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Alkoholfahrt – Regress der Haftpflichtversicherung

AG Nürtingen

Az: 11 C 1053/11

Urteil vom 10.10.2011


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.01.2011 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.000,00 Euro.

Tatbestand

Mit der am 07. Juni 2011 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage verlangt die Klägerin als Kraftfahrthaftpflichtversicherin des PKW Nissan, amtliches Kennzeichen…, von dem Beklagten als Halter und Fahrer dieses Fahrzeuges 5.000,00 Euro Regress bezüglich eines Unfallgeschehens, das sich am 09.09.2010 auf der Bundesstraße 27 zwischen den Anschlussstellen FB und FP in Fahrtrichtung S gegen 13.45 Uhr ereignet hat.

Die B 27 weist in Fahrtrichtung S an der Unfallstelle zwei Fahrbahnen auf, zusätzlich rechts einen Standstreifen. Auf diesem Standstreifen befand sich ein liegengebliebener Reisebus, der in einem Umfang von 50 cm in die rechte Fahrspur hineinragte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein LKW der Fa. SGH, Typ MAN, 7,5 t mit Pritsche, amtliches Kennzeichen…, auf der rechten Fahrspur in Fahrtrichtung S unterwegs war. Dieser sah sich mit dem hineinragenden Fahrzeugteil des Reisebusses konfrontiert.

Auf der linken Fahrspur hinter dem LKW befand sich zunächst der PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen…, gelenkt vom Fahrer und Halter N. Ebenfalls auf der linken Fahrspur hinter dem Fahrzeug Golf herfahrend befand sich das Fahrzeug Nissan des Beklagten.

Der LKW MAN wechselte nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien überraschend nach links, ohne dies durch einen Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Motiviert durch das Verhalten des LKW sah sich der Fahrer des Fahrzeuges Golf veranlasst, stark abzubremsen. Der dem Fahrzeug Golf nachfolgende PKW, vom Beklagten gesteuert, fuhr auf das Heck des PKW Golf auf. Zu einer Berührung zwischen dem LKW und dem Fahrzeug Golf kam es nicht, durch den Anstoß wurde das Fahrzeug Golf schwer beschädigt. Die Klägerin hat den Schaden am Fahrzeug Golf mit mehr als 10.000,00 Euro sowie weiteren Positionen wie Gutachterkosten, Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden für die im PKW Golf befindliche DN sowie Anwaltskosten mit insgesamt mehr als 15.000,00 Euro bezahlt. Gegenstand der Klage ist ein Regress, den die Klägerin beim Beklagten vornimmt, unter Berufung darauf, dass der Beklagte zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholkonzentrationsgehalt von 1,25 Promille gehabt habe. Die Klägerin gehe davon aus, dass mit dem genannten Promillegehalt der Beklagte fahruntüchtig war. Wer im Zustand einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr sich befinde, sei fahruntauglich und wenn er in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug führe, handle er vorsätzlich. Durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen entfalle der Anspruch auf Versicherungsschutz, wobei allerdings die Leistungsfreiheit der Klägerin auf 5.000,00 Euro begrenzt sei, welchen Betrag sie mit der Klagforderung beanspruche. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.08.2010, Aktenzeichen 7 U 102/10, wonach inzwischen nahezu allgemein anerkannt sei, dass der Versicherer in der Regel zur Kürzung in Höhe von 100 % berechtigt sei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit herbeigeführt habe.

Auch die Kausalität des Alkoholgenusses für den konkreten Schadensfall könne angenommen werden. Es bedürfe keiner besonderen Ausführungen, dass bei einem Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit das Beobachtungs- und Reaktionsverhalten stark herabgesetzt sei. Man neige zu aggressiverem Fahren und auch dazu, den Sicherheitsabstand zu verkürzen. All dies sei dem Beklagten beim Unfall zum Verhängnis geworden. Bei ausreichendem Sicherheitsabstand hätte er auch bei starker Bremsung des Zeugen N reagieren und anhalten können. Auch habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, bei Annährung an den auf dem rechten Standstreifen stehenden Bus damit zu rechnen, dass der LKW auf der rechten Fahrspur nach links herüberzieht und den Zeugen N zum Bremsen zwingt. Aus der Sicht der Klägerin bestünden daher keine Zweifel, dass der Alkohol, den der Beklagte zu sich genommen habe, mit zu diesem Unfall beigetragen habe.

Die Klägerin nennt namentlich bezüglich der Obliegenheiten des Beklagten § 2 b Abs. 2 e (richtig wohl Absatz 1 e der AKB ) i.V.m. den §§ 81, 117, 116 VVG.

Die Klägerin hat beantragt, wie in Tenor Ziffer 1 dieses Urteils für Recht erkannt.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte bestreitet, dass die beim Beklagten festgestellte Alkoholisierung zum einen überhaupt kausal für das Unfallereignis gewesen sei und selbst wenn dies der Fall sein sollte, dass dies eine Obliegenheitsverletzung begründe, die die Klägerin berechtige, 100 % des Rückgriffsbetrages nach AKB geltend zu machen. Der Beklagte verweist auf das gegen ihn geführte Strafverfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen, Aktenzeichen 13 Cs 74 Js 88424/10, wonach Polizei und Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Nürtingen nicht davon ausgingen, dass die Alkoholisierung des Beklagten für das Unfallereignis kausal gewesen ist.

In dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 07. Oktober 2010, vgl. Bl. 54 der beigezogenen Strafakte des Amtgerichts Nürtingen 13 Cs 74 Js 88424/10 wurde dem Beklagten als Beschuldigtem der Vorwurf gemacht, fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Als Strafnorm wurde § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB angegeben. In dem Strafbefehl ist ausgeführt, dass eine am 09.09.2010 um 16.17 Uhr beim Beklagten entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille ergeben hat. Der Beklagte hätte seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Der Beklagte hat in der Klagerwiderung ausgeführt, dass er möglicherweise mit leicht überschießender Geschwindigkeit in Relation zu dem Fahrzeug Golf unterwegs gewesen sei, auch der Beklagte habe den grob verkehrswidrigen Spurwechsel des LKW MAN bemerkt und die Vollbremsung des vor ihm fahrenden Golfes bemerkt und habe selbst ebenfalls unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet. Aufgrund des höheren Fahrzeuggewichts des Fahrzeug des Beklagten einerseits und aufgrund des anderen Fahrzeugtyps (beim Fahrzeug des Beklagten handele es sich um ein sog. SUV) andererseits, habe sich gezeigt, dass das Fahrzeug des Beklagten wohl schlechtere Verzögerungswerte aufwies, als der vor ihm voll bremsende Golf.

Der Unfallablauf insbesondere der Spurwechsel, das Bremsen des Zeugen N, das Bremsen des Beklagten und sodann die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beklagten und dem des Zeugen N habe sich innerhalb Sekundenbruchteilen abgespielt, sowohl der Zeuge N als auch der Beklagte hätten unverzüglich reagiert. Ein Verschuldensanteil sei insoweit weder beim Zeugen N noch bei dem Beklagten zu sehen. Das Unfallereignis sei ausschließlich auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Fahrers des Fahrzeuges LKW MAN zurückzuführen.

Der Beklagte habe bei der Unfallaufnahme keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten gezeigt, auch im Rahmen des Unfallereignisses hätten sich keine alkoholbedingten Auffälligkeiten erwiesen. So habe der Beklagte insbesondere nicht verspätet reagiert. Der vom Beklagten eingehaltene Sicherheitsabstand sei ebenfalls nicht zu gering gewesen. Selbst wenn dieser Abstand zu gering gewesen wäre, wäre dies nicht alkoholbedingt gewesen. Vielmehr stelle es auch ohne Zusammenhang mit einer Alkoholisierung den typischen Geschehensablauf dar, dass auf einer Schnellstraße ein schneller fahrendes Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auflaufe und das auflaufende Fahrzeug sodann erst einmal seine Geschwindigkeit drosseln müsse, um einen entsprechenden Sicherheitsabstand herzustellen. Wenn aber gerade in jener, bereits ohnehin gefährlichen Verzögerungssituation, in der bereits ein Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen herrsche, das langsamere vorausfahrende Fahrzeug dann auch noch eine Vollbremsung einleite, sie es für das schnellere dahinter fahrende Fahrzeug nahezu unmöglich eine Kollision zu vermeiden.

Der Beklagte bietet für seine Unfalldarstellung und die Nichtursächlichkeit seiner Alkoholisierung für den Schadenseintritt die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Der Beklagte habe den Unfall weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt, auch eine Kausalität zwischen Alkoholisierung und Unfallereignis gebe es im vorliegenden Falle nicht. In diesem Zusammen weist der Beklagte darauf hin, dass die Entnahme einer Atemalkoholkonzentrationsprobe um 14.33 Uhr durch die Polizei, die einen Konzentrationsgehalt von 0,65 mg pro Liter ergeben hat und auch die Blutentnahme um 16.17 Uhr, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille, bezogen auf den Entnahmezeitpunkt ergab, nicht von Ausfallerscheinungen des Beklagten begleitet war.

Das zusammengefasste Urteil des die Blutprobe entnehmenden Dr. … der …klinik in .. wurde verbalisiert mit:“ Der Untersuchte scheint äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen.“ Sämtliche Detailinformationen von Alkoholgeruch bis zum Befinden des Beklagten haben den Mediziner veranlasst, dieses Urteil abzugeben. Ausfallerscheinungen hat der Mediziner nicht festgestellt.

Ausweislich der Ermittlungsakte der Polizei, die sich bei den Strafakten des Amtsgerichts Nürtingen befindet, vgl. Bl. 13 Rückseite der Gerichtsakten, wurde beim Beklagten Alkoholgeruch festgestellt, worauf es dann zum Atemalkoholkonzentrationstest kam. Anlässlich der polizeilichen Befragung zum Unfallgeschehen hat der Beklagte, dessen Körpergewicht vom Arzt am 09.09.2010 mit 104 kg festgestellt wurde, gegenüber den Bediensteten des Polizeireviers F angegeben, dass er einen halben Liter Bier in den letzten 24 Stunden vor dem Unfallgeschehen zu sich genommen habe und zwar gegen 11.00 Uhr.

Anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2011 hat der Beklagte ausgeführt, er sei am 09.09.2010 morgens bei einer Geburtstagsfeier gewesen, Beginn ca. 10.30 Uhr, Ende des Beisammenseins gegen 13.00 Uhr. Er habe dort Bier getrunken, er habe ca. 3 halbe Liter Bier (normales Bier) und drei Schnäpse getrunken. Die Schnäpse seien jeweils in einer Menge von 2 cl abgemessen gewesen, dazu habe er eine Wurst und eine Brezel gegessen.

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Der Beklagte hat weiter bei seiner Anhörung angegeben, dass das Fahrzeug Golf und sein Fahrzeug Nissan zum Zeitpunkt des Beginns des Unfallgeschehens eine Geschwindigkeit von ca. 90 bis 100 km/h gehabt haben. Den Abstand beider Fahrzeuge hat er mit einer guten Fahrzeuglänge, gemessen am Fahrzeug Golf, angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, vgl. Bl. 45 ff der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und nach dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten zum Unfallgeschehen und seiner Vorgeschichte auch in vollem Umfang begründet.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Verletzung einer Obliegenheit gem. § 2 b Abs. 1 e, Abs. 2 AKB (2007) i.V.m. §§ 28 Abs. 2, Abs. 3, 116 VVG wiederum in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt bezüglich des Unfallgeschehens vom 09.10.2010 auf der B 27 steht fest, dass zwar der Fahrbahnwechsel des LKW MAN mit Sicherheit adäquat kausal für den späteren Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug Golf und dem Fahrzeug Nissan war, andererseits steht ebenfalls fest, dass der nachfolgende PKW Nissan den motiviert vollbremsenden PKW Golf massiv am Heck beschädigt hat, samt Folgeschäden für die Insassen und der Heckschaden unmittelbar auf das Auffahren des PKW Nissan auf den PKW Golf zurückzuführen ist.

Wie sich aus den Einlassungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2011 ergibt, hat er beim Hinterherfahren hinter dem Fahrzeug Golf mit einer Geschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h lediglich einen Abstand von einer Fahrzeuglänge (ca. 5 m) eingehalten.

Dass dieses Verhalten, nämlich Mißachtung der Einhaltung des ausreichenden Sicherheitsabstandes gem. § 4 Abs.1 StVO kausal für das schädigende Ereignis ist, liegt auf der Hand und braucht nicht näher begründet zu werden.

Auch ein nicht alkoholisierter Kraftfahrer, der erst beim Aufleuchten der Bremsleuchten des Vordermannes reagiert ist nicht mehr in der Lage, bei einer Vollbremsung des Vordermanns und einer Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h sein Fahrzeug ohne Anstoß zum Halten zu bringen. Allein die Wahrnehmungs- und Reaktionszeit auch eines nüchternen Fahrers macht dies unmöglich.

Beim Beklagten kommt allerdings hinzu, dass er nach eigenen Angaben mit Trinkbeginn 10.30 Uhr vor dem Unfallgeschehen, das sich um 13.45 Uhr ereignete, bis 13.00 Uhr mindestens 1 1/2 Liter Bier und drei Schnäpse zu je 2 cl zu sich genommen hat. Der Richter bezweifelt allerdings, ob diese Angabe der Menge nach zutreffend ist, nachdem die Blutentnahme von 16.17 Uhr eine nicht zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille ergeben hat, so dass zur Tatzeit der Blutalkoholkonzentrationsgehalt mutmaßlich 0,1 bis 0,2 Promille höher war. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben. Objektiverweise war der Beklagte mit dem vorangegangenen Alkoholgenuss absolut fahruntüchtig.

Aus eigenen Trinkversuchen des Richters mit dem Versuch, sich an einen Blutalkoholgehalt von 1,0 Promille heranzutrinken, weiß der Richter, dass jeder erwachsene Mensch, der nicht alkoholkrank ist, den Genuss von Alkohol, den er in diesen Mengen in geselligem Beisammensein zu sich nimmt verspürt und auch die Beeinträchtigungen, die der Alkoholgenuss vermittelt, wahrnimmt.

Bei dem Beklagten kommt hinzu, dass er bei der Unfallfahrt auf dem Weg zur Arbeit war und am Arbeitsplatz, der Beklagte ist Flugzeugabfertiger von Beruf, absolutes Alkoholverbot besteht. Der Beklagte wußte also, dass er nach Trinkende eine Fahrt zu unternehmen hat, dass er alkoholisiert ist und hat diese Fahrt trotzdem unternommen. Bei der genossenen Menge Alkohol ist das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO davon überzeugt, dass die Beeinträchtigung dem Beklagten auch nicht verborgen geblieben sein konnte. Eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass die herbeigerufenen Polizeibeamten, die ihm um 14.33 Uhr die Atemalkoholkonzentration abnahmen bei ihm keine alkoholische Beeinträchtigung feststellen konnten, ist dies insoweit unzutreffend, als natürlich der Alkoholgeruch, der vom Beklagten ausging, die Polizei veranlasste, den Alkotest zu machen.

Soweit sich der Beklagte weiter darauf beruft, dass der die Blutentnahme um 16.15 Uhr vornehmende Arzt den äußeren Eindruck des Beklagten dahin umschrieben hat, dass er keine äußeren Anzeichen feststellen konnte, wonach der Beklagte merkbar alkoholisiert war, spricht dies dafür, dass der Beklagte vermutlich mehrjährig Alkoholabusus getrieben hat und sich bei ihm ein Gewöhnungeffekt eingestellt hat.

Das Gericht hält nun dafür, dass der Alkoholiker sich zumindest seines Alkoholgenusses bewusst ist und sich auch bewusst ist, welche abstrakten Gefahren hiervon ausgehen. Mag sich der Alkoholiker auch aufgrund vielfältiger Alkoholfahrten, die folgenlos blieben, sicher fühlen, so weiß er doch aufgrund eigener Erfahrung und des ihm abstrakt ständig vermittelten Verbotes alkoholisiert zu fahren, dass seine Wahrnehmungsfähigkeit und seine Reaktionsfähigkeit durch den Alkoholgenuss herabgesetzt sind. Dasselbe gilt auch für die allgemeine Kritikfähigkeit.

Im konkreten Fall hat es sich dahin ausgewirkt, dass der Beklagte bei einer Geschwindigkeit zwischen 90 bis 100 km/h auf den vorausfahrenden PKW Golf auf einen Abstand von ca. 5 m nach eigenen Angaben aufgeschlossen hat, wobei es ihm als aufmerksamen Kraftfahrer hätte auffallen müssen, dass jedenfalls voraus sich eine kritische Situation anbahnte.

Selbst wenn der Beklagte auch in nüchternem Zustand und andere Kraftfahrer in nüchternem Zustand das Abstandsgebot (halber Tacho) zum vorausfahrenden Verkehr nicht einhalten, hindert das nicht, einen derartigen Verstoß als alkoholbedingt zu qualifizieren.

Ständige Unsitten und massive Verkehrsverstöße, die auch Nüchterne begehen (hier dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit) sind nicht aus diesem Grunde bereits ungeeignet, ein alkoholbedingtes Fehlverhalten anzuzeigen.

Gerade die vom Beklagtenvertreter aufgeführten Umstände, vgl. Klagerwiderungsschriftsatz vom 06.07.2011, dort Seite 4, Bl. 20 der Gerichtsakten zeigen, welche Kritiklosigkeit der Beklagte infolge des Alkoholgenusses an den Tag legte. Er fuhr das weitaus schwerere Kraftfahrzeug mit der selben oder einer leicht höheren Geschwindigkeit als das vorausfahrende Fahrzeug Golf, das, so das Vorbringen des Beklagtenvertreters, schlechtere Verzögerungswerte aufwies. Im Zusammenhang mit dem Dichtauffahren bis zu einer Fahrzeuglänge Abstand muss das Verhalten des Beklagten schon als abenteuerlich bezeichnet werden.

Die Wertung, ob das konkrete Fahrverhalten auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist oder nicht ist nach Auffassung des Gerichts einem Sachverständigengutachten letztlich nicht zugänglich.

Der Verkehrsrowdy, der es darauf ankommen lässt, ob seine rücksichtslose Fahrweise zu einem Verkehrsunfall führt, dies aber in nüchternem Zustand macht, ist von der alkoholbedingten Fehlleistung in der konkreten Situation nicht zu unterscheiden. Der massiv alkoholisierte Kraftfahrer, der sich wie ein Verkehrsrowdy benimmt, muss sich nach Auffassung des Gerichts dieses rowdyhafte Verhalten als alkoholbedingt zurechnen lassen.

Bei dem Verkehrsrowdy, der nicht alkoholisiert ist, käme eine Leistungsfreiheit des Versicherers gem. § 103 VVG in Betracht.

Auch der Umstand, dass der Beklagte vom Amtsgericht Nürtingen im Strafverfahren 13 Cs 74 Js 88424/10 lediglich wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB angeklagt und verurteilt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Das Amtsgericht – Zivilabteilung – Nürtingen, Referat 11 C schließt sich der Kritik an der diesbezüglichen Praxis an, wie sie im Kommentar Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Auflage, 2007, Randnr. 43 zu § 316 StGB formuliert ist. Danach hat sich im amtsgerichtlichen Massengeschäft der Verfahren wegen § 316 und § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB eine der Gerechtigkeit abträgliche Praxis herausgebildet, die sich zum „Nutzen“ aller Beteiligten vom Gesetz entfernt. Der Feststellung des Vorsatzes bei der Trunkenheitfahrt wird nach Auffassung des Referates 11 C des Amtsgerichts Nürtingen in Strafverfahren aus Beschleunigungsgründen kaum eine Beachtung geschenkt.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass § 28 VVG in Absatz 2 Satz 1 die Leistungsfreiheit des Versicherers normiert, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, hier die Meidung alkoholischer Getränke, die zur Fahruntauglichkeit führen, gem. § 2 b Abs. 1 e der AKB 2007, vorsätzlich verletzt hat.

Die Leistungsfreiheit tritt bei der vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit nur dann nicht ein, wenn sie für den Eintritt des Versicherungsfalles (hier des Unfallschadens) nicht ursächlich ist. Das bedeutet, dass auch die Beweislast für die Nichtursächlichkeit der Gesetzeswortlaut bei einer Trunkenheitsfahrt dem Versicherungsnehmer aufbürdet. Aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen, Referat 11 C, ist es nicht möglich, die Nichtursächlichkeit der konkreten Alkoholfahrt für den eingetretenen Schaden nachzuweisen. Dies mag anders sein, wenn etwa plötzlich ein Fußgänger vom Straßenrand dem Kraftfahrer, sei er nun alkoholisiert oder nicht, wenige Meter vor Erreichen der gleichen Höhe in die Fahrbahn tritt.

Hier jedoch, wo es um komplexe Wahrnehmungsverhältnisse und Reaktionsverhältnisse geht und insbesondere um das Einhalten von geschwindigkeitsabhängigen Abständen steht für das Gericht fest, dass das Nichteinhalten des Abstandes alkoholbedingt für das Unfallgeschehen kausal war.

Nach allem war der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Höhe der in den AKB der Klägerin festgesetzten höchstens 5.000,00 Euro zuzusprechen, da die Leistungsfreiheit der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten nicht durchschlägt.

Die Zubilligung der zugesprochenen Zinsen ab dem 21.01.2011 ist unter Verzugsgesichtspunkten auf jeden Fall gerechtfertigt, nachdem auf das Anspruchsschreiben der Klägerin vom 17.12.2010, vgl. Anlage K 1, Bl. 6 der Gerichtsakten, die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 23.12.2010 den Anspruch zurückweisen ließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 709 ZPO.

 

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