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Anspruch auf Notwegeerweiterung

Landgericht weist Klage auf Notwegeerweiterung ab

In einem Rechtsstreit um die Erweiterung eines Notwegerechts zwischen Grundstücksnachbarn hat das Landgericht Flensburg entschieden, die Klage des Klägers abzuweisen, der eine Verbreiterung des Wegs und die Entfernung einer Code-Sperre an einem Tor gefordert hatte, um sein grundstücksgrenzendes, aber vom öffentlichen Straßennetz abgeschnittenes Wohnhaus besser zugänglich zu machen. Das Gericht urteilte, dass keine rechtliche Grundlage für eine Erweiterung des Notwegerechts besteht, da die vom Kläger geforderten Maßnahmen nicht die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks ermöglichen würden, insbesondere im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Bestimmungen und die tatsächliche Zugänglichkeit für Rettungsfahrzeuge.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 60/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Flensburg wies die Klage auf Erweiterung eines Notwegerechts zwischen Grundstücksnachbarn ab.
  • Der Kläger forderte eine Wegverbreiterung und Entfernung einer Tor-Code-Sperre für besseren Zugang zu seinem abgeschnittenen Wohnhaus.
  • Das Gericht sah keine rechtliche Grundlage für die Forderungen, da diese die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks nicht unterstützen würden.
  • Die Entscheidung betont die strenge Auslegung von Notwegerechten und die Notwendigkeit einer gesicherten Erschließung für die Baugenehmigung.
  • Der Fall unterstreicht die Bedeutung des öffentlichen Baurechts und die Grenzen zivilrechtlicher Notwegerechte für die Grundstückszugänglichkeit.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass die Erreichbarkeit für Rettungsfahrzeuge nicht allein durch private Vereinbarungen gewährleistet werden kann.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  • Die Entscheidung zeigt, dass die Erweiterung eines Notwegerechts nicht automatisch die fehlende öffentlich-rechtliche Erschließung eines Grundstücks ersetzen kann.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks im Einklang mit dem Baurecht stehen muss.
  • Die Klageabweisung basierte auf der Feststellung, dass die verlangten Maßnahmen nicht die Voraussetzungen für ein erweitertes Notwegerecht erfüllen.

Rechtliche Grundlagen des Notwegerechts

Das Notwegerecht ist ein wichtiges Rechtsinstitut des Privatrechts. Es dient dazu, die Zugänglichkeit von Grundstücken zu gewährleisten, die über keine eigene Anbindung an öffentliche Straßen verfügen. In solchen Fällen können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn die Duldung einer notwendigen Überfahrt verlangen.

Bei der Ausübung des Notwegerechts sind jedoch stets die berechtigten Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen. Das Gesetz regelt daher die Voraussetzungen und Grenzen dieses Rechts. Es muss stets eine Balance zwischen dem Zweck der Wegenutzung und dem Eingriff in das Eigentum der Nachbarn gefunden werden.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Notwegeerweiterung zwischen Grundstücksnachbarn eskaliert

Im Mittelpunkt des Falles stand die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien, die als Nachbarn auf dem Land lebten, wo die Zugänglichkeit ihrer Grundstücke eine entscheidende Rolle spielte.

Notwegerecht - Urteil
Notweg: Keine Verbreiterung für Rettungsfahrzeuge!
(Symbolfoto: ARMMY PICCA /Shutterstock.com)

Der Kläger, Eigentümer eines durch andere Privatgrundstücke vollständig umschlossenen Wohngrundstücks, sah sich vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten. Einzig über das Grundstück der Beklagten bestand eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Verbindung zur öffentlichen Straße. Frühere Vereinbarungen und gerichtliche Entscheidungen hatten dem Kläger ein Notwegerecht eingeräumt, welches jedoch nach seiner Auffassung einer Erweiterung bedurfte, um den Zugang für Rettungsfahrzeuge zu ermöglichen und eine baurechtliche Beanstandung zu adressieren.

Die rechtliche Komplexität ergab sich nicht nur aus der Frage des Notwegerechts selbst, sondern auch aus der Wechselwirkung mit baurechtlichen Vorschriften und der Sicherstellung der Zugänglichkeit für Not- und Rettungsdienste. Der Kläger forderte eine Verbreiterung des Wegs und die Entfernung einer Tor-Code-Sperre, um eine jederzeitige Durchfahrt zu gewährleisten. Dem stand die Argumentation der Beklagten gegenüber, die eine Erweiterung des Weges für rechtlich nicht geboten und praktisch nicht erforderlich hielt, da die vorhandene Wegbreite und Zugänglichkeit aus ihrer Sicht ausreichten.

Landgericht Flensburg entscheidet im Notwege-Streit

Das Urteil des Landgerichts Flensburg markierte den vorläufigen Höhepunkt des Disputs. Die Klage wurde abgewiesen, womit die Forderungen des Klägers nach einer Wegverbreiterung und Entfernung der Tor-Sicherung zurückgewiesen wurden. Entscheidend für das Gericht war die Feststellung, dass die vom Kläger begehrten Maßnahmen weder aus dem bestehenden Notwegerecht noch aus den baurechtlichen Vorschriften abgeleitet werden konnten. Insbesondere die Notwendigkeit einer Wegverbreiterung für die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken fand keine Grundlage im Gesetz.

Die Begründung der Richter bezog sich auf die strenge Auslegung des § 917 BGB, der das Notwegerecht regelt. Demnach sei ein Notwegerecht auf die Herstellung der minimal notwendigen Verbindung zum öffentlichen Weg beschränkt, wobei eine ordnungsmäßige Nutzung des Grundstücks im Vordergrund steht. Die Argumentation des Klägers, dass eine Erweiterung für die Zugänglichkeit von Rettungsfahrzeugen und zur Behebung baurechtlicher Mängel erforderlich sei, wurde als nicht stichhaltig erachtet. Das Gericht betonte, dass ein Notwegerecht nicht dazu dienen kann, baurechtliche Erschließungsvoraussetzungen zu ersetzen oder zu umgehen.

Die Konsequenzen der Entscheidung sind weitreichend. Zum einen wurde deutlich, dass die Inanspruchnahme eines Notwegerechts engen Grenzen unterliegt und nicht beliebig ausgedehnt werden kann, insbesondere wenn baurechtliche Aspekte im Spiel sind. Zum anderen trug der Kläger die Kosten des Verfahrens, was die finanziellen Risiken solcher rechtlichen Auseinandersetzungen unterstreicht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung lässt zudem Raum für weitere rechtliche Schritte.

Im Fokus der Entscheidung stand somit nicht nur die Frage des individuellen Zugangsrechts eines Grundstückseigentümers, sondern auch die grundsätzliche Balance zwischen privaten Interessen und den Anforderungen des öffentlichen Baurechts. Das Urteil untermauert die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung in Notwegeangelegenheiten, insbesondere vor dem Hintergrund übergeordneter rechtlicher Rahmenbedingungen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist ein Notwegerecht?

Das Notwegerecht ist im deutschen Nachbarrecht verankert und stellt ein Wegerecht für einen Grundstückseigentümer dar, dessen Grundstück keine oder keine angemessene Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat. Dieses Recht ermöglicht es dem Eigentümer des sogenannten Hinterliegergrundstücks, unter bestimmten Voraussetzungen die Benutzung des Nachbargrundstücks zu fordern, um eine notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg herzustellen. Das Notwegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 917 und 918 geregelt.

Ein Notwegerecht kann beansprucht werden, wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks kann von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, bis der Mangel behoben ist. Für die Benutzung des Verbindungsweges ist eine entsprechende Entschädigung, die sogenannte Notwegrente, zu zahlen. Diese Entschädigung soll den Nachbarn für die Duldung und eventuelle Beeinträchtigungen entschädigen.

Das Notwegerecht tritt jedoch nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eigenes Verschulden des Eigentümers verloren gegangen ist, beispielsweise durch den Verkauf eines Teils des Grundstücks, der den Zugang zur öffentlichen Straße beinhaltete. In solchen Fällen ist der Nachbar nicht verpflichtet, die Nutzung seines Grundstücks als Notweg zu dulden.

Das Notwegerecht bleibt so lange bestehen, bis das notleidende Grundstück einen Zugang zu einer öffentlichen Straße erhält. Die genaue Ausgestaltung des Notwegs, wie beispielsweise die Richtung und Breite des Weges, kann im Streitfall durch ein Gerichtsurteil festgelegt werden. Wichtig ist, dass das Notwegerecht eine nachbarrechtliche Beschränkung des Grundeigentums darstellt, die es dem betroffenen Grundstückseigentümer ermöglicht, sein Grundstück ordnungsgemäß zu nutzen, wenn ihm der Zugang zu einer öffentlichen Straße fehlt.

Wann kann ein Notwegerecht beansprucht werden?

Ein Notwegerecht kann beansprucht werden, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat und der Eigentümer deshalb die ordnungsgemäße Benutzung seines Grundstücks nicht gewährleisten kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung eines Notwegerechts sind im § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Demnach kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, bis der Mangel behoben ist.

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Die Voraussetzungen für das Notwegerecht im Überblick sind:

  • Es muss ein Verbindungsmangel zu einer öffentlichen Straße bestehen, der entweder tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein kann.
  • Die Benutzung des Verbindungsgrundstücks muss erforderlich sein, weil kein anderer Zugang zum Grundstück existiert.
  • Die Einrichtung des Notweges muss vom Betroffenen ausdrücklich eingefordert werden, und das Begehren muss sich an sämtliche Grundstückseigentümer richten.
  • Der Anspruchsteller darf den Zugang zu seinem Grundstück nicht auf selbstverschuldete Art und Weise verhindert haben, beispielsweise durch den Verkauf eines Teils des Grundstücks, der den Zugang zur öffentlichen Straße beinhaltete.

Das Notwegerecht gilt nur so lange, wie das eigene Grundstück nicht anderweitig passiert werden kann. Sollte sich eine Möglichkeit ergeben, das Grundstück auf andere Weise zu erreichen, muss diese genutzt werden. Im Streitfall wird die Richtung und der Umfang des Notwegs durch ein Gerichtsurteil bestimmt.

Welche Rolle spielen baurechtliche Vorschriften beim Notwegerecht?

Baurechtliche Vorschriften spielen eine wesentliche Rolle beim Notwegerecht, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit und Erschließung von Grundstücken. Das Notwegerecht, geregelt im § 917 BGB, ermöglicht einem Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen, über das Nachbargrundstück einen Zugang zur öffentlichen Straße zu erhalten, wenn sein eigenes Grundstück keinen direkten Zugang hat. Dieses Recht ist jedoch nicht unabhängig von baurechtlichen Vorschriften zu betrachten.

Einerseits kann das Baurecht die Notwendigkeit eines Notwegerechts beeinflussen. Wenn beispielsweise durch eine Baugenehmigung die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise genehmigt wird, die ohne einen Notweg nicht realisierbar wäre, kann dies die Grundlage für die Beanspruchung eines Notwegerechts darstellen. Andererseits kann das Baurecht auch Einschränkungen für die Ausübung des Notwegerechts mit sich bringen, insbesondere wenn es um die Zugänglichkeit für Rettungsdienste oder Feuerwehr geht. In solchen Fällen müssen die baurechtlichen Vorschriften sicherstellen, dass im Notfall ein Zugang zum Grundstück möglich ist, was wiederum die Ausgestaltung des Notwegerechts beeinflussen kann.

Ein konkretes Beispiel für die Rolle baurechtlicher Vorschriften beim Notwegerecht ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die besagt, dass die Baugenehmigung und die damit verbundene Erschließung eines Grundstücks Einfluss auf die Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Notwegerechts haben können. Wenn die Baugenehmigung die Erschließung eines Grundstücks nicht explizit von der Herstellung einer bestimmten Zufahrt abhängig macht, kann dies dem Bauherrn nicht zum Nachteil gereichen und somit die Grundlage für ein Notwegerecht bilden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass baurechtliche Vorschriften sowohl die Notwendigkeit als auch die Ausgestaltung eines Notwegerechts beeinflussen können. Sie stellen sicher, dass Grundstücke ordnungsgemäß erschlossen und im Notfall zugänglich sind, während sie gleichzeitig die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundstückseigentümer im Rahmen des Notwegerechts definieren.

Was passiert, wenn sich die Parteien nicht auf die Bedingungen eines Notwegerechts einigen können?

Wenn sich die Parteien nicht auf die Bedingungen eines Notwegerechts einigen können, kann der Streit vor Gericht ausgetragen werden. In einem solchen Verfahren wird das Gericht die Notwendigkeit eines Notwegerechts prüfen und gegebenenfalls die Bedingungen für dessen Nutzung festlegen. Dies umfasst unter anderem die Bestimmung des genauen Verlaufs des Notwegs, die Art der Nutzung (zum Beispiel ob und inwieweit das Befahren mit Fahrzeugen gestattet ist) sowie die Höhe der Entschädigung, die der Eigentümer des dienenden Grundstücks für die Duldung des Notwegs erhält.

Das Gericht wird dabei die Interessen beider Parteien abwägen. Einerseits hat der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Interesse daran, sein Grundstück ordnungsgemäß nutzen zu können, was einen Zugang zu einem öffentlichen Weg einschließt. Andererseits hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks ein Interesse daran, dass sein Eigentum möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die gerichtliche Entscheidung zielt darauf ab, eine gerechte Lösung zu finden, die den Bedürfnissen beider Parteien Rechnung trägt und die geringstmögliche Belastung für den Eigentümer des dienenden Grundstücks darstellt.

Die Richtung und Benutzung des Notweges werden durch das Urteil des Gerichts festgelegt. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat im Gegenzug einen Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung, die sogenannte Notwegrente. Diese Entschädigung soll den Eigentümer für die Duldung des Notwegs und eventuelle Beeinträchtigungen entschädigen.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Notwegerecht nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen besteht und ein erheblicher Eingriff in das Eigentum des Nachbarn darstellt. Daher wird ein Notwegerecht nur dann gewährt, wenn die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Nachbargrundstück notwendig macht und keine anderen zumutbaren Zugangsmöglichkeiten bestehen.

Wie wird die Breite und Beschaffenheit eines Notwegs bestimmt?

Die Breite und Beschaffenheit eines Notwegs werden durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt, wenn die Parteien sich nicht einigen können. Das Gericht berücksichtigt dabei die Interessen beider Parteien und legt den Notweg so fest, dass er einerseits die ordnungsgemäße Nutzung des eingeschlossenen Grundstücks ermöglicht und andererseits das belastete Grundstück nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Die konkrete Ausgestaltung des Notwegs hängt von den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Das Gericht wird in seiner Entscheidung die Effektivität des Notwegs und eine möglichst geringe Belastung des dienenden Grundstücks in den Vordergrund stellen. Es wird den Verlauf des Notwegs so wählen, dass er für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt. Die Nutzung eines Weges als Notweg durch Dritte ist dabei für die Grundstückseigentümer grundsätzlich nur mit geringen Beeinträchtigungen verbunden.

Zudem ist der Notweg nach herrschender Meinung von dem Berechtigten auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten. Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine jährlich im Voraus zu entrichtende Geldrente zu entschädigen. Entsteht über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung Streit, so ist vom Gericht ein Verkehrswertgutachten einzuholen.

In einem konkreten Fall kann das Gericht beispielsweise einen Notweg in einer Breite von 2 Metern für ausreichend erachten, wenn dies den Anforderungen des eingeschlossenen Grundstücks entspricht und die Beeinträchtigung des dienenden Grundstücks minimal hält. Die genaue Breite und Beschaffenheit werden also individuell festgelegt und können je nach Situation variieren.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 917 BGB (Notwegerecht): Regelt die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegerechts, wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Dies ist zentral für den Fall, da der Kläger eine Erweiterung seines bestehenden Notwegerechts fordert, um sein Grundstück besser nutzen zu können.
  • § 4 Abs. 1 LBO (Landesbauordnung): Bestimmt, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück über eine angemessene Zufahrt verfügt. Dieser Punkt ist relevant, da der Kläger aufgrund fehlender baurechtlicher Erschließung die Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken einstellen musste.
  • § 91 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger zur Übernahme der Kosten verurteilt, was die finanziellen Risiken juristischer Auseinandersetzungen unterstreicht.
  • § 709 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit): Erlaubt die vorläufige Vollstreckung eines Urteils gegen Sicherheitsleistung. Dies ist relevant, da das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar ist, was den Beklagten Schutz vor möglichen finanziellen Nachteilen bietet, sollte das Urteil in höherer Instanz revidiert werden.
  • Baurecht und öffentliches Baurecht: Beinhaltet Vorschriften zur Nutzung und Bebauung von Grundstücken. In diesem Fall ist das öffentliche Baurecht von Bedeutung, da die baurechtliche Zulässigkeit der Grundstücksnutzung ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung ist.
  • Mediationsverfahren (Az. 10 AR 152/21): Betont die Bedeutung außergerichtlicher Einigungsversuche. Im konkreten Fall spielte ein Mediationsverfahren eine Rolle bei der Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagten über das Notwegerecht, was zeigt, dass auch im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten versucht wird, durch Verhandlung zu einer Lösung zu kommen.


Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: 3 O 60/23 – Urteil vom 08.03.2024

In dem Rechtsstreit wegen Notwegerecht hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2024 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erweiterung eines Notwegerechts zu Gunsten des Klägers.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …….(Flurstücke 30 und 89), die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks ……, zu je der ideellen Hälfte (ehemals Flurstück und Flurstück, nunmehr Flurstück).

Beide Grundstück sind mit Wohnhäusern bebaut. Das Grundstück des Klägers ist ohne eigene Zuwegung vollständig von privaten Wohngrundstücken und landschaftlichen Grundstücken umgeben und daher vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten. Über das benachbarte Grundstück der Beklagten verläuft ein mit Kraftfahrzeugen fahrbarer Weg, der von der klägerischen Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Gemeindestraße …… reicht und Eigentum der Beklagten ist. An der (ehemaligen) Grenze des Flurstücks in der Kurve befindet sich eine Feldsteinmauer. Zwischen den (ehemaligen) Flurstücken und befindet sich ein mit einem Code-Schloss ausgerüstet Tor (Anlage K3), welches auch manuell mittels Schlüssel zu öffnen ist. Kläger und Beklagte sind jeweils im Besitz von Schlüsseln für dieses Tor.

Die Beklagten haben vor dem Landgericht Flensburg zum Az. 3 O 202/21 gegenüber dem Kläger ein Notwegerecht anerkannt. Mit Anerkenntnisurteil vom 12.11.2021 (Anlagenkonvolut K2) wurden die Beklagten daraufhin als Gesamtschuldner verurteilt, die Überwegung ihres Grundstücks………., als Notweg zum Grundstück………, dergestalt zu dulden, dass der Notweg auf dem Flurstück ab der Grenze zum Flurstück an der östlichen Grenze des Flurstücks in einer Breite von 3 m bis zur Grenze des Flurstücks verläuft. Als die Beklagten in der Folge auch Eigentümer des Flurstücks wurden, welches zur Straße hin durch den Kläger ebenfalls noch überquert werden muss, vereinbarten die Parteien ergänzend per gerichtlichen Vergleich im Rahmen des Mediationsverfahrens zum Az. 10 AR 152/21, dass sich das Notwegerecht gemäß Anerkenntnisurteil auch auf das Flurstück erstreckt. Der Kläger verpflichtete sich zudem, die regelmäßige gärtnerische Pflege des Bereichs des Notwegerechts auf dem Flurstück 90 auf eigene Kosten zu besorgen und an die Beklagten als Gesamtgläubiger eine Notwegerente in Höhe von jährlich 1.800,00 Euro zu zahlen (Anlagenkonvolut K2). Eine zu Gunsten des Klägers eingetragene und die Zuwegung besichernde Grunddienstbarkeit oder Baulast liegt nicht.

Mit Schreiben vom 16.12.2022 wurde der Kläger vom Kreises Steinburg gemäß § 87 Abs.1 LVwG wegen der fehlenden Erschließung des gegenständlichen Wohnhauses angehört. Demnach stellte der Kreis fest, dass das klägerische Grundstück nicht über die bauordnungsrechtlich erforderliche Erschließung verfüge, da gemäß § 4 Abs. 1 LBO Gebäude nur errichtet werden dürften, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liege oder eine (durch Baulast) öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche habe. Dies sei bei dem klägerische Grundstück nicht der Fall, da der Kläger lediglich über ein zivilrechtliches Notwegerecht verfüge, welches die notwendige öffentlich-rechtliche Sicherung mittels Baulast nicht ersetze. Bezüglich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K4 Bezug genommen. Der Kläger setzte sich gegenüber des Kreises nicht zur Wehr, sondern erklärte, die Nutzung zu Wohnzwecken einzustellen.

Der Kläger behauptet, das auf seinem Grundstück befindliche Wohnhaus sei bestandskräftig genehmigt. Eine Anbindung des klägerischen Grundstücks an das öffentliche Straßennetz sei aufgrund der Bebauungs- und landwirtschaftlichen Bewirtschaftungssituation der benachbarten Grundstücke sowie der Lage der nächst gelegenen öffentlichen Straßen ausschließlich über das Grundstück der Beklagten möglich. Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten ergäbe sich lediglich aus dem Verlangen des Kreises Nordfriesland.

Der Kläger meint, die ordnungsgemäße Benutzung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks sei die Nutzung zu Wohnzwecken. Eine solche werde vom Kreis nur dann genehmigt bzw. wieder gestattet, wenn die Zufahrt in der Kurve auf 5 m verbreitert werde und das Tor durch Entfernung der Code-Sicherung auch jederzeit für Rettungskräfte zu öffnen sei.

Der Kläger beantragt letztlich,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Zufahrt über das Grundstück ……….über das ehemalige Flurstück und auf das ehemalige Flurstück , jetzt beide Flurstück , gemäß Anerkenntnisurteil des Landgerichts Flensburg vom 12. November 2021 und gerichtlichem Vergleich (Anlage II) auf 5 Meter zu verbreitern, mindestens jedoch in der Breite, wie sie die Richtlinie über Flächen über die Feuerwehr vorschreibt.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu dulden, den Notweg bis zur südlichen Grundstücksgrenze mit dem Holztor auf eine Breite von 3 Meter so zu befestigen, dass er von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von bis zu 10 Tonnen und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 Tonnen befahren werden kann.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Sicherung des in der im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Kurve zwischen den ehemaligen Flurstücken und Flurstück , jetzt Flurstück , vorhandenen Tores durch Schloss mit Code-Sperre ersatzlos zu beseitigen und den Notweg für den Kläger und Dritte (z. B. Rettungskräfte) ohne besondere Sicherung zugänglich zu halten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, das Verlangen des Klägers, das Notwegerecht zu verbreitern und die elektrische Toranlage zu entfernen, sei treuwidrig, da größere Fahrzeuge, insbesondere Rettungs- und Löschfahrzeuge, wenn sie das Grundstück der Beklagten überquert hätte, gar nicht weiter über das Flurstück des Klägers, Flurstück , zum Wohnhaus des Klägers fahren könnten, da die dortige Zuwegungsbreite lediglich 2,50 m betrage und der dortige Untergrund für derartige Traglasten überhaupt nicht ausgelegt sei. Ferner sei die verlangte Ausweitung des Notwegerechts untauglich, um die fehlende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung seines Gebäudes zu heilen, da es dann nach wie vor an einer gesicherten Erschließung fehle.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat im Ortstermin vom 11.01.2024 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der in diesem Termin erfolgten Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2024 (Blatt 151ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, die Zufahrt über das Grundstück ……auf 5 Meter, mindestens jedoch in der Breite, wie sie die Richtlinie über Flächen über die Feuerwehr vorschreibt, zu verbreitern.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 917 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks, sofern seinem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt, von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Im Einzelnen:

Soweit der Kläger die Verbreiterung des Notwegs durch die Beklagten verlangt, sieht § 917 Abs. 1 BGB eine solche Vornahme des Nachbarn schon nicht vor, sondern eine reine Duldungspflicht gegenüber dem (auf seine Kosten) tätigen Kläger. Doch auch einmal unterstellt, der Kläger begehre die Duldung der Beklagten, liegen die Voraussetzungen für die Einräumung eines erweiterten Notwegerechts gemäß § 917 BGB nicht vor. Danach muss die fehlende Verbindung für die ordnungsmäßige Benutzung des eingeschlossenen Grundstücks notwendig sein. Das Kriterium der Notwendigkeit schützt das Ausschlussinteresse des in Anspruch genommenen Grundstückseigentums. Da ein Notwegerecht regelmäßig einen gravierenden Eingriff in das Eigentum bedeutet, sind an die Notwendigkeit der Verbindung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Unter „ordnungsmäßiger Benutzung“ ist eine Bewirtschaftung des verbindungslosen Grundstücks im Sinne seines Gebrauchs und seiner Ausbeutung gemeint, die sich nach einem objektiven Maßstab beurteilt, der sich an den Eigenschaften des Grundstücks ausrichtet. Das Privatinteresse des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks setzt sich nur dann durch, wenn es aufgrund einer vorhandenen Notsituation überwiegt (vgl. OLG Schleswig Hinweisbeschluss v. 27.4.2011 – 5 U 16/11, BeckRS 2011, 18373, beck-online).

Der Kläger nutzte das streitgegenständliche Grundstück zumindest in der Vergangenheit zu Wohnzwecken.

Hierfür wäre eine bestandskräftige Baugenehmigung oder ein baurechtlicher Bestandsschutz erforderlich, beides hat der Kläger nicht dargelegt. Im Gegenteil stützt der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch auf Erweiterung des Notwegs auf das als Anlage K4 vorgelegte Schreiben des Kreises Steinburg, welches wegen der fehlenden Erschließung des Wohnhauses die bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit rügt und die Nutzungsuntersagung androht. Gegen diese Androhung hat sich der Kläger auch nicht zur Wehr gesetzt, sondern – nach seiner Schilderung – die Nutzung eingestellt. Verstößt jedoch die beabsichtigte Nutzung eines Grundstücks gegen öffentliches Baurecht – hier gegen die Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBO – ist die Inanspruchnahme eines Notwegs nicht gerechtfertigt, da dieser nicht zum Zweck einer ordnungsmäßigen Nutzung des Grundstücks dient (OLG Schleswig aaO; BGH, Urteil vom 22-06-1990 – V ZR 59/89, NJW 1991, 176, beck-online; BGH, Urteil vom 24.1.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 27, beck-online).

Im Übrigen würde dem Kläger auch die begehrte Erweiterung des Notwegs nicht weiter helfen, denn die fehlende Erschließung seines Grundstücks vermag ein Notwegerecht nicht zu heilen, hierfür notwendig wäre zumindest ein dinglich gesichertes Zufahrtsrecht (OLG Schleswig aaO. BGH aaO.).

2. Der Kläger hat auch weder den Anspruch darauf, den Notweg bis zur südlichen Grundstücksgrenze mit dem Holztor auf eine Breite von 3 Meter so zu befestigen, dass er von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von bis zu 10 Tonnen und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 Tonnen befahren werden kann noch darauf, die Sicherung des in der im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Kurve zwischen den ehemaligen Flurstücken und Flurstück , jetzt Flurstück , vorhandenen Tores durch Schloss mit Code-Sperre ersatzlos zu beseitigen und den Notweg für den Kläger und Dritte (z.B. Rettungskräfte) ohne besondere Sicherung zugänglich zu halten.

Auch diese Ansprüche auf Erweiterung des bereits durch die Beklagten eingeräumten Notwegs scheitern an den Anforderungen des § 917 Abs. 1 BGB, denn auch insoweit richten sich die Anforderungen an den Notweg nach dem Erforderlichen für die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks. Mangels ordnungsgemäßer Benutzung zu Wohnzwecken ist auch keine Notwendigkeit für die Erreichbarkeit des Grundstücks durch Feuerwehrfahrzeugen mit obiger Achslast oder die nicht durch ein Tor behinderte Zufahrt zu bejahen. Im Übrigen grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, ist die Erreichbarkeit mittels Kfz (BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398, beck-online), wobei nicht einmal die Erreichbarkeit bis zum Hauseingang erforderlich ist (BGH aaO.). Dies ist vorliegend gegeben, da der Kläger nach eigener persönlicher Anhörung nicht nur über den Code des Tores verfügt, sondern zusätzlich über einen Schlüssel, um das Tor ohne Code auch manuell öffnen zu können.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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