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Anlageberatung – fehlerhafte – Schadensersatzansprüche

LANDGERICHT MANNHEIM

Az.: 9 O 257/03

Urteil vom 23.06.2004


In dem Rechtsstreit XXX wegen Forderung hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerin 111.514,95 E zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 01.04.2003 Zug um Zug gegen Rückübertragung folgender Investmentfondsanteile zu bezahlen:
191,611 Stück -Pazifikfonds-Anteile (WKN 847 511 )
334,027 Stück -Multimedia Anteile (WKN 848 178)
291,513 Stück -Internet-Fund Anteile (WKN 926 091 )
– Investmentkonto Nr. 1859 6241 der
173,281 Stück -Wachstum Europa Anteile (WKN 848 182)
204,086 Stück -Softwarefonds Anteile (WKN 848 188)
421,589 Stück -Internet-Fund Anteile (WKN 926 091 )
– Investmentkonto Nr. 1870 1826 der
151,690 Stück -Multimedia Anteile (WKN 848 178)
– Investmentkonto Nr. 1856 2607 der ) –
2. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 24.253,98 U zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 01.04.2003 zu bezahlen.
3. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 9.265,02 E zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 01.04.2003 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziffer 2 mit der Annahme der im Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Wertpapiere im Annahmeverzug befindet.
5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte Ziffer 2 trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1. Im übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags.

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind italienische Staatsangehörige und leben seit rund 30 Jahren in Deutschland. Sie haben eine 25 Jahre alte Tochter. Der 1943 geborene Ehemann arbeitet in einer Bäckerei und ist dort mit dem Sortieren und Zusammenstellen von Backwaren für einzelne Filialen und Großkunden befasst. Die Klägerin arbeitete zum Zeitpunkt der fraglichen Anlageentscheidungen 4-6 Stunden täglich als Putzfrau bei einer Gebäudereinigungsfirma. Auf diese Weise erwirtschafteten die Eheleute ein gemeinsames Jahresnettoeinkommen von ca. 30.000 ~ (Bl. 15, vgl. auch die Angaben im Fragebogen „Private Renten- und Vermögensanalyse“, Anlagenband II, Bl. 102, 105).

Im März 1998 wandten sie sich an ihren Landsmann der ihnen flüchtig als Mitarbeiter der Beklagten Ziffer 2 bekannt war, um sich in Finanzangelegenheiten beraten zu lassen. Die Eheleute verfügten zu dieser Zeit über ein nicht langfristig angelegtes Barvermögen von mindestens 190.000 DM. Der Anlass für das Beratungsinteresse der Eheleute und der Inhalt der Unterredung mit ist zwischen den Parteien streitig. . der bisher über wenig praktische Erfahrungen in der Anlagevermittlung verfügte und sich in dieser Hinsicht noch als „Auszubildender“ verstand, verwies die Eheleute an den Beklagten Ziffer 1. Am 29.3.1998 besuchten der Beklagte Ziffer 1 und die Eheleute in deren Wohnung und erhoben eine sog. „Private Renten- und Vermögensanalyse“ nach einem entsprechenden Datenerfassungsbogen der Beklagten Ziffer 2. Die Unterredung, sowie auch alle folgenden Besprechungen mit dem Beklagten Ziffer 1, wurden in italienischer Sprache geführt. Die handschriftlichen Eintragungen in dem Fragebogen stammen überwiegend vom Beklagten Ziffer 1, teilweise von Auf der Rückseite trägt der Bogen die Unterschrift des Ehemannes der Klägerin. Ob der Inhalt des Datenerfassungsbogens, der durchgängig in deutscher Sprache ausgefüllt ist, die bei der Erstberatung vom 29.3.1998 gegebenen Informationen vollständig und zutreffend wiedergibt, ist zwischen den Parteien streitig.

Das nächste Treffen mit dem Beklagten Ziffer 1 fand am 21.4.1998 statt, diesmal ohne Beteiligung des . Hierbei empfahl der Beklagte Ziffer 1 den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung der über eine Versicherungssumme von 13.894,- DM bei monatlichen Beiträgen von 200,- DM und einer Laufzeit von 16 Jahren (sog. Start-Ziel-Police), sowie die Anlage eines Betrages von 120.000 DM in dem investmentfonds , einem Aktien- fonds, der überwiegend in europäische Standardaktien investiert. Die Eheleute folgten diesen Vorschlägen und unterzeichneten die vom Beklagten Ziffer 1 unterschriftsreif ausgefüllten Antragsformulare (Anlage B 7, Anlagenband II, Bl. 44 – Start-Ziel-Police -; Anlage K 4 =B 8, Anlagenband II; Bl. 45 – -), nach streitiger Behauptung der Beklagten allerdings nicht sofort, sondern nach einer Bedenkzeit von mehreren Tagen und nach – gleichfalls streitig – vorheriger Übergabe eines Merkblatts „Vermögensplanung“ am 4.5.1998, dessen Bestandteil auch die Informationsblätter der Anlagen B 9 bis B 11 (II, 46 – 48) gewesen seien (näher Bl. 35 f, 54). Am 7.5.1998 überwies der Ehemann der Klägerin die 120.000,- DM auf das im Antragsformular bezeichnete „Sonderkonto ‚ bei der . Bank (Anlage K 6).

Mit notariellem Vertrag vom 25.5.1998 erwarben die Eheleute von den Eheleuten eine Eigentumswohnung in der ) zum Preis von 250.000 DM. Hierüber hatten die Kaufvertragsparteien bereits unter dem Datum des 29.3.1998 einen privatschriftlichen Vorvertrag errichtet (Anlage K 20), in dem der Kaufpreis – unter Berücksichtigung diverser Einrichtungsgegenstände – mit 270.000,- DM angegeben ist.

Wegen der Finanzierung des Kaufpreises kam es am 1.6.1998 in den Räumen der zu einem Treffen zwischen den Eheleuten dem Beklagten Ziffer 1 und einem Bankmitarbeiter. Der Beklagte Ziffer 1 hatte den Eheleuten spätestens im Mai 1998 angeboten, ihnen bei der Finanzierung behilflich zu sein, eine Liste der benötigten Unterlagen zusammengestellt, den Termin bei der Bank vereinbart und den Finanzierungswunsch der Eheleute avisiert. Gegenstand der Unterredung mit dem Bankmitarbeiter war ein vom Beklagten Ziffer 1 ausgefülltes, von den Eheleuten unterschriebenes Formular „Angaben zur Baufinanzierung“ (Anlage B 13, II, 50). Darin wird das insgesamt benötigte Kreditvolumen mit 262.000 DM (Kaufpreis zzgl. 12.000 DM Erwerbsnebenkosten) und das Gesamtvermögen der Eheleute mit 190.000 DM angegeben. Der Kredit sollte eine Zinsbindungsfrist von 5 Jahren haben, in dieser Zeit tilgungsfrei sein und später – die angedachte Dauer des Kredits ist zwischen den Parteien streitig – über eine noch abzuschließende kapitalbildende Lebensversicherung zurückgeführt werden. Daher beantragten die Eheleute unter dem 1.6.1998 auf Empfehlung des Beklagten Ziffer 1 zugleich eine kapitalbildende Lebensversicherung bei der über eine Versicherungssumme von 131.671,- DM (II, 56) mit einer prognostizierten Ablaufleistung von 182.116,- DM nach 12 Jahren bei einem monatlichen Beitrag von 1.000,- DM (II, 57). Zusätzlich beantragten sie einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von 260.000 DM bei die (Anlage K 9). Der monatliche Sparbeitrag sollte 168,- DM zzgl. 78,- DM vermögensbildender Leistungen betragen. Schließlich erteilten die Eheleute unter dem 1.6.1998 einen Kaufauftrag über Anteile an den -Investmentfonds Multimedia und Pazifik im Wert von je 35.000 DM (Anlage B 14, II, 54). Der investiert in Aktien japanischer Unternehmen und wird von der Beklagten Ziffer 2 selbst als „besonders spekulativ“ eingestuft (II, 59). Bei dem handelt es sich um einen Branchenfonds, der in Aktien von Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie, Kommunikation und Unterhaltung investiert (II, 60). Diese Investmentanteile sollten als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch verpfändet werden.

Dementsprechend schlossen die Eheleute unter dem 27.7.1998 einen Darlehensvertrag über 262.000 DM (Anlage K 8) zu einem effektiven Jahreszins von 5,73%, festgeschrieben und tilgungsfrei bis 27.7.2003. Der monatliche Zins beträgt 1.169,- DM. Laut Darlehensvertrag sollte die Tilgung über den Bausparvertrag, zu besparen mit monatlich 246 DM sowie Sonderzahlungen, erfolgen. Allerdings leisteten die Eheleute von Anfang an keine Zahlungen auf den Bausparvertrag, sondern nur auf die Lebensversicherung. Die monatliche Gesamtbelastung aus Zins und Beitrag für die kapitalbildende Lebensversicherung (policiert am 9.7.1998, Anlage K 10) betrug somit 2.169,- DM. Am 27.7.1998 zahlte der Ehemann der Klägerin die 70.000,- DM für die beiden verpfändeten Investmentfonds auf ein Depotkonto bei der – Bank ein (Anlage K 6).
Die Aktienfonds – sowohl der . als auch der und der – entwickelten sich zunächst positiv. Um die Jahreswende 1999/2000 hatten die Anteile einen Gesamtwert von rund 305.000 DM, bevor sie unter Beteiligung des Beklagten Ziffer 1 in andere Investmentfonds wie folgt umgeschichtet wurden: Der wurde zum 7.1.2000 für 77.312,20 e (151.209,52 DM) verkauft und der Erlös mit Wertstellung zum 11.1.2000 vorübergehend dem Girokonto der Eheleute gutgeschrieben (Anlagenkonvolut K 22). Aufgrund eines Kontoeröffnungs- und Kaufauftrags vom 27.12.1999 (Anlage B 17, II, 64 f) wurde fast der gesamte Erlös, nämlich 150.000 DM, erneut in Investmentfonds angelegt, und zwar zu 30.000 DM in den , zu 70.000 DM in den . zu 30.000 DM in den und zu 20.000 DM in den “ (vgl. auch Kontoverlauf II, 78 f). Der Investitionsbetrag von 150.000 DM wurde am 31.1.2000 vom Girokonto der Eheleute abgebucht (Anlagenkonvolut K 22).

Die als Kreditsicherheit verpfändeten Fonds und erbrachten bei ihrem Verkauf am 1.2.2000 sogar einen Erlös von insgesamt 81.646,26 Euro (159.686,20 DM). Dieser Betrag ging auf dem Girokonto der Eheleute am 3.2.2000 ein und wurde mit Überweisung vom 9.2.2000 in Höhe von 159.000 DM reinvestiert, und zwar in die Investmentfonds (80.000,- DM), „ “ (29.000,- DM) und (50.000,- DM). Grundlage dieser Investition ist der Kontoeröffnungs- und Kaufauftrag vom 2.2.2000 (Anlage B 18, II, 66 f), in dem zu der Frage: „Welcher Anlegertyp entspricht ihrem Anlageverhalten?“ die Risikoklasse 4 („risikobewusst, nicht kalkulierbare Verlustrisiken, Erwirtschaftung einer langfristig hohen Rendite, Anlagedauer 10 Jahre und länger“) angekreuzt ist.

Mit Kontoeröffnungs- und Kaufauftrag vom 27.12.1999/5.1.2000 (Anlage B 19, II, 68) investierten die Eheleute auf Empfehlung des Beklagten Ziffer 1 außerdem weitere 30.000 DM in den Investmentfonds • Dieser Betrag stammte aus einer am 8.1.1999 ausgezahlten Kapitallebensversicherung der Tochter (Anlage K 26).

Wie sich aus den entsprechenden Kontoverläufen (II, 78 ff, 83 ff) ergibt, wurden die Anteile am „. “ vollständig, die Anteile am teilweise im weiteren Verlauf des Jahres 2000 in Anteile an dem Investmentfonds getauscht. Mitte/Ende 2000 waren die Eheleute damit zu rund 80% in den Branchenfonds Multimedia, Internet und Software und zu rund 10% in dem investiert. Das Portfolio setzte sich zuletzt wie aus dem Klageantrag ersichtlich zusammen (vgl. auch Bestandsmitteilungen des , Anlagenkonvolut K 7).
Der Wert der Fondsanteile ist in den Jahren 2000 und 2001 erheblich gefallen. Am 18.6.2003 betrug der Gesamtwert rund 42.200 e (ca. 82.500 DM).

Die beiden Lebensversicherungen wurden im April 2003 mit einem Rückkaufswert von insgesamt 23.866,69 E aufgelöst. Dem stehen Beitragszahlungen in Höhe von 1.200 DM über 54 Monate, mithin insgesamt 33.131,71 Euro gegenüber.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Abtretungsvereinbarung Anlage K 1) auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Sie trägt vor, beide Eheleute hätten sich schon im März 1998 definitiv zum Erwerb der Eigentumswohnung entschlossen und geplant, ihr Vermögen von 190.000 DM hierfür einzusetzen. Den Rat des Herrn bzw. des Beklagten Ziffer 1 hätten sie ursprünglich nur gesucht, um eine geeignete Finanzierung für die fehlenden 60.000 DM zu finden. Schon beim ersten Gespräch mit dem Beklagten Ziffer 1 am 29.3.1998 hätten sie von ihrem Entschluss zum Eigentumserwerb, dem Vorvertrag vom gleichen Tage und ihrem Vorhaben berichtet, das vorhandene Vermögen als Eigenkapital für die Bezahlung des Kaufpreises zu verwenden. Warum der Beklagte Ziffer 1 dies so nicht in den Fragebogen „Private Renten- und Vermögensanalyse“ eingetragen und überdies das Vermögen der Eheleute – unzutreffend – mit 320.000 DM angegeben habe, sei ihnen nicht erklärlich. Sie seien der deutschen Sprache kaum mächtig und die Notizen, die sich der Beklagte Ziffer 1 gemacht habe, seien nicht im einzelnen abgestimmt worden.

Der Beklagte Ziffer 1 habe schon beim ersten Gespräch dazu geraten, den Kaufpreis voll über ein Bankdarlehen zu finanzieren und die vorhandenen Eigenmittel lieber gewinnbringend anzulegen. Wegen der niedrigen Zinsen für Baufinanzierungen und der lukrativen Verzinsung am Kapitalmarkt sei hier mit einem Gewinn zu rechnen. Auf diese Weise könne der Kredit in 5 Jahren abbezahlt werden. Der Beklagte Ziffer 1 habe empfohlen, das Geld auf ein Konto bei der Dresdner Bank zu überweisen, wo eine Verzinsung von 7-9% jährlich zu erwarten sei. Hierdurch habe er den Eindruck erweckt, das Geld werde bei einer Deutschen Großbank fest angelegt. Von einer Investition in Aktien oder Aktienfonds habe er nichts erwähnt und erst recht nicht über damit verbundene Risiken aufgeklärt. Auf Nachfrage habe er gesagt, sie sollten sich keine Sorgen machen, mit der Anlage ginge alles in Ordnung. Auch bei Unterzeichnung der Kaufaufträge vom 21.4. bzw. 1.6.1998 hätten die Eheleute noch immer nicht gewusst, dass sie in Aktienfonds investierten. Sie hätten bis dahin auch keine Erfahrung mit Aktien, Aktien- oder Investmentfonds gehabt. Eine dahingehende Erklärung hätten sie auch bei der Datenerfassung nicht abgegeben, der Eintrag „. , ‚ bei den bisherigen Geldanlagen sei vom Beklagten Ziffer 1 eigenmächtig aufgenommen worden. Entgegen dem formularmäßig vorgedruckten Inhalt der Kontoeröffnungsanträge sei ihnen auch ein Verkaufsprospekt und Rechenschaftsbericht nicht ausgehändigt worden. Über Wesen und Risiken einer fondsgebundenen Lebensversicherung seien sie ebenfalls nicht belehrt worden. Sie hätten dem Beklagten Ziffer 1 wegen dessen italienischer Abstammung und weil er ihnen von empfohlen worden und für eine renommierte Vermögensberatungsgesellschaft tätig gewesen sei, vertraut.

Das Finanzierungsgespräch in der Bank habe nur 10 bis 15 Minuten gedauert. Eine Darlehensberatung habe dabei nicht stattgefunden, alte Unterlagen seien vom Beklagten Ziffer 1 vorbereitet gewesen. Keinesfalls habe der Bankmitarbeiter eine Beratung zur Höhe des Eigenkapitals und der sinnvollen Fondsauswahl entfaltet. Der an diesem Tag abgeschlossene Bausparvertrag sei vollkommen überflüssig und habe nur dem Provisionsinteresse des Beklagten Ziffer 1 gedient.

Die Verkäufe und Reinvestitionen seien so zustande gekommen, dass die Eheleute in den Jahren 1999/2000 verschiedentlich Unterschritten beim Beklagten Ziffer 1 geleistet hätten, die dieser als „Formalien für die Bank“ abgetan habe. Er habe hierzu erläutert, das Vermögen sei jetzt „neu und anders“, aber „wieder bei der Bank“ angelegt. Nach geänderten Anlagezielen habe der Beklagte Ziffer 1 nicht gefragt und auch nicht über die mit der Neuanlage in Branchen- und Länderfonds verbundenen Risiken aufgeklärt.

Der Klägerin und ihrem Ehemann sei auch nicht bekannt gewesen, dass ihre Anlagen bis zum Jahreswechsel 1999/2000 eine deutliche Wertsteigerung erfahren hätten. Den Kontoauszügen sei dies nicht ohne weiteres zu entnehmen gewesen, weil der Verkaufserlös aus den beiden aufgelösten Depots nie zeitgleich auf dem Konto gutgeschrieben gewesen sei.

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Die Klägerin begehrt in erster Linie die Rückzahlung des gesamten in die verschiedenen Investmentfonds eingesetzten Kapitals von 220.000 DM (112.484,21 ~) Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Fondsanteile in ihrem derzeitigen Bestand (Klageantrag Ziffer 1 ).

Mit dem Klageantrag Ziffer 2, der ebenso wie der Klageantrag Ziffer 1 nur gegen die Beklagte Ziffer 2 gerichtet ist, verlangt die Klägerin Ersatz des Schadens, der durch die ihrer Ansicht nach überflüssige Kreditaufnahme in Höhe von 202.000 DM (262.000 DM gegenüber der nach dem Klägervortrag nur finanzierungsbedürftigen Lücke von 60.000 DM) bis zum 1.6.2003 entstanden ist. Bei einem Zinssatz von 5.35% macht dies einen Betrag von 900,58 Euro pro Monat, bis zum 1.6.2003 (56 Monate) mithin insgesamt 50.432,48 DM (25.785,72 Euro) aus.

Mit dem Klageantrag Ziffer 3, der sich gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner richtet, verlangt die Klägerin den Ausgleich des Verlusts, der durch die ihrer Ansicht nach überflüssigen Lebensversicherungsverträge entstanden ist. Diesen errechnet sie aus der Differenz der eingezahlten Beiträge bis April 2003 (1.200 DM x 54 Monate = 64.800,00 DM, entspricht 33.131,71 Euro) und dem durch die Verwertung erzielten Erlös von 23.866,69 ~ (Anlage K 13) und gelangt so zu der Klageforderung von 9.265,02 Euro.

Hilfsweise stützt sie den Klageantrag Ziffer 3, soweit er sich gegen den Beklagten Ziffer 1 richtet, auch auf den Zinsschaden gemäß Klageantrag Ziffer 2 (Bl. 74).

Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerin 112.484,21 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 01.04.2003 Zug um Zug gegen Rückübertragung von
191,611 Stück
334,027 Stück
291 513 Stück
Investmentkonto Nr der
weiteren
Stück Anteile ( )
204,086 Stück Anteile ( )
421,589 Stück Anteile (‚ )
– Investmentkonto Nr. –
und weiteren
151,690 Stück Anteile ( )
– Investmentkonto Nr. –
zu bezahlen.
2. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 25.785,72 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 01.04.2003 zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.265,02 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 01.04.2003 zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziffer 2 mit der Annahme der im Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Wertpapiere im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, bei dem Erstgespräch am 29.3.1998 hätten die Eheleute den Kauf der Eigentumswohnung nicht erwähnt und nur angegeben, sie wollten einen Betrag von 120.000 DM mittel- bis langfristig investieren, bis der Ehemann der Klägerin im Rentenalter nach Italien zurückkehren werde. Daher habe der Beklagte Ziffer 1 am 21.4.1998 die verschiedenen Möglichkeiten des Investmentsparens in Aktien- Renten- und Immobilienfonds erläutert und dass diese „unterschiedliche Chancen und Risiken“ beinhalten würden (Bl. 34). Je größer die Schwankungsbreite der Kursentwicklung der Fonds sei, desto größer müsse die Anlagedauer sein, z. B. bei Aktienfonds wenigstens 5 bis 10 Jahre. Dies habe er auch anhand des Verkaufsprospekts und Rechenschaftsberichts des erläutert, der „bestimmte Fonds und deren Charakteristika“ aufzeige (Bl. 34). Die Start-Ziel-Police habe er zum Aufbau einer „gesicherten Rente“ – so der Wunsch der Eheleute in der Renten- und Vermögensanalyse – empfohlen.

Die beiden Anlageentscheidungen vom 21.4.1998 stünden in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung. Vielmehr habe der Ehemann der Klägerin erstmals bei einem Telefonat vom 18.5.1998 erklärt, er habe – auch für ihn selbst völlig überraschend – die Gelegenheit, eine Eigentumswohnung zu kaufen. Bei dem Finanzierungsgespräch in der Bank am 1.6.1998 sei dann die Frage des Eigenkapitals ausführlich erörtert worden. Der Ehemann der Klägerin habe die gerade getätigten Anlagen nicht wieder auflösen wollen. Der Bankmitarbeiter habe dann vorgeschlagen, das Eigenkapital auf 70.000 DM zu begrenzen und gewinnbringend in Fonds anzulegen. Der Bankmitarbeiter habe die Chancen dieser Variante diskutiert, nämlich dass die Anlagerendite mittel- bis langfristig höher sei, als die Darlehenszinsen. Die Auswahl der Fonds sei ebenfalls in der Bank besprochen worden. Hierüber hätten die Eheleute am 29.6.1998 schriftliche Unterlagen „Vermögensplanung“ (Anlage B 16, II, 57 ff) erhalten.

Die Finanzierung sei langfristig angelegt gewesen; Grundlage sei – entgegen dem Text des versehentlich falschen Darlehensvertrags – die nach 12 Jahren fällige Kapitallebensversicherung. Den Bausparvertrag habe der Ehemann der Beklagten gewünscht, um individuelle Beträge einzahlen zu können und Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu erwerben.

Die Auflösung der Konten um die Jahreswende 1999/2000 sei auf Wunsch des Ehemannes der Klägerin erfolgt, der den Gewinn auf seinem Konto habe sehen wollen. Da er erkannt habe, dass der überdurchschnittlich gestiegen sei, habe er in lukrativere und gewinnbringendere Fonds investieren wollen. Zu dieser Zeit habe es eine Empfehlung des gegeben, auf Branchenfonds zu setzen, das Kurspotential der Standardaktien habe als erschöpft gegolten. Der Beklagte Ziffer 1 habe hierbei eindringlich erläutert, dass diese Fonds eine langfristige Anlageform seien, kurzfristig deutliche Kursausschläge aufweisen könnten und man unter Umständen einen langen Atem haben müsse (Bl. 90). Der Ehemann der Klägerin habe bewusst und nach entsprechender Erläuterung der Anlegertypen und zugehörigen Definitionen die Risikoklasse 4 gewählt. Der Kurseinbruch der neuen Fonds sei nicht vorhersehbar gewesen.

In rechtlicher Hinsicht machen die Beklagten vor allem geltend, die Beklagte Ziffer 2 sei lediglich eine „rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation“ des die keine Vermögensberatung anbiete, sondern Versicherungsverträge, Bausparverträge, Baufinanzierungen und sonstige Vermögens anlagen aller Art für die jeweiligen Kooperationspartner vermittele. Beide Beklagten seien nur als Vertreter tätig gewesen, ein Anlageberatungsvertrag sei mit ihnen nicht geschlossen worden.

Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 hat der Beklagtenvertreter im Termin vom 28.1.2004 ausdrücklich falln gelassen (Bl. 108).

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.1.2004 (BI. 103 ff) und 28.4.2004 (BI. 124 ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte Ziffer 2 haftet der Klägerin und ihrem Ehemann auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Soweit im Klageantrag Ziffer 3 auch der Beklagte Ziffer 1 in Anspruch genommen wird, bleibt die Klage erfolglos. Im einzelnen:

1. Zwischen den Eheleuten und der Beklagten Ziffer 2 ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Der Anlageberatungsvertrag ist dadurch zustande gekommen, dass die Eheleute an die Beklagte Ziffer 2 herangetreten sind, um sich in Finanzangelegenheiten — nach Darstellung der Beklagten über die Antage eines Geldbetrags und die Verbesserung der Altersvorsorge, nach Darstellung der Klägerin über die Aufnahme eines Finanzierungsdarlehens – beraten zu lassen und um bezogen auf die noch zu treffenden Anlageentscheidungen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten Ziffer 2 in Anspruch zu nehmen und dass die Beklagte Ziffer 2 mit der gewünschten Tätigkeit – Vorstellung und Erläuterung mehrerer Finanzprodukte – tatsächlich begonnen hat (vgl. BGH WM 2000, 1441; WM 1993, 1455).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Tätigkeit der Beklagten Ziffer 2 nicht als bloße Anlagevermittlung zu qualifizieren. Die Beklagte Ziffer 2 tritt schon dem Namen nach als „ ‚ auf und erweckt hierdurch, sowie durch die Erhebung einer „Privaten Renten- und Vermögensanalyse“, gezielt den Eindruck, eine individuell an den Anlagezielen des Kunden ausgerichtete, ergebnisoffene und unabhängige Anlageberatung anzubieten. Der Beklagte Ziffer 1 hat selbst vorgetragen, den Eheleuten verschiedene Möglichkeiten des Investmentsparens in Aktien-, Renten- und Immobilienfonds vorgestellt und deren Chancen und Risiken erläutert zu haben. Überdies wurde den Eheleuten eine fondsgebundene Lebensversicherung – angeblich zur Altersvorsorge – empfohlen und ein Bankkredit vermittelt. Damit hat die Beklagte Ziffer 2 tatsächlich eine umfassende Beratungstätigkeit entfaltet und schuldete daher eine vollständige und richtige Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Keinesfalls hat die Beklagte Ziffer 2 ihre Tätigkeit auf die Vermittlung einer speziellen Kapitalanlage beschränkt, wie dies für eine bloße Anlagevermittlung typisch wäre. Dass sie nach ihrem eigenen Selbstverständnis nur eine „Vertriebsorganisation“ ist, die die Kapitalanlageprodukte ihrer Kooperationspartner ohne Beratung verkauft, ist für den Kunden, der den Rat der „ .. • “ sucht und in einem 20-seitigen Fragebogen nach seinen individuellen Wünschen befragt wird, nicht erkennbar. Die Beklagte Ziffer 2 muss sich an dem von ihr hervorgerufenen Eindruck, eine Vermögensberatungsgesellschaft zu sein, festhalten lassen (vgl. 0berlandesgericht Stuttgart, OLGR Stuttgart 2001, 274).

Selbst wenn die Beklagte Ziffer 2 lediglich Anlagevermittlung betrieben hätte, würde sie dies nicht von der Verpflichtung entbinden, über die vertriebenen Produkte vollständig und richtig zu informieren. Auch im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Diese Voraussetzungen wären vorliegend ebenfalls erfüllt. Auch ein nach diesen Grundsätzen zustande gekommener Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH WM 2000,426; Oberlandesgericht München, OLGR München 2003, 254: Oberlandesgericht Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2003, 46).

2. Die Beklagte Ziffer 2 hat die ihr sonach obliegenden Beratungs- und Informationspflichten in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen in ihrer konkreten Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Risikobereitschaft und den konkreten Anlagezielen des Kunden ab; die gegebene Empfehlung muss unter Berücksichtigung dieses Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein (BGH WM 1993, 1455). Diese Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte Ziffer 2 vorliegend missachtet.

a) Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass das „Anlageziel“ der Eheleute von Anfang an darin bestand, eine geeignete Finanzierungsmöglichkeit für den bereits beschlossenen Erwerb der Eigentumswohnung zu finden und dass sie dieses Anliegen dem Beklagten Ziffer 1 auch schon beim ersten Beratungsgespräch unterbreitet haben.

Hierfür spricht bereits der zeitliche Ablauf. Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin (Bl. 124f) haben die Beklagten unstreitig gestellt (Bl. 137), dass der Vorvertrag über den Kauf der Eigentumswohnung mit Datum vom 29.3.1998 echt ist und nicht etwa – wie zwischenzeitlich unterstellt (Bl. 64) – im Nachhinein zu Täuschungszwecken erstellt und rückdatiert wurde. Ob die Kaufvertragsparteien den Vorvertrag tatsächlich am 29.3.1998, oder, wie die Zeugin nicht ausschließen konnte, erst 1-2 Tage später unterzeichnet haben, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn jedenfalls waren die Eheleute schon bei Abfassung des Vertragsentwurfs am 29.3.1998 zum Kauf entschlossen. Dies hat die Zeugin glaubhaft bekundet (Bl. 125).

Hiervon ausgehend ist es nach der Lebenserfahrung mehr als unwahrscheinlich, dass die Eheleute dem Beklagten Ziffer 1 bei dem Beratungsgespräch am 29.3.1998 von dem gerade beschlossenen Wohnungskauf nichts erzählt haben sollen. Dieser Umstand ist offenkundig für die weitere Finanzplanung von zentraler Bedeutung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Eheleute diesen Punkt verschwiegen haben sollten.

Außerdem hat der Zeuge bei seiner Vernehmung bekundet, nach seiner Erinnerung sei es schon beim ersten Gespräch um eine Baufinanzierung gegangen. Er schließe dies aus dem Umstand, dass er wisse, dass eine Baufinanzierung im Räume stand und er an den späteren Gesprächen nicht mehr teilgenommen habe. Also müsse die Baufinanzierung schon ganz am Anfang thematisiert worden sein (Bl. 104 f). Außerdem erinnere er sich noch genau, dass der Beklagte Ziffer 1 nach dem Gespräch vom 29.3.1998 zu ihm gesagt habe, der Ehemann der Klägerin habe „die Finanzierung in 5 Jahren erledigt“ (Bl. 106). Die Kammer bewertet diese Angaben des Zeugen als glaubhaft. Sie stehen – wie bereits dargelegt – mit den objektiven Zeitabläufen in Einklang. Ein Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar. Wenn überhaupt, wäre eher eine Loyalität zu seinem ehemaligen Lehrmeister, dem Beklagten Ziffer 1, zu erwarten gewesen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr war der Zeuge nach dem Eindruck der Kammer um wahrheitsgemäße Erinnerung an die schon geraume Zeit zurückliegenden Vorgänge bemüht, seine Aussage ließ weder in die eine noch in die andere Richtung Belastungstendenzen erkennen.

Unter diesem Umständen sprechen die Eintragungen in dem Fragebogen „Private Renten- und Vermögensanalyse“ nicht entscheidend gegen die Annahme, dass der konkrete Finanzierungswunsch bereits Gegenstand der Erstberatung war. Dort findet sich auf Seite 7 (II, 105) zur Frage „Wollen Sie kaufen oder bauen?“ die Eintragung „Ja, ETW, ca. 2005-2008, Wert 270.000 DM“. Zur Jahresangabe „2005-2008″ erläuterte der Zeuge , er habe dies vermutlich eingetragen, weil er angenommen habe, es müsse etwas in das Formular hineingeschrieben werden, das in der Zukunft liegt. In Wahrheit sei konkreter von einer Baufinanzierung die Rede gewesen (Bl. 107). Diese Einlassung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zeuge nach eigenen Bekundungen als Vermittler für die Beklagte Ziffer 2 noch völlig unerfahren und mit dem Ausfüllen der „Vermögensanalyse“ und erst recht mit Fragen der Baufinanzierung überfordert war. Von daher ist seine Erklärung, die so nicht gemachte Jahresangabe aus mangelndem Verständnis für das Formular und die wirtschaftlichen Zusammenhänge eingetragen zu haben, plausibel. Außerdem spricht der Umstand, dass exakt der im Vorvertrag vereinbarte Kaufpreis in das Formular Eingang gefunden hat, dafür, dass der Ehemann der Klägerin von diesem Vorvertrag berichtet hat.

b) Über das besondere Risiko, das mit einer Vollfinanzierung des Kaufpreises und der gleichzeitigen Anlage des Eigenkapitals in Aktienfonds – noch dazu in Höhe von 70.000 DM (ca. 37%) in spekulative Branchen- und Länderfonds – verbunden ist, hat der Beklagte Ziffer 1 nicht vollständig und unmissverständlich aufgeklärt. Hiervon ist die Kammer aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme und des beiderseitigen Parteivorbringens überzeugt.

Ein zweifelhaftes Licht auf den Vortrag der Beklagten zu den angeblich erteilten Risikohinweisen wirft nicht nur das vehemente Bestreiten, überhaupt eine Beratungspflicht gehabt zu haben, sondern auch die widerlegte Behauptung, am Anfang der Beratung sei es noch gar nicht um die Finanzierung des Wohnungskaufs gegangen. Offenbar ist der Beklagte Ziffer 1 selbst nicht davon überzeugt, dass seine Anlageempfehlungen unter diesem besonderen Gesichtspunkt anlegergerecht waren. Auch hat der Beklagte Ziffer 1 nach eigener Darstellung schriftliche Informationen zu den empfohlenen Investmentfonds nicht etwa im Besprechungstermin am 21.4.1998 überreicht, obwohl er an diesem Tag bereits konkrete Anlageempfehlungen abgegeben und entsprechend vorausgefüllte Kaufaufträge dabei hafte, sondern erst 2 Wochen später am 4.5.1998. Dieser Vorgang wiederholte sich bei der zweiten Kaufentscheidung für die Investmentfonds und am 1.6.1998. Die diesbezüglichen schriftlichen Informationen will der Beklagte Ziffer 1 erst am 29.6.1998 nachgereicht haben. Unabhängig von der Frage, ob die Behauptung zutrifft, die Eheleute haften die Kaufaufträge im ersten Fall erst nach Bedenkzeit und Erhalt der die Risikohinweise enthaltenden „Vermögensplanung“ erteilt – wogegen allerdings die auf den 21.4.1998 datierten Urkunden sprechen – zeigt dieser Vorgang, dass der Beklagte Ziffer 1 den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf den Verkauf der Anlageprodukte und nicht auf eine sachgerechte Risikoaufklärung seiner Kunden legte.

Inhaltlich waren die erteilten Informationen – jedenfalls unter Berücksichtigung des besonderen Einbindung der Aktienfonds in die Kreditfinanzierung – unzureichend und unvollständig. Dies ergibt sich letztlich schon aus dem Vortrag der Beklagten selbst. Die Beklagten haben lediglich vorgetragen, der Beklagte Ziffer 1 habe am 21.4.1998 die verschiedenen Möglichkeiten des Investmentsparens in Aktien-, Renten- und Immobilienfonds und deren „unterschiedliche Chancen und Risiken“ erläutert. Je größer die Schwankungsbreite der Kursentwicklung der Fonds sei, desto größer müsse die Anlagedauer sein, bei z. B. bei Aktienfonds wenigstens 5 bis 10 Jahre. Weiterführende Informationen enthält auch die schriftliche Information über den (II, 48) nicht. Darin heißt es zwar, der Aktienkurs bilde sich „fortwährend neu im Wechselspiel von Angebot und Nachfrage“, worin die Chance und das Risiko der Aktienanlage liege. Bezogen auf den Erwerb von Aktienfondsanteilen wird diese Aussage jedoch sogleich stark relativiert, sei doch dort durch die „fachmännische Auswahl, die laufende Überwachung und die breite Mischung im Fonds“ mit einer „Bündelung der Gewinnchancen bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos“ zu rechnen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte Ziffer 1, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, im Beratungsgespräch behauptet hat, der Kredit sei in 5 Jahren abbezahlt. Dass diese Aussage so getroffen wurde, schließt die Kammer aus der glaubhaften Aussage des Zeugen , der Beklagte Ziffer 1 habe sich ihm gegenüber unter vier Augen in dieser Weise geäußert (Bl. 106), sowie den insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen , der angab, ihm sei sinngemäß erläutert worden, das Geld sei bei einer jährlichen Verzinsung von 7% auf der Bank 5 Jahre fest angelegt und stünde danach zur Kreditrückzahlung zur Verfügung (Bl. 126, 129). Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge seine Zeugenstellung nur der Abtretung verdankt und ein erhebliches wirtschaftliches Eiqeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Seine Angaben zu diesem Punkt werden jedoch durch die Aussage des neutralen Zeugen – der sich im übrigen an eine Belehrung über Vor- und Nachteile von Aktienfonds nicht erinnern kann (Bl. 106) – gestützt und sind aufgrund der Umstände auch in sich plausibel. So war das später vereinbarte Darlehen tatsächlich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nach 5 Jahren rückzahlbar und das angelegte Kapital von 190.000 DM wäre hierfür bei einer unterstellten Verzinsung von 7% p. a. – dies entspricht unter Berücksichtigung des Zinseszinseffekts in 5 Jahren etwa 40% – auch ausreichend gewesen (190.000,- DM + 40% = 266.000 DM).

Diese Risikoaufklärung war bezogen auf das konkret geplante Finanzierungsmodell – Vollfinanzierung bei gleichzeitiger Anlage des verfügbaren Eigenkapitals in Aktienfonds – unzureichend und irreführend. Angesichts der Risiken, die diese Finanzierungsvariante birgt, hätte der Beklagte Ziffer 1 den Eheleuten konkret vor Augen führen müssen, welche Konsequenzen es hat, wenn die Aktienfonds – wie nie auszuschließen – deutliche Kursrückgänge verzeichnen und das eingesetzte Kapital nicht nach 5 Jahren zur Darlehensrückführung zur Verfügung steht. Er hätte darauf hinweisen müssen, dass die Eheleute in diesem Fall möglicher Weise erheblich länger die Zinsbelastung und die Lebensversicherungsraten von 1.169,- DM und 1.000,- DM monatlich zu tragen haben würden. Dass die Eheleute bei einem Einkommen von rund 30.000 Euro mit einer monatlichen Zahlung von insgesamt 2.169,- DM an die Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit gegangen waren und dies nicht unbegrenzt durchhalten konnten – die Eheleute waren damals schon 55 bzw. 50 Jahre alt, gingen also bereits auf das Rentenalter zu – musste dem Beklagten Ziffer 1 klar sein. Diese Angaben sind Gegenstand der „Privaten Renten- und Vermögensanalyse“, deren individelle Auswertung die Beklagte Ziffer 2 verspricht.

Dass der Beklagte Ziffer 1 über diese Gefahr auch nur ein Wort verloren hat, behauptet er selbst nicht. Stattdessen hat er das Risiko deutlicher und längerfristiger Kursausschläge nach unten verharmlost, indem er den Eindruck erweckt hat, bei einer Anlagedauer von 5 Jahren sei allemal mit einem Gewinn in der durchschnittlichen Größenordnung von 7% p. a. zu rechnen und das Darlehen sei in 5 Jahren abbezahlt. Gleiches gilt für die schriftlichen Verlautbarungen der Beklagten Ziffer 2 in der Anlage B 11 (II, 48). Dort wird das Marktrisiko unter Hinweis auf angebliche Qualitäten des Fondsmanagements („fachmännische Auswahl, laufende Überwachung und breite Mischung im Fonds“) als „minimiert“ verharmlost.

c) Die Beklagten führen an, es gehöre zum selbstverständlichen Wissen eines jeden Anlegers, dass Aktien und Aktienfonds gewissen Kursschwankungen unterliegen. Ob diese Vermutung zutrifft, bedarf hier keiner Erörterung. Nach Auffassung der Kammer haben die Beklagten das Kursrisiko der streitgegenständlichen Investmentfonds nicht nur – wie dargelegt – irreführend verharmlost, sondern den Eheleuten auch eine Finanzierung empfohlen, bei der sich das Kursrisiko besonders gefährlich auswirken konnte. Aufgrund des abgeschlossenen Vermögensberatungsvertrags schuldete die Beklagte Ziffer 2 aber eine vollständige und unmissverständliche Aufklärung über alle Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sein konnten und kann sich daher nicht mit der Behauptung entlasten, die Eheleute hätten bei gehöriger Überlegung die Gefahren der Vollfinanzierung selbst erkennen können. Wären die Eheleute in Finanzierungsfragen hinreichend sachkundig gewesen, hätten sie die Beratung der Beklagten Ziffer 2 nicht in Anspruch nehmen müssen.

Den Eheleuten musste nach den Erklärungen der Beklagten insbesondere nicht klar sein, dass sie das Risiko eingingen, der Darlehenstilgung nach 5 Jahren noch keinen Schritt näher gekommen zu sein, ja sogar Gefahr liefen, hiervon weiter entfernt zu ein, als wenn sie das Eigenkapital von 190.000,- DM sogleich zur Bezahlung des Kaufpreises eingesetzt hätten. Wäre ihnen dies vom Beklagten Ziffer 1 deutlich vor Augen geführt worden, ist plausibel, dass sie – auch angesichts der relativ geringen Gewinn-Möglichkeit von per Saldo 2%, mit der der Beklagte Ziffer 1 geworben hat (entspricht in 5 Jahren etwa 19.000,- DM) – ihren ursprünglichen Plan weiterverfolgt hätten, ihr Eigenkapital einzusetzen und nur die Differenz von 60.000 DM fremdzufinanzieren. Dass sie dies anfangs vorhatten, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin , wonach der Ehemann der Klägerin berichtet habe, er erhalte wegen seines hohen Eigenkapitaleinsatzes günstige Zinssätze bei der Bank (Bl. 125).

d) Die Beklagten können das gewählte Finanzierungsmodell auch nicht mit Erfolg als „langfristig“ rechtfertigen. Es trifft zwar zu, dass nach Ablauf von 12 Jahren aus der kapitalbildenden Lebensversicherung eine prognostizierte Ablaufleistung von 182.116,- DM zur Verfügung gestanden hätte, was zusammen mit dem erhofften Gegenwert der verpfändeten Investmentanteile von ursprünglich 70.000 DM voraussichtlich zur Darlehenstilgung ausgereicht hätte. Eine derartige Planung unterstellt – in Wahrheit dürfte die gewählte Laufzeit der Lebensversicherung rein steuerliche Gründe gehabt haben – wäre diese jedoch an den Anlagezielen der Eheleute vorbeigegangen und damit ebenfalls fehlerhaft gewesen. Denn die Eheleute wollten, wie der Beklagte Ziffer 1 ihnen selbst in Aussicht gestellt hatte, das Darlehen wesentlich früher, nämlich innerhalb von 5 Jahren abzahlen. Dass es ihrem Willen entsprach, sich über 12 Jahre – und damit über den Renteneintritt des Ehemannes der Klägerin hinaus – einer dauerhaften monatlichen Belastung von 2.169,- DM auszusetzen, ist auszuschließen und wäre seinerseits nicht das Ergebnis einer anlegergerechten Beratung. Der Beklagte Ziffer 1 hat auch nicht vorgetragen, dass er den Eheleuten ein derartiges Szenario im Rahmen der Beratungsgespräche vorgeschlagen und hierfür eine Zustimmung erhalten habe.

e) Eine adäquate Beratung hat auch anlässlich des Bankbesuchs am 1.6.1998 nicht stattgefunden. Dies behaupten auch die Beklagten nicht mit Substanz. Der Bankmitarbeiter soll nach Angaben der Beklagten nur die Chancen der vereinbarten Kreditvariante diskutiert haben, nämlich dass die Anlagerendite mittel- bis langfristig höher sei, als die Darlehenszinsen. Dass er in diesem Zusammenhang auch auf Risiken hingewiesen habe, haben die Beklagten nicht behauptet. Auch zur Fondsauswahl haben die Beklagten lediglich vorgetragen, diese sei „in der Bank erfolgt“, nicht jedoch unter welchen Kriterien. Schriftliche Unterlagen über die Fonds will der Beklagte Ziffer 1 erst am 29.6.1998 – ohne nähere Erläuterung und als die Anlageentscheidung längst gefallen war – zur Verfügung gestellt haben, was für eine Risikoaufklärung jedoch aus den dargelegten Gründen nicht genügen würde.

3. Die erforderliche anlegergerechte Beratung hätte im Zusammenhang mit der Auflösung der Investmentkonten und Neuanlage des Vermögens um die Jahreswende 1999/2000 nachgeholt werden können. Zu dieser Zeit war ein Schaden noch nicht eingetreten, vielmehr waren die für 190.000 DM erworbenen Fondsanteile im Wert auf rund 305.000 DM gestiegen. Von einer nachträglichen anlegergerechten Erfüllung der Informationspflichten ist vorliegend aber nicht auszugehen.

a) Steht fest, dass der Anlageberater seine Beratungspflichten verletzt hat, so trifft ihn die Beweislast, dass er die erforderliche Beratung rechtzeitig, vollständig und unmissverständlich nachgeholt hat. Diesen Beweis hat die Beklagte Ziffer 2 nicht zu führen vermocht.

b) Die Behauptung, der Beklagte Ziffer 1 habe bei der Neuanlage eindringlich erläutert, dass die ausgewählten Fonds eine langfristige Anlageform seien, kurzfristig deutliche Kursausschläge aufweisen könnten und man unter Umständen einen langen Atem haben müsse und dass er in diesem Zusammenhang auch den Anlegertyp der Risikoklasse 4 und die zugehörigen Definitionen erklärt habe, ist beweislos. Die Beklagten verweisen insoweit auf den Kaufauftrag der Anlage B 18 (II, 67), in dem – von der echten Unterschrift des Ehemannes der Klägerin gedeckt – die Risikoklasse 4 („nicht kalkulierbare Verlustrisiken, Anlagedauer 10 Jahre und länger“) angekreuzt ist. Ob dies zum Beweis der Tatsache, dass die Eheleute diesen Text zur Kenntnis genommen und verstanden haben, ausreicht, darf angesichts der Sprachschwierigkeiten und des Umstandes, dass bei dem kurz zuvor erteilten Kaufauftrag der Anlage B 17 (II, 65) die Frage nach den Anlegertypen nicht beantwortet ist – die Urkunden also kein einheitliches Bild abgeben – bezweifelt werden.

Entscheidend kommt es jedoch auf etwas anderes an. Die nach der ursprünglichen Falschberatung nunmehr geschuldeten Beratungspflichten hätten nur durch den eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis erfüllt werden können, dass die Eheleute zu diesem Zeitpunkt ihr klar definiertes und dem Beklagten Ziffer 1 bekanntes Anlageziel erreicht hatten. Mit dem Verkaufserlös aus den Investmentanteilen hätte das Darlehen Anfang 2000 vollständig zurückgeführt werden können und es wäre ein Gewinn von rund 40.000 DM verblieben, der selbst die optimistische Prognose des Beklagten Ziffer 1 aus dem ersten Beratungsgespräch übertroffen hätte. Dass der Beklagte Ziffer 1 auf diesen Sachverhalt hingewiesen und den Eheleuten konkret die Möglichkeit aufgezeigt hätte, das Darlehen mit Gewinn abzulösen, haben die Beklagten selbst nicht behauptet. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um ursprünglich fehlerhafte Anlageberatung zu korrigieren.

c) Dass die Eheleute auch ohne entsprechende Belehrung den hohen Wertzuwachs ihrer Investmentanteile erkannt haben, kann weder als selbstverständlich unterstellt, noch als bewiesen angesehen werden. Aus den Kontoauszügen des Anlagenkonvoluts K 22 geht hervor, dass die Erlöse aus den Anteilsverkäufen nicht zeitgleich auf dem Girokonto der Eheleute gutgeschrieben waren. Bei Eingang des Erlöses aus dem zweiten Verkauf am 3.2.2000 war der erste Betrag schon wieder abgebucht (31.1.2000). Damit ist die Aussage des Ehemannes der Klägerin unwiderlegt, er habe sich bezogen auf diese Überweisungen lediglich vom Beklagten Ziffer 1 bestätigen lassen, dass alles in Ordnung sei (Bl. 128) und sich nichts weiter dabei gedacht.

4. a) Nach allem ist die Klägerin so zu stellen, als hätte sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann dazu entschieden, das vorhandene Eigenkapital von 190.000 DM für die Kaufpreiszahlung einzusetzen und nur die Differenz über ein Bankdarlehen zu finanzieren. Dann hätten die Eheleute weder 120.000 DM in den Investmentfonds, noch 70.000 DM in die Investmentfonds und investiert, noch später die dargestellten Neuinvestitionen getätigt. Sie hätten auch nicht – ermuntert durch die risikoverharmlosende Beratung durch den Beklagten Ziffer 1 – für weitere 30.000 DM Anteile des Investmentfonds aus Mitteln einer ausgeschütteten Lebensversicherung der Tochter gekauft. Die Klägerin kann daher Rückzahlung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Investmentanteile in ihrem derzeitigen, aus dem Tenorersichtlichen Bestand verlangen.

Die Klageforderung zu Ziffer 1 war allerdings um 1.895,72 DM (1.209,52 DM + 686,20 DM) zu kürzen. Dieser Betrag ist, wie im Tatbestand berichtet, Anfang 2000 als nicht reinvestierter Gewinn auf dem Konto der Eheleute verblieben und kann daher nicht als ersatzpflichtiger Schaden geltend gemacht werden. Auf diese Weise errechnet sich der unter Ziffer 1 tenorierte Schadensersatzbetrag von (120.000 DM + 70.000 DM + 30.000 DM ./. 1.895,72 DM =) 218.104,28 DM, entspricht 111.514,95 C

b) Nachdem die Beklagte Ziffer 2 eine außergerichtlich gesetzte Frist zur Schadensersatzzahlung und Rücknahme der Wertpapierdepots bis zum 31.3.2003 ergebnislos hat verstreichen lassen (Bl. 12 f), befindet sie sich seit 1.4.2004 in Annahmeverzug mit der Rücknahme der Wertpapiere. Unter Ziffer 4 war daher antragsgemäß die Feststellung des Annahmeverzugs auszusprechen.

c) Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ferner bei richtiger Beratung Darlehenszinsen erspart, soweit eine Kreditaufnahme durch den Eigenkapitaleinsatz entbehrlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Erwerbsnebenkosten von 12.000 DM betrug die überflüssige Kreditaufnahme nur 190.000 DM, nicht, wie die Klägerin meint, 202.000 DM. Bei einem Zinssatz von 5,35% errechnet sich hieraus ein Zinsschaden von 24.253,98 E bis zum 1.6.2003 (56 Monate).

d) Der Klägerin und ihrem Ehemann wären schließlich bei richtiger Beratung die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen erspart geblieben. Die Kammer geht davon aus, dass die finanzierende Bank bei einem Eigenkapitaleinsatz von über 70% (190.000 DM gegenüber Anschaffungskosten von 262.000 DM) auf die Besicherung durch eine Lebensversicherung gänzlich verzichtet und es mit der Grundschuldbestellung hätte bewenden lassen. Gegenteiliges hat die Beklagte Ziffer 2, die die Gepflogenheiten der als ihrer Kooperationspartnerin kennen muss, nicht vorgetragen.

Den aus der Differenz der geleisteten Beiträge und dem Rückkaufswert im April 2003 entstandenen Schaden hat die Klägerin zutreffend mit 9.265,02 E angegeben. Eine Verpflichtung der Eheleute . die Lebensversicherungen weiter anzusparen, bestand gegenüber der Beklagten Ziffer 2 nicht. Dass hierdurch eine Schadensminderung erzielbar gewesen wäre, ist angesichts der gegenwärtig gedämpften Renditeerwartung in der Lebensversicherungsbranche weder anzunehmen, noch von der Beklagten Ziffer 2 vorgetragen.

Der Umstand, dass die Eheleute während des Bestehens der Versicherungsverhältnisse Versicherungsschutz für den Todesfall genossen haben, ist nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Die Absicherung – des Darlehensrisikos gegen Todesfall hat den Eheleuten schon deshalb keinen Vorteil gebracht, weil sie sich von der Darlehensverbindlichkeit – wirtschaftlich betrachtet – jederzeit weitgehend durch Realisierung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Ziffer 2 befreien konnten. Durch Einsatz der unter Ziffer 1 zuerkannten Schadensersatzsumme war die Darlehensverbindlichkeit jederzeit bis auf einen Betrag von rund 22.000 Euro rückführbar. Diese Unterdeckung wäre auch bei Eintritt des Todesfalls nicht abgedeckt gewesen, denn die Versicherungssumme im Todesfall hätte nur rund 76.000 Euro betragen und wäre daher zur voltständigen Darlehensrückzahlung nicht ausreichend gewesen.

e) Der Zinsanspruch ergibt sich in zuerkannter Höhe aus §§ 286, 288 BGB. Trotz der Zug um Zug Verpflichtung befindet sich die Beklagte Ziffer 2 seit 1.4.2003 in Zahlungsverzug, da die Klägerin die Wertpapiere in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.

5. Die gegen den Beklagten Ziffer 1 gerichtete Klage ist nicht begründet. Die Eigenhaftung des Vertreters einer Vermögensberatungsgesellschaft, in deren Vertriebsstruktur er eingebunden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertreter bei der Anbahnung des Geschäfts besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, welches über das bei allen Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende Vertrauen hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn der Vertreter dem Geschäftspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität des Geschäfts bzw. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen bietet, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist, oder diesem den Eindruck vermittelt, der Vertreter werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten, unabhängig davon, ob das Vertrauen in seinen Geschäftsherrn gerechtfertigt ist (BGH, NJW-RR 1992, 605; 1993, 342, Oberlandesgericht Stuttgart, OLGR Stuttgart 2001,83).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte Ziffer 1 war den Eheleuten erst wenige Wochen bekannt, als sie am 21.4 und 1.6.1998 die streitgegenständliche Anlageentscheidung getroffen haben Dies rechtfertigt – auch unter Berücksichtigung der gemeinsamen italienischer Abstammung – nicht die Annahme eines besonderen Vertrauens gerade in die Person des Beklagten Ziffer 1, zumal die Klägerin selbst einräumt, man habe dem Beklagten Ziffer 1 nicht zuletzt wegen dessen Auftretens für eine renommierte Vermögensberatungsgesellschaft vertraut.

Ob sich im späteren Verlauf der Geschäftsbeziehung – etwa durch den Umstand, dass der Beklagte Ziffer 1 unstreitig die Ablage des zahlreichen die Finanzgeschäfte betreffenden Schriftverkehrs übernommen hatte (Bl. 72) – ein persönliches Vertrauen im dargelegten Sinne entwickelt hat, bedarf keiner Erörterung. Die Schäden, wegen derer der Beklagte Ziffer 1 in Anspruch genommen wird, sind sämtlich bereits durch die fehlerhafte Erstberatung entstanden bzw. hierin angelegt. Dies gilt auch für den Zinsschaden, mit dem die Forderung gegen den Beklagten Ziffer 1 hilfsweise unterlegt ist. Ein im Nachhinein herausgebildetes Verhandlungsvertrauen würde eine Haftung für diese Schäden nicht begründen.

6. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

 

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