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Wandelung aufgrund eines „schwachen“ Autositzes

Landgericht Frankfurt/Main

Az.: 2/23  O  307/98

Verkündet am 20.1.2000


URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

Das Landgericht Frankfurt am Main – 23. Zivilkammer – hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.12.1999 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, sich mit der Wandlung des Kaufvertrages vom 13.2.1998 über den Pkw SUZUKI Swift, Fahrgestell-Nr. TSMMAA445oo274379, einverstanden zu erklären und an den Kläger DM 12.534,08 nebst 4 % Zinsen seit dem 30.9.1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,– vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheit. durch unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen.

T A T B E S T A N D

Mit Vertrag vom 13.2.1998 verkaufte die Beklagte dem Kläger den Pkw SUZUKI Swift Fahrgestell-Nr. TSMMAA445oo274379, zum Preis von DM 14.9o0,–. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Dort wurde unter Ziff. VII folgendes vereinbart:

VII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Maßstab

– für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes bei Auslieferung. Hiervon abweichend wird für Nutzfahrzeuge eine Gewähr jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von km und für bis zu einer Fahrleistung von km geleistet, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört.

2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch die an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung) . Für die Abwicklung. gilt folgendes:

a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach.. deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.“

4. Schlägt – unter Beachtung vorstehender Ziffer 2a) geltend gemachte – Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer vom Verkäufer Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

10. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. In den Fällen, des Satzes 2 endet die Verjährungsfrist, jedoch drei Monate nach Erklärung des in Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei* beseitigt oder es liege kein Fehler :vor.“ .

Das Fahrzeug wurde am 13.2.1998 ausgeliefert. Am 20.4.1998 kam der Kläger zur Beklagten und reklamierte, dass sich der Sitz verbiegen würde. Daraufhin wurde seitens der Beklagten die Kundendienstmitarbeiter schaute sich das Fahrzeug an und veranlasste den Austausch der beiden Lehnengestelle der Vordersitze, was von der Beklagten ausgeführt wurde.

Im Juni 1998 reklamierte der Kläger erneut, dass sich die Vordersitze verbiegen würden. Die antwortete mit Schreiben vom 3o.6.1998. Hierin heißt es wörtlich:

„Sehr geehrter Herr

durch unseren Technischen Außendienstmitarbeiter, Herrn X wurden wir über die Reklamation an Ihrem Suzuki Swift 1,0 GLS in Kenntnis gesetzt.

Wie uns Herr X informierte, hatte dieser ihr Fahrzeug am 20.4.1998 zu der Reklamation der Sitze, begutachtet. Ein Austausch beider Lehnengestelle wurde daraufhin von Herrn X im Sinne der Kundenzufriedenheit empfohlen und von der Firma durchgeführt.

Bei der Prüfung aufgrund der erneut aufgetretenen Reklamation an den Sitzen konnten keinerlei Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt werden. Laut Herrn X entsteht der Schaden aufgrund einer Überbeanspruchung der Lehnengestelle. Einem erneuten Austausch der Lehnengestelle auf dem Garantieweg können wird deshalb leider nicht zustimmen.

Eine Fahrzeugrücknahme kann grundsätzlich nur über den jeweiligen Verkaufshändler erfolgen, der in dieser Angelegenheit Ihr Ansprechpartner ist.“

Mit Anwaltsschreiben der B vom 26.8.1998 wurde dem Kläger folgendes mitgeteilt:

„vielen Dank für die stillschweigend gewährte Fristverlängerung. Unsere Mandantin hat zwischenzeitlich geprüft, ob die Vordersitze des Fahrzeuges einen Konstruktionsfehler aufweisen. Die Prüfung ergab, dass das Fahrzeug weder Material- noch Verarbeitungsmängel aufweist. Der . von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist im übrigen bislang an noch keinem einzigen Fahrzeug aufgetreten.

Unsere Mandantin wird daher dem Suzuki-Händler empfehlen, dem Wandelungsbegehren nicht zuzustimmen. Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich die Firma den Suzuki-Händler vertreten.“ Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des Pkws ca.. 24.000.

Der Kläger behauptet, bei dem Pkw Suzuki Swift seien die vorderen Sitze bzw. ‚deren Schienenführung zu schmal ausgelegt. Bei einer höheren Belastung würden die Sitze seitlich zurückgedrängt mit dem Ergebnis, dass sie schief stünden und der Pkw nicht benutzt werden könne. Die Verankerung halte ein schärferes Bremsmanöver mit einem 95 kg schweren Menschen nicht aus. Aufgrund des Druckes würden die Sitze aus der Verankerung gerissen bzw. verbogen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. sich mit der Wandlung des Kaufvertrages vom 13.2.1998 über den Pkw Suzuki Swift, Fahrgestell-Nr. TSMMAA445oo274379, einverstanden zu erklären und an den Kläger DM 13.603,70 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung Zug um Zug gegen Rückgabe des betreffenden Pkws zu zahlen,

2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels. Vielmehr liege eine Überbeanspruchung durch den Kläger vor, so dass ein Wandlungsbegehren nicht gerechtfertigt sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4.3.1999. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kettenring vom 6.9.1999 (B1. 68-83 d.A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht aus §§ 467, 465, 462, 459 Abs. 1 BGB Abs. 4 der AGB der Beklagten ein Wandlungsanspruch zu

Der Wandlungsanspruch ist nicht verjährt.

Nach Ziff. VII Abs. 1 der AGB der Beklagten beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Das Fahrzeug wurde am 13.2.1998 übergeben. Bereits mit Klage vom 27.8.1998 wurde die Wandlungsklage erhaben und der Beklagten am 30.9.1998 zugestellt.

Eine Ausnahme nach Ziff. VII Abs. 1o Satz 3 der AGB der Beklagten liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 3o.6.1998 wurde erstmals mitgeteilt, ein Fehler läge nicht vor. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Erklärung des in Anspruch genommenen Betriebes, d.h. der Beklagten, sondern …Gleiches gilt für das Anwaltschreiben vom 26.8.1998, in dem der unterzeichnende Rechtsanwalt ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er ausschließlich die Firma…… nicht aber den Suzuki-Händler-, d.h. die Beklagte, vertritt.

Selbst wenn man auf das Schreiben vom 30.6.1998 abstellen würde, wäre die 3-Monats-Frist aus Ziff. VII Abs. 1o der AGB der Beklagten durch die Klageerhebung unterbrochen worden. Die Klage wurde am 31.8.1998 eingereicht und alsbald zugestellt (§ 27o Abs. 3 ZPO).

Der Kläger ist zur Wandlung berechtigt. Zwar sehen die AGB der ,Beklagten zunächst lediglich die Möglichkeit der Nachbesserung vor. Da die Nachbesserung aufgrund der Weigerung der Beklagten gescheitert war, kann der Kläger nach Ziff. VII Abs. 4 der AGB der Beklagten die Wandlung des Kaufvertrages verlangen. Der Wandlungsanspruch ist auch begründet, denn der verkaufte Pkw ist, was die Vordersitze anbelangt, fehlerhaft.

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Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der. Sache (= Ist-Beschaffenheit) von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam, wenn auch stillschweigend, vorausgesetzt haben (= Soll-Beschaffenheit) und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzt oder mindert (vgl. BGH NJW RR.1995, 364; Palandt/Putzo, § 459 Rn. 8).

Der Ist-Zustand ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kettenring vom 6.9.1999, das detailreich, nachvollziehbar und überzeugend ist. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Demnach ergab eine Überprüfung der Sitze, dass an den Sitzschienen und der Sitzfläche keine Schäden und Mängel festzustellen waren, die Lehnen der Vordersitze hingegen jeweils zur Fahrzeugmitte hin nach hinten gebogen waren. Insbesondere an der Sitzlehne des Fahrersitzes war eine Differenz zwischen linker und rechter Kante der seitlichen Abpolsterungen von ca. 4o mm festzustellen.

Die Sitzlehnen bestehen aus einem Lehnengestell, das von der Schaumpolsterung und dem Überzug umschlossen wird. Das Lehnengestell ist aus Stahlrohr mit einem. Durchmesser von 25,5 mm und einer Dicke von 1,5 mm gefertigt. Biegewiderstandsmoment erreicht, so dass Verformungen nur nach Unfällen eintreten würden.

Der Sachverständige führt weiter überzeugend aus, bei den einfacheren Stahlrohrrahmensitzen, wie sie auch im klägerischen Pkw eingebaut seien auch bei anderen Herstellern betriebsbedingte Lehnengestellverformungen vereinzelt bekannt geworden. Solche Verformungen würden jedoch nicht beim Fahren, sondern eher beim Ein-/Aussteigen oder bei der Korrektur der Bekleidung nach dem Einsteigen (Mantel etc.) verursacht werden. Der Schaden müsse durch kräftemäßige Überlastung der Sitzlehne eingetreten sein, und zwar nicht bei normaler Fahrt, sondern beim Ein-, Aussteigen oder anderer Bewegungen beim Fahrzeugstillstand. Die plastische Verformung des Lehnengestells stelle eine Beeinträchtigung des Fahrkomforts dar, eine direkte Beeinträchtigung der Sicherheit sei nicht zu erkennen.

Diese Ist-Beschaffenheit, wie zuvor beschrieben, weicht erheblich von der zwischen den Parteien stillschweigend vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit ab.

Da die Parteien keine Abrede über das Vorhandensein bestimmter Beschaffenheitsmerkmale bezüglich der Vordersitze getroffen haben, muss die Kaufsache von normaler Beschaffenheit sein- (vgl. Palandt, a.a.0., Rn. 8). Demnach war vorliegend zu fragen, wie die Vordersitze bei einem Kleinwagen, der als Vorführwagen zum Preis von DM 14.900,– gekauft wurde, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung normalerweise beschaffen sein mussten.

Diese Frage ist wie folgt zu beantworten:

Die Sitze müssen so beschaffen sein, dass sie im Lande des Verkaufs den dortigen Käuferbenutzungsgepflogenheiten entsprechen. Dazu gehört auch, dass der Käufer mit einem im Benutzerland nicht unüblichen Körpergewicht (vorliegend ca. 95 kg) die Sitze benutzen kann, ohne dass sie sich verbiegen. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände dargetan, dass der Kläger sich beim Ein- oder Aus steigen oder beim Sich-zurecht-Setzen vor Antritt der Fahrt in einer Weise verhalten hat, die den durchschnittlichen Gebrauch überschreitet. Auch das Körpergewicht des Klägers vom ca. 95 kg. führt nicht zu einer verkehrsuntypischen-Überlastung, dieses Gewicht liegt ohne weiteres noch im Rahmen durchschnittlicher Benutzer, zumindest in Deutschland, wo die Beklagte ihre Fahrzeuge verkauft. Wenn die Beklagte für das Verbiegen der Sitzlehnengestelle nicht einstehen will, muss sie bei Vertragsschluss darauf hinweisen, dass die Vordersitze nur von Fahrern mit einem bestimmten Maximalgewicht benutzt werden können. Andernfalls muss sie vom Verkauf Abstand nehmen oder die Sitze dem heutigen europäischen Standard anpassen, wie es bei. anderen Anbietern, worauf der Sachverständige hingewiesen hat, längst Standard ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Sitze an sich, was der Sachverständige bestätigt hat, keinen Sicherheitsanforderungen widersprechen. Allein der Umstand, dass die Sitze sich bei dem oben beschriebenen normalen Gebrauch verbiegen, stellt einen Mangel dar.

Bei der Wandlung sind die gezogenen Nutzungsvorteile vom Kaufpreis abzuziehen (§ 467 BGB i.V.m. § 347 Satz 2 BGB). Gemäß § 287 ZPO wird der Nutzungsvorteil für 1.000 km auf 0,67 % des Anschaffungspreises geschätzt. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der km-Stand 24.000. Dies ergibt folgende Abrechnung:

14.900,– DM x 0,67 % x 24 = DM 2.365,92;

14.900,– DM minus 2.365,92 DM = DM 12.534,08.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Pkws in Annahmeverzug. Die Beklagte hat einen Fehler und damit die Wandlung des Kaufvertrages bereits vor Klageerhebung ernsthaft und endgültig abgelehnt. Ein tatsächliches Angebot seitens des Klägers liegt zwar nicht vor. Nach § 295 BGB genügt aber ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung, der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Aber selbst ein wörtliches Angebot ist nicht erforderlich, da es eine leere Form wäre, wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt (vgl. Palandt-Heinrichs, § 295 Rn. 4). Da die Beklagte einen Fehler und eine weitere Nachbesserung verweigert hat, wäre es ein reiner Formalismus gewesen, wenn der Kläger die Beklagte noch zur Wandlung aufgefordert hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig, da ihn lediglich eine Kostenquote von 8 % getroffen hätte. Die Zuvielforderung hat auch keine besonderen Kosten veranlasst, da ein Gebührensprung nicht vorliegt.

 

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