LAG Köln
Az.: 3 Ta 220/04
Beschluss vom 12.07.2004
In Sachen hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 12.07.2004 – ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2004 – 2 Ca 10104/03 – abgeändert:
1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 36.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung einer höheren Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Mit Beschluss vom 30.04.2004 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 54 ff. Bezug genommen.
Gegen den ihm am 18.05.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 01.06.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält den beschrittenen Rechtsweg weiterhin für zulässig, da es vorliegend um Ansprüche gehe, die nicht auf dem Dienstvertrag als Geschäftsführer, sondern auf dem Arbeitsvertrag vom 27.06.1986 beruhten. Dieser Arbeitsvertrag sei durch den Abschluss des späteren Dienstvertrages nur suspendiert worden und gelte im Hinblick auf die Pensionszusage weiter.
Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, weil sie nach den §§ 17 a Abs. 4 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden ist.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem 4. Abschnitt des ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zwar war der Kläger zuletzt als Geschäftsführer bei der G G f R m in A angestellt. Gleichwohl hindert diese spätere Anstellung als Geschäftsführer den Kläger nicht daran, Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zu der vorgenannten Gesellschaft geltend zu machen.
Genau hierum geht es in dem vorliegenden Fall. Wie der Kläger in der Beschwerdebegründung nochmals herausgestellt hat, stützt er sein Klagebegehren auf die Altersversorgungszusage im Arbeitsvertrag vom 27.06.1986. Dort haben die Vertragsparteien in Ziffer 9 vereinbart, dass der Kläger eine Versorgungszusage in äquivalentem Umfang wie bei seinem früheren Arbeitgeber erhält. Diese Altersversorgungsvereinbarung hat auch nach Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages am 31.01.1997 zwischen den Vertragsparteien weiter Geltung behalten. In § 14 Abs. 5 der Schlussbestimmungen dieses Dienstvertrages haben die Vertragsparteien vereinbart, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien getroffenen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen aufgehoben werden, hiervon aber Punkt 9 a (Versorgungszusage) und 9 e (Anteilserwerb) des Anstellungsvertrages vom 27.06.1986 ausgenommen werden.
Handelt es sich mithin um einen arbeitsvertraglichen Altersversorgungsanspruch, kommt die Zuständigkeitsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG uneingeschränkt zum Tragen. Ob das Arbeitsverhältnis durch den späteren Geschäftsführerdienstvertrag im Jahr 1997 beendet worden oder lediglich ruhend gestellt worden ist, ist für die arbeitsvertragliche Zusage ohne Relevanz, da auch Ansprüche aus beendeten Arbeitsverhältnissen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit unterfallen (vgl. ArbGV-Krasshöfer, § 2 ArbGG 46). Im Übrigen macht jedenfalls die Fortgeltungsvereinbarung im Geschäftsführeranstellungsvertrag deutlich, dass der arbeitsvertragliche Altersversorgungsanspruch mit Abschluss des Geschäftsführervertrages nicht untergegangen ist. Allein aus der vom Kläger für die Berechnung der Altersversorgungsanwartschaft in Bezug genommenen letzten Vergütung als Geschäftsführer kann entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts bei dieser Sachlage nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um die Geltendmachung eines Anspruches aus diesem Vertragsverhältnis handelt. Vielmehr geht es insoweit lediglich um Fragen der richtigen Höhe des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten, bei dem die Hauptsache noch anhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.1993 – V ZB 31/92 – , NJW 1993, 2541, 2542).
IV. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor.