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Pferdekauf – Abweichung der charakterlichen oder psychologischen Idealnorm als Mangel

LG Gießen – Az.: 4 O 218/12 – Urteil vom 23.11.2012

Mangelhaftigkeit eines Pferdes:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages für ein Reitpferd sowie um Schadenersatz.

Die Beklagte erwarb das streitgegenständliche Pferd, die Trakehnerstute …, von der Streitverkündeten, der Zeugin …. Im Mai 2011 absolvierte das Pferd im Eigentum der Beklagten mit einer Gesamtnote von 7.6 erfolgreich die Stutenleistungsprüfung, wo es unter anderem auch unter einem fremden Reiter auf seine Eignung als Reitpferd überprüft wurde.

Die Beklagte bewarb die Trakehnerstute danach wie folgt im Internet:

„Unkomplizierte Trakehnerprämienstute zum Losreiten!

Pferdekauf – Abweichung der charakterlichen oder psychologischen Idealnorm als Mangel
Symbolfoto:Von praszkiewicz /Shutterstock.com

Sehr leichtrittige 8-jährige Trakehnerprämienstute, im Hauptstutbuch eingetragen mit 54 Punkten, Stutenleistungsprüfung 7,5 (Schritt 8,5; Springen 8,0). Mit feinsten Hilfen auch von Kindern problemlos zu reiten. Bei einem Stockmaß von 1,61 m ideales Junioren/Umsteigerpferd. Sehr sitzbequem …“

Die Klägerin meldete sich daraufhin telefonisch bei der Beklagten. Sie teilte dieser mit, dass sie ein Pferd für den Wiedereinstieg suche. Sie sei früher selbst dressurmäßig bis Klasse M geritten und habe dann aber eine Reitpause eingelegt. Auch ihre 10 jährige Tochter wolle das Pferd reiten. Es wurde daraufhin ein Besichtigungstermin vereinbart.

Bei zwei Besichtigungsterminen sattelte die Beklagte das Pferd in Anwesenheit der Klägerin. Diese ritt das Pferd anschließend zweimal Probe und war zufrieden. Auch die Tochter der Klägerin setzte sich bei dem zweiten Termin auf das Pferd, nachdem die Klägerin sie hierzu überredet hatte. Allerdings ritt die Tochter … nicht, sondern wurde lediglich von der Klägerin in der Halle im Schritt geführt. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass es … problematisch auf Spritzen reagiere. Man vereinbarte daher, dass die Klägerin sich das Verhalten des Pferdes und den Umgang damit anschauen solle. Das tat die Klägerin auch. Bei dem gemeinsamen Impftermin wurde daraufhin durch den Tierarzt die Impflösung nicht unmittelbar von der Spritze in den Körper des Pferdes gespritzt, vielmehr benutzte man einen längeren Schlauch als Verbindungsstück. Dem Tierarzt gelang es über den Schlauch, die Impflösung dem Pferd über den Schlauch zuzuführen, obwohl … stieg.

Die Klägerin wollte das Pferd gleichwohl erwerben. Am 12.07.2011 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag. Darin war aufgeführt, dass die damals 8jährige Trakehnerstute … zum Preis von 7.800,- Euro „wie mehrfach besichtigt und probegeritten“ verkauft werde. Weiter hieß es: „(…) Die Parteien einigen sich darauf, die Gewährfrist auf 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Frist wird vermutet, dass das Pferd bei Gefahrübergang frei von Mängeln war. Die Verkäuferin übernimmt keine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält. (…)“ Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragstextes wird auf den Pferdekaufvertrag Bezug genommen, der als Anlage K1 zur Akte gelangt ist (Bl. 111 d.A.).

Etwa zwei Monate später besuchte die Beklagte das Pferd bei der Klägerin, um zu sehen, wie es sich eingelebt hat. Die Klägerin erklärte, dass sich das Pferd gut eingebt habe. Von etwaigen Verhaltensauffälligkeiten berichtete sie nicht.

Mit Schreiben vom 16.04.2012 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten in deren Namen die Anfechtung des Kauvertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie forderte die Beklagte auf, das Pferd gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzuholen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, … leide unter einer „schweren Charakterschwäche“, die sich schon ungefähr eine Woche nach Übergabe des Pferdes gezeigt habe. Am 18.07.2011 habe das Pferd beim Führen auf die Koppel nach anderen Pferden getreten. Am 22.07.2011 sei sie gestiegen und habe nach dem Tierarzt getreten. Am 11.09.2011 habe sich das Pferd gegen eine tierärztliche Behandlung mit Treten gewehrt. Gleichwohl habe sie damals die „Flinte nicht gleich ins Korn werfen“ wollen und wisse deshalb nicht, ob sie der Beklagte von den Unarten bei dem Besuch im September 2011 berichtet habe. Am 20.02.2012 habe … … beim Füttern in die Schulter gebissen. Am 14.03.2012 sei sie beim Führen gestiegen, so dass die Führperson den Führstrick habe loslassen müssen. Am 19.03.2012 sei sie aus eine Person in der Box losgegangen, so dass diese habe die Box verlassen müssen. Am 22.03.2012 habe sie beim Auflegen der Winterdecke gebissen. Am 03.04.2012 sei sie beim Reiten gestiegen und habe beim Führen nach zwei Hunden ausgekeilt und sei kerzengrade gestiegen. Auch ein Basiskurs für „Natural Horsemanship“ (vier Stunden) habe keine Abhilfe verschafft. Die Stute sei für Kinder ungeeignet.

Die Beklagte habe ihr die mangelhaften Charaktereigenschaften des Pferdes verschwiegen, weil sie gewusst habe, dass die Klägerin das Pferd ansonsten nicht kaufen werde. Der Beklagten sei jedoch die Charakterschwäche des Pferdes bekannt gewesen, da sie hierüber von der Voreigentümerin aufgeklärt worden sei. Von der Zeugin …, die bis zum 09.02.2011 Eigentümerin des Pferdes gewesen sei, habe die Beklagte gewusst, dass es sich schlecht und zeitweise gar nicht satteln lasse, allgemein schwierig im Umgang sei und zeitweise beim Reiten gestiegen sei. Dem Pferd fehlten die Grunderziehung und die Sozialisation.

Während die Klägerin in der Klageschrift behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass auch ihre damals 10jährige Tochter auf dem Pferd reiten könne, was sie der Beklagten auch mitgeteilt habe, hat sie erstmals im Rahmen der Beweisaufnahme (dort im Anschluss an die Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen … und … im Termin am 27.09.2012) erklärt, ihre Tochter habe auf dem Pferd das Reiten erst erlernen sollen.

Die Klägerin behauptet, ihr sei durch den Kauf des Pferdes, das sie bei Kenntnis der Verhaltensauffälligkeiten nicht erworben habe, neben dem Kaufpreis ein Schaden für Einstellung, Ankaufsuntersuchung, Tierarztkosten, Anschaffungsgegenstände und Fahrtkosten in Höhe von weiteren 9.545,32 Euro entstanden. Auf die Schadensaufstellung der Klägerin (Bl. 5-10 d.A.) sowie die Anlagen der Klageschrift wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.

an die Klägerin 7.800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Trakehnerstute …, geboren am …, Lebensnummer ….

2.

an die Klägerin weitere 9.545,32 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes gem. Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Zeugin … habe ihr lediglich mitgeteilt, dass … manchmal etwas zickig sei, sich nicht gut satteln ließe und dass es anfangs schwierig sei, … in eine Herde zu integrieren. Dies habe sie allerdings nicht als Charakterschwäche aufgefasst, sondern als bei Herdentieren normales Verhalten. Die Probleme hätten sich auch in der Zeit, als sich … bei ihr befunden habe, das sei vom 17.10.2011 bis zum 16.07.2012 gewesen, gelegt. Sie habe sich ohne Probleme führen, satteln und reiten lassen und sei sowohl beim Schmied als auch beim Verladen brav und unproblematisch gewesen. Auch andere Personen hätten die Stute auf die Weide gebracht, wobei es nie zu Zwischenfällen gekommen sei, insbesondere habe das Pferd weder gebissen oder getreten, noch entsprechendes versucht.

Sie vertritt die Ansicht, sie habe das Pferd weder als Kinder- noch als Anfängerpferd annonciert, sondern vielmehr darauf hinweisen wollen, dass … mit feinen Hilfen – auch von Kindern – mit wenig Kraft geritten werden könne.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2012, Bl. 107-123 d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat zunächst keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückgabe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes (Antrag Ziff. 1).

Die Leistung der Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Der Kaufvertrag ist insbesondere nicht gem. §§ 142 Abs. 1, 123 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht gem. § 123 BGB zur Abgabe ihrer Vertragerklärung durch arglistige Täuschung bestimmt wurde.

Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig darüber aufgeklärt, dass … problematisch auf Spritzen reagiere. Die Klägerin war bei einem Tierarzttermin anwesend, bei dem dem Pferd sogar eine einfache subcutane Impfung durch einen Schlauch zugeführt werden musste und das Pferd hierbei stieg. Der Klägerin war danach bewusst, dass das Pferd im Umgang nicht problemfrei war. Sie entschloss sich dennoch, das Pferd zu erwerben.

Dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weitere Verhaltensauffälligkeiten vorlagen, die die Beklagte der Klägerin verschwieg, vermochte die Klägerin nicht zu beweisen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Tieren um Individuen handelt. Die konkreten Eigenschaften eines Pferdes befinden sich in ständiger Entwicklung und müssen sich in physiologischer und charakterlicher Hinsicht nicht im Einklang mit einem Idealzustand befinden (Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 434, Rn. 78 m.w.N.).

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Es steht für die Kammer fest, dass … zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe an die Klägerin nicht gebissen hat und sich unproblematisch führen ließ.

Insoweit haben die Zeuginnen …, eine Mutter und ihre zwei Töchter, die das Pferd während seines Aufenthalts bei der Beklagten, mehrfach wöchentlich gehalftert und auf die Weide geführt hatten, ausgeführt, dass dies völlig unproblematisch möglich gewesen sei. Frau … hat insoweit bekundet, sie habe sich mit der Beklagten mit dem Herausbringen der Pferde auf die Weide abgewechselt. Ihre zwei Pferde und die zwei Pferde der Beklagten hätten jeweils auf einer Koppel gestanden. Sie habe immer zwei Pferde gemeinsam mit Halfter und Strick geführt, es habe nie Probleme gegeben. Eine Koppel sei nur 10 Minuten weg, die Weide zum Anweiden befände sich hingegen in einer Entfernung von 10 Gehminuten. Auch das habe es keine Probleme gegeben.

Entsprechendes hat ihre Mutter, die Zeugin … bestätigt. Auch sie habe das Pferd manchmal zur Weide gebracht, wobei auch sie ein Pferd links und ein Pferd rechts am Strick geführt habe, was ohne Probleme möglich gewesen sei. … habe nie gebissen oder geschnappt. Sie habe auch beim Longieren und Satteln nie etwas Auffälliges bemerkt.

Auch die andere Tochter, die Zeugin …, hat bekundet, dass sie die Stute manchmal auf die Weide gebracht habe. Sie wechsle sich mit den anderen Familienmitgliedern ab und sei etwa gleich oft dran. Sie könne ganz sicher sagen, dass das Pferd nicht gebissen habe. Ein solches Pferd hätte sie überhaupt nicht auf die Weide gebracht. Sie habe auch sonst nicht mitbekommen, dass das Pferd verhaltensauffällig gewesen wäre.

Die Angaben der Zeuginnen, die das Pferd während seines gesamten Aufenthalts bei der Beklagten im täglichen Umgang gut kennen gelernt haben, sind inhaltlich übereinstimmend und sämtlich glaubhaft. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass die Zeuginnen durch die längere Verbindung mit der Beklagten mit ihr zumindest gut bekannt, wenn nicht gar befreundet sein müssen. Gleichwohl decken sich ihre Angaben hinsichtlich der Art und Weise, wie die Pferde auf die Weide gebracht wurden (zwei gleichzeitig und nicht getrenst, sondern mit Halfter). Sie waren auch zurückhaltend bezüglich Angaben, die ihre persönliche Wahrnehmung überschritten (wie beispielsweise Angaben zum Reiten) und vermochten dies deutlich zu machen. Auch dass die Stute im Mai 2011 unstreitig erfolgreich die Stutenleistungsprüfung abgelegt hat, belegt nicht nur ihre Eignung als Reitpferd, sondern dass auch dort ein normaler Umgang mit dem Pferd möglich war. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Zeuginnen zugunsten der Beklagten als Freundschaftsdienst eine Falschaussage getätigt hätten.

Die Klägerin konnte auch nicht beweisen, dass die Beklagte ein gefährliches Steigen des Pferdes verschwiegen hat. Insoweit ist bereits zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Tier nie völlig sicher prognostizieren lässt, wie es sich verhält. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei Pferden um Individuen. Nicht jede Abweichung von einem Idealpferd ist hier zu berücksichtigen. Der Klägerin war nach den Angaben ihrer persönlichen Anhörung bekannt, dass es sich bei Trakehnern „um recht blütige“ Pferde handelt. Sie selbst hatte gegenüber der Beklagten angegeben, dass sie auf Dressurniveau der Klasse M geritten sei. Die Beklagte konnte insoweit davon ausgehen, dass es sich bei der Klägerin um eine weit überdurchschnittliche Reiterin handelt, die auch mit sensiblen Pferden umgehen kann. Die Beklagte musste insoweit nicht darüber informieren, wie sensible Pferde in Angstsituationen reagieren können. Dass … zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin bezüglich Steigens verhaltensauffällig gewesen wäre, vermochte die Klägerin nicht zu beweisen. Die Bekundungen der Streitverkündeten, der Zeugin …, das Pferd sei – über neun Monate zuvor – beim Reiten etwas zickig gewesen, es sei vielleicht mal ca. 20 cm gestiegen, vermochte die klägerische Behauptung einer Verhaltensauffälligkeit nicht zu belegen. Die Zeugin bekundete weiter, das Pferd sei kein Steiger gewesen und habe sich sofort wieder beruhigt, wenn man es in Ruhe gelassen habe. Letztlich wäre ein entsprechendes Verhalten des damals noch in der Ausbildung befindlichen Pferdes nicht aufklärungspflichtig gravierend gewesen.

Auch vermochte die Klägerin nicht zu beweisen, dass sich das Verhalten bei der Beklagten fortgesetzt hätte, zumal es später die Stutenleistungsprüfung unter dem Reiter erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch die Zeugin …, die das Pferd in Beritt hatte, als es sich noch bei der Zeugin … befand, vermochte das Pferd zwar als etwas zickig zu beschreiben. Das Satteln sei am Anfang schwierig gewesen, am Anfang habe das Pferd extrem geschnappt, dann habe es sich gebessert. Zum Schluss sei es nicht ganz weg gewesen. Es habe beim Reiten manchmal einen Satz gemacht, sei vielleicht ca. 10 cm gestiegen, aber man habe darüber hinwegreiten können. Vor dem Reiten habe man das Pferd nicht longieren müssen, sondern man habe sich gleich draufsetzen können. Die Zeugenaussage war insoweit hinsichtlich Verhaltensauffälligkeiten im Juli 2012 unergiebig. In Zusammenschau mit den Angaben der Zeuginnen … ist vielmehr davon auszugehen, dass sich auch das Beißen, das sich bereits gebessert hatte, während des Aufenthalts bei der Beklagten gelegt hatte.

Dafür spricht auch, dass die Klägerin der Beklagten unstreitig keinerlei Verhaltensauffälligkeiten mitteilte, als die Beklagte das Pferd zwei Monate nach dem Verkauf bei der Klägerin besuchte.

Die Beklagte hat das Pferd auch nicht als Anfänger- oder Einsteigerpferd beworben. Tatsächlich hat sie in der Annonce ausgeführt, dass das Pferd sehr leichtrittig und mit feinsten Hilfen auch von Kindern zu reiten sei. Weiter wird die Stute als ideales Junioren-/Umsteigerpferd beschrieben. Auch wenn der Begriff Kind in der Annonce auftaucht, ergibt sich aus dem Zusammenhang eindeutig, dass es sich nicht um ein Anfängerpferd handelte. Insoweit wird durch die Beschreibung, „Mit feinsten Hilfen auch von Kindern zu reiten“, deutlich, dass der Reiter die Hilfen schon beherrschen muss, da es ihm im Übrigen nicht möglich ist, feine Hilfen zu geben. Insoweit bedeutet Leichtrittigkeit, dass beim Einsatz der richtigen Hilfen wenig Kraftanstrengung erfolgen muss. Es bedeutet jedoch nicht, dass ein Pferd besonders ruhig und gelassen ist, was typische Merkmale für ein ideales Anfängerpferd sind. Insoweit knüpfen die Bezeichnung „Umsteiger- und Juniorenpferd“ an eine gewisse Grundausbildung an. Innerhalb des durch die Regeln der Deutschen Reiterlichen Vereinigung näher ausgestalteten Turniersports reicht die Klasse der Junioren bis in ein Alter von 18 Jahren.

Die Beklagte handelte jedenfalls nicht arglistig. Dies setzt eine Täuschung zur Aufrechterhaltung oder Erregung eines Irrtums voraus (Heinrichs, in Palandt, BGB, § 123 Rn. 29). Nachdem die Klägerin das Pferd persönlich probegeritten hatte, während sie ihre Tochter lediglich im Schritt geführt hatte, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin das Pferd vorrangig für sich erwerben wollte. Ob sie der Beklagten darüber hinaus erklärt hat, das Pferd sei auch zum Reiten für ihre Tochter oder – wie in der persönlichen Anhörung – ihre Tochter solle auf dem Pferd erst reiten lernen, ist unerheblich. Die Klägerin hat überhaupt nicht behauptet, dass das Pferd sich von Kindern nicht reiten ließe. Vielmehr hält sie den Umgang mit dem Pferd für Kinder für gefährlich. Die Klägerin hat sich aber zum Kauf des Pferdes entschieden, obwohl ihr die Beklagte das außergewöhnliche Verhalten des Pferdes beim Tierarzt geschildert und vorgeführt hat. Dass sich die Klägerin über die Gefährlichkeit des Tieres geirrt haben könnte, war für die Beklagte nicht erkennbar. Es lässt sich nicht belegen, dass die Beklagte – obwohl sie ein derart extremes Verhalten des Tieres im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung schildert – darüber hinaus ein (nicht bewiesenes) weiteres Fehlverhalten des Pferdes verschwiegen haben könnte, weil sie davon ausgegangen sei, dass gerade dies für die Kaufentscheidung der Klägerin maßgeblich sei. Aufgrund der Gefährlichkeit des von der Beklagten kund getanen Verhaltens im Rahmen der tierärztlichen Behandlung liegt es vielmehr nahe, dass zumindest die Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Klägerin eine gewisse Gefährlichkeit des Pferdes aufgrund anderer Vorzüge (wie der Leichtrittigkeit und der Abstammung) bewusst in Kauf genommen hat. Nach der Mitteilung der Klägerin, dass sie selbst auf M-Niveau geritten habe, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin selbst eine Einschätzung des Pferdes hinsichtlich der Geeignetheit für sich und ihre Tochter treffen konnte.

Vertragliche Ansprüche gem. §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2 BGB scheiden aus, da die Klägerin nicht beweisen kann, dass das streitgegenständliche Pferd bei Gefahrenübergang gem. § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft gewesen wäre. Da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB handelte, ist grundsätzlich gem. § 446 BGB – ohne Vermutungen zugunsten des Käufers – auf den Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes abzustellen.

Im Falle einer Umdeutung der Anfechtungs- in eine Rücktrittserklärung fände das gesetzliche Sachmängelgewährleitungsrecht Anwendung.

Die Klägerin konnte jedoch einen dem Pferd innewohnenden Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes nicht beweisen. Gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Gem. § 90a BGB ist die Vorschrift auf Tiere entsprechend anzuwenden, wobei tierspezifische Besonderheiten zu beachten sind. Eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung war lediglich hinsichtlich der Reitbarkeit des Pferdes getroffen worden, die jedoch klägerseits nicht moniert wurde. Bezüglich der behaupteten Verhaltensauffälligkeiten kommt insoweit allenfalls eine Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB (Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. Eignung für die gewöhnliche Verwendung, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann) in Betracht. Zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht (BGH, Urt. vom 07.02.2007, VIII ZR 266/06, zitiert nach juris Rz. 19). Ebenso wenig kommt es auf eine Abweichung zu einer psychologischen oder charakterlichen Idealnorm an (Westermann, in MüKo BGB, § 434 Rn. 78). Die Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet sind und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Abweichungen kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor (BGH a.a.O.). Es kommt vielmehr darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (BHH, a.a.O.).

Tatsächlich gehört zu einer gewöhnlichen Verwendung eines Reitpferdes auch, dass es sich von seinem Reiter putzen und satteln lässt. Entsprechendes war jedoch beim Probereiten und zum Zeitpunkt der Übergabe unstreitig möglich. Auch bei dem Besuch der Beklagten zwei Monate nach der Übergabe, berichtete die Klägerin nicht über entsprechende Auffälligkeiten. Ob und inwieweit sich das Verhalten des Pferdes danach weiter verschlechtert hat, bedarf keiner Aufklärung, da der Gesetzgeber entsprechendes gem. § 446 BGB dem Risikobereich des Käufers zugewiesen hat. Das Pferd hat sich nach Überzeugung des Gerichts während des mindestens 9 Monate andauernden Aufenthalts der Beklagten nicht gefährlich verhalten. Unabhängig von behaupteten Aufzuchtsdefiziten trägt die Beklagte nicht das Risiko der weiteren Verhaltensentwicklung des Pferdes bei der Klägerin.

Nachdem das klägerseits behauptete Beißen des Pferdes erstmals im Februar 2012 und damit über 6 Monate nach Vertragsschluss aufgetreten sein soll, konnte hier offen bleiben, inwieweit die vertragliche Regelung, wonach die Gewährfrist auf 6 Monate befristet und nach Ablauf dieser Frist vermutet werde, dass das Pferd bei Gefahrübergang frei von Mängeln sei, sich zugunsten der Klägerin entgegen der Begrifflichkeit „befristet“ als eine Ausweitung des gesetzlichen Sachmängelgewährleitungsrechts ausgelegt werden könnte. Die Benutzung des Begriffs „befristet“ und der folgende Gewährleistungsausschluss sprechen gegen die Zulässigkeit eines Umkehrschlusses. Selbst wenn man diesen Umkehrschluss bezüglich einer Vermutung bei in den ersten Monaten auftretenden Mängeln ziehen wollte, führte dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch nach dem Klägervortrag sollen rechtlich relevante Verhaltensauffälligkeiten (wie ein Beißen) des Tieres nämlich erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist aufgetaucht sein. Ob das Pferd bereits kurz nach der Übergabe nach anderen Pferden getreten hat, ist rechtlich ohne Relevanz. Ein Käufer kann und darf auch objektiv nicht erwarten, dass ein Pferd sich in eine neue Stallumgebung mit neuen Artgenossen ohne Rangeleien einfügt. Vielmehr muss nach einem Stallwechsel objektiv immer damit gerechnet werden, dass Pferde sich als Herdentiere zur Herstellung einer neuen Rangordnung treten.

Gerügt wurde eine entsprechende Mangelhaftigkeit zudem erst neun Monate nach Übergabe am 16.04.2012.

Hinsichtlich des klägerseits behaupteten Verhaltens gegenüber dem Tierarzt war bereits deshalb kein Beweis zu erheben, weil die Beklagte die Klägerin auf ein vergleichbares Verhalten hingewiesen hatte.

Auch der Antrag Ziff. 2 ist unbegründet.

Aufgrund des fehlenden Mangels bestehen keine Schadensersatzansprüche nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB.

Schadensersatzansprüche aus §§ 241 Abs. 2, 280 311 BGB wegen Verschulden bei Vertragsschluss werden grundsätzlich nach Gefahrübergang durch die abschließenden Sonderregelungen der § 434 ff. BGB verdrängt.

Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitern daran, dass die Beklagte die Klägerin nicht betrogen hat.

Die Unbegründetheit des Antrags Ziff. 3 folgt bereits aus dem Fehlen eines Anspruchs auf Rückabwicklung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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