LG Coburg
Az.: 11 C 925/00
Urteil vom 29.08.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Verursacht man als Autofahrer alkoholbedingt einen Verkehrsunfall, so kann die Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen des Vertragsverhältnisses Regressansprüche bis zu 5.000 € gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen. Die Regressmöglichkeit der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung – AKB“, die regelmäßig in den Versicherungsvertrag miteinbezogen werden. Wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass der Alkoholkonsum keine Rolle für den Unfall gespielt hat, entfällt der Regressanspruch der Versicherung. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird in der Regel von den Gerichten bei Promillewerten unter 1,1 angenommen, wenn Verdachtsmomente aufkommen, die auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen schließen lassen.
Sachverhalt:
Die Autofahrerin hatte mit 0,88 Promille versucht auf einer Strasse zu wenden. Bei dem Wendemanöver kam es zu einer Kollision mit einem hinter ihr fahrenden Fahrzeug. Die Autofahrerin war der Ansicht, dass ihr Alkoholkonsum für den Unfall keine Rolle gespielt hatte. Die Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte zwar den Schaden des Gegners, forderte jedoch von der Autofahrerin 4.400 € zurück.
Entscheidungsgründe:
Die Klage der Kfz-Haftpflichtversicherung hatte Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts konnte aufgrund des riskanten Wendemanövers auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Die Autofahrerin konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass ihr Alkoholkonsum keine Rolle für den Unfall gespielt hatte.