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Beratungspflichten des Arbeitsamtes

LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: L 1 AL 74/01

Verkündet am: 22.11.2001

Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz – Az.: S 1 AL 149/00 Ko


In dem Rechtsstreit hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22.11.2001 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 03.04.2001 – S 1 AL 149/00 – wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Arbeitslosengeld (Alg) ab 25.3.2000 für 720 Tage zu gewähren.

Der am 27.2.1943 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem GdB von 80 anerkannt. Vom 1.1.1993 bis zum 31.12.1999 war er bei der DB AG in L als Bankkaufmann beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 6.12.1999. Am 4.1.2000 meldete sich der Kläger unter Vorlage des Aufhebungsvertrages bei der Arbeitsamtsdienststelle Neuwied arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit der Antragsannahme des Klägers waren zwei Sachbearbeiterinnen sowie der Schwerbehindertenbeauftragte der Beklagten, Herr befasst. Herr fertigte am selben Tag einen Beratungsvermerk mit folgendem Inhalt:

„Hat das Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einvernehmen aus persönlichen Gründen gelöst, mit einem Eintritt einer Sperrzeit ist zu rechnen. Beabsichtigt Regelung des § 428 in Anspruch zu nehmen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Berufswegplanung ist abgeschlossen.“

Mit Bescheid vom 10.2.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1.1.2000 bis 24.3.2000 fest, weil der Kläger durch den Aufhebungsvertrag seine Beschäftigung bei der DB AG selbst aufgegeben habe. Mit weiterem Bescheid vom 14.3.2000 bewilligte ihm die Beklagte ab 25.3.2000 Alg für die Dauer von 585 Tagen nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1960,00 DM, der Lohnersatzquote 60 vH und der Leistungsgruppe C in Höhe von 717,36 DM wöchentlich.

Gegen die zuerkannte Anspruchsdauer erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass ihm angesichts seines Lebensalters und seiner Beschäftigungsdauer in jedem Fall eine längere Anspruchsdauer zustehe und er, falls er entsprechend beraten worden wäre, seinen Antrag auf seinen Geburtstag am 27.02.2000 verschoben hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger sei zutreffend Alg für die Dauer von 585 Tagen bewilligt worden. Außerdem sei der Sozialleistungsträger nicht verpflichtet, den Antragsteller von Amts wegen zu beraten.

Am 18.4.2000 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Koblenz (SG) erhoben. Mit Urteil vom 03.04.2001 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Alg ab 25.3.2000 in gesetzlicher Höhe für 720 Tage zu gewähren.

Gegen das ihr am 19.4.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7.5.2001 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor: Die Entscheidung des SG könne keinen Bestand haben. Es sei richtig, sie habe den Kläger bei seiner ersten Vorsprache am 04.01.2000 nicht über eine längere Anspruchsdauer nach Vollendung seines 57. Lebensjahres und eine spätere Arbeitslosmeldung informiert. Dadurch habe sie aber nicht gegen ihre Beratungspflicht verstoßen. Sie sei vorliegend nicht verpflichtet gewesen, den Kläger ohne ein ausdrückliches Beratungsersuchen auf die Möglichkeit einer späteren Arbeitslosmeldung bzw. eines späteren Alg-Antrags hinzuweisen. Für eine solche Beratung bestehe bereits keine rechtliche Grundlage. Darüber hinaus habe der Kläger mit seiner Arbeitslosmeldung am 4.1.2000 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Diese Tatsache habe sie akzeptieren müssen. Keinesfalls habe es sich ihr aufdrängen müssen, dem Kläger eine Arbeitslosmeldung erst am 27.2.2000 anzuraten. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um eine Zeitspanne von nahezu 2 Monaten gehandelt habe. Dies gleichwohl anzunehmen, halte sie für überzogen. Im übrigen wäre eine längere Anspruchsdauer für den Kläger nur dann vorteilhaft gewesen, wenn er über die ihm entsprechend seiner Arbeitslosmeldung am 4.1.2000 zustehende Anspruchsdauer hinaus auf Alg angewiesen gewesen wäre. Dies hätte sie aber am 4.1.2000 nicht abschätzen können.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 3.4.2001 – S 1 AL 149/00 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr 547A104871) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg ab 25.3.2000 in gesetzlicher Höhe für 720 Tage zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 14.3.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er seinen Antrag auf Alg auf den 27.2.2000 verschoben.

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das SG sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Alg-Anspruchs des Klägers als auch die Voraussetzungen des dem Kläger zu einem günstigeren Ergebnis verhelfenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zutreffend genannt und dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diese Urteilsgründe verwiesen. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten sowie der vom Senat durchgeführten eigenen Überprüfung des gesamten Sachverhalts ist die angegriffene sozialgerichtliche Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Lediglich ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin: Der Einwand der Beklagten, die Anforderungen des SG bezüglich einer hier erforderlichen Spontanberatung seien überzogen, geht fehl. Die Beklagte ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gerade auch ohne ein ausdrückliches Beratungsersuchen des Klägers verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit einer späteren Arbeitslosmeldung bzw eines späteren Alg-Antrags hinzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Nebenpflichten, die dem Versicherungsträger gegenüber den Versicherten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für die Versicherten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Zu diesen Nebenpflichten gehören vor allem die Pflichten zu speziellen Dienstleistungen des Versicherungsträgers wie Auskunft, Belehrung und „verständnisvolle Förderung“ der Versicherten. Diese Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind (vgl BSG, Urteil vom 17.4.1986 – RAr 81/84 -). Eine solche Pflicht wird in der Regel erst durch ein entsprechendes Begehren des Betroffenen ausgelöst. Die Beratungspflicht des Versicherungsträgers beschränkt sich aber nicht allein auf die Fallgestaltung, dass der Versicherte selbst die Initiative ergreift und sein Beratungs- oder Auskunftsbegehren hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Auch wenn ein entsprechendes Beratungsbegehren nicht vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, die Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus „spontan“ auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nützen würde (BSG, Urteil vom 5.8.1999 – B 7 AL 38/98 R -; BSGE 41, 126, 128; BSGE 60, 79, 86). Dies bedeutet, dass die Fachbehörde in jedem einzelnen Fall sorgfältig prüfen muss, ob der konkrete Sachverhalt Besonderheiten bietet, die eine spontane Beratung des Versicherten bezüglich klar zu Tage liegender Gestaltungsmöglichkeiten erfordern. Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen.

Dass vorliegend ein konkreter Anlass der Beklagten bestand, den Kläger spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer Arbeitslosmeldung mit Vollendung seines 57. Lebensjahres am 27.2.2000 zu erläutern, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Kläger hatte anlässlich seiner Arbeitslosmeldung am 4.1.2000 darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis bei der D AG durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist. Die Beklagte ging deshalb am 4.1.2000 selbst vom Eintritt einer Sperrzeit aus. Der Beklagten war damals auch das Geburtsdatum des Klägers bekannt. Bei diesem Sachverhalt hätte sich die Beklagte geradezu gedrängt sehen müssen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er bei einem Aufschub seines Alg-Antrags auf den 27.2.2000 trotz einer 12-wöchigen Sperrzeit einen um 135 Tage längeren Alg-Anspruch (960 Tage – 240 Tage gemäß § 128 Abs 1 Nr 4 SGB III) gehabt hätte.

Auch das weitere Vorbringen der Beklagten vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Für die Beklagte war bei der Arbeitslosmeldung des Klägers ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger über die Anspruchsdauer von 780 Tagen auf Alg angewiesen sein wird. Eine Rückkehr in das Berufsleben beabsichtigte der Kläger offensichtlich nicht mehr. Dies war der Beklagten am 4.1.2000 auch bekannt. Der Kläger hatte anlässlich seiner Arbeitslosmeldung bekundet, die Regelungen des § 428 SGB III in Anspruch nehmen zu wollen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aus diesem Grunde hatte der zuständige Schwerbehindertenbeauftragte vermerkt, die Berufswegplanung des Klägers sei abgeschlossen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass der Kläger am 4.1.2000 noch knapp zwei Monate bis zur Vollendung seines 57. Lebensjahres hatte. Ob -wie die Beklagte meint – eine Zeitspanne zwischen Arbeitslosmeldung und der Vollendung einer zu einer Erhöhung des Alg-Anspruchs führenden Lebensaltersstufe von knapp zwei Monaten grundsätzlich eine spontane Beratungspflicht ausschließt, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Dies allein ist nicht entscheidungserheblich.

Hier kommt es im wesentlichen darauf an, dass beim Kläger vom 1.1.2000 bis 24.3.2000 eine Sperrzeit eingetreten war, der Kläger also während dieses Zeitraums ohnehin keine Leistungen der Beklagten beziehen konnte (§ 144 Abs 2 Satz 2 SGB III), und der Kläger während dieser Sperrzeit sein 57. Lebensjahr vollendet hatte. Bei dieser Sachlage lag es auf der Hand, dass der Kläger keinerlei Interesse an einer Arbeitslosmeldung bereits am 4.1.2000 hatte; diese wirkte sich für ihn lediglich nachteilig aus.

Der Senat hat auch keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Beratung des Klägers am 4.1.2000. Dass sich der Kläger nach seiner Arbeitslosmeldung mit Hilfe des ihm bei Antragstellung ausgehändigten Merkblattes zumindest in Grundzügen über die Voraussetzungen der Anspruchsdauer informiert hatte, steht dem nicht entgegen. Bei der entscheidenden Arbeitslosmeldung war der Kläger in jedem Fall beratungsbedürftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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