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Belästigungen von Nachbarn durch Kinderlärm

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 1801/18 – Beschluss vom 23.10.2019

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 25. Februar 2016 betreffend die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten, einer Tiefgarage für zwölf Pkw-Plätze, sechs Abstellräumen, zwei Technikräumen, einem Aufzug mit Vorraum und einem Treppenhaus (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen, weil die Baugenehmigung Rechte der Klägerin nicht verletze. Das Vorhaben füge sich ein in die Eigenart seiner näheren Umgebung, die als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Der vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr widerspreche nicht der Eigenart des Baugebietes. Das Vorhaben sei auch nicht entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig. Dass sein Umfang den Gebietscharakter verändern werde, sei angesichts der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung nicht erkennbar. Auch verstoße es weder gegen das Rücksichtnahmegebot noch gegen die Abstandsflächenvorschriften.

Die gegen das Urteil erhobenen Einwände der Klägerin sind unbegründet. Der Umstand, dass das Vorhaben nicht auf ein Einfamilienhaus beschränkt ist, sondern drei Gebäude mit Wohnungen für sechs Familien geplant sind, ist planungsrechtlich irrelevant. Das wegen einer gänzlich anderen Dimensionierung des Vorhabens im Vergleich zu der Umgebungsbebauung befürchtete „Umschlagen“ der Art der baulichen Nutzung in eine gebietsunverträgliche Nutzung ist offensichtlich nicht zu erwarten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2016  – 10 B 1040/16 -, juris, Rn. 13.

Sollte der Vortrag der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass mit dem Einzug von Familien mit Kindern zu rechnen sei und schon die Anzahl der Kinder zu Spannungen im Baugebiet führen würde, läge diese befremdliche Argumentation neben der Sache. Im Übrigen hat die Klägerin die Geräuscheinwirkungen durch den auf dem Vorhabengrundstück geplanten Kinderspielplatz hinzunehmen. Schon vor Inkrafttreten des § 22 Abs. 1a BImSchG hatte der Senat entschieden, dass die von einem derartigen Kinderspielplatz bei ordnungsgemäßer Nutzung ausgehenden Immissionen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften hat die Klägerin im Zulassungsverfahren schon nicht hinreichend dargelegt. Ein solcher liegt, wie die Beigeladene im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, auch nicht vor.

Die Ausführungen zu einer möglicherweise fehlerhaften Berechnung der geplanten Versiegelung der Grundfläche des Vorhabengrundstücks sind nicht geeignet, ein Abwehrrecht der Klägerin zu begründen.

Belästigungen von Nachbarn durch Kinderlärm
(Symbolfoto: Studio Romantic/Shutterstock.com)

Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot angesprochenen Aspekte der Verschattung, Einsichtnahme und Einmauerung hat bereits das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Dimensionen des Vorhabens und die Abstände der genehmigten baulichen Anlagen zum Grundstück der Klägerin ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung das Erforderliche zur Zumutbarkeit der daraus folgenden tatsächlichen beziehungsweise vermeintlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ausgeführt. Ergänzend kann auf die insoweit zutreffende Zulassungserwiderung der Beigeladenen Bezug genommen werden. Die Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung der besagten Beeinträchtigungen führen könnten. Klarzustellen ist lediglich, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Entfernung von mehr als 32 m sich wie angegeben auf den Abstand zwischen der Terrasse und dem Balkon des Hauses 8 c beziehungsweise des Hauses III und dem Gebäude der Klägerin bezieht. Auf eine von Nachbarbebauung ungestörte Nutzung ihres Grundstücks, wie sie die Klägerin gern hätte, besteht in einer innerstädtischen Ortslage kein Anspruch.

Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei wäre zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen weder in Bezug auf die Ausformulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage noch die Begründung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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