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Beibringung positives MPU-Gutachten – Zustandekommen Gutachtenvertrag

AG Heidelberg – Az.: 20 C 54/19 – Urteil vom 16.04.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 587,86 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung. Der Beklagte wurde nach Alkoholkonsum in Verbindung mit Teilnahme am Straßenverkehr u. a. von der zuständigen Fahrerlaubnisstelle zur Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens aufgefordert. Bei Nichtvorlage sollte die Erteilung die Fahrerlaubnis versagt werden.

Die beigezogene Führerscheinakte des Landratsamts …, Straßenverkehrsamt, Fahrerlaubnisstelle, Az. … enthält folgende an das Landratsamt gerichtete und vom Beklagten unterschriebene „Erklärung über medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle“ vom 27.04.2015:

Ich beauftrage folgende Stelle mit der Durchführung der med.-psych. Untersuchung:

Angekreuzt ist dann die Klägerin.

Mit Schreiben vom 04.05.2015 übersandte das Landratsamt die Akte an die Klägerin und bat um die Beantwortung bestimmter Fragen.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 15.05.2015 verwies die Klägerin auf den Akteneingang und bot dem Beklagten an, die Untersuchung zu einem Entgelt von 855,65 € durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen (AS 85). Das Entgelt setze sich wie folgt zusammen:

EUR 748,75 für Untersuchung und Gutachten (incl. 19 % MwSt)

EUR 11,90 für die Erstellung einer Gutachtensfotokopie, deren Übereinstimmung mit dem Original … bestätigt wird (incl. 19 % MwSt)

EUR 95,00 für den Audio-Mitschnitt (incl. 19 % MwSt)

Weiter heißt es:

Um Ihnen möglichst schnell einen Termin für Ihre Untersuchung reservieren zu können, bitten wir Sie um umgehende Zahlung der Untersuchungskosten, spätestens aber innerhalb der nächsten 14 Tage auf das folgende Konto …. Sollten Sie keinen Audio-Mitschnitt wünschen, überweisen Sie EUR 95,00 weniger.

Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2015 erinnerte die Klägerin den Beklagten nochmals an die Zahlung, welche sie nun auf EUR 694,76 bezifferte und bat um anschließenden Anruf zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins (AS 87).

Der Kläger kam diesen Aufforderungen nicht nach, sondern beauftragte eine andere Stelle, bei der er letztlich erfolgreich begutachtet wurde.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe eine Zustimmungserklärung unterschrieben, wonach er sich entschieden habe, die Klägerin zu beauftragen. Sie habe den Beklagten über den Eingang seines Auftrags informiert, mit der Begutachtung der Führerscheinakte begonnen und dem Beklagten die nach der amtlichen Gebührenordnung entstandenen Gebühren mitgeteilt. Sie trägt vor, Kostenträger des Begutachtungsauftrags sei nach § 4 der damals gültigen GebOSt der Beklagte. Die Gebühr in Höhe von insgesamt 575,96 € brutto richte sich nach den Gebührenziffern 4.51.4, 451.5, 451.7 und 455. Aus der zuletzt genannten Ziffer folge, dass ihr Gebührenanspruch auch fällig sei, wenn der zu Untersuchende nicht zum Termin erscheine. Nach Anlage 4a der FeV und dem Abschnitt 5.5.1 der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung laute eine der Anforderungen „Der Träger stellt nach Eingang der Fahrerlaubnisakten die Registrierung des Vorgangs nach Entscheidung über die Auftragsannahme … sicher“. Daraus folge, dass nur ihr die Entscheidung über das Zustandekommen des Vertrags obliege.

Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 575,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 14.06.2015 zu zahlen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen.

Er behauptet, er habe keine Zustimmungserklärung unterschrieben, sondern mit dem Ankreuzen des Formulars nur die Führerscheinstelle beauftragt, die Unterlagen an die Klägerin zu schicken. Er trägt weiter vor, er habe den Absender des Schreibens, mit dem der Betrag von 855,65 € gefordert worden sei, telefonisch informiert, dass er mit dem Betrag nicht einverstanden sei und die Führerscheinstelle Wiesloch beauftragen werde, die Unterlagen zurückzufordern. Das Angebot, ihm ein besseres Angebot zu erstellen, habe er abgelehnt. Nachdem er das Angebot über 694,76 EUR erhalten habe, habe er es telefonisch abgelehnt.

Die Klägerin bestreitet dies und trägt vor, ihre vom Beklagten vorgelegten Schreiben seien kein Angebot auf Abschluss eines Begutachtungsvertrags gewesen. Ein solcher bereits entstanden gewesen. Es seien lediglich eine besonders schnelle Vergabe des Begutachtungstermins, ein Audiomitschnitt und eine beglaubigte Gutachtenskopie angeboten worden. Aus den vom Beklagten vorgelegten AGB ergebe sich, dass die Zusatzleistungen nicht mandatorisch seien. Sie beruft sich auf amtsgerichtliche Rechtsprechung, wonach auf ihre Forderung § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6 GebOSt und § 11 Abs. 1 VwKostG anwendbar sind.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, weil die Klägerin ihre Forderung auf einen zivilrechtlichen Vertrag (laut Mahnbescheid Werkvertrag) stützt. Dies ist zutreffend. Der Gutachterauftrag zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist als Werkvertrag, § 631 BGB, einzuordnen (LG Hamburg, Urteil vom 20. September 1996 – 313 S 95/96 –, Rn. 27 – 29, juris, mwN). Die Tätigkeit der Klägerin erfolgt nicht im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde und ihre Mitarbeiter sind keine Amtsträger (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 1 StR 470/08 –, juris, NStZ 2009, 562, beck-online; vgl. BVerwG, NZV 2000, 437, beck-online).

2. Die Klage ist nicht begründet, denn vorliegend kam kein Werkvertrag zustande.

a. Damit ein Werkvertrag zustande kommt, bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Zum einen des Angebots (Auftrags) des Betroffenen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 3 und 5 FeV), zum anderen der – zumindest konkludenten – Annahme der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle. Dies ergibt sich aus §§ 145 ff. BGB.

Eine untergesetzliche Rechtsverordnung wie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen normiert, und auf Grund dieser Verordnung ergangene Richtlinien sind nicht geeignet, die im BGB normierten Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrags abzuwandeln. Sie bezwecken dies auch nicht. Vielmehr geht es bei den Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung darum, dass deren Gutachten den durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG vorgegebenen Zweck erfüllen müssen, nämlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren sicherzustellen, dass nur hierfür geeignete Personen am Straßenverkehr teilnehmen.

b. Es kann dahinstehen, ob bereits in der vom Beklagten unterschriebenen Erklärung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Angebot des Beklagten an die Klägerin zum Vertragsabschluss lag, welches die Behörde als Botin des Beklagten der Klägerin zukommen ließ. Denn ein solches Angebot hat die Klägerin nicht angenommen.

aa. Das Geschehen ist vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 6 FeV zu beurteilen, der damals wie folgt lautete:

1Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. 2Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. 3Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. 4Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. 5Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen. (zitiert nach juris).

Satz 3 und 5 beinhalten, dass der Betroffene selbst die Untersuchungsstelle beauftragt und danach die Behörde unterrichtet, welche Stelle er beauftragt hat. Darin, dass die Behörde der Stelle die Akten übersendet und ihre Fragen mitteilt, liegt kein Auftrag der Behörde.

Dies legt ein Verständnis der vom Beklagten unterschriebenen Erklärung als bloße Information nahe. Andererseits lautet die Erklärung „Ich beauftrage…“ und nicht „Ich habe … beauftragt.“ Dies und dass die Praxis anscheinend stets so wie hier verfährt, spricht dafür, dass der hinter der unterschriebenen Erklärung stehende rechtsgeschäftliche Wille des Beklagten, § 133 BGB, aus der objektiven Sicht der Klägerin auf die Erteilung eines Auftrags zur medizinisch-psychologischen Untersuchung an die Klägerin gerichtet war, und dass dieser Auftrag nach dem Willen des Beklagten durch die von der Behörde veranlasste Übersendung der Akte, in der sich seine Erklärung befand, der Klägerin zugehen sollte. Ein solcher Auftrag des Beklagten konnte allerdings mangels Erklärung zur Vergütungshöhe nur die taxmäßige Vergütung gemäß der GebOSt zum Gegenstand haben (§ 632 Abs. 1 und 2 BGB). Dies ist der eingeklagte Betrag von EUR 575,96.

bb. Diesen Auftrag hat die Klägerin nicht angenommen. Denn sie wollte eine höhere Vergütung und hat deshalb ihrerseits mit dem Schreiben vom 15.05.2015 dem Beklagten das Angebot gemacht (“bieten wir Ihnen an“), die Untersuchung zu dem Entgelt von EUR 855,65 durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen, wobei allein schon der Betrag von EUR 748,75 € brutto für Untersuchung und Gutachten den in der GebOSt damals normierten Betrag deutlich überschritt, so dass es auf die weiteren angebotenen Positionen nicht ankommt.

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Für ihre ursprüngliche Behauptung, sie habe den Beklagten über den Eingang seines Auftrags informiert und ihm die nach der amtlichen Gebührenordnung entstandenen Gebühren mitgeteilt, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Es liegt lediglich ihr unstreitig erfolgtes Schreiben vom 15.05.2015 vor, mit dem sie mehr verlangt hat als in der Gebührenordnung vorgesehen.

Die Annahme eines Antrags unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 BGB). Mit der Ablehnung durch die Annahme unter Änderungen erlosch der Antrag des Beklagten, § 146 BGB. Den neuen Antrag vom 15.05.2015 hat der Beklagte unstreitig nicht angenommen. Dies gilt auch für das Angebot aus dem Schreiben vom 04.11.2015.

Eine Einigung über die Erstellung eines MPU-Gutachtens zum Preis von EUR 575,96 brutto oder mehr kam daher nicht zustande.

Aus den Schreiben der Klägerin folgt auch, dass etwaige vorherige Maßnahmen wie die Registrierung des Vorgangs nicht als positive Entscheidung über die Annahme des auf eine Begutachtung zu einer Vergütung gemäß der GebOSt gerichteten Antrags des Beklagten ausgelegt werden können. Solches wird von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass der Vertrag schon mit dem Eingang der Akten bei ihr zustande kam. Soweit sie dann die Akten gesichtet hat, liegt darin kein Beginn der Begutachtung, sondern diente dies ausweislich des Schreibens vom 15.05.2015 der Ermittlung des von ihr gewünschten Honorars bzw. der Entscheidung darüber, ob sie den Auftrag zu den in der GebOSt normierten Sätzen annehmen wollte, was nicht der Fall war.

Außerdem ist dafür, dass der Beklagte auf den Zugang einer konkludenten Annahmeerklärung verzichtet hat oder ein solcher nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war (§ 151 BGB), nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Beklagte durfte erwarten, dass sich die Klägerin bei ihm wegen der erforderlichen Untersuchung und deren Kosten meldet. Dies hat die Klägerin hier auch getan, jedoch nur verbunden mit einer höheren Vergütungsforderung als der Beklagte akzeptieren wollte.

cc. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus §§ 4, 6 GebOSt, § 11 Verwaltungskostengesetz.

§ 4 Abs. 1 GebOSt in der Fassung vom 25.1.2011 lautete wie folgt:

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst

oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Die Norm regelt also, wer Kostenschuldner ist. Dass ohne Vertrag und ohne durchgeführte Untersuchung Kosten zu tragen sind, ergibt sich daraus nicht.

§ 11 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz ist auf den zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Klägerin und ihren Kunden nicht anwendbar. § 6 GebOSt enthält zwar eine Verweisung auf das Verwaltungskostengesetz. § 11 Abs. 1 VerwaltungskostenG regelt aber nur Gebührenschulden für gebührenpflichtige Amtshandlungen (“zuständige Behörde“, „Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung“) und meint nach seinem Sinn und Zweck mit „Antrag“ das öffentlich-rechtliche Ersuchen auf Tätigwerden einer Behörde und nicht einen Antrag auf Vertragsabschluss im Sinne von § 145 BGB. Um eine gebührenpflichtige Amtshandlung geht es hier nicht. Eine entsprechende Anwendung von § 11 Verwaltungskostengesetz auf den vorliegenden Fall ist mangels vergleichbarer Interessenlage nicht veranlasst. Die im hiesigen Zusammenhang auf § 6a StVG beruhende GebOSt (siehe Eingangsformel) regelt überwiegend Gebühren für Amtshandlungen, zu denen anscheinend entgegen obiger Rechtsprechung auch die MPUs gezählt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt: Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes …., Hervorhebung d. G.). Es wurden daher im Jahr 2015 noch die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen und die privatrechtliche Vergütung für Begutachtungsstellen wie die Klägerin (vergleichbar der GOÄ, der GOZ oder der HOAI) in einem Regelwerk behandelt, während letztere inzwischen frei vereinbart werden kann. Regelungen zur Höhe einer Vergütung betreffen aber nicht die Frage, ob der für eine Vergütungspflicht erforderliche Vertrag überhaupt zustande gekommen ist. Es besteht kein Grund, der Klägerin abweichend vom sonstigen Zivilrecht eine Vergütung zuzusprechen, obwohl sie nicht bereit war, zu dem damals in der GebOSt normierten Entgelt tätig zu werden.

c. Wäre ein Werkvertrag hier zustande gekommen, wäre die Gebühr auch nicht fällig geworden.

Ziff. 455 GebOSt in der damals geltenden Fassung lautet wie folgt (Hervorhebung des Gerichts):

 

Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten

Voraussetzung ist also, dass ein Termin für eine Untersuchung festgesetzt wurde. Die Klägerin hat aber keinen Termin für eine Untersuchung festgesetzt, nicht einmal angeboten, denn erst nach vorheriger Bezahlung sollte der Beklagte einen Termin vereinbaren. Beides ist nicht geschehen.

Die Klage war daher abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wurde im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Urteile zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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