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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Unfallfreiheit laut Vorbesitzer – Untersuchungspflicht Verkäufer

LG Essen – Az.: 3 O 289/13 – Urteil vom 24.04.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Autokaufvertrages über eine Gebrauchtfahrzeug. Der Kläger ist Käufer und Privatmann, die Beklagte betreibt ein I-Autohaus.

Der Kläger kaufte am 27. April 2010 einen gebrauchten I1 Pkw mit einer Erstzulassung vom 05. Januar 2006 zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 13.600,00 EUR bei einer Laufleistung von 78.000 km. In dem Bestellungsformular (Bl. 6 d. A.) ist ausgeführt: „lt. Vorbesitzer unfallfrei“. Beim Abschluss des Kaufvertrages wies die Beklagte den Kläger auf keine Mängel hin, weitere Zusicherungen machte die Verkäuferin nicht. Es traten dann Probleme mit dem Fahrzeug auf; die Kilometeranzeige war defekt und die Windschutzscheibe undicht. Die Kilometeranzeige reparierte daraufhin die Beklagte und die Windschutzscheibe ließ wiederum der Kläger auf eigene Kosten austauschen.

Als der Kläger später dann das Fahrzeug mit Verkaufsabsicht bei einem anderen I2-Vertreter vorführte, wollte der dortige Händler das Fahrzeug nicht kaufen. Er weigerte sich, das Fahrzeug anzukaufen mit der Bemerkung, dass das Fahrzeug nachlackiert wurde und aufgrund dessen schon einen Minderungswert aufweise. Er könne nicht feststellen, warum das Fahrzeug nachlackiert worden sei, so dass kein Interesse an einem Ankauf bestehe.

Deswegen leitete der Kläger dann vor dem Amtsgericht H unter dem Aktenzeichen … mit Antragsschrift v. 05.12.2012 ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Der darin beauftragte Sachverständige I3 stellte insbesondere fest, dass an mehreren Stellen des Fahrzeuges nachlackiert wurde und dies bei entsprechender Untersuchung für einen sach- und fachkundigen Automobilverkäufer zu erkennen gewesen sei. Mit Blick auf die Nachlackierung sei eine Wertminderung von 300,00 EUR als marktgerecht zu bezeichnen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 06.05.2013 (Bl. 8-37 BA) sowie dessen Ergänzung v. 27.05.2013 (Bl. 59-61 BA) verwiesen. Mit Schreiben vom 05.08.2013 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagte auf, bis zum 14.08.2013 der Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzustimmen. Hierzu war die Beklagte nicht bereit.

Gebrauchtwagenkaufvertrag - Unfallfreiheit laut Vorbesitzer - Untersuchungspflicht Verkäufer
(Symbolfoto: Hryshchyshen Serhii/Shutterstock.com)

Der Kläger meint, der Pkw sei mangelhaft. Weiter ist er der Ansicht, dass die Beklagte ihn bei den Verkaufsverhandlungen arglistig getäuscht habe, weil sie ihn nicht auf die Nachlackierung aufmerksam gemacht habe. Bei dem hier erkennbaren Anhalt für einen Vorschaden, sei der gewerbliche Kraftfahrzeugverkäufer zu einer Sichtprüfung verpflichtet und dazu, eigene Nachforschungen anzustellen, um den Unfallschaden auszuschließen. Es handele sich auch nicht um einen Bagatellschaden, der der Nachlackierung zu Grunde liege. Die Nachlackierung verkörpere einen Reparaturwert von über 1.000,00 EUR. Das Fahrzeug sei vor dem Erwerb durch die Beklagte von der Zeugin N anlässlich einer Rückrufaktion des Herstellers I4 an einigen Stellen im Dachbereich eingedrückt worden, worauf man sich entschlossen habe, die Dellen zu spachteln und neu zu lackieren. Dies sei dem Verkäufer L durch die Zeugin N auch ausführlich erklärt worden. Mit der Zahlungsklage verlangt der Kläger 13.600,00 EUR, zusammengesetzt aus 13.500,00 EUR Kaufpreis und 100,00 EUR für die Fahrzeugzulassung, abzüglich Nutzungsentschädigung i. H. v. 3.054,43 EUR zuzüglich Reparaturkosten für die Windschutzscheibe i. H. v. 1.200,00 EUR, gesamt 11.745,57 EUR.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.745,57 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs I1 PKW mit der Fahrgestell-Nr. … zu zahlen.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 418,76 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.11.2013) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass der Pkw nicht mangelhaft sei, da – was unstreitig ist – die Windschutzscheibe wieder dicht ist und die Kilometeranzeige repariert wurde. In der Nachlackierung liege kein Sachmangel, zumal nicht vereinbart wurde, dass das Fahrzeug über die Originallackierung verfügt. Vielmehr sei es bei Gebrauchtfahrzeugen kein Bestandteil der üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die Sachmängelansprüche seien bereits verjährt, da eine einjährige Verjährungsfrist ab Übergabe zwischen den Parteien vereinbart wurde. Sie ist weiter der Ansicht, dass sie zu einer weitergehenden Untersuchung des Pkws nur verpflichtet gewesen wäre, wenn bei der Sichtprüfung Merkmale auf einen Unfallschaden hingedeutet hätten, woran es fehlte. Selbst wenn die Nachlackierung erkennbar gewesen wäre, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese zu offenbaren, da kein Sachmangel vorgelegen habe. Weiter behauptet die Beklagte, dass der Grund für den Austausch der Windschutzscheibe ein anderer gewesen sei und dass nicht ein Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR für den Austausch angefallen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Weiter wird auf die Beiakte des selbständigen Beweisverfahrens, geführt vor dem Amtsgericht H, Az. … , sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung v. 16.01.2014 (Bl. 64 f. d. A.) und v. 24.04.2014 (Bl. 171-174 d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Voreigentümerin des hier interessierenden Fahrzeugs, Frau N, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll v. 24.04.2014 (Bl. 171-174 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen die klageweise verfolgten Ansprüche nicht zu.

Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages findet im kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht keine Stütze, losgelöst von der Frage der Verjährung, da das kaufvertragsgegenständliche Fahrzeug keinen Mangel aufweist. Gem. § 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Käufer, ist die Sache mangelhaft u. a. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten.

Der kaufgegenständliche I1 ist nicht mangelbehaftet. Gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kaufsache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ein Sachmangel lässt sich nicht daran anknüpfen, dass in der verbindlichen Bestellung Unfallfreiheit laut Vorbesitzer angegeben ist. Hierin ist mit der neueren Rspr. des Bundesgerichtshofs bereits keine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 [1518]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., 2014, Rdnr. 3071), da es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt. Im Übrigen trifft die Angabe der Unfallfreiheit auch in der Sache zu. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitigen Behauptungen, das Dach sei an einigen Stellen im Dachbereich eingedrückt worden, worauf man sich entschlossen habe, die Dellen zu spachteln und neu zu lackieren mit der Folge der Annahme eines Sachmangels als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Nicht erforderlich ist hierfür eine naturwissenschaftliche Gewissheit, maßgeblich ist ein richterlicher Grad an Überzeugung, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dieser Grad ist vorliegend nicht erreicht. Mit der in jeder Hinsicht überzeugenden Aussage der Zeugin N, der Voreigentümerin, in deren Besitzzeit es zu der Nachlackierung gekommen ist, gab es nach der Rückkehr des Fahrzeugs von der Herstellerrückrufaktion kleine Dellen am Dach, bei denen es sich um flache Unebenheiten in etwa von der Größe der Fingerkuppe der Zeugin gehandelt hat. Nach ihrer Erinnerung waren es zwei kleine Befunde an der rechten wie an der linken Dachseite, in in etwa symmetrischer Anordnung. Die Befunde waren so gering, dass sie der Zeugin zunächst überhaupt nicht aufgefallen sind, sondern erst von ihrem Mann bei dessen Einsteigen in das Fahrzeug bei der Fahrzeugabholung nach der Rückrufaktion aufgefallen sind. Sichtbar waren die Befunde wenn das Licht auftraf. Die Angaben der Zeugin waren für den Tatrichter überzeugend, da sie ein plastisches Bild von dem Hergang der Rückrufaktion und dem Rückerhalt des Fahrzeugs nach dieser gezeichnet hat. Die Angaben waren anschaulich, gerade in der Beschreibung des Befundes im Dachbereich des Fahrzeugs, die die Zeugin nach Größe – Vergleich mit Fingerkuppe – und Sichtbarkeit überzeugend beschrieben hat. Weiter waren die Angaben überzeugend, da sie nicht lediglich den Befund beschrieben hat, sondern eine Einbettung in den Kontext und unter konkreter Benennung weiterer Personen, wie ihrem Ehemann und der Fa. I5, die dann die Nachlackierung veranlasst hat, vorgenommen hat.

Einem Unfallverdacht musste die Beklagte in Ansehung der Nachlackierung ebenfalls nicht nachgehen. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung – „Sichtprüfung“ – verpflichtet. Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht etwa zu einer Abfrage bei etwaigen zentralen Datenbanken des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. etwa vorhandenen Online-Datenbanken des Herstellers (auch insoweit lesenswert BGH, Urt. v. 19.06.2013, Az. VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 [212]). Über den Informationserhalt durch die Zeugin N hinausgehende Ermittlungspflichten treffen die Beklagte nicht. Mit der auch insoweit in jeder Hinsicht überzeugenden Aussage der Zeugin N hat sie den Befund am Dach sowie die Nachlackierung nach der Rückrufaktion dem Mitarbeiter L der Beklagten bei der Fahrzeugübernahme durch die Beklagte zutreffend mitgeteilt. Ihre diesbezüglichen Angaben waren für den Tatrichter überzeugend, denn die Zeugin hat den Gesprächspartner bei der Beklagten benannt und weiter, dass das Verkaufsgespräch aktiv von ihrem Ehemann geführt wurde. Der Überzeugungskraft steht nicht entgegen, dass sich die Zeugin rd. vier Jahre nach dem Gespräch nicht mehr an den genauen Ablauf des Gesprächs erinnern konnte, da der Zeitablauf wie der Gesichtspunkt der Geringfügigkeit des Befundes am Dach unter tatrichterlicher Würdigung ein Verblassen der Erinnerung an Details ohne weiteres plausibel erscheinen lässt.

Auch über § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ergibt sich kein Mangel des Fahrzeugs I1, da sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung, nämlich die verkehrssichere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art (Personenkraftwagen mit Baujahr 2006) üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Mit einer Nachlackierung, die sich hier auf den Bereich des Daches erstreckt, liegt kein Umstand, mit dem bei dem Kauf eines Fahrzeugs welches zur Zeit des Kaufes bereits über vier Jahre zugelassen gewesen ist und welches mehrere tausend Kilometer gelaufen ist, ist zu rechnen. Bei derartigen Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt in gleicher Weise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Zu Recht wird deshalb angenommen, dass der Umstand einer technisch einwandfreien Neulackierung für sich allein keinen Mangel des Fahrzeugs begründet (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009, Az. VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 [2808] m. w. N.). Der Kläger konnte nach der Art der Sache – eines rund vier Jahre alten Gebrauchtwagens – nicht erwarten, dass das Fahrzeug mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen war. Dies bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers, und zwar danach, welche Beschaffenheit er anhand der Art der Sache erwarten kann, wobei die berechtigten Erwartungen des Käufers bei einem Gebrauchtwagen namentlich durch dessen Alter und dessen Laufleistung bestimmt werden. Es kommt mithin auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert. Hat er deshalb in der Kaufsituation höhere Erwartungen, muss er eine entsprechende Beschaffenheit i. S. v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB individuell vereinbaren, damit sie die Sollbeschaffenheit mit bestimmen (vgl. BGH, a. a. O. m. w. N.). Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittlicher Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung aufweist. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden. Bestimmte Äußerungen der Beklagten, die bei einem durchschnittlichen Käufer weitergehende Erwartungen hätten wecken können, sind nicht ersichtlich, so dass der Kläger nicht erwarten konnte, das Fahrzeug mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung ausgeliefert zu erhalten (vgl. BGH, a. a. O.).

Ein Mangel ergibt sich auch nicht aus einer unsachgemäß ausgeführten Lackierung des Fahrzeugs, da eine solche nicht behauptet wird.

Die klägerseitig verfolgten Ansprüche sind auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung bzw. des Verschuldens bei Vertragsabschluss aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, berechtigt. Zunächst werden Ansprüche nach Arglistanfechtung, § 123 Abs. 1 BGB, nach allgemeiner Ansicht nicht durch die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen verdrängt, indes fehlt es an einem arglistigen Verhalten der Beklagten, mithin einem Anfechtungsgrund bzw. einer haftungsauslösenden Pflichtverletzung. Wie bei den kaufrechtlichen Arglistnormen ist zwischen einer Täuschung durch arglistiges Verschweigen und dem Fall der Täuschung durch positives Tun zu trennen. Wird – wie vorliegend – die Anfechtung mit einem Verschweigen begründet, hat der Kläger lediglich vorzutragen, dass der Verkäufer von dem fraglichen Umstand Kenntnis hatte und trotz dieser Kenntnis geschwiegen hat. Dann wiederum ist es Sache des Verkäufers, substantiiert vorzutragen, dass er von der fraglichen Tatsache keine Kenntnis gehabt hat. Nach entsprechender Auflage (Bl. 65 d. A.) hat die Beklagte zu dem Ankauferwerb durch sie von der Voreigentümerin weiter vorgetragen, und dargestellt, wie üblicherweise in dem Autohaus der Beklagtenseite Ankäufe von Statten gehen (Bl. 116-117 d. A.). Dies genügt im Fall, da mit dem gut nachvollziehbaren Vorbringen der Beklagten diese rd. 400 Kraftfahrzeuge in Zahlung nimmt und mit Blick auf die seit dem Verkauf verstrichene Zeit keine konkreten Erkenntnisse an den Verkauf mehr vorhanden seien. Hiernach ist es wiederum Sache des Käufers, die Kenntnis des Verkäufers nachzuweisen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., 2014 Rdnrn. 4506-4508 m. w. N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zeugenschaftliche Vernehmung der N, ist ein arglistiges Verschweigen des Befundes am Dach nicht gegeben. Die Zeugin hat ausgeführt, den Befund am Dach sowie dessen rasches und unbürokratisches Abstellen durch die Fa. I5 nicht als erwähnenswerten Schaden angesehen zu haben und von daher auch die Unfallfreiheit des Fahrzeugs schriftlich bestätigt zu haben (Kopien Bl. 169 f. d. A.). Die Einschätzung der Zeugin war für den Tatrichter zutreffend, die fingerkuppengroßen, im Gegenlicht sichtbaren nicht tiefen Dellen in der Dachoberfläche des Fahrzeugs waren mit der überzeugenden Schilderung der Zeugin derart geringfügig, dass sie einen offenbarungspflichtigen Vorschaden nicht darzustellen vermögen. Angesichts dessen war die Beklagte auch nicht gehalten, gesondert auf die Nachlackierung hinzuweisen. Mit der schriftlichen Bestätigung der Unfallfreiheit durch die Vorbesitzerin gegenüber der Beklagten, wie sie die Zeugin überzeugend geschildert hat, scheidet im Fall die Annahme von Arglist bei dem Weiterverkauf durch die Beklagte aus.

Die Klage ist auch nicht hinsichtlich eines Teilbetrages für die Reparatur der Windschutzscheibe begründet. So diesbezüglich Mängelrechte geltend gemacht werden sollten, stünde der Beklagten ein Recht zur Nachbesserung zu. Dem klagenden Käufer ist es verwehrt, selbst eine Reparatur vorzunehmen, das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung zu unterlaufen und dann die Kosten gegenüber diesem zu liquidieren, da Arglist im Fall nicht vorliegt. Dafür, dass der Schaden an der Windschutzscheibe in einem Zusammenhang mit den geringfügigen fingerkuppengroßen Dellen an dem Dach in einem Zusammenhang stehen, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

Mangels Bestehens eines Anspruchs hinsichtlich der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Annahmeverzug ist nicht festzustellen, da der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung hat, mithin die Nichtrückabwicklung auf Aufforderung des Klägers keinen Annahmeverzug zu begründen vermag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Sie gilt auch für die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens geführt vor dem AG H, Az. … Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 i. V. m. Satz 1 ZPO.

 

 

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