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Autovermietung –  Wegfall Haftungsfreistellung Nichthinzuziehung Polizei nach Unfall

Haftungsreduktion bei Autovermietung: Die Rolle der Polizei nach einem Unfall

Ein kürzlich verhandelter Fall betraf einen Mieter, der mit einem von ihm gemieteten PKW einen Unfall verursachte. Der Mieter hatte sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne die Polizei hinzuzuziehen. Dies führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen bezüglich der im Mietvertrag vereinbarten Haftungsreduktion.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 73/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Unfallbeteiligter verlässt den Unfallort: Der Beklagte hat den Unfallort nach einer Kollision verlassen, was als Obliegenheitsverletzung gewertet wird.
  • Kein Alkohol- oder Drogeneinfluss: Trotz des Verlassens des Unfallortes gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beklagte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand.
  • Berufung des Beklagten: Der Beklagte hat Berufung gegen ein vorheriges Urteil eingelegt, aber diese hatte keinen Erfolg.
  • Haftungsreduzierung: Bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag kann eine Haftungsreduzierung für den Mieter vereinbart werden, die im Wesentlichen dem Schutz einer Vollkaskoversicherung entspricht.
  • Keine Arglist des Beklagten: Es wurde festgestellt, dass der Beklagte nicht arglistig gehandelt hat, was zu seinen Gunsten spricht.
  • Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet: Trotz der Obliegenheitsverletzung des Beklagten bleibt der Versichererzur Leistung verpflichtet, sofern keine feststellbaren leistungsrelevanten Nachteile für den Versicherer entstanden sind.

Die Grundlagen des Falles

Haftungsfreistellung bei Verkehrsunfall
Mieter verlässt Unfallort ohne Polizei: Rechtliche Folgen und Haftungsreduktion bei Autovermietung. (Symbolfoto: Khosro /Shutterstock.com)

Ein Beklagter mietete einen PKW der Marke Opel Astra J Tourer Active und verursachte damit einen Unfall auf der Autobahn A1. Er geriet in die linke Leitplanke, wodurch am gemieteten Fahrzeug ein erheblicher Schaden entstand. Trotz des Schadens entschied sich der Beklagte, den Unfallort zu verlassen, ohne die Polizei zu informieren.

Haftungsreduktion und ihre Grenzen

In vielen gewerblichen Kraftfahrzeugmietverträgen wird eine Haftungsreduktion für den Mieter vereinbart, ähnlich einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Der Mieter kann in solchen Fällen darauf vertrauen, dass der mietvertraglich vereinbarte Schutz im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Fahrzeugeigentümer und Versicherungsnehmer genießen würde. Allerdings gibt es bestimmte Obliegenheiten, die der Mieter erfüllen muss, um diesen Schutz zu genießen.

Verstoß gegen Obliegenheiten

Der Beklagte verletzte durch sein Verhalten nach dem Unfall seine Obliegenheiten. Er entfernte sich vorsätzlich vom Unfallort, obwohl er wusste, dass er nach einem Unfall verpflichtet ist, auf die Polizei zu warten. Sein Argument, er habe geglaubt, dass der Schaden nicht erheblich sei und die Polizei ihn daher nicht aufnehmen würde, wurde vom Gericht nicht akzeptiert.

Auswirkungen auf die Haftungsreduktion

Durch das Verhalten des Beklagten entstanden der Vermieterin, in diesem Fall der Klägerin, konkrete Feststellungsnachteile. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sein Verhalten keinen Einfluss auf die Feststellungen zum Unfallhergang und den entstandenen Schaden hatte. Daher wurde er zur Zahlung des vollen Schadensersatzes in Höhe von 10.150,37 EUR verurteilt.

Schlussgedanken

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Obliegenheiten in Mietverträgen und die potenziellen rechtlichen Konsequenzen bei deren Verletzung. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, nach einem Unfall korrekt zu handeln und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

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Haftungsfreistellung bei Verkehrsunfall – kurz erklärt


Eine Haftungsfreistellung ist eine vertragliche Vereinbarung, die darauf abzielt, eine Partei oder ein Unternehmen vor der Haftung für bestimmte Arten von Personen- oder Sachschäden zu schützen. Sie kann unter verschiedenen Bezeichnungen wie Haftungsverzicht, Haftungsausschluss, Haftungsfreistellungserklärung oder Haftungsbeschränkung bekannt sein. Innerhalb des rechtlichen Rahmens ist ein Haftungsausschluss bis zu dem Punkt zulässig, an dem die Vertragsfreiheit reicht. Das bedeutet, dass die Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch kann die Haftung für Fahrlässigkeit und für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen werden. Bei Förderkrediten haftet der Kreditnehmer gegenüber der Hausbank für die gesamte Kreditsumme, während die Hausbank dem Geldgeber gegenüber haftet. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Haftungsfreistellung nicht bedeutet, dass die Haftung vollständig eliminiert wird, sondern dass sie unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt oder verlagert wird.

Bei einem Verkehrsunfall in Deutschland kann die Haftung aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr nicht ausgeschlossen werden, insbesondere wenn ein Autofahrer in einen Unfall mit einem Fußgänger oder Fahrradfahrer verwickelt ist. Ausnahmen bestehen nur in Fällen von höherer Gewalt, wie beispielsweise Naturkatastrophen. Die Haftungsquote gibt an, in welchem Maße die Unfallbeteiligten für den Schaden verantwortlich sind. Diese Quote kann entweder aus dem Unfallbericht hervorgehen oder durch ein Gutachten festgestellt werden. Wenn beide Parteien gleich verantwortlich sind, beträgt die Haftungsquote 50:50. Sollte der Unfallverursacher keine Haftpflichtversicherung haben, muss er für den Schaden aufkommen. Kann er dies nicht, bleibt der Geschädigte möglicherweise auf den Kosten sitzen. Bei grober Fahrlässigkeit oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar verweigern.


§ Relevante Rechtsbereiche sind unter anderem:

  • Verkehrsrecht: In diesem Fall geht es um einen Unfall, der mit einem gemieteten Fahrzeug verursacht wurde. Das Verkehrsrecht regelt, unter anderem, die Pflichten von Verkehrsteilnehmern nach einem Unfall.
  • Versicherungsrecht: Es wird die Haftungsreduktion und die Rolle von Obliegenheiten in Versicherungsverträgen thematisiert. Das Versicherungsrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Versicherungsnehmern und -gebern.
  • Allgemeines Vertragsrecht (BGB): Der Mietvertrag für das Fahrzeug und die darin enthaltenen Klauseln spielen eine zentrale Rolle. Das BGB regelt die allgemeinen Bestimmungen zu Verträgen und deren Inhalten.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 2 U 73/14 – Urteil vom 24.06.2015

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.9.2014 – 6 O 30/14 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein gewerblicher Autovermieter, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 10.150,37 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Der Beklagte mietete von der Klägerin, die in N. eine Anmietstation unterhält, mit Vertrag vom 2.5.2013, Nr. …, einen PKW der Marke Opel Astra J Tourer Active mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … für die Zeit bis zum 27.6.2013 unter Einbeziehung der – umseitig abgedruckten – allgemeinen Vermietungsbedingungen der … Autovermietung GmbH sowie einer Selbstbeteiligung im Schadensfall in Höhe von 750 EUR. Vorschäden waren in dem Vertragsformular an der Tür vorne links (Kratzer 0-5 cm) sowie an der Stoßstange hinten (Kratzer…) vermerkt. Gemäß Ziffer 8. der allgemeinen Vermietungsbedingungen, die Regelungen zum Verhalten des Mieters bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen enthält, ist der Mieter u.a. verpflichtet, nach einem Unfall, auch einem selbstverschuldeten, sofort die Polizei zu verständigen (Satz 1). In Ziffer 10., die Regelungen zur Haftung des Mieters trifft, ist in lit. c. bestimmt:

„Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten in Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 5) oder zu verbotenen Zwecken (Ziffer 6) entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles. Bei grobfahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis“.

Mit Kostenübernahmeerklärung/Freigabe bestätigte die Fa. … pp. GmbH, die Arbeitgeberin des Beklagten, die Übernahme der Kosten für die Langzeitanmietung.

Am 26.6.2013 befuhr der Beklagte, der für die Fa. … pp. GmbH als Kältemonteur unterwegs war, mit dem Mietwagen gegen 17.00 Uhr die Autobahn A1 und geriet ca. 10 km vor Daun, Höhe Mehren, in die linke Leitplanke. Hierbei entstand ein Schaden an der linken Seite des Fahrzeugs in Höhe des Vorderrades. Im Anschluss an den Unfall suchte der Beklagte zunächst einen Parkplatz in der Nähe der Autobahnausfahrt Mehren auf. Danach fuhr er zu seiner Arbeitsstelle (…) in D.. Die Polizei benachrichtigte er nicht. Das Fahrzeug gab er am nächsten Tag bei der Anmietstation in N. zurück. In der an diesem Tag aufgenommenen Schadensmeldung heißt es unter der Rubrik Schadensbericht: „Durch Übermüdung mit dem Fahrzeug in die Leitplanke gefahren (Leitplanke links)“.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte den entstandenen Schaden voll zu ersetzen habe. Denn er habe, da er vorsätzlich weder die Polizei hinzugezogen noch zeitnah informiert habe, so dass nicht sicher beurteilt werden könne, ob der Beklagte wegen Sekundenschlafs oder aus anderen Gründen (Alkohol, Drogen) von der Fahrbahn abgekommen sei bzw. „Unfallflucht“ begangen habe, gegen die ihm gemäß Ziffer 8. der allgemeinen Versicherungsbedingungen obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, was gemäß Ziffer 10. c. der allgemeinen Versicherungsbedingungen einen vollständigen Wegfall der Haftungsfreistellung zur Folge habe. Jedenfalls sei von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls (Übermüdung) auszugehen mit der Folge, dass die Haftungsreduktion gemäß Ziffer 10. c. zu versagen sei. Die Klauseln unterlägen auch keinen Wirksamkeitsbedenken.

Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.3.2014 – 6 O 30/14 – ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin entsprechend dem Klageantrag 10.150,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen. Gegen das ihm am 25.3.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am 4.4.2014 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Beklagte hat eingewandt, dass mit Blick auf die Kostenübernahmeerklärung seines Arbeitgebers bereits seine Passivlegitimation in Zweifel stehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob bei der Bemessung der Höhe des Schadens die Vorschäden Berücksichtigung gefunden hätten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil der Beklagte lediglich aus Unachtsamkeit in die Leitplanke geraten sei; um 17.00 Uhr sei er keineswegs übermüdet gewesen, die Formulierung in der Schadensmeldung sei vielmehr einer Interpretation des Geschehens durch den Beklagten zuzuschreiben. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen entbehrten gemäß § 307 BGB der Wirksamkeit, da die Obliegenheitsverletzung in Ansehung des § 81 Abs. 2 VVG ein zweckgerichtetes Verhalten gegen den Versicherer voraussetze, an dem es vorliegend mangele. Bei Hinzuziehung der Polizei hätten keine für die Klägerin weitergehenden Erkenntnisse als die Schäden am Fahrzeug sowie das Fehlen von Drogen- oder Alkoholeinfluss, den die Klägerin dem Beklagten ohnehin nicht vorwerfe, gewonnen werden können.

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Nachdem das Landgericht Beweis erhoben hat durch Vernehmung von Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2014 sowie die Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage, hat es durch das angefochtene Urteil vom 17.9.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil vom 18.3.2014 aufrecht erhalten. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass in Ansehung der Passivlegitimation des Beklagten als Vertragspartner der Klägerin sowie des – in Folge des Nichteingreifens von Ziffer 10. c. Abs. 2 mangels Nachweises dessen tatbestandlicher Voraussetzungen sowie der Unwirksamkeit von Ziffer 10. c. Abs. 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen – gebotenen Rückgriffs auf § 28 Abs. 2 VVG der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 535 BGB in voller Höhe, also ohne Haftungsbegrenzung auf den Selbstbeteiligungsbetrag in Höhe von 750 EUR, bestehe. Denn der Beklagte habe vorsätzlich gegen die Obliegenheit in Ziffer 8. der allgemeinen Versicherungsbedingungen verstoßen, als er nach dem Unfall am 26.6.2013 weitergefahren sei, ohne die Polizei zu rufen und so den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht habe. Auch sei ihm der – mangels nachgewiesener Arglist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossene – Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nicht gelungen. Das Fehlen von Alkohol- oder Drogeneinfluss habe der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) nicht nachweisen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine volle Einstandspflicht nicht gegeben seien. Weder er noch sein Vater als Teamleiter hätten die Notwendigkeit erkannt, die Polizei hinzuzuziehen. Auch fehle der Vorwurf eines zielgerichteten Handelns gegen die Klägerin. Soweit das Landgericht erkannt habe, der Beklagte habe nicht den Nachweis geführt, nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden zu haben, werde, wie die Argumentation des Landgerichts erkennen lasse, durch die „Hintertür“ die völlige Haftungsfreistellung wieder eingeführt, nur weil die Polizei nicht hinzugezogen worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass, selbst wenn die Polizei gerufen werde, der Schädiger keinen Einfluss darauf habe, zu welchem Zeitpunkt die Polizei am Unfallort erscheine, so dass auch keine zeitnahen Feststellungen zu Alkohol- oder Drogeneinfluss gewährleistet seien. Wenn aber ein Schädiger wie hier der Beklagte nach dem Unfall gemäß den Zeugenaussagen keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe, spreche die Lebenserfahrung dafür, dass weder Alkohol noch Drogen konsumiert worden seien.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.9.2014 das Versäumnisurteil vom 18.3.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.5.2015 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat dem Beklagten, der mit dem von der Klägerin gemäß Mietvertrag vom 2.5.2014 angemieteten PKW der Marke Opel Astra J Tourer Active mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … am 26.6.2014 gegen 17.00 Uhr auf der Autobahn A1 ca. 10 km vor Daun, Höhe Mehren, einen Unfall verursacht hat, indem er in die linke Leitplanke geraten ist, und dadurch einen Schaden an dem gemieteten Kraftfahrzeug verursacht hat, eine Berufung auf die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsreduktion auf den Betrag von 750 EUR versagt, und den Beklagten verurteilt, der Klägerin vollen Schadensersatz in Höhe von 10.150,37 EUR zu leisten. Dies ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

1.

Rechtsbedenkenfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen für den Senat keine Veranlassung besteht, hat das Landgericht wegen der von ihm – unangefochten und zu Recht – festgestellten Unwirksamkeit der unter Ziffer 10. c. Absatz 1 der allgemeinen Vermietungsbedingungen getroffenen Regelungen als Prüfungsmaßstab § 28 Abs. 2 und 3 VVG herangezogen (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2012, XII ZR 40/11, RuS 2013, 12; Urt. v. 14.3.2012, XII ZR 44/10, NJW 2012, 2501).Vereinbaren nämlich die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages – wie hier – gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser – gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 15.7.2014, VI ZR 452/13, NJW 2014, 3234). Deshalb hat sich die Freistellungszusage auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren.Eine Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers, nach der eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, hier also, ohne dass dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis offenstünde, verstieße gegen das Leitbild des § 28 Abs. 3 VVG und wäre deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Gleiches gilt für eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch die die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden, zu einem vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung führen würde (BGH, aaO).

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 VVG wegen Obliegenheitsverletzung haftet und ihm der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 VVG nicht gelungen ist.

Entgegen Ziffer 8. der allgemeinen Vermietungsbedingungen hat der Beklagte es nach dem Unfall am 26.6.2013 vorsätzlich unterlassen, die Polizei zu verständigen (zur Wirksamkeit einer sog. „Polizeiklausel“ siehe BGH, Versäumnisurteil v. 10.6.2009, XII ZR 19/08, VersR 2010, 260, m.w.N.), und damit vorsätzlich gegen die ihm obliegende Aufklärungsobliegenheit verstoßen. Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB zugleich auch immer eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer bzw. hier gegenüber dem Vermieter im Sinne von Ziffer 8. der allgemeinen Vermietungsbedingungen darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999, IV ZR 71/99, RuS 2000, 94; KG Berlin, Beschl. v. 20.4.2012, 6 U 14/12 – juris, m.w.N.; siehe auch OLG Brandenburg, RuS 2008, 187, zum alten Recht). Denn für das Wissen um die Verhaltensnorm ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die AVB genau gelesen und die Obliegenheiten im Wortlaut und in ihrer rechtlichen Bedeutung erfasst hat. Der Versicherungsnehmer muss nur den wesentlichen Gehalt der Norm kennen, und für diese Kenntnis spricht bei bestimmten Obliegenheiten – und so auch der vorliegenden – eine tatsächliche Vermutung (BGH, aaO). Die den Beklagten treffende vertragliche Aufklärungsobliegenheit entspricht dem Schutzzweck des § 142 StGB. Der Beklagte hatte, was sich auch aus seiner erstinstanzlichen Anhörung ergibt, Kenntnis von dieser Verhaltensnorm.Durch sein Entfernen vom Unfallort nach wahrgenommener Kollision hat er bewusst hiergegen verstoßen. An seinem vorsätzlichen Verhalten ändert es nichts, wenn er die Erfüllung dieser Warteobliegenheit in der angeblichen Annahme, keinen oder nur einen unwesentlichen Schaden, den die Polizei nicht aufnehmen werde, verursacht zu haben, für nicht erforderlich gehalten haben will. Denn in der von ihm beschriebenen Unfallsituation liegt es auf der Hand, dass er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts seines zutreffenden Verständnisses von der Obliegenheit („Parallelwertung in der Laiensphäre“) zumindest billigend in Kauf genommen hat, was für die Erfüllung des Vorsatzes, der auch den bedingten Vorsatz umfasst, genügt (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 28, Rdnr. 188, m.w.N.).

Diese Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass, worauf der Beklagte abhebt, der von ihm nach dem Unfall kontaktierte Zeuge S. – der Vater und zugleich Vorarbeiter des Beklagten – die Verständigung der Polizei ebenso wie der Beklagte nicht für geboten erachtet hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Rücksprache mit einem nach Lage der Dinge Rechtsunkundigen – dass sein Vater über entsprechende Rechtskenntnisse verfügt, hat der Beklagte nicht behauptet – überhaupt geeignet war, zu einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum zu führen, was zweifelhaft erscheint, weil die Beachtlichkeit eines den Vorsatz ausschließenden Rechts- oder Tatsachenirrtums voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer bei Vorliegen von Zweifeln eine Obliegenheitsverletzung nicht einfach in Kauf nimmt, sondern sich um Klärung von bestehenden Fragen bemüht, wofür er sich z. Bsp. an den Versicherer oder aber an einen Anwalt zu wenden hat (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1979, 561; OLG Saarbrücken, VersR 1976, 157; Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 28, Rdnr. 66). Dass anlässlich des zwischen dem Beklagten und seinem Vater geführten Gesprächs die Erforderlichkeit des Hinzuziehens der Polizei überhaupt bzw. in einer solchen Weise thematisiert worden ist, dass ein vorsätzliches Handeln des Beklagten ausgeschlossen erschiene, kann nämlich nach Maßgabe der von dem Landgericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen, die von der Berufung nicht bzw. nicht in rechtserheblicher Weise in Zweifel gezogen werden, nicht angenommen werden. Kenntnis von der „Polizeiklausel“ und damit von seiner – unabhängig von § 142 StGB bestehenden – Verpflichtung, im Falle eines Unfalls die Polizei zu informieren, hatte der Beklagte zudem durch Ziffer 8. der allgemeinen Vermietungsbedingungen, auf die in dem von dem Beklagten unterzeichneten Mietvertrag hingewiesen worden ist. Den Vorsatz ggf. ausschließende Rechts- oder Tatsachenirrtümer (siehe hierzu Heiss in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 28, Rdnr. 165) sind unter den obwaltenden Umständen insgesamt nicht ersichtlich. Hält nämlich der Versicherungsnehmer, worauf die Argumentation des Beklagten abzielt, die Befolgung einer Obliegenheit zumindest in concreto für sinnlos oder unzumutbar und daher die entsprechende Verhaltensanforderungen für unverbindlich, so trifft ihn regelmäßig der Vorwurf eines bedingten Vorsatzes, weil er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts des zutreffenden Verständnisses der Obliegenheit billigend in Kauf nimmt (vgl. Armbrüster, aaO, Rdnr. 192, m.w.N.).

In diesem Zusammenhang geht unbeschadet der Frage, ob der Schaden an dem angemieteten Fahrzeug nicht bereits einen Schaden im Sinne von § 142 StGB darstellt, der Hinweis des Beklagten darauf, es stehe nicht fest, ob die Leitplanke überhaupt beschädigt worden sei, was nach seiner Lesart offensichtlich heißen soll, dass bereits aus diesem Grund nicht von einer Unfallflucht ausgegangen werden könne, fehl. Zwar gehört es zum objektiven Tatbestand des Straftatbestandes des § 142 StGB, bei dessen Verwirklichung zugleich die versicherungsvertragliche bzw. hier die nach Ziffer 8. der allgemeinen Vermietungsbedingungen bestehende Aufklärungsobliegenheit verletzt ist, dass nicht nur ein völlig belangloser Sachschaden durch den Unfall im Straßenverkehr entstanden war. Gerade hierzu fehlt es aber an nachvollziehbarem Vortrag des Beklagten, der substantiiert dazu vorzutragen hat, weshalb er die Leitplanke nicht bzw. nur unwesentlich beschädigt haben will. Er hat – die (Spontan-)Angaben in der Schadensmeldung an die Vermieterin vom 27.6.2013 („Übermüdung“) revidierend – vorgetragen, aus Unachtsamkeit an die Leitplanke geraten, also mit ihr kollidiert zu sein. Zudem steht auf Grund der Einlassung des Beklagten fest, dass sich durch den Aufprall des Fahrzeugs auf die Leitplanke die Airbags geöffnet haben. Dass in Ansehung dessen ein wie von der Klägerin behaupteter Schaden an den Leitplanken nicht entstanden ist, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (siehe hierzu auch LG Krefeld, NZV 2014, 40) nicht nachvollziehbar dargetan. Im Übrigen impliziert der Umstand, dass das von dem Beklagten geführte Fahrzeug erhebliche Schäden davongetragen hat und durch den Aufprall sogar das Öffnen der Airbags ausgelöst worden ist, dass das Fahrzeug mit erheblicher Wucht mit den Leitplanken kollidiert sein muss, so dass anzunehmen ist, dass sich dem Beklagten die Vorstellung aufdrängte, er habe einen nicht ganz unerheblichen Schaden verursacht, den bei der Polizei anzuzeigen er gemäß § 142 StGB, auf dessen Unkenntnis der Beklagte sich nicht berufen kann, verpflichtet war (vgl. LG Koblenz, Schaden-Praxis 2009, 194). Auch unter Berücksichtigung dessen bestehen an einer vorsätzlichen Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB keine Zweifel. Der Beklagte hat es bei der gegebenen Sachlage billigend in Kauf genommen, den Unfallort trotz einer Schädigung der Leitplanke zu verlassen.

Diese Obliegenheitsverletzung schließt eine Leistungspflicht des Versicherers – hier der Klägerin als Vermieterin für den in Folge des Unfalls entstandenen Schaden am Fahrzeug – zwar nicht grundsätzlich aus, weil dem Versicherungsnehmer – hier dem Beklagten als Mieter des Fahrzeugs – der Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, offensteht. Abweichend von § 28 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer nämlich zur Leistung verpflichtet, sofern es dem Versicherungsnehmer, selbst bei vorsätzlichem Fehlverhalten, gelingt nachzuweisen, dass sich seine Obliegenheitsverletzung nicht auf den Eintritt oder die Regelung des Versicherungsfalls ausgewirkt hat. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis ist nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Landgerichts ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht festzustellen ist, was zu Lasten der Klägerin geht, die wie ein Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Arglist trägt (Armbrüster, aaO, Rdnr. 204). Ein arglistiges Verhalten setzt voraus, dass der Versicherte der Obliegenheit bewusst und gewollt zuwider handelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherte muss daher einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen (Armbrüster, aaO). Dies ist vorliegend nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich der Beklagte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht zwingend den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten der Klägerin zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (Armbrüster, aaO, Rdnr. 200, m.w.N.), auch wenn viel dafür sprechen mag, dass das Verhalten des sich unerlaubt vom Unfallort entfernenden Versicherungsnehmers bedingt vorsätzlich auch darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen, weil hierfür u.U. genügen kann, dass der Versicherungsnehmer mit Regulierungsschwierigkeiten rechnet und durch sein Verhalten auf das Regulierungsverhalten des Versicherers Einfluss nehmen will, ohne dass eine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht gegeben sein muss (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20. April 2012 , 6 U 14/12, juris; siehe auch Armbrüster, aaO, m.w.N.).

Den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis (Armbrüster, aaO, Rdnr. 249) hat der Beklagte indes nicht zu führen vermocht. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG erfordert – abweichend von der früheren Relevanzrechtsprechung – eine konkrete Kausalität, so dass die Relevanz der Obliegenheitsverletzung i. S. v. deren genereller Eignung, die Interessen des Versicherers zu gefährden, nicht genügt. Hieraus folgt, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn, von Arglist abgesehen, ein schwer wiegendes Fehlverhalten des Versicherungsnehmers zu keinen feststellbaren leistungsrelevanten Nachteilen für den Versicherers geführt hat. Die Vorschrift gilt, anders als das frühere Recht, für alle Obliegenheiten und gleichermaßen für grob fahrlässige wie für vorsätzliche Verstöße, soweit keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen (Armbrüster, aaO; Rixecker, aaO, Rdnr. 90). Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit allerdings erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der Versicherungsnehmer beweisfällig und bleibt der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei (siehe hierzu auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, VersR 2013, 178).

So verhält es sich hier. Denn das unerlaubte Entfernen des Beklagten von der Unfallstelle hat in diesem Sinn zu konkreten Feststellungsnachteilen bei der Klägerin geführt, welche sich auch durch die späteren Angaben des Beklagten nicht mehr haben kompensieren lassen. So ist der Klägerin dadurch, dass die notwendigen Feststellungen nicht sofort am Unfallort ermöglicht und auch nicht unverzüglich im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB bzw. zumindest im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Unfall nachgeholt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2012, VI ZR 97/11, MDR 2013, 214, m.w.N.; Versäumnisurt. v. 10.6.2009, XII ZR 19/08, aaO), eine Aufklärungsmöglichkeit in Bezug auf eine mögliche Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung, aber auch eine ggf. vorliegende Übermüdung des Beklagten bzw. sonstige, für den Unfall ursächliche Umstände im Unfallzeitpunkt unwiederbringlich verloren gegangen. Insoweit kann auch nicht unterstellt werden, dass im Falle einer Benachrichtigung der Polizei die notwendigen Feststellungen unterblieben wären, weil die Polizei nicht am Unfallort erschienen wäre. Diese durch nichts belegte Annahme des Beklagten ist im Übrigen auch deshalb ohne Belang, weil hierdurch nicht zugleich feststeht, dass nicht auf andere Weise – z. Bsp. unverzügliche Einbestellung des Beklagten zur nächsten Polizeidienststelle pp. – durch Polizeibeamte für die Klägerin relevante Feststellungen getroffen oder veranlasst worden wären und hierdurch auch eine mögliche Alkohol- oder Drogenbeeinflussung bzw. sonstige unfallursächliche Umstände objektiv überprüfbar gewesen wären (siehe auch KG, aaO; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 286;Armbrüster, aaO, Rdnr. 260, m.w.N.; Rixecker, aaO, Rdnr. 96, m.w.N.).

Den Beweis, dass dieser Ermittlungsnachteil letztlich ohne Auswirkung geblieben ist, kann der Beklagte, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, mit den von ihm benannten Zeugen zu seinem Verhalten nach dem Unfall nicht und insbesondere nicht mit der an eine Blutalkoholmessung bzw. an ein Drogenscreening heranreichenden Sicherheit führen (siehe KG, aaO). Insbesondere können die wenig bis nicht aussagekräftigen Bekundungen der Zeugen zu einem tatsächlichen Alkohol- oder Drogenkonsum des Beklagten, die diesen ohnehin erst nicht unerhebliche Zeit nach dem Unfall gesehen haben, polizeiliche Feststellungen zur tatsächlichen Fahrtüchtigkeit und einer alkoholischen oder Drogenbeeinflussung des Beklagten nicht ersetzen (KG, aaO; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, aaO). Die Argumentation des Beklagten, in Folge des – nach Beweisaufnahme – nicht erbrachten Kausalitätsgegenbeweises werde die völlige Haftungsfreistellung durch „die Hintertür“ wieder eingeführt, geht fehl und erweist sich als Zirkelschluss. Die Ursächlichkeit ist vom Versicherungsnehmer widerlegt, wenn auszuschließen ist, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheit der Versicherungsfall und die Leistungspflicht in gleicher Weise eingetreten oder die Feststellungen anders ausgefallen wären. Diesen Negativbeweis kann der Versicherungsnehmer nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten, die für eine Kausalität sprechen, ausräumt. Alsdann liegt es am Versicherer darzutun, warum die Obliegenheitsverletzung ursächlich für einen Nachteil gewesen ist, welche Maßnahmen er also bei Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte. Diese Darlegungen muss der Versicherungsnehmer ebenfalls widerlegen (Armbrüster, aaO, Rdnr. 249, 258; Rixecker, aaO, Rdnr. 96, j.m.w.N.). Damit bleiben dem Versicherungsnehmer hinlänglich Möglichkeiten, der gesetzlich gebilligten Haftungsfreizeichnung des Versicherers im Falle der ihn, den Versicherungsnehmer, treffenden Obliegenheitsverletzung zu begegnen. Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Insbesondere wird er, wenn er den Unfall alkohol- oder drogenbedingt verursacht hat, eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb von der Benachrichtigung der Polizei absehen. Er verhält sich also insgesamt nicht vertragstreu. Bei nicht vertragstreuem Verhalten ist zwecks Durchsetzung der berechtigten Interessen des Versicherers bzw. des Vermieters jedoch ein Wegfall der Haftungsreduzierung gerechtfertigt (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 10.6.2009, XII ZR 19/08, aaO). Festzustellen, ob tatsächlich ein alkohol- oder drogenbedingter, oder auch durch Übermüdung bedingter Unfall vorliegt, ist dem Versicherer/ Vermieter in Folge des nicht vertragsgerechten Verhaltens des Versicherungsnehmers/Mieters nicht möglich. Insoweit steht die Obliegenheitsverletzung in untrennbarem Zusammenhang mit den Aufklärungsmöglichkeiten des Versicherers/Vermieters.

2.

Ob der Beklagte den Schadensfall darüber hinaus grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 81 Abs. 2 VVG) und u.U. auch deshalb die Haftungsbegrenzung nicht eingreift, kann deshalb dahinstehen.

3.

Gegen die Höhe des Schadens werden von dem Beklagten keine Einwendungen erhoben, so dass es auch insoweit bei den Feststellungen des Landgerichts bleibt.

Von daher hat die Berufung des Beklagten insgesamt keinen Erfolg und unterliegt das Rechtsmittel der Zurückweisung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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