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| BussgeldbescheidBussgeldbescheid
Verlauf eines Bußgeldverfahrens: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Wann verwarnt die PolizeiWenn geringfügige
Verkehrsverstöße vorliegen, kann die Polizei gem. § 56 Abs. 1 OWiG eine
Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00
Euro und 35,00 Euro.
Die Höhe der Verwarnungsgelder ist im Verwarnungsgeldkatalog geregelt. Die
Verwarnung kann schriftlich oder aber auch durch Aushändigung des
Verwarnungszettels durch die Polizei erfolgen. Auch eine gebührenfreie
Verwarnung ist möglich, insbesondere bei nicht bedeutsamen Verstößen. Ist die Verwarnung schriftlich
erteilt, dann muß eine Frist von einer Woche zur Annahme bestimmt werden (§ 56
Abs. 2 OWiG). Eine Überlegungs- bzw. Zahlungsfrist von einer Woche kann sich der
Betroffene auch erbitten, wenn er nicht sofort zahlen kann oder wenn das
Verwarnungsgeld höher als 10,00 Euro ist. Gemäß § 56 Abs. 2 OWiG ist
die Verwarnung nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein
Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und wenn er das Verwarnungsgeld auch
tatsächlich sofort bzw. innerhalb einer Woche zahlt. Ein stillschweigendes
Einverständnis liegt vor, wenn bezahlt wird. Erfolgt die Zahlung nach Ablauf
der eingeräumten Frist, dann kann die Verwaltungsbehörde den Betrag zurück
überweisen.
Eine rechtskräftige Verwarnung liegt dann nicht vor. In der Regel wird in
diesem Fall eine Anzeige erstattet. Wird dagegen das Geld trotz verspäteter
Zahlung angenommen, ist die Verwarnung gültig. Liegt eine wirksame gebührenpflichtige
Verwarnung vor, darf die Tat nicht mehr weiterverfolgt werden. Möglich ist
das aber, wenn lediglich gebührenfrei verwarnt wurde!
Hat eine
wirksame Verwarnung Folgen? Eine Verwarnung wird nicht in
der Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen, es gibt keine Punkte. Bei
einem Unfall bedeutet ihre Annahme auch nicht, daß die Schuld anerkannt ist, mögliche
Schadensersatzansprüche gehen hierdurch nicht verloren.
Wenn die Bezahlung einer
Verwarnung abgelehnt wird oder wenn der Verkehrsverstoß nicht geringfügig ist
erfolgt eine Anzeige. In der Regel wird diese durch die Polizei erstattet.
Kann ein
Unfallbeteiligter eine Anzeige erzwingen? Ein Unfallbeteiligter hat keine Möglichkeit, die polizeiliche Aufnahme eines Verkehrsunfalls zu erzwingen. Unfälle, bei denen kein sehr hoher Sachschaden entstanden ist (500,00 - 700,00 Euro) und keine schweren Verkehrsverstöße begangen wurden, sind als so genannte Bagatellschäden anzusehen und müssen nicht durch die Polizei aufgenommen werden. Die herbeigerufene Polizei wird in derartigen Fällen den Unfall lediglich im Tagebuch vermerken. Die Polizei ist jedoch verpflichtet den Unfall aufzunehmen! Lassen Sie sich nicht einfach „abwimmeln“!! Die Unfallbeteiligten sollten sich deshalb in jedem Fall alle wichtigen Daten sofort notieren, also Fahrer, Halter, Kennzeichen, Versicherung der beteiligten Fahrzeuge und eventuelle Zeugen feststellen.
Anhörung des Betroffenen, seine Rechte und PflichtenIn jedem Fall muß dem
Betroffenen nach einer Anzeige Gelegenheit gegeben werden, sich zur
Beschuldigung zu äußern. Eine bestimmte Form ist für die Anhörung nicht
vorgesehen. Meist erfolgt sie durch Übersendung eines so genannten Anhörungsbogens,
oft aber auch durch Vorladung zu einer Polizeiinspektion. Dieser Vorladung muß
der Betroffene nicht nachkommen. Bei der Polizei muß er zur Sache nichts
aussagen. Er kann die Auskunft verweigern oder schweigen. Er kann auch einen
Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Auf diese Rechte muß
der Betroffene hingewiesen werden. Ist der Vernehmung des Betroffenen durch
einen Polizeibeamten nicht der Hinweis vorangegangen, daß es ihm freistehe sich
zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, dann dürfen Äußerungen,
die er in dieser Vernehmung gemacht hat, später bei Gericht nicht verwertet
werden. In jedem Fall besteht jedoch die Pflicht, wahrheitsgemäß die Personalien anzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene meint, nichts mit dem Verkehrsverstoß zu tun zu haben. Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob Erlaß eines Bußgeldbescheids oder Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die Schuld vorliegen, wird der Bußgeldbescheid durch die Bußgeldstelle erlassen. Im Bußgeldbescheid ist die Tat in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung bezeichnet, der Tatbestand des Verstoßes ist aufgeführt, die Buße wird zuzüglich der Verfahrenskosten festgesetzt. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bußgeldbescheid ausdrücklich vermerkt.
Einspruch
gegen einen Bußgeldbescheid Gegen den Bußgeldbescheid kann
gem. § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur
Niederschrift bei der den Bescheid erlassenden Bußgeldbehörde Einspruch
eingelegt werden. Auch telefonisch, fernschriftlich oder durch Fax ist dies möglich.
Eine genaue Rechtsmittelbelehrung diesbezüglich enthält jeder Bußgeldbescheid. Einspruch einlegen kann der
Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonders Bevollmächtigter.
Der Einspruch kann seit dem 1.3.1998 auch auf die Höhe der Buße oder auf die
Verhängung eines Fahrverbots beschränkt werden. Wenn im Bußgeldbescheid
mehrere Geldbußen für verschiedene Taten festgesetzt sind, dann kann der
Einspruch auf einzelne Vorwürfe beschränkt werden, es muß also nicht immer
der ganze Bescheid angefochten werden. Einzureichen ist der Einspruch bei der Bußgeldbehörde. Er muß nicht begründet werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Behörde. Die Frist beginnt mit der Zustellung. Sie beginnt auch zu laufen, wenn der Bescheid bei der Post niedergelegt und der Betroffene benachrichtigt wird. Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann kann noch bis zum Ablauf (24 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktags Einspruch eingelegt werden.
Was
geschieht mit dem Einspruch? Ist der Einspruch rechtzeitig
erfolgt, prüft zunächst die Bußgeldbehörde, ob der Bescheid aufrechterhalten
oder zurückgenommen wird. Zu diesem Zweck kann sie gemäß § 69 OWiG weitere
Ermittlungen durch die Polizei veranlassen oder selbst vornehmen und dem
Betroffenen noch einmal Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
Frist zur Sache zu äußern. Der Betroffene muß das jedoch nicht tun; er kann
nach wie vor schweigen, ohne daß dies für ihn ungünstige Folgen haben darf. Nimmt die Bußgeldbehörde den
Bescheid nicht zurück, dann werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt
und anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Weiter geht es dann im gerichtlichen Verfahren! BussgeldbescheidBussgeldbescheid |
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