist dieser
erwerbstätig, so seien die Kosten als berufsbedingte Aufwendungen von dessen
Einkommen abzuziehen, minderten also sein unterhaltsrechtlich zu
berücksichtigendes Einkommen (ebenso Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts
5. Aufl. Kap. V Rdn. 67; vgl. auch Spangenberg FamRZ 2007, 1022 f., der eine
wahlweise Geltendmachung als Bedarf des Kindes oder des betreuenden Elternteils
für möglich hält).
Überwiegend wird demgegenüber angenommen, die Kosten für den halbtägigen Besuch
des Kindergartens stellten einen Bedarf des Kindes dar (KG FamRZ 2007, 2100,
2101; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 150, 151 und FamRZ 2004, 1129; OLG Celle FamRZ
2003, 323 [LS]; OLG Bamberg FF 2000, 142; Scholz FamRZ 2006, 737, 740;
Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. §
2 Rdn. 275; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1610 Rdn. 68; Kalthoener/Büttner/Niepmann
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 350; Menne ZKJ 2006,
298), wobei teilweise zusätzlich gefordert wird, dass der Kindergartenbesuch
allein aus pädagogischen Gründen erfolge und nicht, um dem betreuenden
Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (OLG München OLGR 1993, 154; OLG
Zweibrücken OLGR 2002, 230).
Zum anderen wird vertreten, die Kosten eines ganztägigen Kindergartenbesuchs
könnten nicht als Bedarf des Kindes geltend gemacht werden, sondern seien allein
im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (OLG Frankfurt FamRZ 2007,
1353, 1354). Dies müsse jedenfalls mit Rücksicht auf die erweiterte
Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten nach der Neufassung des § 1570 BGB durch das
zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 9. November 2007 (BGBl. I 3189) gelten (Gerhardt in FA-FamR 6. Aufl. 6. Kap.
Rdn. 153; Viefhues juris PR-FamR 15/2007 Anm. 4; Hollinger in juris Konkret Das
neue Unterhaltsrecht § 1570 Rdn. 73).
Schließlich wird angenommen, die Kosten für den Kindergarten seien unabhängig
davon, ob dieser ganztägig oder lediglich halbtägig besucht werde, wegen der von
solchen Einrichtungen übernommenen pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben
als Bedarf des Kindes zu qualifizieren (Maurer FamRZ 2006, 663, 665 ff.; vgl.
auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn.
3043).
3. Der Senat, der diese Frage bisher nicht zu entscheiden brauchte, vertritt die
Auffassung, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten, und zwar
gleichgültig, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf
eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten
Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen.
a) Zwar hat der Senat Kosten, die einem erwerbstätigen Ehegatten für die
Fremdbetreuung des bei ihm lebenden Kindes notwendigerweise entstehen, als mit
der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand angesehen (vgl. etwa Senatsurteil vom
29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Dies bezog sich indes
auf Fälle, in denen der erwerbstätige Ehegatte, der für den Bar- und
Betreuungsunterhalt der bei ihm lebenden Kinder aufkam und für deren zeitweise
Fremdbetreuung Aufwendungen hatte, zugleich von dem anderen Ehegatten auf
Unterhalt in Anspruch genommen wurde. Hierbei ging es um die Frage der
Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens, also ob und in welcher Höhe
sein - überobligationsmäßig erzieltes - Einkommen für den Ehegattenunterhalt
heranzuziehen war und ob die Fremdbetreuungskosten von seinem Einkommen vorweg
abzuziehen waren. Das betrifft nur das Unterhaltsrechtsverhältnis der Ehegatten
zueinander und lässt den Unterhaltsbedarf des Kindes unberührt.
b) Dass die mit einer Fremdbetreuung verbundenen Kosten berufsbedingte
Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen, kann aber nicht in allen
Fällen angenommen werden. Vielmehr ist insofern eine differenzierte
Betrachtungsweise geboten, die darauf Bedacht zu nehmen hat, dass der
Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich der
Kosten der Erziehung umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB). Wenn Aufwendungen in erster
Linie erzieherischen Zwecken dienen, wie es bei denjenigen für den
Kindergartenbesuch der Fall ist, bestimmen sie jedenfalls den Bedarf des Kindes
und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils.
Durch die Kindergartenbetreuung soll ein Kind Förderung in seiner Entwicklung
erfahren und den Eltern zugleich Hilfe bei der Erziehung zuteil werden. Diese
Zielsetzung kommt auch in den Kindergartengesetzen der Länder zum Ausdruck. So
heißt es etwa in Art. 13 des hier relevanten Bayerischen Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236 ff.): "Das pädagogische
Personal ... hat die Kinder in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu unterstützen mit dem Ziel, zusammen mit
den Eltern die hierzu notwendigen Basiskompetenzen zu vermitteln. Dazu zählen
beispielsweise positives Selbstwertgefühl, Problemlösefähigkeit, lernmethodische
Kompetenz, Verantwortungsübernahme sowie Kooperations- und
Kommunikationsfähigkeit. Das pädagogische Personal hat ... die Kinder
ganzheitlich zu bilden und zu erziehen und auf deren Integrationsfähigkeit
hinzuwirken. Der Entwicklungsverlauf des Kindes ist zu beachten." Nach Art. 15
Abs. 2 des Gesetzes haben die Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung
des 3. Lebensjahres im Rahmen ihres eigenständigen Bildungs- und
Erziehungsauftrags mit der Grund- und Förderschule zusammenzuarbeiten. Sie haben
die Aufgabe, Kinder, deren Einschulung ansteht, auf diesen Übergang
vorzubereiten und hierbei zu begleiten. Vergleichbare Regelungen finden sich
auch in den anderen Landesgesetzen, etwa in § 2 des Baden-Württembergischen
Kinderbetreuungsgesetzes vom 9. April 2003 (GBl. S. 164 ff.). Nach § 22 Abs. 2
SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder unter anderem die Entwicklung des
Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
fördern und die Erziehung und Bildung in der Familie ergänzen.
Danach bietet der Kindergarten zum einen fürsorgende Betreuung mit dem Ziel
einer Förderung sozialer Verhaltensweisen. Zum anderen stellt er zugleich eine
Bildungseinrichtung im elementaren Bereich dar. Mit der Schaffung von
Kindergärten gewährleistet der Staat Chancengleichheit im Bezug auf die Lebens-
und Bildungsmöglichkeiten von Kindern und trägt damit sozialstaatlichen Belangen
Rechnung (BVerfG FamRZ 1998, 887, 888 f.). Darüber hinaus wird in der aktuellen
gesellschaftspolitischen Diskussion gerade unter Hinweis auf das Wächteramt des
Staates zum Schutz des Kindeswohls (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) gefordert, dass
Kinder Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen besuchen, damit sie selbst
sowie das Erziehungsverhalten der Eltern einer Kontrolle unterliegen (vgl. KG
FamRZ 2007, 2100, 2101). Nach alledem kann nicht bezweifelt werden, dass der
Kindergartenbesuch dem Kindeswohl in maßgeblicher Weise dient. Ein Kind würde
benachteiligt, wenn ihm die Möglichkeit, insofern Förderung in seiner Erziehung
und Entwicklung zu erfahren, vorenthalten würde. Damit korrespondiert, dass ein
Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt Anspruch auf den
Besuch einer Tageseinrichtung hat. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben
darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an
Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in der Kindertagespflege zur Verfügung
steht (§ 24 Abs. 1 SGB VIII). Dieser Anspruch dient in erster Linie dem Kind.
c) Bei dieser Sach- und Rechtslage stehen die erzieherischen Aufgaben des
Kindergartens derart im Vordergrund, dass dem Gesichtspunkt der Ermöglichung
einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Elternteils nur untergeordnete
Bedeutung, eher diejenige eines Nebeneffekts, zukommt. Deshalb müssen die durch
den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten als solche der Erziehung und damit
als Bedarf des Kindes angesehen werden. Für die Beurteilung kann es auch nicht
darauf ankommen, ob der Kindergarten halbtags, überhalbtags oder ganztags
erfolgt. Denn die erzieherische Bedeutung ist davon unabhängig und in jedem Fall
gegeben.
d) Abgesehen davon kann auch nur dann, wenn die entsprechenden Kosten dem Bedarf
des Kindes zuzurechnen sind, gewährleistet werden, dass der betreuende
Elternteil für einen hieraus folgenden Mehrbedarf des Kindes nicht allein
aufzukommen braucht. Würden die Kosten demgegenüber als berufsbedingte
Aufwendungen behandelt, hinge die Beteiligung des barunterhaltspflichtigen
Elternteils davon ab, ob der betreuende Elternteil überhaupt einen
Unterhaltsanspruch hat. Dies wäre bei einem Ehegatten nach Wiederverheiratung
oder Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1586 Abs. 1 BGB) oder
gegebenenfalls bei Verwirkung (§ 1579 BGB) nicht (mehr) der Fall. Denkbar ist
auch, dass der Ehegattenunterhalt wegen des nunmehr bestehenden Nachrangs (§
1609 Nr. 2 BGB) nicht zum Tragen kommt. Die nichteheliche Mutter hat nach Ablauf
von drei Jahren nach der Geburt des Kindes keinen Unterhaltsanspruch mehr,
solange und soweit sich diese Frist nicht aus Billigkeitsgründen verlängert (§
1615 l Abs. 2 bis 4 BGB n.F.; für die eheliche Mutter vgl. jetzt § 1570 Abs. 1
und 2 BGB n.F.). Ist sie - wie hier - vollschichtig erwerbstätig, wird ein
Unterhaltsanspruch regelmäßig nicht in Betracht kommen mit der Folge, dass sie
für ihren eigenen Unterhalt sorgen, das Kind betreuen und zusätzlich für die
Kindergartenkosten aufkommen muss, soweit diese nicht im Tabellenunterhalt
enthalten sind. In der Begründung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz wird
indessen ausgeführt, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der
Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/1830 S. 17).
Das ist über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils jedoch nicht in
allen Fällen möglich. Ein solches Ergebnis wäre deshalb weder angemessen (so
auch Wellenhofer FamRZ 2007, 1282, 1284), noch mit der Entlastung des
barunterhaltspflichtigen Ehegatten, die mit der durch das
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz verstärkten Eigenverantwortung des betreuenden
Elternteils ohnehin schon einhergeht, zu vereinbaren.
4. a) Ob und gegebenenfalls inwieweit sich der barunterhaltspflichtige
Elternteil an den Kindergartenbeiträgen zu beteiligen hat, hängt allerdings auch
von der Art des hierdurch begründeten Bedarfs ab. Kindergartenbeiträge können,
schon da sie regelmäßig anfallen, keinen Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
darstellen. Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der
regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart
übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, andererseits
aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts
berücksichtigt werden kann (Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 663,
667).
b) Hinsichtlich des Kindergartenbeitrags hat der Senat entschieden, dass der
Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf
des Kindes begründet. Der halbtägige Besuch des Kindergartens ist heutzutage die
Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag um Kosten handelt,
die üblicherweise ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes anfallen. Diese
Kosten wurden durch die Sätze der damaligen Düsseldorfer Tabelle gedeckt, bei
denen es sich um Pauschalen handelt, mit denen die durchschnittlichen, über
einen längeren Zeitraum anfallenden Lebenshaltungskosten eines Kindes der
betreffenden Altersstufe bestritten werden können. Der Tabellenbetrag der Gruppe
6 der Düsseldorfer Tabelle, bei dem das Existenzminimum eines Kindes als
gesichert anzusehen war, schloss den Aufwand für den üblichen Kindergartenbesuch
jedenfalls ein. In den niedrigeren Einkommensgruppen bewirkte die bis zum 31.
Dezember 2007 unterbleibende Anrechnung des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b
Abs. 5 BGB a.F., dass die Lücken beim Kindesunterhalt geschlossen wurden,
weshalb auch dieses Kind faktisch über den gleichen Betrag wie in der Gruppe 6
verfügte (Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882,
886).
c) An dieser Beurteilung, die sich auf sozialverträglich gestaltete
Kindergartenbeträge bezieht, hält der Senat für Fälle fest, in denen der nach
der früheren Düsseldorfer Tabelle titulierte Unterhalt die Kosten für den
halbtägigen Kindergartenbesuch bis zu einer Höhe von etwa 50 EUR monatlich
umfasst. Sie kann im vorliegenden Fall auch für die Zeit ab 1. Januar 2008
Geltung beanspruchen. Denn durch die Übergangsregelung des § 36 Nr. 4 EGZPO ist
der in § 1612 a BGB n.F. vorgesehene Mindestunterhalt angehoben worden. Ohne
diese Anhebung hätte das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz mit der Anknüpfung des
Mindestunterhalts an den jeweiligen steuerlichen Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum zu niedrigeren Zahlbeträgen (West) geführt, als sie sich bislang
aus den Regelbeträgen in Verbindung mit der eingeschränkten Kindergeldanrechnung
gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. ergeben haben. Die Regelung bewirkt
unterhaltsrechtlich eine vorgezogene Anhebung des (seit 2003 unveränderten)
sächlichen Existenzminimums (Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195). Sie führt im
vorliegenden Fall zu einem unveränderten Zahlbetrag.
Der Beklagte, der sich zur Zahlung von 100 % des Regelbetrags verpflichtet hat,
hatte unter Berücksichtigung der Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB zuletzt (bis
zum 31. Dezember 2007) monatlichen Unterhalt für die Klägerin in Höhe von 196
EUR zu entrichten (Regelbetrag: 202 EUR x 135 % = 273 EUR abzüglich hälftiges
Kindergeld von 77 EUR). Die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36
Nr. 3 a EGZPO sichert diesen Zahlbetrag bei vorliegenden Titeln oder
Unterhaltsvereinbarungen, aufgrund derer Unterhalt als Prozentsatz des
jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO zu leisten ist (vgl. die
Berechnung von Vossenkämper FamRZ 2008, 201, 204), auch wenn das Kindergeld
nunmehr gemäß § 1612 b BGB n.F. auf den Barbedarf hälftig anzurechnen ist. In
diesem Zahlbetrag sind aber Kindergartenkosten bis zu einer Höhe von etwa 50 EUR
als üblicherweise anfallende Kosten enthalten.
b) Mehrbedarf stellen deshalb hier allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand
für den halbtägigen Kindergartenbesuch bzw. einen Betrag von etwa 50 EUR
monatlich übersteigen. Insofern ist allerdings dem Grunde nach ein Anspruch der
Klägerin gegeben, für den aber grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige
Elternteil allein, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren
Einkommensverhältnissen aufzukommen haben (vgl. hierzu etwa Wendl/Scholz Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 136).
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Dem Senat ist es
nicht möglich, in der Sache abschließend zu entscheiden, da das Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur
Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der
Mutter getroffen hat. Ebensowenig ist festgestellt, in welcher Höhe Kosten für
einen halbtägigen Kindergartenbesuch anfallen würden, so dass auch eine
teilweise Zurückweisung der Revision nicht in Betracht kommt.