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Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit – Anspruch auf Einschreiten

VG Hamburg – Az.: 17 K 2977/19 – Urteil vom 01.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt ein Einschreiten des beklagten Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit („Beklagter“) gegen die beigeladene … („Beigeladene“) im Hinblick auf bestimmte von deren Internet-Suchmaschine „…“ angezeigte Suchergebnisse.

Der Kläger war über Jahrzehnte hinweg als Privatagent sowie – jedenfalls bis zum Jahr … – im Auftrag von Geheimdiensten und Polizei unter verschiedenen Tarnidentitäten als Ermittler im verbrecherischen und terroristischen Umfeld im In- und Ausland tätig. Über die Person des Klägers, seine berufliche Vergangenheit und verschiedene seiner Tarnidentitäten wurde über mehrere Jahrzehnte hinweg und in verschiedenen Medienformaten, insbesondere der Presse, berichtet, zuletzt auch im Zusammenhang mit etwaig rechtswidrigen Parteispenden sowie einem anhängigen Verfahren gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung. Die persönliche Website des Klägers wie auch ein Wikipedia-Artikel über den Kläger enthalten umfangreiche Informationen über seine Person und seinen Werdegang. Im Internet lassen sich zudem zahlreiche Informationen über ein weiträumiges Anwesen des Klägers in … finden.

Auf den Internetseiten der „AB“ sowie des österreichischen „CD“ sind drei Beiträge veröffentlicht, die u.a. den Kläger zum Gegenstand haben:

(1) seit dem … 2016 auf der Internetseite der AB ein Beitrag mit der Überschrift „…“ (für den exakten Inhalt des Beitrags wird auf URL: … bzw. Bl. 18 ff. d.A. verwiesen);

(2) seit dem … April 2018 auf der Internetseite des österreichischen CD ein Beitrag mit der Überschrift „…“ (für den Inhalt des Beitrags wird auf URL: … bzw. Bl. 29 ff. d.A. verwiesen);

(3) seit dem … August 2018 auf der Internetseite des österreichischen CD ein Beitrag mit der Überschrift „…“ (für den exakten Inhalt des Beitrags wird auf URL: …bzw. Bl. 34 ff. d.A. verwiesen).

Die Berichte (im Folgenden „Bericht der AB“, „Bericht des CD vom … April 2018“ und „Bericht des CD vom … August 2018“, zusammen auch: „die streitgegenständlichen Berichte“) bringen den Kläger insbesondere mit Vorwürfen der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der weltweiten Panama-Papers-Veröffentlichung sowie der Geldwäsche im Zusammenhang mit politisch kontroversen Vorgängen um den österreichischen Nachrichtendienst BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) in Verbindung. Im Rahmen dieser Berichterstattung werden auch mehrere Tarnidentitäten des Klägers, namentlich „EF“, „GH“, „IJ“, „KL“, „MN“, „OP“, „QR“, „ST“ und „UV“ genannt. Der Beitrag auf der Internetseite der „AB“ enthält eine Abbildung eines auf den Namen „EF“ ausgestellten Reisepasses. Diese Abbildung zeigt ein Passbild des Klägers sowie die passmäßigen Angaben zur Gültigkeitsdauer, zum Geburtstag und -ort sowie eine Unterschrift und eine Angabe zur Augenfarbe. Unter Wohnort sind zudem die Buchstaben „…“ zu erkennen.

Mit E-Mail vom 20. Juni 2018 wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten an den Beklagten. Bei Eingabe seines Vor- und Nachnamens in … würde der Bericht der AB als Suchtreffer angezeigt. In diesem würden seine personenbezogenen Daten (rechtswidrig) veröffentlicht. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch die Beigeladene stelle einen Datenschutzverstoß dar. Es werde daher gebeten, die datenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Mit E-Mail vom 11. September 2018 bat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, auch im Hinblick auf die über … bei Eingabe seines Vor- und Nachnamens bzw. nach Eingabe „site:cd:at …“ verlinkten Berichte des CD vom … April 2018 und … August 2018 die datenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Vom Kläger im Juli und September 2018 gegenüber der Beigeladenen über …@….com gestellte Löschungsbegehren im Hinblick auf die streitgegenständlichen Berichte blieben ohne Erfolg.

Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit - Anspruch auf Einschreiten
(Symbolfoto: TeamDAF/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 lehnte der Beklagte die Anordnung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen ab: Die für sein Tätigwerden nach der Datenschutzgrundverordnung erforderlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Bei den über … verlinkten Berichten der AB vom … 2016 und des CD vom … April 2018 handele es sich um zulässige kritische und wertende Berichterstattung im Rahmen der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit. Unrichtige Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik seien nicht enthalten. Der Kläger sei eine Person von großem medialen öffentlichen Interesse und in seiner weniger schutzwürdigen Sozialsphäre betroffen. Ein überwiegendes Schutzinteresse für seine Person bzw. für seine Tarnidentitäten gebe es nicht mehr, da der Kläger seinen Beruf nicht mehr ausübe und die Gefahr, dass seine wahre Identität in laufenden Ermittlungen aufgedeckt werde, nicht mehr bestehe. Ihm stehe kein Anspruch darauf zu, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sehe. Die Interessen der Beigeladenen sowie auch das öffentliche Berichterstattungs- und Informationsinteresse sowie die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit der Suchmaschinennutzer überwögen die Interessen des Klägers. Zu dem Bericht des CD vom … August 2018 enthält der Bescheid keine expliziten Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 22. Mai 2019 verwiesen.

Am 25. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, gegenüber der Beigeladenen die Blockierung der Suchergebnisse zu den drei streitgegenständlichen Berichten auf … anzuordnen. Zur Begründung trägt er vor: Ihm stehe nach der Datenschutzgrundverordnung ein Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten auf die begehrte aufsichtsbehördliche Maßnahme zu. Die Beigeladene verarbeite seine personenbezogenen Daten rechtswidrig, insbesondere ohne Einwilligung. Sein hierdurch betroffenes Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege die Interessen der Beigeladenen. Diese genieße kein Medienprivileg und könne sich im Hinblick auf die ausgeworfenen Suchergebnisse nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Auch im Interesse der Informationsfreiheit sei keine Ausnahme von den Schutzvorschriften der Datenschutzgrundverordnung für Suchmaschinenbetreiber geboten. Er habe weder mit Bezug auf den im Beitrag der „AB“ abgebildeten Reisepass noch mit Bezug auf seine Tarnidentitäten jemals mit einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beigeladene rechnen müssen. Die Abbildung seines Reisepasses verstoße zudem gegen § 18 Abs. 3 PassG. Ferner drohe ihm und seinen Angehörigen durch die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten, insbesondere seiner Tarnidentitäten und seines Wohnortes, eine Gefahr für Leib und Leben.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2019 zum Aktenzeichen … zu verpflichten, gegen den jeweiligen Betreiber der Suchmaschine unter www…..de anzuordnen, dass der jeweilige Betreiber der Suchmaschine unter www…..de die Suchergebnisse zu

1. URL …

2. URL …

und/oder

3. URL …

blockiert.

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2019 zum Aktenzeichen … zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO bestehe allenfalls ein Anspruch des Klägers darauf, dass er, der Beklagte, die Beschwerde des Klägers in angemessenem Umfang untersuche und den Kläger in angemessener Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichte. Dieser Anspruch sei erfüllt worden. Der Kläger habe demgegenüber keinen Anspruch auf Vornahme einer bestimmten aufsichtsrechtlichen Maßnahme. Auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde stehe dem Kläger nicht zu. Im Übrigen habe er, der Beklagte, die vom Kläger begehrte Anordnung gegenüber der Beigeladenen zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Blockierung der von ihm beanstandeten Suchergebnisse. Die verlinkten Berichte beträfen die Sozial- und nicht die Privatsphäre des Klägers. Am Inhalt der Berichte bestehe ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Der Kläger sei eine Person von großem öffentlichen und medialen Interesse. Er gelte bis heute für weite Teile der Bevölkerung als Inbegriff des deutschen Geheimagenten. In dieser Rolle sei er immer wieder Gegenstand von Presse- und Buchveröffentlichungen. Es komme hinzu, dass der Kläger auf seiner eigenen Webseite selbst detailliert über seine Vergangenheit als verdeckter Ermittler berichte und in der Vergangenheit eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung in deutschen und internationalen Zeitungen gebilligt habe. Der Kläger sei auch außerhalb seiner Rolle als Geheimagent immer wieder Gegenstand aktueller Berichterstattungen, zuletzt etwa im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und verdeckten Parteispenden. Auch an den Inhalten der Berichte bestehe ein hohes Berichterstattungsinteresse. In Bezug auf den Bericht der AB vom … 2016 habe dies das vom Kläger angerufene Oberlandesgericht Stuttgart bereits mit Urteil vom … 2017 (Az.: …) ausdrücklich festgestellt. Eine Gefährdung für Leib und Leben des Klägers sei nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, da der Kläger seinen Beruf schon länger nicht mehr ausübe und seine Tarnidentitäten und sein Wohnort bereits lange vor Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge öffentlich bekannt gewesen seien.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Sie schließt sich inhaltlich dem Vorbringen des Beklagten an. Sie meint ferner, die Klage sei bereits unzulässig, da der Beklagte das Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen und den Kläger darüber auch informiert habe. Eine Klage, die auf weitergehende Ansprüche als die Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung durch den Beklagten gerichtet ist, sei nach der Datenschutzgrundverordnung ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die vom Kläger beanstandete Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich sei. Im Übrigen sei der Wohnort des Klägers allgemein bekannt. Es gebe zahlreiche Berichte und Webseiten, in denen der Wohnort des Klägers in … genannt und beschrieben werde.

Nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte, hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Innerhalb der Frist nannte der Kläger eine ladungsfähige Anschrift unter Verweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit seiner Anschrift nicht. Nachdem das Gericht in darauf hingewiesen hatte, dass eine Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber dem Gericht und den Beteiligten nicht erkannt werden könne, hat der Kläger seine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Daraufhin hat das Gericht dem Kläger mit Zwischengerichtsbescheid Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Klage um seine Wohnanschrift gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und beigezogenen Sachakten verwiesen.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 1. Juni 2021 sind alle drei streitgegenständlichen Berichte weiterhin über … auffindbar, insbesondere bei Verwendung von weiteren, über den Vor- und Nachnamen des Klägers hinausgehenden Suchbegriffen. Bei Eingabe lediglich des Vor- und Nachnamens des Klägers ist nur der Beitrag der AB vom … 2016 verlinkt, und zwar auf Seite 2 der Suchtreffer, wobei zuvor die Option ausgewählt werden muss, dass auch übersprungene Treffer angezeigt werden, was erst möglich ist, wenn die letzte Seite (S. 11) der Suchtreffer aufgerufen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag zur Verpflichtung des Beklagten, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, die streitgegenständlichen Berichte bei Nutzung ihrer Internetsuchmaschine nicht als Suchtreffer anzuzeigen, zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Die Klage, für die gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 BDSG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist zulässig.

a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Bei der vom Kläger begehrten Anordnung gegenüber der Beigeladenen, bestimmte Suchergebnisse in … auszulisten, handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 (Hmb)VwVfG. Den Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Mai 2019, bei dem es sich um einen (ablehnenden) Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 (Hmb)VwVfG handelt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 16.3.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 33 f.; VG Mainz, Urt. v. 16.1.2020, 1 K 129/19.MZ, juris, Rn. 25 f.; a.A. für eine mit Rechtsmittelbelehrung versehene „Abschlussmitteilung“ des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, wonach mangels Datenschutzverstoß keine Maßnahmen ergriffen würden VG Ansbach, Urt. v. 8.8.2019, AN 14 K 19.00272, juris, Rn. 21 ff.), abgelehnt.

Die Verpflichtungsklage ist, soweit sie den vom Kläger beanstandeten Suchtreffer in Bezug auf den Beitrag des CD vom … August 2018 in der Suchmaschine der Beigeladenen betrifft, der im angefochtenen Bescheid nicht in Bezug genommen wird, auch ungeachtet der Voraussetzungen des § 75 VwGO statthaft. Auch dieser Treffer wird von der Regelungswirkung des angefochtenen Bescheids umfasst, wie es der Beklagte nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auch verstanden wissen will. Die Auslegung eines Verwaltungsakts erfordert eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, einschließlich solcher, die zwar aus dem gesamten Text eines Verwaltungsakts nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind (BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 50. Ed. 1.1.2021, VwVfG § 35 Rn. 46). Insofern ist auch der dritte Suchmaschinentreffer, trotz fehlender ausdrücklicher Bezugnahme im angefochtenen Bescheid, von dessen Regelungswirkung umfasst. Aus der E-Mail-Kommunikation zwischen dem Beklagten und den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in denen auf alle drei beanstandeten Suchergebnisse Bezug genommen wird, ergibt sich, dass es sich bei der unterbliebenen Aufnahme des Beitrags des CD vom …. August 2018 in die Begründung des Bescheids, mit dem die Beschwerde(n) des Klägers insgesamt beschieden werden sollte(n), um ein Defizit handelt, das für die Regelungswirkung des Bescheids – auch unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgesichtspunkten – ohne Relevanz ist.

Im Übrigen lägen unter der Annahme, dass der angefochtene Bescheid keine Regelung in Bezug auf den Suchmaschinentreffer in Bezug auf den Beitrag des CD vom … August 2018 beinhalten sollte, die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO vor. Denn über den Antrag des Klägers wäre in diesem Fall ohne zureichenden Grund in angemessener Frist (sachlich) nicht entschieden worden.

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b) Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist die Verpflichtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine spezielle gesetzliche Bestimmung nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO dürfte hier nicht vorliegen. Insbesondere dürfte es sich bei Art. 78 Abs. 1 DSGVO nicht um eine solche Bestimmung handeln (hierzu aa)). Die Klagebefugnis ergibt sich aber jedenfalls daraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch die ablehnende Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO (hierzu bb)). Auf die Zuordnung zur ersten oder zweiten der in § 42 Abs. 2 VwGO genannten Alternativen kommt es mithin nicht entscheidend an.

aa) Die Kammer bezweifelt, dass sich die Klagebefugnis in Fällen der Ablehnung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde bereits aus § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 78 Abs. 1 DSGVO ergibt, mithin die Klagebefugnis durch anderweitige gesetzliche Regelung, nämlich Art. 78 Abs. 1 DSGVO, eingeräumt ist (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 29; wohl auch VG Ansbach, Urt. v. 8.8.2019, AN 14 K 19.00272, juris, Rn. 28; dies erwägend auch VG Schleswig, Urt. v. 16.3.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 38 f.).

Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.

Die Ablehnung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde stellt einen den Beschwerdeführer betreffenden „rechtsverbindlichen Beschluss“ im Sinne von Art. 78 Abs. 1 DSGVO dar. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund 143 der Datenschutzgrundverordnung. Danach sollte jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkung entfaltet. Ein derartiger Beschluss betreffe insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden. Diese Erwägungen können keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Verordnungsgeber den eine Beschwerde ablehnenden Beschluss als einen den Beschwerdeführer betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss ansieht (so auch Paal/Pauly/Körffer, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 78 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 78 Rn. 7; BeckOK DatenschutzR/Mundil, DS-GVO Art. 78 Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 29; VG Schleswig, Urt. v. 16.3.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 26).

Der Umstand, dass Art. 78 Abs. 1 DSGVO keine (einschränkenden) Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf (gegen die eine Beschwerde ablehnende Entscheidung der Aufsichtsbehörde) nennt, bedeutet indes nicht, dass das nationale Recht solche Voraussetzungen (etwa zur Klagebefugnis, zur Klagefrist und zum Rechtsschutzbedürfnis) grundsätzlich nicht aufstellen dürfte. Art. 78 Abs. 1 DSGVO schreibt lediglich vor, dass ein wirksamer Rechtsbehelf vorhanden sein muss, regelt indessen nicht dessen Verfahrensmodalitäten. Diese bestimmen sich nach dem mitgliedstaatlichen Recht (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 78 Rn. 7; siehe auch Erwägungsgrund 143 S. 7 DSGVO, wonach Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde im Einklang mit dem Verfahrensrecht des jeweiligen Mitgliedstaats durchgeführt werden sollten). Diesbezüglich gilt der Grundsatz der Äquivalenz und der Effektivität. Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen Union und Mitgliedstaaten dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (EuGH, Urt. v. 24.10.2018, C-234/17, EuZW 2019, 82, Rn. 22). Das nach § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO vorgesehene Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten (und damit die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten) dürfte nach Auffassung der Kammer nicht gegen den Grundsatz der Effektivität verstoßen bzw. die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die eine Beschwerde ablehnende Entscheidung der Aufsichtsbehörde praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. allgemein zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO und dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 81 f.; BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 57. Ed. 1.10.2019, § 42 Rn. 165 ff.). Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.

bb) Denn jedenfalls kann der Kläger geltend machen, durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu reicht es aus, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 198/08, juris, Rn. 12 f.). Die Regelung des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO verlangt zudem, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden. Nicht erforderlich ist danach, dass der unter diese Normen zu subsumierende Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Diesbezüglich wird nur auf die Möglichkeit abgestellt. Die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten muss dagegen tatsächlich bestehen. Hierdurch wird der Rechtsschutz des Betroffenen nicht unzumutbar erschwert. Denn bei der Frage, ob die streitentscheidenden Normen subjektiv-öffentliche Rechte verleihen, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, über die das Gericht auch schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung entscheiden kann, ohne dass es der Ermittlung weiterer Tatsachen durch eine Beweiserhebung bedürfte und der Kläger durch die Verneinung der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten Nachteile erleiden würde.

Nach diesem Maßstab besteht die Möglichkeit, dass der Kläger durch die seine Beschwerde ablehnende Entscheidung des Beklagten bzw. dessen Weigerung, die begehrte Anordnung gegenüber der Beigeladenen zu erlassen, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.

Das Recht einer betroffenen Person auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde erschöpft sich nicht lediglich in einem nicht rechtsförmlichen Behelf ähnlich einem petitionsrechtlichen Ersuchen (hierzu aaa)). Vielmehr hat der Kläger, wie sich aus dem Regelungszusammenhang der Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 und 78 Abs. 1 DSGVO ergibt, einen Anspruch darauf, dass der Beklagte (in angemessenem Umfang) überprüft, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt und ferner, für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtsbehördliches Einschreiten des Beklagten (hierzu bbb)). Eine Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven Rechten erscheint vor diesem Hintergrund nicht von vornherein ausgeschlossen (hierzu ccc)).

aaa) Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO stellt nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht dar, das ausschließlich einen – im vorliegenden Fall durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten ersichtlich bereits erfüllten – Anspruch auf Entgegennahme, Bearbeitung und Befassung der Beschwerde beinhaltet, mit der Folge, dass dem Kläger von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein subjektives Recht auf ein weiteres (und bestimmtes) Tätigwerden des Beklagten zustehen kann.

Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten. An diese objektiv-rechtliche Verpflichtung der Aufsichtsbehörde knüpfen Art. 77 und 78 DSGVO an, die das Beschwerderecht betroffener Personen sowie deren Rechtsschutzmöglichkeiten regeln. Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt; aus Art. 77 Abs. 2 DSGVO folgt, dass die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO unterrichtet. Des Weiteren regelt Art. 78 Abs. 1 DSGVO, dass jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde hat. Ferner sieht Art. 78 Abs. 2 DSGVO vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn die nach den Art. 55 und 56 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Art. 77 DSGVO erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Die Ablehnung einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde stellt einen den Beschwerdeführer betreffenden „rechtsverbindlichen Beschluss“ im Sinne von Art. 78 Abs. 1 DSGVO dar (s.o.).

Indem Art. 78 Abs. 1 DSGVO (in Einklang mit Erwägungsgrund 143) einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde vorsieht, verlangt er eine inhaltliche Kontrolle der Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die sich nicht lediglich auf die Prüfung beschränkt, ob die Aufsichtsbehörde die Beschwerde entgegengenommen, bearbeitet und beschieden hat. Sollte mit dem gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den eine Beschwerde ablehnenden Beschluss lediglich zur Prüfung gestellt werden können, ob die Beschwerde entgegengenommen, bearbeitet und beschieden worden ist, wäre der gerichtliche Rechtsbehelf nicht wirksam, sondern von vornherein und stets fruchtlos; denn es ergibt sich bereits aus dem die Beschwerde ablehnenden Bescheid, dass die Aufsichtsbehörde die Beschwerde entgegengenommen, bearbeitet und beschieden hat (vgl. auch Halder, jurisPR-ITR 7/2021, Anm. 3 [„Den Anforderungen an ein Petitionsrecht dürfte inhaltlich praktisch in jedem Fall mit Worthülsen gedient sein.“]).

Deutlich spricht auch der Erwägungsgrund 141 der Datenschutzgrundverordnung dafür, dass ein Anspruch auf ein Einschreiten bestehen kann. Danach soll ein Beschwerdeführer u.a. einen Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Die letzte Variante („…nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist“) spricht dafür, dass der Verordnungsgeber einen Anspruch auf Tätigwerden der Aufsichtsbehörde für gegeben erachtet., wobei dieses Tätigwerden angesichts des Umstands, dass die Nichtbefassung mit einer Beschwerde bereits von der ersten Variante („auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird“) erfasst ist, nur im Sinne der Anordnung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen verstanden werden kann.

Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, wonach das Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO ein petitionsähnliches Recht sei mit der Folge, dass Gerichte sich grundsätzlich nicht mit der inhaltlichen Richtigkeit der von der Aufsichtsbehörde getroffenen Entscheidung zu befassen hätten (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2020, 1 S 3001/19, juris, Rn. 51; SG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid v. 8.5.2019, S 49 SF 8/19 DS, juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschl. v. 28.1.2019, 1 L 1.19, juris, Rn. 5; siehe nunmehr aber offenlassend VG Berlin, Beschl. v. 21.4.2021, 1 K 360.19, juris, Rn. 3), hält die Kammer vor diesem Hintergrund für nicht überzeugend.

Der insoweit teilweise zur Begründung herangezogene Art. 78 Abs. 2 DSGVO trägt diese Auffassung nicht. Art. 78 Abs. 2 DSGVO betrifft ausschließlich die Fallgestaltung, dass sich die im Wege der Beschwerde nach Art. 77 DSGVO angerufene Aufsichtsbehörde nicht mit der Beschwerde befasst (Alt. 1) oder sie den Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet (Alt. 2). Die Vorschrift regelt damit (die) zwei Fallgestaltungen der Untätigkeit der Aufsichtsbehörde. In den Fällen, in denen eine Beschwerde abgelehnt wird, richtet sich der Rechtsschutz ausschließlich nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO (Gola DSGVO/Pötters/Werkmeister, 2. Aufl. 2018, Art. 78 Rn. 12; Paal/Pauly/Körffer, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 78 Rn. 5).

Auch der Verweis auf die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 41) ist nicht überzeugend. Nach Art. 52 Abs. 1 DSGVO handelt jede Aufsichtsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der Datenschutzgrundverordnung zwar völlig unabhängig und unterliegen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde nach Art. 52 Abs. 2 DSGVO bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen. Diese Regelungen schreiben indes ersichtlich nur die organisatorisch-institutionelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde fest (siehe ausführlich hierzu Ehmann/Selmayr/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Rn. 7 ff.). In diese wird nicht dadurch eingegriffen, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, dass sein Begehren inhaltlich überprüft wird.

Auch die Möglichkeit einer betroffenen Person, neben einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von Art. 79 DSGVO selbst gegenüber dem Verantwortlichen um Rechtsschutz nachzusuchen, spricht nicht gegen eine inhaltliche Überprüfung der aufsichtsbehördlichen Entscheidung (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 42). Diese systematisch-teleologische Argumentation verfängt bereits deshalb nicht, weil die fehlende inhaltliche Überprüfung nicht mit der Vorgabe in Art. 78 Abs. 1 DSGVO vereinbar ist, da Rechtsschutz gegen eine ablehnende Beschwerdeentscheidung stets fruchtlose wäre (s.o.). Im Übrigen ist auch die Annahme, dass die Beschwerde die betroffene Person ebenso effektiv schützte wie ein gerichtliches Vorgehen gegen den Datenverantwortlichen selbst, wenn eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen wäre (so OVG Rheinland-Pfalz, ebenda), unzutreffend, insbesondere angesichts des der Aufsichtsbehörde zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessens (siehe hierzu sogleich).

bbb) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO nach Auffassung der Kammer um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich zunächst ein Anspruch darauf ergibt, dass der Beklagte (in angemessenem Umfang) überprüft, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt (hierzu (1)) und ferner, für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtsbehördliches Einschreiten des Beklagten (hierzu (2)).

(1) Die Reichweite des subjektiven Rechts ergibt sich zunächst aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Danach muss die Aufsichtsbehörde die Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen. Sie hat die Beschwerde dabei mit aller gebotenen Sorgfalt zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2015, C 362/14, juris, Rn. 63), wobei Prüfungsmaßstab die Frage ist, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rn. 15). Die Pflicht, eine Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und sorgfältig zu prüfen, bedeutet indes nicht, dass die Aufsichtsbehörde bei unvollständigen, unklaren, unsubstantiierten oder widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere, wenn diese auch auf Nachfrage nicht vervollständigt, substantiiert oder klargestellt werden, verpflichtet wäre, weitreichende eigene tatsächliche Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt aufzuklären (vgl. zur Substantiierungspflicht („keine Ermittlungen ins Blaue hinein“) auch VG Mainz, Urt. v. 22.7.2020, 1 K 473/19.MZ, juris, Rn. 23). Vielmehr dürfte die Aufsichtsbehörde im Regelfall berechtigt sein, die Beschwerde (allein) anhand der vom Beschwerdeführer dargelegten Begründung seiner Beschwerde zu prüfen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2019, 5 Bf 291/17, juris, Rn. 86). Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung eines (feststehenden oder der Entscheidung zugrunde gelegten) Sachverhalts wird indes – ob stets oder jedenfalls regelmäßig, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben – die Annahme eines Sorgfaltsverstoßes rechtfertigen können.

Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

(2) Ferner hat der Beschwerdeführer für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, einen (nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde.

Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO hat die Aufsichtsbehörde die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung zu überwachen und durchzusetzen. Hierzu verfügt sie über die in Art. 58 DSGVO geregelten Untersuchungs-, Abhilfe, Genehmigungs- und beratende Befugnisse. Ihr ist es im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO insbesondere gestattet, eine Verwarnung auszusprechen (Buchst. b), eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, insbesondere ein Verbot, zu verhängen (Buchst. f) sowie die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen (Buchst. g). Der Aufsichtsbehörde steht dabei sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen zu (Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rn. 37; Ehmann/Selmayr/Nemitz, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rn. 17; Ehmann/Selmayr/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 58 Rn. 18; BeckOK DatenschutzR/Mundil, 35. ED 1.2.2020, DS-GVO Art. 77 Rn. 15).

Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung fest, wird ihr Entschließungsermessen angesichts ihrer sich aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO ergebenden Verpflichtung, die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung durchzusetzen, regelmäßig dahingehend reduziert sein, von ihren Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO Gebrauch zu machen bzw. mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes vorzugehen (so auch BeckOK DatenschutzR/Mundil, 35. ED 1.2.2020, DS-GVO Art. 77 Rn. 15).

Ausnahmen sind indes vorstellbar. Denkbar ist dies bei Bagatellverstößen, insbesondere dann, wenn eine Wiederholung nicht droht oder die Verfolgung des (Bagatell-)Verstoßes nur mit erheblichem Aufwand (etwa bei Sitz des Datenverarbeiters im außereuropäischen Ausland oder unbekannten Aufenthaltsort) möglich ist. Auch bei länger zurückliegenden Datenschutzverstößen, deren Wiederholung nicht droht oder bei glaubhafter Zusicherung des Datenverarbeitenden, den Datenschutzverstoß zu beseitigen, mag die Aufsichtsbehörde in rechtmäßiger Weise von einem Einschreiten absehen.

Auch hinsichtlich der Frage, gegen wen sie vorgeht, kann der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zustehen. In Beschwerdeverfahren, in denen ein Betroffener einen Auslistungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber geltend macht, kann sich die Aufsichtsbehörde für den Fall, dass nach ihrer Prüfung der Inhalt oder Teilinhalte der verlinkten Internetseiten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt, ggf. auch dazu entschließen, gegen den Inhalteanbieter selbst vorzugehen. Dies mag insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am Inhalt der Internetseite bzw. der Berichterstattung besteht und nur einzelne Teilinhalte bzw. Angaben datenschutzrechtlich problematisch sind. Die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Fall den Inhalteanbieter zur Löschung der zu beanstandenden Teilinhalte verpflichten (und damit der Beschwerde des Betroffenen die Grundlage entziehen), ohne dass der Inhalt der Internetseite im Übrigen gelöscht werden müsste und über Suchmaschinen nicht mehr auffindbar wäre.

Schließlich steht der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Auswahl zwischen den ihr zustehenden Abhilfebefugnissen ein Ermessen zu. Dies bedeutet indes nicht, dass sich das Auswahlermessen nicht auf eine bestimmte Maßnahme („auf Null“) reduzieren kann, etwa bei offensichtlichen und groben Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung, die der Datenverarbeiter erkennbar nicht bereit ist, freiwillig abzustellen. In anderen Fällen, insbesondere bei einmaligen und abgeschlossen Datenschutzverstößen, mag es dagegen ausreichen, eine Verwarnung auszusprechen oder ein Bußgeld zu verhängen.

Eine Person, die im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO geltend macht, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt, hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (so auch VG Mainz, Urt. v. 16.1.2020, 1 K 129/19.MZ, juris, Rn. 27; VG Mainz, Urt. v. 22.7.2020, 1 K 473/19.MZ, juris, Rn. 20, 23; VG Ansbach, Urt. v. 8.8.2019, 14 K 19.00272, juris, Rn. 42 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 16.3.2020, An 14 K 19.00464, juris, Rn. 19; VG Schwerin, Urt. v. 16.3.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 65 ff.; Halder jurisPR-ITR 7/2021 Anm. 3; Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Schantz, in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 1260; Roßnagel, Datenschutzaufsicht nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung, S. 136 f.; Ehmann/Selmayr/Nemitz, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rn. 17, Art. 78 Rn. 8; Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 77 Rn. 17, Art. 78 Rn. 13; BeckOK DatenschutzR/Mundil, DSGVO, Art. 78 Rn. 7; Sydow, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rn. 25; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 1. Aufl. 2017, Teil 8 Rn. 7; so wohl auch Brink, Die informationelle Selbstbestimmung – umzingelt von Freunden?, CR 2017, 433, 435; hierzu tendierend auch OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2019, 5 Bf 291/17, juris, Rn. 69 ff.; Piltz, Anspruch Betroffener auf bestimmte Maßnahmen der Datenschutzbehörden – ein Überblick zur Rechtsprechung, DSB 2020, S. 68, 70; offenlassend Paal/Pauly/Körffer, DSGVO, Art. 77 Rn. 5; unklar in Bezug auf das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts Gola DSGVO/Pötters/Werkmeister, Art. 77 Rn. 7; a.A. Will, Vermittelt die DS-GVO einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten, ZD 2020, 97). Hierfür spricht Erwägungsgrund 141 der Datenschutzgrundverordnung, aus dem sich nach Auffassung der Kammer ergibt, dass der Verordnungsgeber einen Anspruch auf Tätigwerden der Aufsichtsbehörde (im Sinne der Anordnung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen) für gegeben erachtet (s.o., aaa)). Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nur in Ausnahmekonstellationen in Betracht kommt (so u.a. Mundil, ebenda; Sydow, ebenda), ändert dies nichts daran, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung dem Grunde nach besteht. Im Übrigen dürfte sich bei einem festgestellten Verstoß das Entschließungsermessen regelmäßig und wohl auch häufig das Auswahlermessen auf Null reduzieren (vgl. Halder, jurisPR-ITR 16/2020 Anm. 6; Schantz, in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 1260).

ccc) Steht dem Kläger demnach ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über seine Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO zu, ist die Klagebefugnis im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu bejahen. Denn es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beigeladene durch die Verlinkung der streitgegenständlichen Berichte auf … personenbezogene Daten des Klägers rechtswidrig verarbeitet und das Ermessen des Beklagten dahingehend reduziert ist, gegenüber der Beigeladenen die Blockierung der Suchtreffer zu den streitgegenständlichen Berichten anzuordnen.

c) Ein Vorverfahren war nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht erforderlich, da ein solches gem. § 20 Abs. 6 BDSG nicht stattfindet.

d) Dem Kläger fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist keine gesetzlich vorgegebene, gleichwohl aber allgemein anerkannte Zulässigkeitsvoraussetzung, die die Gerichte vor überflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahren soll. Es ist im Regelfall anzunehmen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen, zu verneinen (NK-VwGO/Helge Sodan, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.

Der Kläger hat die Beigeladene vor Erhebung der Klage ohne Erfolg aufgefordert, die beanstandeten Suchergebnisse auszulisten. Dies gilt entgegen der vom Beklagten schriftsätzlich geäußerten Auffassung auch in Bezug auf den Beitrag des CD vom … August 2018. Auf das entsprechende Löschungsbegehren hat die Beigeladene zwar nicht geantwortet. Dies fällt dem Kläger jedoch nicht zur Last. Im Übrigen hat die Beigeladene im Gerichtsverfahren eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht beabsichtigt, das Suchergebnis zum CD-Beitrag vom … August 2018 zu blockieren.

Der Kläger ist ferner nicht gehalten, vorrangig auf dem Zivilrechtsweg gegen die Beigeladene vorzugehen. Den Regelungen der DSGVO lässt sich nicht entnehmen, dass ein unmittelbares zivilrechtliches Vorgehen gegen die Beigeladene als vorrangig anzusehen wäre (siehe nur OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2019, 5 Bf 279/19, juris, Rn. 70).

Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die für die von der Beigeladenen verlinkten Artikel verantwortlichen Presseorgane in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers ist nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person nicht erreicht werden kann, wenn diese grundsätzlich vorher oder parallel bei den Inhalteanbietern die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste. Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 18).

2.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.

Der auf Anordnung der Blockierung der beanstandeten Suchtreffer gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Die Ablehnung der begehrten Anordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für den geltend gemachten Anspruch aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 DSGVO ist der Beklagte passivlegitimiert. Er ist nach Maßgabe der DSGVO die für die Entscheidung über die Beschwerden des Klägers zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kammer schließt sich insoweit der unter anderem gegenüber dem hiesigen Beklagten und der hiesigen Beigeladenen ergangenen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 7.10.2019, 5 Bf 291/17, juris, Rn. 48 ff.) an. Danach folgt die Zuständigkeit des Beklagten für ein Tätigwerden gegenüber der Beigeladenen auch im vorliegenden Fall jedenfalls aus Art. 55 DSGVO, §§ 19, 40 BDSG i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 2 HmbDSG.

Wie oben zur Klagebefugnis ausgeführt, hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte auf seine Beschwerde hin (in angemessenem Umfang) überprüft, ob die Beigeladene durch die Indexierung der streitgegenständliche Berichte bzw. die darin liegende Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt und für den Fall, dass der Beklagte dies feststellt, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Bezug auf den Erlass von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, insbesondere ein Verbot der Verarbeitung.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten in Form der Blockierung der beanstandeten Suchtreffer besteht allerdings der Sache nach nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beklagte auf der Grundlage der vom Kläger übermittelten Informationen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2019, 5 Bf 291/17, juris, Rn. 87) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die beanstandete Datenverarbeitung durch die Beigeladene nicht rechtswidrig ist.

a) Der Kläger nimmt für sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c und Buchst. d DSGVO in Anspruch. Danach hat die betroffene Person (hier: Kläger) das Recht, von dem Verantwortlichen (hier: Beigeladene) zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten (hier: Suchtreffer) unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Buchst. c) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Buchst. d). Art. 17 Abs. 1 Buchst c. und Buchst. d DSGVO knüpfen die Rechtsfolge des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zwar an unterschiedliche Voraussetzungen. Eine binnendifferenzierte Prüfung der Anspruchsvarianten ist hier gleichwohl nicht geboten. Denn Art. 17 Abs. 1 DSGVO gilt insgesamt nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information gem. Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO erforderlich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 23). Dieser Umstand ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der Datenschutzgrundverordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Diese Grundrechtsabwägung ist auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beigeladenen, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits umfassend vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 23 m.w.N.). Im Hinblick auf diese in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht gebotene umfassende Prüfung muss die Abwägung jeweils zu demselben Ergebnis führen unabhängig davon, ob der Abwägungsvorgang seinen Ausgangspunkt in der Frage nimmt, ob die Verarbeitung der Daten allgemein zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beigeladenen oder eines Dritten erforderlich war (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) oder ob die Beigeladene zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Klägers als der betroffenen Person überwiegen (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Geboten ist eine einheitliche Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, die alle nach den Umständen des Streitfalles aufgeworfenen Einzelaspekte berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 24).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind in dem Bereich der unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der hier der Sache nach geltend gemachte Auslistungsanspruch des Klägers ist nach dem unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrecht zu beurteilen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, Rn. 34 (Recht auf Vergessen II)). Maßstab der konkretisierenden Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. c und d DSGVO durch die Kammer ist daher die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, 42, 46).

Soweit ein Betroffener – vorliegend über den Beklagten als Aufsichtsbehörde – von einem Suchmaschinenbetreiber verlangt, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in die danach gebotene Abwägung neben den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen (hierzu aa)) im Rahmen der unternehmerischen Freiheit des Suchmaschinenbetreibers (hierzu bb)) die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter (hierzu cc)) sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer (hierzu dd)) einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 98 ff.).

aa) Auf Seiten des Klägers sind die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen. Art. 7 GRCh begründet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation, Art. 8 GRCh das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Eine Entsprechung haben diese Garantien in Art. 8 EMRK, der seinerseits das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz – und dabei insbesondere auch vor der Verarbeitung personenbezogener Daten – schützt (vgl. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GRCh). Die Gewährleistungen der Art. 7 und Art. 8 GRCh sind dabei eng aufeinander bezogen. Jedenfalls soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, bilden diese beiden Grundrechte eine einheitliche Schutzverbürgung. Das gilt insbesondere für den Schutz Betroffener vor Nachweisen einer Suchmaschine (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, Rn. 98 f.; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 27).

Art. 7, Art. 8 GRCh schützen vor der Verarbeitung personenbezogener Daten und verlangen die Achtung des Privatlebens. Unter personenbezogenen Daten werden dabei alle Informationen verstanden, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. Demnach ist das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht eng zu verstehen und beschränkt sich insbesondere nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte. Insbesondere wird die geschäftliche und berufliche Tätigkeit hiervon nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, Rn. 100; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 28). Vom Schutz der Art. 7 und 8 GRCh sind daher auch die Namen von personenbezogene Tarnidentitäten eines (ehemaligen) Geheimagenten sowie die in einem zu einer solchen Tarnidentität gehörenden Reisepass enthaltenen Daten umfasst.

bb) Auf Seiten der beigeladenen Suchmaschinenverantwortlichen ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen (aaa)). Demgegenüber kann sie sich für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf Art. 11 GRCh berufen (bbb)). Einzustellen sind jedoch die von einem solchen Rechtsstreit möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter (ccc)). Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die Informationsinteressen der Nutzer (ddd)) (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 102; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 29).

aaa)Die unternehmerische Freiheit gewährleistet die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch das Angebot von Waren und Dienstleistungen. Der durch Art. 16 GRCh gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb. Hierzu gehört auch das Angebot von Suchdiensten (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 103).

Die beigeladene Suchmaschinenverantwortliche fällt auch in den persönlichen Schutzbereich des Art. 16 GRCh. Die Unionsgrundrechte schützen grundsätzlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Für die unternehmerische Freiheit folgt das bereits aus dem Wortlaut, der auf „Unternehmen“ abstellt, die typischerweise als juristische Personen organisiert sind. Dem Schutz des Art. 16 GRCh steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene eine juristische Person mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist. Die Grundrechte der Grundrechtecharta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen und machen insoweit auch für juristische Personen keinen Unterschied (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 104).

bbb) Hingegen kann sich die Beigeladene für ihre Tätigkeit nicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 11 GRCh berufen. Zwar sind die von ihr angebotenen Suchdienste und die von ihr hierfür verwendeten Mittel zur Aufbereitung der Suchergebnisse nicht inhaltsneutral, sondern können auf die Meinungsbildung der Nutzer erheblichen Einfluss ausüben. Jedoch bezwecken diese Dienste nicht die Verbreitung bestimmter Meinungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 105; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 31).

ccc) In die Abwägung zwischen Betroffenem und Suchmaschinenverantwortlichen sind auch die Grundrechte der Inhalteanbieter einzustellen, um deren Veröffentlichungen es geht.

Soweit in einem Rechtsstreit zwischen einem Betroffenen und dem Suchmaschinenverantwortlichen über eine Auslistung notwendig zugleich über eine in der Auslistung liegende Einschränkung von Grundrechten Dritter mitentschieden wird, sind auch diese in die Prüfung einzubeziehen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegenüber Dritten gehört dann zu den objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Einschränkungen der Unternehmensfreiheit, die unter Berufung auf das eigene Grundrecht des Art. 16 GRCh geltend gemacht werden können. Hierin liegt nicht eine Geltendmachung unmittelbar der Grundrechte Dritter. Einem Suchmaschinenverantwortlichen darf aber nichts aufgegeben werden, was die Grundrechte Dritter verletzt (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 107; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 33).

Bei der Frage, ob einem Suchmaschinenverantwortlichen die Bereitstellung bestimmter Suchnachweise zu untersagen ist, wird die Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung des Art. 11 GRCh gegenüber dem Inhalteanbieter als Äußerndem oftmals mit berührt. Dabei kommt es nicht auf die hier nicht zu entscheidende Frage an, ob oder wieweit ein Inhalteanbieter gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber Anspruch auf Verbreitung seiner Inhalte haben kann. Denn es geht in dieser Konstellation nicht darum, ob der Suchmaschinenverantwortliche zu einem Nachweis verpflichtet werden kann, sondern ob ihm gegen seinen Willen verboten werden kann, die von einem Inhalteanbieter bereitgestellten Beiträge zu verbreiten. In einem solchen Verbot kann zugleich eine eigenständige Einschränkung der Freiheit des Inhalteanbieters als Äußerndem aus Art. 11 GRCh liegen. Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 108; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 34).

Soweit über das Verbot gegenüber dem Suchmaschinenverantwortlichen in Ansehung des von dem Inhalteanbieter verantworteten konkreten Inhalts der streitigen Seiten zu entscheiden ist, ist die Einwirkung auf diesen auch nicht etwa ein bloßer Reflex einer Anordnung gegenüber dem Suchmaschinenverantwortlichen. Vielmehr knüpft die Entscheidung unmittelbar an die Äußerung und an den Gebrauch der Meinungsfreiheit an. Es geht in der Entscheidung gezielt darum, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken. In dieser Konstellation kann über den Antrag eines Betroffenen auf Unterlassung des Bereitstellens von Suchnachweisen gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen nicht ohne Berücksichtigung der Frage entschieden werden, ob und wieweit der Inhalteanbieter gegenüber den Betroffenen nach Art. 11 GRCh zur Verbreitung der Information berechtigt ist (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/17, juris, Rn. 109; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 35).

ddd) In die Abwägung sind ebenfalls die Zugangsinteressen der Internetnutzer einzustellen. Zu berücksichtigen ist das Interesse einer breiten Öffentlichkeit am Zugang zu Information als Ausdruck des in Art. 11 GRCh verbürgten Rechts auf freie Information. Rechnung zu tragen ist dabei auch der Rolle, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft hierbei zukommt. Insoweit stehen allerdings nicht individuelle Rechte der Nutzerinnen und Nutzer aus Art. 11 GRCh auf Informationszugang zu der konkret betroffenen Internetseite in Frage, sondern die Informationsfreiheit als im Wege der Abwägung zu berücksichtigendes Prinzip, dem bei der Einschränkung des Art. 16 GRCh Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 110; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 36).

cc) Grundlage der Abwägung ist die Würdigung des Vorgehens des Suchdienstes der Beigeladenen als für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Insbesondere geht die Frage seiner Rechtmäßigkeit nicht in der Frage der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Beitrags seitens der Inhalteanbieter auf. Da die betroffenen Rechte, Interessen und Belastungen bei einem Vorgehen des Betroffenen gegen den Suchmaschinenverantwortlichen andere sein können als bei einem Vorgehen gegenüber dem Inhalteanbieter, bedarf es einer eigenen Abwägung (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 112; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 37).

Die für die Grundrechtsabwägung erforderliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Datenverarbeitern stellt indes nicht in Frage, dass es hierbei Wechselwirkungen geben kann und für ein Unterlassungsbegehren gegenüber einem Suchmaschinenverantwortlichen unter Umständen auch die Situation des Betroffenen gegenüber dem Inhalteanbieter mit in den Blick genommen werden muss (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 114; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 38). Soweit – wie in der Regel im deutschen Recht nach §§ 823, 1004 BGB analog – bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbreitung eines Berichts seitens des dem Medienprivileg unterfallenden Inhalteanbieters dessen Wirkung für den Betroffenen im Internet in der Abwägung mitzuberücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 118), muss regelmäßig die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Verbreitung auch die Entscheidung gegenüber den Suchmaschinenverantwortlichen anleiten. Soweit ein Inhalteanbieter sowohl unter Berücksichtigung der Verbreitungsbedingungen im Internet (und damit zugleich der namensbezogenen Auffindbarkeit durch Suchmaschinen) als auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors im Verhältnis zu den Betroffenen zur Verbreitung eines Berichts berechtigt ist, kann für den Nachweis einer solchen Seite durch einen Suchmaschinenverantwortlichen diesbezüglich nichts Anderes gelten (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 118; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 38).

Unberührt bleibt hiervon, dass die Abwägung zwischen Betroffenen und Suchmaschinenverantwortlichen stets im Spannungsfeld der Zumutbarkeit möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Suchmaschinenverantwortlichen und der Zumutbarkeit anderweitig zu erlangender Schutzmöglichkeiten seitens der jeweils Betroffenen steht und auch unter diesem Gesichtspunkt der Ausgang der Abwägung gegenüber verschiedenen Datenverarbeitern unterschiedlich ausfallen kann und gegebenenfalls muss. Dabei können auch Unterschiede zu beachten sein, die sich etwa aus der verschieden leichten Erreichbarkeit von Schutz ergeben oder die die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen betreffen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 119; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 39).

dd) Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Internet ohne die Hilfestellung einer Suchmaschine aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar wäre (hierzu und zum Folgenden BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 40). Letztlich ist damit die Nutzung des Internets insgesamt auf die Existenz und Verfügbarkeit von Suchmaschinen angewiesen, deren Geschäftsmodell daher von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist. Auf der Kehrseite hat die Tätigkeit von Suchmaschinen maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Webseite, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. Dies kann dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschine mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zur betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person erstellen können. Vor diesem Hintergrund ist das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenverantwortlichen grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken. Demgegenüber haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem die hier einzubeziehenden Grundrechte Dritter größeres Gewicht.

Vorliegend sind allerdings die Meinungs- und Pressefreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar mitbetroffene Grundrechte – und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse – in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt hier keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, was auch durch die Einschränkung in § 17 Abs. 3 Buchst. a) DSGVO zum Ausdruck kommt. Vielmehr sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 121; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 41). Auf der anderen Seite folgt aus dem Gebot einer gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt (BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 41).

(ee) Wenn sich Betroffene nicht schon gegen die Ermöglichung namensbezogener Suchabfragen überhaupt, sondern gegen deren Wirkung hinsichtlich einzelner sie nachteilig betreffender Beiträge wenden, kommt es für die Gewichtung ihrer Grundrechtseinschränkung maßgeblich auf die Wirkung ihrer Verbreitung an. Bezugspunkte sind dabei die Wirkungen der Verbreitung des streitbefangenen Beitrags für die Persönlichkeitsentfaltung, wie sie sich spezifisch aus den Suchnachweisen ergeben, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen. Hierfür reicht nicht eine Würdigung der Berichterstattung in ihrem ursprünglichen Kontext, sondern ist auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch die Suchmaschine in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 122; BGH, Urt. v. 27.7.2020, VI ZR 405/18, juris, Rn. 42).

Ein maßgeblicher Gesichtspunkt liegt hierfür zunächst in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung. Je stärker die Verbreitung zurückliegender Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen, desto größeres Gewicht kann einem Schutzanspruch zukommen. Dies steht zugleich in einer Wechselwirkung mit Gegenstand und Anlass der Berichterstattung: Soweit Berichte sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem, bewusst nicht vor anderen gezeigtem Verhalten oder Fehlverhalten handeln. Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13, juris, Rn. 121). Bedeutung kommt auch der Frage zu, wieweit die berichteten Ereignisse in einer Folge weiterer hiermit einen Zusammenhang bildender Vorkommnisse stehen. Zurückliegenden Ereignissen kann eher fortdauernde Bedeutung zukommen, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz entfalten, als wenn sie für sich allein stehen (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13, juris, Rn. 122). Die Belastung der Betroffenen bestimmt sich zudem nicht abstrakt aus der Tatsache, dass eine Information im Netz irgendwie zugänglich ist, sondern hängt auch daran, wieweit sie hierdurch tatsächlich breitenwirksam gestreut wird. Von Bedeutung kann dabei auch sein, wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird. Da Kommunikation und Kommunikationsbedingungen des Internets freilich individuell verschieden und volatil sind, gibt es insoweit kein objektives Maß. Jedoch stellt sich auch im Netz die Bedeutung von Informationen erst aus Kommunikationszusammenhängen her und erhalten diese unterschiedliche Verbreitung und Sichtbarkeit. Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren, die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019,1 BvR 16/13, juris, 125).

ff) Nach diesen Grundsätzen haben die Interessen des Klägers hinter den Interessen der Beigeladenen und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten. Denn sowohl im Hinblick auf die in allen drei streitgegenständlichen Beiträgen veröffentlichten Namen der Tarnidentitäten des Klägers als auch im Hinblick auf die im Beitrag der „AB“ veröffentlichten Abbildung des Reisepasses, der für die Tarnidentität des Klägers „EF“ ausgestellt wurde, besteht ein die Interessen des Klägers überwiegendes Interesse an einer identifizierenden öffentlichen Berichterstattung (aaa)). Dieses Interesse ist auch nicht aufgrund Zeitablaufs oder sonstiger Besonderheiten der Kommunikation im Internet in den Hintergrund geraten (bbb)).

aaa) Das Interesse an einer identifizierenden öffentlichen Berichterstattung überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner personenbezogenen Daten.

Die in den streitgegenständlichen Beitragen berichteten Vorgänge und Informationen rund um die Person des Klägers sind nicht nur aufgrund ihres besonderen Themenbezugs von allgemein gesteigertem öffentlichem Interesse, sondern gleichzeitig von erheblicher Bedeutung für die öffentliche Willensbildung in zentralen politischen Angelegenheiten; die Berechtigung des Berichterstattungsinteresses der Tagespresse auch im Hinblick auf eine Identifizierung einzelner mutmaßlich verantwortlicher Personen, namentlich auch des Klägers, steht daher im Ausgangspunkt außer Frage.

Bei den von der Beigeladenen verlinkten Beiträgen handelt es sich um journalistische Berichte der Tagespresse über die Rolle des Klägers im Zusammenhang mit gesellschaftlichen und politischen Vorgängen von erheblichem öffentlichen Interesse, nämlich einerseits den weltweiten Enthüllungen rund um die sog. Panama-Papers sowie andererseits der Rolle des Klägers in der österreichischen BVT-Affäre. Bei ersterem handelt es sich um eine Enthüllung von Dateien zu Briefkastenfirmen, die eine panamaische Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl in der Öffentlichkeit bekannter Kunden geführt haben soll; bei Letzterer um Vorgänge rund um Ermittlungen gegen Beamte des österreichischen Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung. Für Beiträge aus diesen Zusammenhängen ergibt sich bereits allgemein ein überragendes öffentliches Informationsinteresse. Für die Berichterstattung im Zusammenhang mit den Panama-Papers ergibt sich dieses Interesse insbesondere aus der fehlenden Transparenz über die hinter den offengelegten Briefkastenfirmen stehenden wirtschaftlichen Eigentümer, die für die Finanzbehörden ihrer Heimatstaaten nicht identifizierbar und mithin auch nicht kontrollierbar sind. Daraus folgt ein Missbrauchspotenzial, etwa für Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Diese Missstände für die öffentliche Willensbildung aufzuarbeiten, ist Aufgabe der Pressemedien. Ein vergleichbares Interesse an einer Aufklärung ergibt sich im Hinblick auf die österreichische BVT-Affäre. In diesem Zusammenhang geht es um das Vertrauen der Öffentlichkeit in behördeninterne Funktionsabläufe und die Verhaltensweisen bestimmter öffentlicher Mandatsträger. In beiden Fällen liegt damit auch eine Identifizierung einzelner Verantwortlicher im Interesse der Allgemeinheit, da hierdurch die Willensbildung der Allgemeinheit im Hinblick auf die Notwendigkeit eines politischen Einschreitens ermöglicht wird. Das besondere und schützenswerte Berichterstattungsinteresse an der Bezeichnung von verantwortlichen Personen kann mit anderen Worten nur durch Identifizierung gewährleistet werden, da nur so klar ist, für oder gegen wen oder was sich eine öffentliche Meinung bilden kann.

Neben dem allgemeinen themenbezogenen Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung, ergibt sich aber auch ein gesteigertes Interesse an der persönlichen Identifizierung gerade der Person des Klägers. Der Kläger ist der Öffentlichkeit hinlänglich bekannt als ehemaliger Geheimagent und Privatermittler und bereits aus diesem Grund für eine öffentliche Berichterstattung von gesteigertem Interesse. Seine frühere Tätigkeit im Umfeld und Auftrag staatlicher Dienste und Organe macht ihn insoweit zu einer Person von erheblichem öffentlichen Interesse und damit zu einer besonders hervorhebungswürdigen Persönlichkeit innerhalb von Presseberichterstattungen im Zusammenhang mit politisch aufgeladenen Themen. Denn Personen aus dem Umfeld staatlicher Tätigkeit stehen in einem besonderen Vorbild- und Verantwortungsverhältnis zur Öffentlichkeit. Bei Verstrickung solcher Personen in politische „Affären“ entsteht in der Öffentlichkeit ein besonderes Gefühl der Anrüchigkeit und damit ein gesteigertes Wahrnehmungs- und Berichterstattungsinteresse.

Das berechtigte Berichterstattungsinteresse erstreckte sich unter den Umständen der streitbefangenen Berichterstattung ohne Weiteres auch auf die Nennung der (ehemaligen) Tarnidentitäten des Klägers sowie die Abbildung des auf eine dieser Tarnidentitäten ausgestellten Reisepasses. Denn die genannten Tarnidentitäten sowie die Abbildung des auf den Namen einer dieser Tarnidentitäten („EF“) ausgestellten Reisepasses des Klägers werden gerade mit Bezug auf seine Tätigkeit als Privatermittler und Geheimagent sowie seine mutmaßliche Rolle und seine Verantwortung in den berichtsgegenständlichen Vorgängen erwähnt und stehen insoweit in Zusammenhang mit den öffentlich aufklärungsbedürftigen gesellschaftlichen bzw. politischen Missständen. Insoweit erstreckt sich das Interesse der Öffentlichkeit auch auf die Information, unter welchen Tarnidentitäten der Kläger insgesamt tätig war (also auch „EF“, „GH“ und „IJ“) und nicht allein die Mitteilung einer einzelnen, im konkreten Kontext verwendeten Tarnidentität.

Das überragende öffentliche Informationsinteresse erstreckt sich auch auf die Abbildung des Reisepasses des Klägers. Der Kläger hat sich im Zusammenhang mit dem von erheblichen Teilen der Öffentlichkeit missbilligten Geschäftsmodell der „Offshore-Briefkastenfirmen“ einer Tarnidentität bedient, deren Führung ihm von deutschen Behörden gestattet wurde. Das Informationsinteresse erstreckt sich insoweit gerade auch auf das Ausweisdokument und die darin enthaltenen Daten, weil dies die Verwendung der Tarnidentität dokumentiert bzw. belegt, zumal es insoweit nicht um Details aus dem Kernbereich der Privatsphäre des Klägers geht, sondern um die Daten des Passes seiner Tarnidentität, den er selbst in Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der „Briefkastenfirma“ verwendet haben soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom …2017, …). Insofern ist auch zu beachten, dass die Wiedergabe des Lichtbildes als Bestandteil des Passes für die Tarnidentität „EF“ im Kontext mit der übrigen Wortberichterstattung der öffentlichen Meinungsbildung zu wichtigen politischen Fragen dient und das Passfoto den Lesern in besonders beweiskräftiger und nachhaltiger Weise dokumentiert, dass der bildlich dargelegte Kläger bis in die Gegenwart hinein über ein Ausweisdokument verfügt, das auf den Decknamen „EF“ lautet und er daher der Inhaber der in dem Artikel erwähnten Briefkastenfirmen und Konten sein muss, die unter dem Namen „EF“ unterhalten und geführt werden.

Der dem gegenüberstehende Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 7 und 8 GRCh wiegt nicht schwerer als das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung.

Bei den in Rede stehenden Daten handelt es sich zwar im Grundsatz (also losgelöst vom Zusammenhang der streitbefangenen Berichterstattung) um Daten, die durchaus in den Bereich der Privatsphäre des Klägers fallen können. Gegenstand der Berichterstattung war aber vorwiegend die berufliche und soziale Sphäre des Klägers, deren Betroffenheit grundsätzlich nicht so schwer wiegt, wie eine Betroffenheit des Kernbereichs der Privatsphäre. Diese Annahme beruht insbesondere auf dem Umstand, dass Gegenstand der Datenverarbeitung im vorliegenden Fall Daten von Tarnidentitäten des Klägers sind, die ihrem Zweck nach zur Verschleierung der wahren personenbezogenen Daten des Klägers bestimmt sind und insofern bewusst unwahr sind. Sie wurden dem Kläger ausschließlich im Zusammenhang mit seinen früheren beruflichen Tätigkeiten verliehen und zugewiesen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Kommunikationsbedingungen im Internet, insbesondere die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchanfragen, dazu führen, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 276/18, juris, Rn. 128). Allerdings stellt der Bezug zu der sozialen Sphäre des Klägers hier den eindeutigen Schwerpunkt der Berichterstattung dar, da sie über das Verhalten des Klägers in inhaltlichen Kontext zu den politisch und gesellschaftlich relevanten Themen der Beiträge steht. Denn die durch die streitbefangenen Suchergebnisse verlinkten Beiträge zielen gerade nicht darauf ab, die persönliche Sphäre des Klägers gewissermaßen als Selbstzweck (im Rahmen sog. Klatsch- oder Regenbogenpresse) zu durchleuchten, sondern stellen die Tarnidentitäten des Klägers sowie – im Falle des Beitrags der „AB“ – auch die Abbildung des dazugehörigen Passes, ausschließlich im inhaltlichen Zusammenhang mit die Öffentlichkeit betreffenden Themen dar.

Auch der Umstand, dass die Tarnidentitäten und der Auszug des Reisepasses des Klägers, insbesondere die öffentliche Mitteilung des in der Abbildung des Passes enthaltenen Angabe „…“, die Rückschlüsse auf den Wohnort des Klägers zulassen könnte, mit der weltweit zugänglichen Veröffentlichung auch ehemaligen Kontaktpersonen des Klägers offengelegt werden, ändert nichts am eher geringen Gewicht der Beeinträchtigung der Rechte des Klägers.

Die im abgebildeten Pass enthaltene Angabe zum Wohnort des Klägers in „…“ fällt dabei schon deshalb nicht erheblich ins Gewicht, da es sich bei dieser Angabe nicht um eine Angabe des Wohnorts des Klägers selbst handelt, sondern um eine Angabe des Wohnorts seiner Tarnidentität „EF“. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger jemals unter der im Reisepass angegebenen Adresse tatsächlich gewohnt hat; die Beklagte hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass es sich um die Anschrift seines mittlerweile verstorbenen früheren Rechtsanwalts XY handelt, wobei die rechtsanwaltliche Vertretung des Klägers durch Rechtsanwalt XY schon in einem Artikel der „…“ vom … 1988 erwähnt wird („…“, …; vorgelegt auch von der Beigeladenen als Teil des mit Schriftsatz vom 24.1.2020 eingereichten Anlagenkonvoluts BB1). Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wohnort des Klägers lassen sich aus dem abgebildeten Reisepass nicht entnehmen. Im Übrigen lassen sich ohne großen Aufwand im Internet eine Vielzahl von Informationen finden, die auf ein weiträumiges, vom Kläger auch tatsächlich genutztes, Anwesen des Klägers in … schließen lassen; bereits in Berichten des „…“ vom … 1985 und … 1996 sowie der „…“ vom … 1988 wird der Wohnort des Klägers in … genannt (…). Auf seiner Internetseite gibt der Kläger selbst einen Bericht des … vom … 1998 wieder, in dem auf sein Anwesen „mit großer Villa, …“ im Kreis … verwiesen wird (…). Insofern wird durch die teilweise Nennung des Wohnortes der Tarnidentität des Klägers im Reisepass keine weitergehende oder besondere Gefahr der Verfolgung oder des Auffindens des Klägers begründet.

Wenn der Kläger ferner vorträgt, er und seine Angehörigen, insbesondere sein minderjähriger Sohn, würden einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, vermag die Kammer diesem Vorbringen nicht zu folgen. Eine Gefahr für Leib und Leben des Klägers oder seine Angehörigen aufgrund der weiterhin bestehenden Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Berichte im Internet und deren Verlinkung auf … liegt nach der Überzeugung der Kammer nicht vor. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2019, 5 Bf 291/17, juris, Rn. 45). Die hier in Rede stehenden Tarnidentitäten („EF“, „GH“ und „IJ“ u.a.), das Aussehen des Klägers sowie die Angaben im abgebildeten Reisepass der Tarnidentität des Klägers sind durch mittlerweile bereits mehrere Jahre andauernde Verbreitung der streitgegenständlichen Berichte im Internet weltweiten Zugriffsmöglichkeiten ausgesetzt. Weder im Vorfeld der streitbefangenen Beiträge der AB und des österreichischen CD noch seit deren Veröffentlichung ist aber eine Gefahr für Leib und Leben des Klägers oder seiner Angehörigen ersichtlich geworden. Der Kläger hat auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges darzulegen vermocht; insbesondere fehlen jegliche Angaben dazu, wer aus welchem Grund zum derzeitigen Zeitpunkt Anlass haben sollte, gegen den Kläger vorzugehen. Eine fortbestehende Gefahr für Leib und Leben ergibt sich auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung vom … 2016 auf eine Kleine Anfrage einiger Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. …). Die Tarnidentitäten „EF“, „GH“ und „IJ“ waren zum damaligen Zeitpunkt schon bekannt. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort lediglich die Offenlegung aller (weiteren) vom Kläger mit staatlicher Billigung genutzten Tarnidentitäten abgelehnt und neben einer gegenüber dem Kläger abgegebenen Vertraulichkeitszusage auf die Gefahr von Racheakten bei Benennung aller (weiteren) vom Kläger seit den Sechzigerjahren verwendeten Tarnidentitäten verwiesen.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall für die Bewertung der Zumutbarkeit der Offenlegung der Tarnidentität des Klägers unter dem Namen „EF“, dass diese Tarnidentität des Klägers mittlerweile auch abseits von Pressemedien öffentlich geworden ist, da sie in der vorstehend genannten Bundestagsdrucksache 18/8666 betreffend die Ausstattung des Klägers mit Tarndokumenten ausdrücklich namentlich erwähnt und mit dem Kläger in Verbindung gebracht wird. Auch insoweit ist diese Information über den Kläger zum Gegenstand der Zeitgeschichte geworden und insoweit nicht mehr einem schützenswerten Bereich seiner Privatsphäre zuzurechnen.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Abbildung seines auf den Namen „EFr“ ausgestellten Reisepasses rechtswidrig sei, dringt er hiermit nicht durch. Die Kammer verweist insoweit auf die ausführliche und zutreffende Begründung im den Beteiligten bekannten und gegen den Kläger ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom … 2017 (…). Diese gilt auch entsprechend, soweit der Kläger nunmehr einen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 PassG, der seine derzeitige Fassung im Wesentlichen erst durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) erhalten hat, geltend macht. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Passgesetzes gehört nicht zu den Aufgaben des Beklagten. Die Bestimmungen des Passgesetzes sind von ihm nur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie dem Schutz der persönlichen Daten des Passinhabers dienen (vgl. § 18 Abs. 3 S. 3 PassG). Ein etwaiger Verstoß gegen § 18 Abs. 3 PassG wäre wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Abbildung des Passes nach § 17 Abs. 3 DSGVO gerechtfertigt. Nach der gebotenen umfassenden Abwägung im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO kommt dem eingescannten Pass, aber auch den sich aus diesem ergebenden einzelnen Daten, aufgrund seiner bzw. ihrer Belegfunktion – wie dargelegt – ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen der Berichterstattung zu (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. …2017, …; vgl. allgemein zur Verwertung rechtswidrig erlangter Informationen BGH, Urt. v. 30.9.2014, VI ZR 490/12, juris, Rn. 30; BGH, Urt. v. 10.4.2018, VI ZR 396/16, juris, Rn. 21 ff.).

(2) Die von der Beigeladenen als Suchergebnisse nachgewiesenen Presseartikel dürfen von den hierfür verantwortlichen Presseorganen auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors und der der Kommunikationsbedingungen des Internets noch im Internet zum Abruf – und damit zugleich durch namensbezogene Abfragen über Suchmaschinen auffindbar gehalten – werden.

Denn bei den gesellschaftlichen und politischen Kontroversen um die Panama-Papers und die österreichische BVT-Affäre handelt es sich nicht um singuläre, für sich allein stehende Ereignisse, sondern um von einem nicht unerheblichen Teil der Öffentlichkeit als Fehlentwicklungen und Missstände wahrgenommene Vorkommnisse, die mehrjährigen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbedarf hervorgerufen haben.Entsprechend ist auch die Rolle der insoweit mutmaßlich oder sicher feststehend Verantwortlichen wie dem Kläger nicht nur von vorübergehendem öffentlichem Interesse, sondern zeitgeschichtlich bedeutsam und fortwirkend relevant, insbesondere für die Zwecke der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung. Die seit den berichteten Ereignissen vergangene Zeitspanne ist auch noch nicht derart groß, dass sie das Interesse an der niedrigschwelligen Erreichbarkeit der Informationen – auch über die namensbezogene Suche mittels einer Suchmaschine – in den Hintergrund treten ließe. Die der Berichterstattung inmitten stehenden Ereignisse haben vielmehr das Potential einer noch jahrelang fortwirkenden Relevanz. Daher besteht ein zeitgeschichtlich anerkennenswertes Interesse an ihrer fortbestehenden Auffindbarkeit. Voraussetzung für eine angemessene Auseinandersetzung ist in diesem Fall – wie bereits oben ausgeführt – auch die persönliche Identifizierung des Klägers über seine Tarnidentitäten.

Im Übrigen ist zu beachten, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht (vgl.BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019, 1 BvR 16/13, juris, Rn. 107). Dazu gilt es zu berücksichtigen, dass die Wirkung der angegriffenen Suchtreffer im vorliegenden Fall durch den Nachweis zahlreicher weiterer, teilweise vorrangig platzierter, im Netz befindlicher Informationen relativiert wird. Dazu gehört unter anderem der Wikipedia-Artikel zur Person des Klägers sowie die persönliche Website des Klägers, auf der dieser umfangreich über sich selbst, seinen Werdegang und die Wahrnehmung seiner Person in den übrigen Medien berichtet. Der Grad der Schwere des Eingriffs wird auch dadurch verringert, dass der Bericht der AB bei einer Suche unter ausschließlicher Verwendung des Vor- und Nachnamens des Klägers überhaupt nur angezeigt wird, wenn auf der allerletzten Ergebnisseite die Anzeige auch übersprungener Suchtreffer ausgewählt wird. Die beiden Beiträge des österreichischen CD sind hingegen zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei einer Suche unter ausschließlicher Verwendung des Vor- und Nachnamens des Klägers überhaupt nicht mehr in der Suchtrefferanzeige aufgeführt.

II.

Die Klage bleibt auch mit dem zulässigen Hilfsantrag in der Sache ohne Erfolg, da auch für einen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung des Beklagten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten nach der DSGVO gegeben sein müssen. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Antrag gestellt und sich so auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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