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Behindertenparkausweis – unberechtigte Nutzung


Oberlandesgericht Stuttgart

Az: 2 Ss 349/13

Urteil vom 27.08.2013


 

Leitsatz (nicht amtlich): Wer einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch bloße Auslage im Fahrzeug unberechtigt verwendet, macht sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB oder eines Betrugs nach § 263 StGB schuldig, noch begeht er eine sonstige Straftat. Er könnte jedoch eine Ordnungswidrigkeit begehen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.08.2013, Az: 2 Ss 349/13).

 

In der Strafsache wegen Missbrauchs von Ausweispapieren hat der 2. Strafsenat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 27. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision der Angeklagten D.F. und I. W. wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2013 aufgehoben.

Jedoch werden die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die beiden Angeklagten am 27. März 2013 jeweils wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe, wobei gegen den Angeklagten D. F. 50 Tagessätze zu je 40 € und gegen die Angeklagte I. W. 40 Tagessätze zu je 40 € festgesetzt wurden.

Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass die Angeklagte I. W. Mutter eines behinderten Sohnes ist, J. W.. Auf diesen wurde von der Stadt T. ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt.

Weiter wird festgestellt:

„Am 23.10.2012 begaben sich die beiden Angeklagten mit dem Pkw Mini Cooper, Kennzeichen …, nach Stuttgart, um hier einkaufen zu gehen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor 18.30 Uhr parkte der Fahrzeugführer, der Angeklagte F., mit Wissen und Wollen der Angeklagten W. in der …straße den Pkw auf einem Sonderparkplatz für Behinderte. Obwohl beide genau wussten, dass der Sohn J. W. nicht dabei war und sie daher auch nicht berechtigt waren, den für diesen ausgestellten Parkausweis zu benutzen, legte der Angeklagte F. mit Wissen und Wollen der Angeklagten W. den Parkausweis des J. W. mit Nummer … gut sichtbar auf das Armaturenbrett des Fahrzeugs, wobei das Lichtbild des J. W. auf der Rückseite war und nicht eingesehen werden konnte.

Den Angeklagten kam es darauf an, diesen Parkplatz benutzen zu können, obwohl beide genau wussten, dass sie nicht berechtigt waren, hier zu parken, nachdem der Ausweisinhaber nicht dabei war und die Fahrt nicht für ihn bestimmt war, sondern lediglich Shoppingzwecken der beiden Angeklagten diente. Gegen 18.30 Uhr wurde das Fahrzeug sodann durch die Zeugen POK U. und PK M. kontrolliert und die Straftat aufgedeckt.“

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart legten beide Angeklagten am 28.03.2013 Rechtsmittel ein, welches sie jeweils mit Schriftsatz vom 08.05.2013 als Revision bezeichneten. Beide Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Sie berufen sich im Wesentlichen darauf, dass § 281 StGB eine Identitätstäuschung voraussetze, die bei dem festgestellten Sachverhalt nicht vorliege.

II.

1.

Die Sprungrevisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart sind zulässig, insbesondere konnten die Revisionsführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO wirksam von der unbestimmten Anfechtung des Urteils zur Sprungrevision übergehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 335 Rn. 3 m.w.N.).

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als das Verhalten der Angeklagten, das im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit nach § 281 StGB nicht begründet.

a.

Bei dem verwendeten Parkausweis handelt es sich zunächst um ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 StGB.

Ausweispapiere sind Papiere, die dem Nachweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse einer Person dienen und von einer öffentlichen Stelle ausgestellt sind (vgl. Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 281 Rn. 4). Der Begriff „Ausweispapier“ im Sinne von § 281 StGB entspricht inhaltlich dem Begriff des „amtlichen Ausweises“ im Sinne von § 275 StGB (vgl. Erb in Münchner Kommentar zum StGB, Band 4 (2006), § 281 Rn. 2). Allerdings weist Hecker (in GA 1997, 525, 527) zu Recht darauf hin, dass es sich bei einem Ausweispapier im Sinne von § 281 StGB nicht notwendigerweise um eine „öffentliche Urkunde“, die den Tatbeständen der §§ 271 bis 273 sowie des § 348 StGB zugrunde liegt – also um eine Urkunde, der ein sogenannter öffentlicher Glaube zukommt, da sie in Bezug auf bestimmte Tatsachen Beweiswirkung für und gegen jedermann entfaltet – handeln muss, so dass der Begriff der „amtlichen Urkunde“ zu bevorzugen ist.

Nicht ihre besondere Beweiskraft durch Vermittlung öffentlichen Glaubens macht eine amtliche Urkunde zu einem Ausweispapier im Sinne des § 281 Abs. 1 StGB, sondern die ihr von ihrem staatlichen Aussteller zugewiesene „Primärfunktion“ (Hecker in GA 1997, 525, 528). Die Primärfunktion eines Ausweises liegt darin, die Personenidentität zwischen dem Besitzer und dem Inhaber der Urkunde zu dokumentieren. Dient die Urkunde nach ihrem vorgegebenen Bestimmungszweck nicht diesem Nachweis, unterfällt sie nicht § 281 Abs. 1 StGB (Hecker a.a.O.).

Der hier benutzte Parkausweis erfüllt diese Voraussetzungen einer amtlichen Urkunde, da er von einer öffentlichen Stelle – der Stadt T. – ausgestellt wurde, und sowohl dem Nachweis einer entsprechenden Parkberechtigung als auch – in Verbindung mit dem Lichtbild – dem Nachweis der Personenidentität dient.

Durch Auslage des Parkausweises auf dem Armaturenbrett haben die Angeklagten den Parkausweis der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht und damit im Sinne des § 281 Abs. 1 StGB gebraucht (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 281 Rn. 3 i.V.m. § 267 Rn. 36).

b.

§ 281 StGB erfordert jedoch in subjektiver Hinsicht, dass das Ausweispapier „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ verwendet wird. Die bloße Auslage des Parkausweises (mit dem Lichtbild auf der Rückseite) auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs erfolgt indes nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr in dem von § 281 StGB vorausgesetzten Sinn. Der Senat ist mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass die beabsichtigte Täuschung die Identität des Täters betreffen muss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 281 StGB nur anwendbar, wenn der für eine andere Person ausgestellte Ausweis dazu benutzt wird, den Irrtum zu erwecken, der Benutzende sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 5. April 1961, 2 StR 71/61, BGHSt 16, 33, 34; BGH, Urteil vom 15. November 1968, 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278 Rn. 10, zitiert nach […]; BGH, Beschluss vom 27. Januar 1971 – 3 StR 319/70, zitiert nach […]; BGH, Urteil vom 3. November 1981, 5 StR 435/81, bei Holtz, MDR 1982, 280). Zweck des Handelns muss sein, einen Dritten in den Irrtum zu versetzen, dass der Täter selbst oder ein anderer, für den er das Papier gebraucht, mit dem durch die Urkunde Ausgewiesenen personengleich sei (BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278 Rn. 10, zitiert nach […]).

Auch nach der Kommentierung muss die Täuschung im Rechtsverkehr die Identität des Täters zum Gegenstand haben (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 281 Rn. 4; Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, § 281 Rn. 12; Erb in Münchner Kommentar zum StGB, § 281 Rn. 8; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 281 Rn. 8).

Dies ist bei der Auslage eines für eine andere Person ausgestellten Parkausweises für Behinderte aber nicht der Fall. Der den Parkausweis auslegende Fahrer des Pkws gibt nicht notwendigerweise vor, auch der Inhaber des Parkausweises zu sein. Die Parkerleichterung gilt nämlich nicht nur für den Behinderten als Selbstfahrer, sondern auch für den ihn jeweils befördernden Fahrzeugführer, wobei die Fahrt allerdings der Beförderung des Behinderten dienen muss (vgl. Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., Rn. 544; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 12 StVO, Rn. 60b; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 12 StVO Rn. 85). In der Anlage 3 zur StVO ist zum Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen, lfd. Nr. 10) unter „Erläuterungen“ aufgeführt, dass durch Zusatzzeichen die Parkerlaubnis zu Gunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen schwerbehinderten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt sein kann. Zum Zeichen 314 (Parken, lfd. Nr. 7) ist erläutert, dass durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild die Parkerlaubnis für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt sein kann. Der Wortlaut („für“ bzw. „zu Gunsten“) enthält keine Einschränkung dahingehend, dass der Schwerbehinderte das Fahrzeug selbst führen muss (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Juni 1985, 2 Ob OWi 114/85, NJW 1986, 794, 795). Ebenso verhält es sich bei der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO, die die Voraussetzungen und die Ausgestaltung von Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO regelt (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO, Rn. 118 ff, 131 ff, abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, § 46 StVO Rn. 18). Danach können schwerbehinderten Menschen bestimmte Parkerleichterungen gestattet werden. Auch schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts erteilt werden, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist

Auch der Sinn und Zweck der Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte, diesen eine ihren persönlichen Verhältnissen angepasste Vergünstigung im ruhenden Verkehr zu gewähren (vgl. Berr/Hauser/Schäpe, Rn. 522), spricht gegen eine Beschränkung der Parkerleichterung auf Selbstfahrer.

Wenn aber die Parkerleichterung auch für den den Behinderten befördernden Fahrzeugführer wirksam ist, täuscht ein Fahrzeugführer, der den für den Behinderten ausgestellten Parkausweis nutzt, ohne dass die Fahrt der Beförderung des Behinderten dient, nicht darüber, selbst Inhaber der Parkberechtigung zu sein, sondern nur darüber, den Inhaber der Parkberechtigung befördert zu haben. Die Täuschung, der Inhaber der Parkberechtigung sei bei der Fahrt anwesend gewesen und die Fahrt habe seinen Bedürfnissen gedient, stellt aber nach der Definition des Bundesgerichtshofs – ein Dritter müsse in den Irrtum versetzt werden, der Täter selbst oder ein anderer, für den er das Papier gebraucht, sei mit dem durch die Urkunde Ausgewiesenen personengleich – keine Identitätstäuschung dar. Mit der Auslage des Parkausweises für Behinderte im Pkw wird nicht vorgetäuscht, die behinderte Person, für die der Fahrer den Parkausweis gebraucht, sei mit der durch die Urkunde ausgewiesene Person identisch – vielmehr ist die behinderte Person (hier: J. W.) mit der durch die Urkunde ausgewiesenen Person (ebenfalls J. W.) tatsächlich identisch, so dass keine Täuschung vorliegt.

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Gegen die Annahme einer Identitätstäuschung durch bloße Auslage des Parkausweises spricht auch, dass sich das Lichtbild eines EU-einheitlichen Parkausweises nicht auf der gut lesbar auszulegenden Vorderseite, sondern – wie auch im vorliegenden Fall – auf der Rückseite befindet. Nur die Rückseite dokumentiert jedoch die Personenidentität zwischen dem Besitzer und dem Inhaber der Urkunde, die Vorderseite des Parkausweises für Behinderte erfüllt diese Primärfunktion nicht.

3.

Da der subjektive Tatbestand des § 281 StGB nicht erfüllt ist, ist das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG bedarf es nicht.

Zwar hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (Az. 5 StRR 336/04) die Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2004 als offensichtlich unbegründet verworfen und damit die Verurteilung der dortigen Angeklagten nach § 281 StGB bestätigt. Die Angeklagte hatte in jenem Verfahren ohne Parkschein auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz geparkt, wobei der für ihre Mutter ausgestellte Parkausweis für Behinderte im Fahrzeug ausgelegt war.

Der Bundesgerichtshof hatte aber bereits zuvor entschieden, dass das subjektive Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ im Sinne von § 281 StGB eine Identitätstäuschung erfordert (Nachweise vgl. oben unter Ziffer II 2 b).

Die im Ergebnis abweichende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Dezember 2004 hindert den Senat nicht, der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1959, 4 StR 115/59, BGHSt 13, 149).

4.

Die Angeklagten haben sich auch nicht wegen versuchten Betrugs nach §§ 263, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Zunächst wollten die Angeklagten keinen Vermögensschaden durch eine unterlassene Entrichtung einer Parkgebühr verursachen. Nach den Urteilsfeststellungen nutzten die Angeklagten einen Sonderparkplatz für Behinderte und nicht etwa einen gebührenpflichtigen Parkplatz.

§ 263 StGB erfasst auch nicht die durch Täuschung unternommene Abwendung der Verhängung oder Vollstreckung monetärer Sanktionen wie Geldstrafen oder Geldbußen (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 1992, 1 StR 281/92, BGHSt 38, 345ff, Rn. 22, zitiert nach […]; Mitsch, NZV 2012, 153 ff), so dass sich die Angeklagten selbst dann, wenn sie den Parkausweis ausgelegt haben sollten, um die Verhängung einer Geldbuße abzuwenden, nicht wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht haben.

Weitere Straftatbestände (Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB, Urkundenfälschung, § 267 StGB) sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt (vgl. Mitsch, a.a.O.).

5.

Das Verhalten der Angeklagten könnte jedoch als Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 5, 42 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 laufende Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 oder laufende Nummer 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 StVO, 55 BKatV ahndbar sein. Deshalb wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Die Ordnungswidrigkeit wäre nicht verjährt. Tatzeit war der 23. Oktober 2012, die Verjährung wurde unterbrochen durch die Strafbefehle vom 3. Januar 2013 und durch die Terminsverfügung vom 24. Januar 2013 (§ 33 Abs. 1 Ziffern 15, 11 OWiG). Seit dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2013 ruht die Verjährung gemäß § 32 OWiG.

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