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Anspruch auf Auszahlung eines Sparbuchguthabens

Ein Sparbuch mit vermeintlich fünfstelligem Guthaben aus den Zeiten der D-Mark entpuppt sich als leere Hülse: Das Landgericht Köln wies die Klage einer Kundin ab, die 23 Jahre nach der letzten Eintragung ihr Sparbuch mit einem Guthaben von über 25.000 DM bei ihrer Sparkasse einlösen wollte. Das Gericht schenkte den bankinternen Unterlagen Glauben, wonach das Konto bereits im Jahr 2000 aufgelöst worden sei und die Kundin seitdem auch keine Zinsen mehr eintragen ließ.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Köln
  • Datum: 19.11.2024
  • Aktenzeichen: 21 O 54/24
  • Verfahrensart: Zivilverfahren zur Zahlungsklage
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin fordert von der Beklagten die Auszahlung eines angeblich noch bestehenden Sparbuchguthabens in Höhe von 12.567,89 EUR sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Sie argumentiert, dass das Guthaben noch besteht und ihr gehört.
  • Beklagte: Die beklagte Bank behauptet, das Konto wurde im Jahr 2000 aufgelöst und ein Großteil des Guthabens wurde zugunsten der Klägerin übertragen. Die Beklagte weist darauf hin, dass lediglich ein kleiner Betrag von 318,57 EUR verblieb und dieser auf ein Sammelkonto umgebucht wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte ein Sparbuch bei der Beklagten mit regelmäßig geführten Ein- und Auszahlungen sowie Zinserträgen. Im Jahr 2000 wurde ihr mitgeteilt, dass das Sparbuch aufgelöst wurde und nur ein geringes Guthaben verblieb, welches ihr gutgeschrieben wurde. Sie klagt nun auf Auszahlung eines höheren Betrages, den sie auf dem Sparbuch vermutet.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt war, ob die Bank die Beweislast für die Auszahlung der 25.000 DM trägt und ob die Klägerin tatsächlich über diesen Betrag verfügt hat oder ihn anderweitig angelegt hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts ausreichend bewiesen, dass das Sparguthaben auf Anweisung der Klägerin aufgelöst und transferiert wurde.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die Beweislast für die Auszahlung getragen hat. Basierend auf bankinternen Unterlagen und Sachverhaltsschilderungen der Beklagten war das Gericht überzeugt, dass 25.000 DM abgebucht wurde. Auch die Nichtreaktion der Klägerin auf Aufforderungsschreiben zur Vorlage des Sparbuchs und die fehlenden Eintragungen in späteren Jahren trugen zur Urteilsbildung bei.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Anspruch auf das geforderte Guthaben erlischt. Das Urteil bestätigt, dass Banken bei der Vorlage von internen Beweisen und unter bestimmten Umständen die Beweislast für Auszahlungen vor Gericht übernehmen können.

Rechtliche Konflikte um Sparbücher: Ansprüche und Auszahlung im Fokus

Das Sparbuch gehört seit Generationen zu den beliebtesten Instrumenten der privaten Geldanlage in Deutschland. Als klassisches Sparprodukt bietet es Verbrauchern eine sichere und überschaubare Möglichkeit, Geld zurückzulegen und Zinserträge zu generieren. Sparbuchinhaber können ihr Guthaben flexibel verwalten und haben verschiedene Optionen zur Verfügung, wie Zinsauszahlung, Tilgung oder vollständige Kündigung des Sparbuchvertrags.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sparbücher sind komplex und werfen häufig Fragen zur Auszahlung, Übertragung und Erbschaft auf. Besonders bei Unstimmigkeiten zwischen Banken und Kunden kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, die klären sollen, welche Ansprüche Sparbuchinhaber tatsächlich haben und unter welchen Bedingungen eine Auszahlung des Guthabens erfolgen kann. Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie solche Konflikte gerichtlich geklärt werden.

Der Fall vor Gericht


Sparkasse weist Sparbuch-Klage über 12.500 Euro ab

Frau in den 50ern überprüft ein altes Sparbuch und Bankdokumente im Wohnzimmer. Sie wirkt verwirrt und hält eine Brille.
Sparbuchauszahlung – Rechtsstreit und Beweisführung | Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht Köln hat die Klage einer Kundin gegen ihre Sparkasse auf Auszahlung eines Sparbuchguthabens in Höhe von 12.567,89 Euro abgewiesen. Die Klägerin hatte ihr Sparbuch im Februar 2023 bei der Sparkasse vorgelegt, das laut letzter Eintragung ein Guthaben von 25.203,36 DM auswies. Die Sparkasse teilte ihr mit, dass das Konto bereits im Jahr 2000 aufgelöst und ein Restguthaben von 318,57 Euro auf einem Sammelkonto verwahrt worden sei.

Streit um nicht eingetragene Abbuchung

Die Sparkasse führte an, dass am 12.05.2000 eine Abbuchung von 25.000 DM erfolgt sei, die nicht im Sparbuch vermerkt wurde, da es zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag. Diese Buchung sei in einem speziellen Handelsbuch für sogenannte Sollnachträge dokumentiert. Das Sparbuch enthielt bereits zuvor mehrere Unbare Buchungen, darunter Wertpapiertransaktionen und Lastschriften über fünfstellige Beträge.

Veränderte Nutzung des Sparbuchs als wichtiges Indiz

Das Gericht sah es als bedeutsam an, dass die Kundin ihr Sparbuch bis einschließlich 1999 regelmäßig für Zinseintragungen vorlegte, diese Praxis dann aber einstellte. Die Kammer bewertete es als wenig überzeugend, dass die Kundin bei einem vermeintlich noch bestehenden fünfstelligen Guthaben plötzlich kein Interesse mehr an den Zinserträgen gezeigt und das Sparbuch 23 Jahre lang nicht mehr vorgelegt haben sollte.

Gerichtliche Beweiswürdigung

Die Beweiskraft des Sparbuchs wurde durch mehrere Faktoren erschüttert. Das Gericht stützte sich auf die bankinternen Unterlagen, die dokumentierte Abbuchung im Handelsbuch sowie die Aussage einer Bankmitarbeiterin. Diese bestätigte, dass die Kundin zwischen 2000 und 2009 in den Dateien für jährliche Aufforderungsschreiben zur Sparbuchvorlage geführt wurde. Die Kammer hielt es für unwahrscheinlich, dass diese Schreiben über zehn Jahre hinweg nicht versandt wurden oder verloren gingen, zumal der Bank stets die aktuelle Adresse der Kundin bekannt war.

Rechtliche Bewertung des Sparbuchs

Das Landgericht betonte, dass Eintragungen in Sparbüchern besonderes Gewicht haben, da Auszahlungen grundsätzlich nur bei Buchvorlage vorgenommen werden. Bankinterne Unterlagen allein reichen nicht aus, um die Beweiskraft eines Sparbuchs zu widerlegen. Im vorliegenden Fall sprachen jedoch die Gesamtumstände – insbesondere das veränderte Nutzerverhalten der Kundin, die mehrfachen unbaren Buchungen und die dokumentierten Aufforderungen zur Sparbuchvorlage – für die Richtigkeit der Sparkassenunterlagen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil verdeutlicht, dass Sparbuchinhaber die Beweislast für ihr Guthaben tragen und regelmäßig ihr Sparbuch zur Aktualisierung vorlegen sollten. Auch wenn das Sparbuch einen bestimmten Betrag ausweist, können nachträgliche Abbuchungen erfolgt sein, die nicht im Sparbuch vermerkt wurden – besonders bei Überweisungen für andere Geldanlagen. Die Bank muss solche nicht eingetragenen Abbuchungen durch EDV-Aufzeichnungen und Handelsbücher nachweisen können.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Sparbuchinhaber müssen Sie aktiv werden und Ihr Sparbuch regelmäßig bei der Bank zur Aktualisierung vorlegen. Ignorieren Sie keine Aufforderungen der Bank zur Vorlage Ihres Sparbuchs, da sonst möglicherweise Abbuchungen nicht eingetragen werden und später Unklarheiten entstehen können. Wenn Sie Überweisungen oder Anlagegeschäfte über Ihr Sparkonto tätigen, sollten Sie besonders sorgfältig dokumentieren und zeitnah die Eintragung im Sparbuch prüfen lassen. Bei längerer Nichtnutzung des Sparbuchs empfiehlt es sich, den aktuellen Kontostand bei der Bank zu erfragen und abzugleichen.

Benötigen Sie Hilfe?

Vermeiden Sie unliebsame Überraschungen mit Ihrem Sparbuch!

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen Finanzen im Blick zu behalten und aktiv für die Aktualisierung des Sparbuchs zu sorgen. Lassen Sie sich nicht von vermeintlich sicheren Eintragungen täuschen und überprüfen Sie regelmäßig Ihre Kontostände. Gerade bei älteren Sparbüchern oder nach Transaktionen ist besondere Sorgfalt geboten.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Sparbuchinhaber zu wahren und im Zweifelsfall Ihre Ansprüche gegenüber der Bank durchzusetzen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Beweiskraft hat ein Sparbuch bei rechtlichen Auseinandersetzungen?

Ein Sparbuch ist eine vollwertige Beweisurkunde, die im Rechtsverkehr den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt. Diese starke Beweiskraft bleibt auch dann bestehen, wenn die letzte Eintragung bereits Jahrzehnte zurückliegt.

Grundsätzliche Beweislastverteilung

Wenn Sie ein Sparbuch mit eingetragenem Guthaben besitzen, steht dieses Guthaben Ihnen grundsätzlich zu. Die Bank trägt die volle Beweislast dafür, dass ein im Sparbuch dokumentiertes Guthaben bereits ausgezahlt wurde. Diese Beweislast verändert sich auch dann nicht, wenn über einen langen Zeitraum keine Eintragungen vorgenommen wurden oder die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind.

Anforderungen an die Beweisführung der Bank

Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Kreditinstitute erfordert es, an die Erschütterung der Beweiskraft von Sparbüchern strenge Anforderungen zu stellen. Bankinterne Unterlagen allein reichen nicht aus, um die Unrichtigkeit eines Sparbuchs nachzuweisen. Die Bank muss stärkere Beweise vorlegen, wie etwa:

  • Konkrete Nachweise über erfolgte Auszahlungen
  • Bestätigungen durch damalige Bankmitarbeiter
  • Dokumentation über den exakten Verbleib der Sparsumme

Bedeutung für Sparbuchinhaber

Als Sparbuchinhaber müssen Sie lediglich die Höhe des Guthabens durch Vorlage des Sparbuchs nachweisen. Das Sparbuch hat einen hohen Beweiswert, der nur in Ausnahmefällen erschüttert werden kann. Wenn sich im Sparbuch kein Vermerk über eine Auszahlung findet und die Bank keinen anderweitigen Auszahlungsnachweis erbringen kann, muss sie das Guthaben einschließlich der aufgelaufenen Zinsen auszahlen.

Ein wichtiger Aspekt ist auch die Entwertung des Sparbuchs: Wenn das Sparbuch nicht in der von Kreditinstituten üblichen Weise entwertet wurde (etwa durch Abschneiden einer Ecke oder mehrfaches Lochen), bleibt die Beweiskraft des Sparbuchs bestehen.


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Wie lange kann man Ansprüche aus einem Sparbuch geltend machen?

Ein Sparguthaben verjährt grundsätzlich nicht automatisch nach einer bestimmten Zeit. Die Verjährung beginnt erst mit der ausdrücklichen Kündigung des Sparvertrags zu laufen.

Beginn der Verjährungsfrist

Wenn Sie Ihr Sparguthaben kündigen und die Auszahlung verlangen, beginnt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese Frist startet mit dem Ende des Jahres, in dem Sie die Kündigung ausgesprochen haben. Wenn Sie also Anfang 2025 Ihr Sparbuch kündigen, können Sie bis Ende 2028 die Auszahlung verlangen.

Besondere Verjährungsregelungen

In einigen Bundesländern existieren in den Sparkassenordnungen Sonderregelungen:

  • Nach 30 Jahren ohne Kontobewegung können Sparkassen die Verzinsung einstellen
  • Eine Verjährung kann in manchen Fällen erst nach 35 Jahren eintreten
  • Diese Regelungen müssen durch Schalteraushang bekannt gemacht werden

Beweislast und Dokumentation

Die Bank kann sich nicht darauf berufen, dass sie keine Unterlagen mehr hat. Wenn Sie ein nicht entwertetes Sparbuch vorlegen, muss die Bank das ausgewiesene Guthaben grundsätzlich auszahlen. Die Bank trägt die Beweislast dafür, dass eine Auszahlung bereits erfolgt ist.

Eine Ausnahme bilden lediglich Sparbücher, die noch auf Reichsmark lauten – diese Ansprüche sind durch das „Gesetz zum Abschluss der Währungsumstellung“ von 1975 erloschen.


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Welche Nachweise kann die Bank für nicht eingetragene Abhebungen verlangen?

Die Bank trägt die volle Beweislast für die Auszahlung eines Sparguthabens, wenn sie behauptet, dass eine nicht im Sparbuch eingetragene Abhebung erfolgt ist. Bankinterne Unterlagen allein reichen als Nachweis nicht aus.

Anforderungen an die Beweisführung

Die Bank muss mehrere überzeugende Beweise kombinieren, um eine nicht eingetragene Auszahlung nachzuweisen. Als beweiskräftig gelten:

  • Ein unterschriebener Überweisungs- oder Abhebungsbeleg
  • Der konkrete Nachweis einer Übertragung auf ein anderes Konto des Sparers mit exakter Betragsübereinstimmung
  • Die dokumentierte Kündigung des Sparguthabens zum Zeitpunkt der letzten Eintragung
  • Zeugenaussagen von damaligen Bankmitarbeitern zur Bestätigung der Auszahlung

Rechtliche Besonderheiten

Das Sparbuch gilt als vollwertige Beweisurkunde. Die Bank kann sich nicht darauf berufen, dass:

  • Lange Zeit keine Eintragungen erfolgten
  • Die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind
  • Bankunterlagen nicht mehr verfügbar sind

Konsequenzen für Sparbuchinhaber

Wenn Sie ein nicht entwertetes Sparbuch mit einem Guthaben besitzen, steht Ihnen dieses grundsätzlich zu. Die Bank muss die bereits erfolgte Auszahlung zweifelsfrei nachweisen. Der bloße Zeitablauf oder fehlende Bankunterlagen führen nicht zu einer Beweislastumkehr zu Ihren Ungunsten. Erst wenn die Bank durch eine Kombination überzeugender Beweise die Auszahlung nachweisen kann, darf sie eine erneute Auszahlung verweigern.


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Was sind die rechtlichen Folgen fehlender Zinseintragungen im Sparbuch?

Rechtliche Bedeutung der Zinseintragungen

Die Eintragungen im Sparbuch, einschließlich der Zinsgutschriften, haben einen hohen Beweiswert. Fehlende Zinseintragungen führen jedoch nicht automatisch zum Verlust des Zinsanspruchs. Die Zinsen werden in der Regel einmal jährlich zum Jahresende dem Sparkonto gutgeschrieben und mitverzinst.

Pflichten der Beteiligten

Die Bank ist verpflichtet, alle Einzahlungen, Zinsgutschriften und das jeweilige Guthaben im Sparbuch einzutragen. Als Sparer sind Sie zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sparurkunde verpflichtet und müssen Eintragungen im Sparbuch sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit prüfen.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Zinseintragungen fehlen, bleiben die Zinsansprüche grundsätzlich bestehen. Die Bank muss die taggenau wertgestellte Verzinsung der Spareinlage gewährleisten. Die Zinsen unterliegen dabei derselben Verjährungsregelung wie das angesparte Kapital.

Durchsetzung der Ansprüche

Bei fehlenden Zinseintragungen können Sie die Nachtragung der Zinsen verlangen. Die Bank muss die Zinsen auch dann nachträglich gutschreiben, wenn das Sparbuch über einen längeren Zeitraum nicht vorgelegt wurde. Die Beweislast für bereits erfolgte Zinsauszahlungen liegt bei der Bank. Bankinterne Unterlagen reichen als alleiniger Beweis für erfolgte Auszahlungen nicht aus.


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Welche rechtlichen Schritte sind bei Ablehnung der Sparbuchauszahlung möglich?

Wenn eine Bank die Auszahlung eines Sparbuchguthabens verweigert, stehen Ihnen mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Schriftliche Aufforderung

Der erste Schritt ist eine schriftliche Aufforderung an die Bank, das Sparbuch aufzulösen und auszuzahlen. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist und dokumentieren Sie den Vorgang. Bewahren Sie das Sparbuch sicher auf und geben Sie es nicht aus der Hand.

Ombudsverfahren

Bei anhaltender Weigerung der Bank können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. Das Ombudsverfahren ist kostenfrei und bietet eine außergerichtliche Streitbeilegung. Die Bank muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen.

Beweissicherung

Dokumentieren Sie alle Vorgänge sorgfältig:

  • Bewahren Sie das Original-Sparbuch auf
  • Fertigen Sie Kopien aller Unterlagen an
  • Protokollieren Sie Gespräche mit der Bank
  • Sammeln Sie Zeugenaussagen, falls vorhanden

Gerichtlicher Weg

Führen die vorherigen Schritte nicht zum Erfolg, bleibt der Klageweg. Die Erfolgsaussichten sind gut, wenn:

  • Das Sparbuch nicht entwertet oder gelocht ist
  • Die Bank keine konkreten Beweise für eine bereits erfolgte Auszahlung vorlegen kann
  • Das Sparbuch nicht gekündigt wurde

Die Bank trägt die Beweislast für eine bereits erfolgte Auszahlung. Bankinterne Unterlagen allein reichen als Beweis nicht aus. Die Verjährung beginnt erst mit der Kündigung des Sparvertrags.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweiskraft

Die rechtliche Eigenschaft eines Beweismittels, bestimmte Tatsachen als wahr erscheinen zu lassen. Bei Sparbüchern bedeutet dies, dass die darin vermerkten Einträge als Nachweis für Einzahlungen und Guthaben gelten. Die Beweiskraft kann durch andere Umstände oder Beweise erschüttert oder widerlegt werden. Geregelt ist dies in den §§ 371, 416 ZPO. Beispiel: Ein Sparbuch zeigt ein Guthaben von 1.000€, aber Bankunterlagen belegen eine spätere Auszahlung – dies kann die Beweiskraft der Sparbucheinträge erschüttern.


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Unbare Buchungen

Geldbewegungen, die ohne Bargeld durchgeführt werden, wie Überweisungen oder Lastschriften. Diese werden im Sparbuch vermerkt, auch wenn kein physisches Geld ein- oder ausgezahlt wurde. Rechtlich basiert dies auf §§ 675f ff. BGB. Beispiel: Eine Überweisung vom Sparbuch auf ein Girokonto oder der Kauf von Wertpapieren, der direkt vom Sparbuchguthaben bezahlt wird.


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Sollnachtrag

Eine nachträgliche Buchung im Bankensystem, die vorgenommen wird, wenn zum Zeitpunkt der Transaktion das Sparbuch nicht vorgelegt wurde. Diese werden in speziellen Handelsbüchern dokumentiert und bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs nachgetragen. Basiert auf den AGB der Banken und § 675 BGB. Beispiel: Eine Abbuchung wird durchgeführt, ohne dass das Sparbuch vorliegt – sie wird als Sollnachtrag vermerkt.


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Sammelkonto

Ein von Banken geführtes Konto, auf dem nicht zuordenbare oder nicht abgeholte Guthaben verschiedener Kunden zusammengefasst werden. Dies dient der Verwaltung von Restbeträgen oder nicht abgeholten Guthaben. Geregelt in den jeweiligen AGB der Banken. Beispiel: Nach Auflösung eines Sparbuchs wird ein Restguthaben von 50€ auf ein Sammelkonto übertragen, bis der Kunde es abholt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 675a BGB: Dieser Paragraph regelt den vertragsmäßigen Inhalt von Sparverträgen zwischen einer Bank und dem Sparer. Er definiert grundlegende Pflichten und Rechte beider Parteien, wie Einlagen, Verzinsung und Auszahlungen. Im vorliegenden Fall ist der Vertrag über das Sparbuch entscheidend für die Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung ihres Guthabens.
  • § 675b BGB: Dieser Paragraph beschreibt die Pflichten der Bank und des Sparers in einem Sparvertrag. Die Bank muss die Einlagen verwahren und die vereinbarten Zinsen auszahlen, während der Sparer die Einlagen tätigt und den Vertrag einhält. Im Fall geht es darum, ob die Bank ihre Pflicht zur korrekten Verwaltung und Auszahlung des Sparbuchguthabens erfüllt hat.
  • § 675e BGB: Dieser Paragraph behandelt die Abrechnung und Auszahlung von Zinsen bei Sparverträgen. Die Bank ist verpflichtet, die Zinsen regelmäßig zu berechnen und gutzuschreiben. In diesem Fall könnte es um die korrekte Berechnung und Verbuchung der Zinsen gehen, was für die Höhe des Auszahlungsanspruchs der Klägerin relevant ist.
  • § 288 BGB: Dieser Paragraph regelt die Verzugszinsen, die bei verspäteten Zahlungen zu zahlen sind. Die Klägerin fordert Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, was auf diesen Paragraphen gestützt sein könnte. Dies ist relevant, da die Klage Zinsforderungen einschließt, die auf Verzögerungen bei der Auszahlung des Guthabens basieren.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §709: Dieser Paragraph betrifft die vorläufige Vollstreckung von Urteilen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin unter bestimmten Bedingungen das Urteil sofort vollstrecken kann. Dies ist im vorliegenden Fall wichtig, um die Durchsetzung des Anspruchs auf Auszahlung sicherzustellen.

Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 21 O 54/24 – Urteil vom 19.11.2024


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