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Arglistig verschwiegener Baumangel – Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungskosten


OLG Karlsruhe

Az: 4 U 149/13

Urteil vom 24.01.2014


1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. Mai 2013 – 2 O 145/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin fordert im Wege der Teilklage Ersatz für die Kosten der Sanierung eines Wärmedämmverbundsystems an einem Gebäude, das die beklagte Bauträgerin im Jahr 1996 fertig gestellt hat.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 10.000,00 € verurteilt. Die Dämmung weise gravierende Mängel auf; insbesondere habe die ausführende Firma, Subunternehmerin des Generalunternehmers der Beklagten, die Dämmplatten völlig unzureichend verklebt und verdübelt. Der Gewährleistungsanspruch sei nicht verjährt, weil der Beklagten Arglist vorzuwerfen sei. Zum einen treffe die Beklagte ein Organisationsverschulden, dass Arglist gleichkomme. Ein derart grober Mangel lasse auf unzureichende Bauüberwachung schließen. Dass sie ihre Generalunternehmerin sogfältig ausgesucht und überwacht habe, habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Zum anderen müsse sich die Beklagte das arglistige Verschweigen des Mangels durch ihre Subunternehmer gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Einer der Subunternehmer müsse, wenn er nicht bereits sehenden Auges fehlerhaft gearbeitet habe, zumindest die Augen vor der Wirklichkeit verschlossen haben. Auch dies sei Arglist. Die Verjährung richte sich über Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 634a Abs. 3 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Da die Klägerin erst im Jahr 2011 von den Mängeln und dem arglistigen Verhalten der Beklagten erfahren habe, trete Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2014 ein; damit habe die 2012 erhobene Klage die Verjährung gehemmt.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte Rechtsfehler und unzureichende Feststellungen. Die Forderung der Klägerin sei jedenfalls verjährt. Die Klägerin habe die Mangelerscheinungen an der Fassade spätestens im Jahr 2008 bemerkt, damit habe die kenntnisabhängige Verjährung am 31.12.2008 zu laufen begonnen und am 31.12.2011 geendet. Der Vorwurf des Organisationsverschuldens gehe fehl. Sie habe die Generalunternehmerin sorgfältig ausgesucht; hierzu hätte Beweis erhoben werden müssen. Bauleiter oder ausführende Firma hätten ebenfalls nicht arglistig gehandelt. Die betreffenden Erwägungen des Landgerichts ließen sich nicht mit den Erläuterungen des Sachverständigen Zipfel vereinbaren, dem zufolge man aus dem Fehler nicht ableiten könne, die Bauausführung sei im Wissen um ihre Fehlerhaftigkeit bewusst belassen worden. Der Bauleiter Heinemann habe weder sehenden noch „verschlossenen“ Auges eine mangelhafte Bauausführung hingenommen; hierzu hätte er als Zeuge vernommen werden müssen.

Von einer weiteren Darstellung wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Anspruch der Klägerin scheitert auch bei Anwendung des § 634a Abs. 3 BGB an Verjährung.

1.

Bei Unterstellung von Arglist ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 638 BGB a.F. und §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB mit Ablauf der am 01.01.2002 beginnenden Zehnjahresfrist zum 31.12.2011 verjährt.

a)

Die Klägerin macht Mangelbeseitigungskosten als Schaden geltend. Dieser Anspruch ergab sich nach altem Schuldrecht aus § 633 Abs. 3 und aus §§ 634, 635 a.F. BGB und verjährte bei Arglist gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. 2002, Rn. 5 zu § 638). Die genannte Frist war vorliegend am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen, so dass § 634a Abs. 3 i.V. mit §§ 195, 199 BGB n.F. Anwendung finden. Mithin verjährt der Schadensersatzanspruch der Klägerin drei Jahre nach Entstehung und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, spätestens aber – kenntnisunabhängig – 10 Jahre nach seiner Entstehung, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

b)

Die Entstehung des Anspruchs auf Ersatzvornahmekosten hängt unter verjährungsrechtlichem Aspekt weder von der Entdeckung äußerer Mängelsymptome – Blasen und Feuchtigkeitsschäden am Außenputz – im Jahr 2008 noch von der Feststellung der Mängelursache im Jahr 2011, dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20.07.2011 (Anlage K 9) oder dem Anfall der Sanierungskosten ab. Vielmehr ist der auf Geld gerichtete Gewährleistungsanspruch bereits mit Abnahme der Schlechtleistung im Oktober 1996 im Sinne des § 199 BGB „entstanden“ (vgl. für das neue Recht MüKo/Busche, BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 53 zu § 634a BGB; Palandt/Ellenberger a.a.O. Rn. 15 a.E. zu § 199), ohne dass es auf ein Beseitigungsverlangen (vgl. §§ 633 Abs. 3, 284 Abs. 1, 635, 634 Abs. 1 Satz 3 BGB) als materielle Voraussetzung des sekundären Ersatzanspruchs ankommt (Palandt/Ellenberger a.a.O.). Dies ergibt sich für die regelmäßige Gewährleistungsfrist aus § 638 Satz 2 BGB a.F. bzw. aus § 634a Abs. 2 BGB n.F., weil dort der Verjährungsbeginn mit Abnahme die Entstehung des Sekundäranspruchs fingiert. Für die Verjährungshöchstfrist bei Arglist kann nichts anderes gelten.

Es besteht kein Anlass, (nur) in den Fällen des § 634a Abs. 3 BGB einen unterschiedlichen Verjährungsbeginn für Nacherfüllungs- und Schadensersatzanspruch zu konstruieren. Dies hätte ungereimte Ergebnisse zur Folge, die Sinn und Zweck der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts verkürzten Verjährung widersprechen. So könnte der getäuschte Besteller bei einem alsbald nach Abnahme erkannten Mangel eine Verjährungsfrist von rund sechs Jahren ab Kenntnis ausnutzen (drei Jahre bis zum Nacherfüllungsverlangen und drei weitere Jahre für die Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten, § 199 Abs. 1 BGB), obwohl in derartigen Fällen die reguläre Fünfjahresfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ersichtlich ausreicht, vgl. § 634a Abs. 3 Satz 2 BGB. Zum anderen würde die Höchstfrist für den Anspruch auf Ersatzvornahmekosten praktisch auf knapp 13 Jahre verlängert, ohne dass der Besteller hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Denn auch der arglistig Getäuschte verliert die Möglichkeit, seinen – mit Abnahme entstandenen – Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Unternehmer durchzusetzen, wenn er den Mangel erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist aus § 199 Abs. 4 BGB entdeckt; sein Nacherfüllungsverlangen ist in diesem Fall ebenso dem Verjährungseinwand ausgesetzt wie ein hieran anknüpfender Schadensersatzanspruch. Andererseits ist es dem Besteller, der, wie hier, verschleierte Mängel kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist feststellt, ebenso gut zuzumuten, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen wie einem nicht arglistig Getäuschten vor Ablauf der regulären Gewährleistungsfristen. Im Übrigen würde die Annahme eines gesonderten Entstehungszeitpunkts in den Fällen zu Ungerechtigkeiten führen, in denen es von Anfang an keiner Nachfrist bedarf, etwa weil dem Besteller die Nacherfüllung wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers nicht zuzumuten ist. Diese Konstellation dürfte bei Arglist nicht ganz selten sein; sie hätte eine relative Verkürzung der Verjährung für Ansprüche aus besonders schweren Vertragsverletzungen zur Folge.

c)

Sonstige – unverjährte – Ansprüche kommen nicht in Betracht. Die Verletzung einer Organisationspflicht schafft keinen eigenständigen Haftungsgrund mit gesonderter Verjährung (vgl. BGH NJW 2008, 145, Rn. 17).

d)

Die Zehnjahresfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB wird, da kürzer als die Frist nach altem Schuldrecht, vom 1.01.2002 an berechnet, endet mithin am 31.12.2011 (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, Rn. 6 a.E. zu Art. 229 § 6). Eine Verlängerung dieser Frist gemäß § 634a Abs. 3 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Denn die Frist aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB hat bereits fünf Jahre nach Abnahme des Werks, also im Jahr 2001, geendet, vgl. § 634a Abs. 2 BGB. Eine Verkürzung der regulären Verjährungsfristen, wie sie § 634 Abs. 3 Satz 2 BGB verhindern will (vgl. Werner/Pastor, Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rn. 2791), findet daher nicht statt.

d)

Die Verjährung betrifft auch den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Herstellung der Dachanschlüsse über der Wärmedämmung, die durch aufsteigende Kondensfeuchtigkeit zerstört worden sind. Es handelt sich hierbei um einen nahen Mangelfolgeschaden, dessen Verjährung grundsätzlich ebenfalls mit Abnahme des Werks zu laufen beginnt (vgl. BGH NJW 2011, 594 Rn. 9). Für die gemäß § 634a Abs. 3 BGB verlängerte Verjährung gilt ein entsprechender Gleichlauf, es spielt daher keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt der Mangelfolgeschaden eingetreten ist.

2.

Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob der Beklagten ein Organisationsverschulden oder gemäß § 278 BGB zurechenbare Arglist ihrer Subunternehmer zur Last fällt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ein Nacherfüllungsrecht der Beklagten vereitelt hat, indem sie die Sanierung in Eigenregie beauftragt hat, ohne zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

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