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Bergschaden- Haftung und Verjährung

LG Saarbrücken, Az.: 4 O 376/15, Urteil vom 13.07.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach §§ 114, 115 BBergG geltend.

Die Kläger sind Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … in … . Das Anwesen besteht aus einem Altbau aus dem Jahr 1928 und einem Anbau aus dem Jahr 1979/1980. Das Grundstück befindet sich im Einwirkungsbereich des von der Beklagten zu 2) (RAG AG) zwischen November 1993 und Juli 1995 im … betriebenen untertätigen Steinkohleabbau. Die Abbaukante lag rund 750 Meter südlich des klägerischen Anwesens.

Die (zunächst) von den Klägern in Anspruch genommene Beklagte zu 1) (…) war und ist nicht Bergwerkseigentümerin. Bei dieser handelt es sich um eine reine Betriebsführungsgesellschaft, die als selbständige Rechtspersönlichkeit ausschließlich im Namen und für Rechnung der … handelt. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die nunmehrige Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) im Wege der Rubrumsberichtigung (so die Kläger) zur berücksichtigen oder als Parteiwechsel (so die Beklagten) anzusehen ist.

In folgenden Bereichen des klägerischen Anwesens sind derzeit im Innen- und Außenbereich Risseschäden vorhanden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Zwischen den Parteien ist streitig, worauf die folgenden Risseschäden zurückzuführen sind:

Bergschaden- Haftung und Verjährung
Symbolfoto: jk21/Bigstock

Bereich der Außenanlage, Hausfassade, Kellerwände, Kellerboden, Wände des Treppenhauses und Wohnräume des Altbauteils sowie im Anbau. Die Schäden zeigen sich als diagonale, waagerecht und senkrecht verlaufende Wandrisse, geschädigte Außenwandabdichtungen als Folge von Wandrissen, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden als Folge beschädigter Feuchtigkeitsabdichtungen, Fundamentbrüche, Bodenrisse und Bodenaufwölbungen, Hohllagenbildungen unterhalb von Fundamenten /Sohlplatten und Rissen in den Geschossdecken.

Die Kläger haben die Schäden am Anwesen vorgerichtlich durch Herrn … prüfen lassen (s. dessen Gutachten vom 06.03.2015, Seite 3 ff der Anspruchsbegründung). Die Beklagte hat ihrerseits die aufgetretenen Schäden vorgerichtlich mit Auftrag vom 23.09.2014 durch Herrn … (Gutachten vom 22.04.2015, Anlage K 2, Anlagenband) überprüfen lassen. Es wurde weiter eine Baugrunduntersuchung im Bereich des klägerischen Anwesens durch das … (Schreiben vom 27.07.2015, Anlage K 1, Anlagenband) durchgeführt. Ausweislich des Gutachtens des … lassen sich die Gebäudeschäden nicht mit schlecht tragfähigem und ungenügendem Baugrund erklären.

Bereits im Jahr 2003 waren am klägerischen Anwesen verschiedene Schäden an Innen- und Außenwänden vorhanden. Die Kläger hatten erstmals am 19.09.2003 telefonisch (Anlage B 4) angeblich bergbaubedingte Schäden (senkrechte Risse an Innen- und Außenwänden, Fenster schließen nicht) angemeldet. Damals wurden folgende Schäden festgestellt: Risseschäden im Treppenhaus des Anbaus, Trennriss Obergeschoss zwischen Altbau und Anbau, Risse- und Putzschäden im Kellergeschoss, V-förmige Aufweitung der Ansatzfuge linke Garage / linker Giebel, Haarrisse Wandfliesen des Fenstersturzes im Bad (Erdgeschoss), Funktionsstörungen im Dachgeschoss des Altbaus, Schwergängigkeit einzelner Fenster im Dachgeschoss des Altbaus (Schreiben vom 28.10.2003, Anlage B 1, GA Bl. 58). Am 01.10.2003 hatte der Mitarbeiter der Beklagten, Dipl. Ing. …, bei einem Ortstermin am klägerischen Anwesen diese Schäden festgestellt, jedoch eine Bergschadensbedingtheit mit Schreiben vom 28.10.2003, Anlage B 1, GA Bl. 58) verneint. Eine Schadensregulierung wurde deshalb abgelehnt und darüberhinaus auch darauf gestützt, dass es sich nicht um gerade erst aufgetretene, sondern alte Schäden handele.

Auch hatten die Kläger zu 2 und 3) und Herr … bereits mit Schreiben vom 04.04.1993 und 05.04.1993 (Anlagen B 2 und B 3) „katastrophale“ Schäden am Objekt (Risse in Wänden und Unebenheiten im Boden) sowie Funktionsstörungen von Türen und Fenstern behauptet, wobei die Kläger darauf hinweisen, dass sie damals keine Bergschäden geltend gemacht hätten, sondern nur Einspruch gegen den geplanten Abbau erhoben hätten. Eine Besichtigung durch die Beklagte erfolgte damals nicht.

Die Kläger behaupten, die streitgegenständlichen Risseschäden seien bergbaubedingt.

Sie beziehen sich insoweit auf das Fachgutachten des Sachverständigen für Bergschäden … vom 06.03.2015 (Seite 3 ff der Anspruchsbegründung), aus dem sich ergebe, dass die genannten Schäden bergbaubedingt seien. Zwar sei auch am Ortstermin vom 15.01.2015 durch Herrn … festgestellt worden, dass die vorhandenen Schäden sowohl auf bergbaubedingte Einflüsse als auch auf bergbaufremde Ursachen zurückzuführen seien. Teilweise sei eine Überschneidung hinsichtlich der Schadensursache vorhanden. Allerdings deckten sich die festgestellten Schäden nicht. Die Schäden im Innern des Treppenhauses des Anbaus seien im Jahr 2003 nicht vorhanden gewesen, damals seien nur Risseschäden an der Außenseite des Treppenhauses vorhanden gewesen. Auch bei den vom Sachverständigen … im Kellergeschoss festgestellten Rissen handele es sich um neue Schäden, da die Kläger die im Keller bereits vorhandenen Risse selbst ausgebessert hätten. Diese seien nur nochmals aufgebrochen. Auch sei im Jahr 2003 von einer Schieflage keine Rede gewesen. Nunmehr beantragten die Kläger allerdings Schadensersatz wegen der mit der Schieflage einhergehenden Wertminderung. Einzig die Schäden im Kellerboden dürften bereits im Jahr 2003 vorhanden gewesen seien, aber hier hätten die Kläger selbst Reparaturen durchgeführt. Nur soweit die Schäden nochmals hervorgetreten seien, handele es sich um neue Schäden. Auch seien die im Jahr 2003 zurückgewiesenen Schäden nicht hinreichend dokumentiert, um sie mit den jetzigen Schäden in Übereinstimmung bringen zu können.

Mit dem Abbau, der auf das klägerische Anwesen eingewirkt habe, sei schon am 01.10.1992, und nicht erst im Jahr 1993 begonnen worden. Auch seien Arbeiten zum Streckvortrieb vorausgegangen, die Schäden auslösen können. Auch die im Jahr 1993 wahrgenommenen Schäden seien abbaubedingt. Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden seien mit den Schäden im Jahr 1993 aber nicht identisch.

Die Kläger behaupten, Herr …, dessen Aussagen sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe bei dem Ortstermin bei den Klägerin geäußert: „Jetzt hat … einen Volltreffer gelandet, das sind Bergschäden in einer Größenordnung von 40.000 Euro“. Durch die Aussage von Herrn … „Jetzt hat … einen Volltreffer gelandet“ habe die Beklagte – insbesondere im Zusammenhang mit der Teilzahlung der 19.000 Euro – anerkannt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schäden um Bergschäden handele.

Die Kläger behaupten, die streitgegenständlichen Schäden hätten sich innerhalb der letzten Monate teilweise sogar noch vergrößert, auch hätten sich erstmals neue Risse gezeigt und verweist insoweit auf die dem Schriftsatz vom 16.05.2017 als Anlage beigefügten Lichtbilder. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.05.2017 Bezug genommen. Hieran zeige sich, dass das streitgegenständliche Anwesen noch immer infolge des früheren untertätigen Abbaus in Bewegung sei.

Der bergbaubedingte Anteil des Sanierungsaufwandes betrage 43.000,00 Euro brutto, somit 36.134,45 Euro netto. Weiter stehe den Kläger eine Minderwertentschädigung in Höhe von 4.298,00 Euro (Minderwertermittlung des Ingenieurbüros … vom 18.06.2015, Anlage K 5) zu.

Den Klägern sei folgender Schaden entstanden:

1. Schadensersatz für die Beseitigungskosten der festgestellten Bergschäden: 36.134,45 Euro

2. Schadensfeststellungskosten Rechnung vom 06.03.2015 3.525,38 Euro

3. Minderwertentschädigung wegen Schieflage 4.298,00 Euro

4. Kosten Ermittlung Minderwert Rechnung vom 18.06.2015: 684,25 Euro

Summe 44.642,08 Euro

Die Beklagte zahlte hierauf am 11.11.2015 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Kläger einen Betrag in Höhe von 19.000,00 Euro entsprechend den Empfehlungen des von ihr beauftragten Sachverständigen … (Anlage K 2, dort Blatt 25). Die Klägerin macht noch restliche 25.642,08 Euro geltend.

Am 05.06.2015 wurde von dem Ingenieurbüro … eine Schieflagenmessung durchgeführt, deren Kosten die Kläger ebenfalls mit der Klage geltend machen. Diese hätten einen Betrag in Höhe von 476,00 Euro für die Ermittlung der abbaubedingten Schieflage an das Ingenieur-Büro … auf dessen Rechnung vom 08.06.2015 (Anlage K 6, K 7) gezahlt.

Weiter begehren die Kläger Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Mit Anwaltsschreiben vom 08.07.2015 (Anlage K 8) wurde die Beklagte zur Naturalrestitution und im Übrigen zur Barabgeltung der Schadensersatzansprüche in Höhe von noch 33.321,27 Euro aufgefordert. Auf die mit Rechnung vom 08.07.2015 (Anlage K 9) geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.930,14 Euro zahlte die Beklagte am 11.11.2015 einen Teilbetrag in Höhe von 1.339,96 Euro. Die Kläger begehren Freistellung in Höhe des Restbetrages.

Die Kläger sind der Auffassung, es gelte die Vermutung, dass die Beschädigungen auf bergbaubedingte Ursachen zurückzuführen seien. Nach § 120 BBergG werde die Vermutung für eingetretene Bergschäden nur entkräftet, wenn feststehe, dass der Schaden durch andere Ursachen als durch Abbau herbeigeführt worden sei.

Die Ansprüche seien nicht verjährt.

Der Grundsatz der Schadeneinheit greife hier nicht ein. Es sei zum einen kein einheitliches Schadensbild gegeben, zum anderen gebe es unterschiedliche Schadensbilder.

Die Ansprüche der Kläger seien im Jahr 2003 so bestimmt zurückgewiesen worden, dass die Kläger geglaubt hätten, es handele sich bei den angemeldeten Schäden nicht um Bergschäden, obwohl sie gewusst hätten, dass das klägerische Anwesen in einer kritischen Zone liege. Die Beklagte könne sich daher wegen ihres treuwidrigen Verhaltens nicht auf Verjährung berufen, selbst wenn die Schäden deckungsgleich seien. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei arglistig. Die Beklagte als abbauendes Unternehmen und Expertin auf dem Gebiet verfüge gegenüber dem Hauseigentümer in der Regel über überlegenes Wissen.

Die Kläger hätten keinen Zusammenhang erkannt zwischen den Schäden, die im Jahr 2003 von der Beklagten als bergbaufremd zurückgewiesen worden seien und den seit 2014 aufgetretenen neuen Schäden. Im Jahr 2014 hätten sich Risse an den Nachbarhäusern gezeigt, auch hätten die Kläger Geräusche im Haus wahrgenommen, die sie auf Erdbewegungen zurückführten. Sie hätten daher erst im Jahr 2014 erneut Grund gehabt, den Abbau als Ursache für die erneut in ihrem Anwesen aufgetretenen Schäden in Erwägung zu ziehen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen der Verjährungseinrede darlegungs- und beweisbelastet dafür sei, dass die im Gutachten … dargestellten Schäden identisch mit den im Jahr 2003 als bergbaufremd zurückgewiesenen Schäden seien.

Auch verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, da sie einen Teilbetrag von 19.000,– Euro ohne Hinweis auf eine vermeintliche Verjährung gezahlt habe. Durch die Teilzahlung der Beklagten auf die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen liege ein Anerkenntnis vor, das sich auch auf die Restforderungen auswirke.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 19.02.2016 (GA Bl. 62) zunächst beantragt, das Passivrubrum zu berichtigen, es handele sich bei der Bezeichnung der „…“ im Passivrubrum um eine auslegungsfähige fehlerhafte Parteibezeichnung. Hilfsweise für den Fall, dass eine Rubrumsberichtigung nicht zulässig sei, haben die Kläger im Schriftsatz vom 16.03.2016 (GA Bl. 68) Zustellung der Klage an die (nunmehrige) Beklagte zu 2) (…) begehrt.

Die Kläger beantragen mit Anspruchsbegründung vom 27.01.2016, der … zugestellt am 05.02.2016 (EB, GA Bl. 44):

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 44.642,08 Euro abzüglich am 18.11.2015 gezahlter 19.000 Euro, somit noch 25.642,08 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten hieraus ab Zustellung des diesem Verfahren vorausgegangenen Mahnbescheides des Amtsgerichts Mayen, AZ: 15-6777563-0-7.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 476,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 2.930,14 Euro (Bl. 101 ag), abzüglich gezahlter 1.339,96 Euro, somit in Höhe von noch 1.590,18 Euro gegenüber Frau Rechtsanwältin … freizustellen.

Hilfsweise für den Fall, dass eine Rubrumsberichtigung nicht zulässig sei, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 16.03.2016, der Beklagten (…) zugestellt am 05.04.2016 (GA Bl. 72) beantragt:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 44.642,08 Euro abzüglich am 18.11.2015 gezahlter 19.000 Euro, somit noch 25.642,08 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten hieraus ab Zustellung des diesem Verfahren vorausgegangenen Mahnbescheides des Amtsgerichts Mayen, AZ: 15-6777563-0-7.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 476,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 2.930,14 Euro (Bl. 101 ag), abzüglich gezahlter 1.339,96 Euro, somit in Höhe von noch 1.590,18 Euro gegenüber Frau Rechtsanwältin … freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die … sei nie passivlegitimiert gewesen. Eine Rubrumsberichtigung komme nicht in Betracht.

Die Beklagte trägt vor: Es sei davon auszugehen, dass die am klägerischen Anwesen entstandenen Schäden zum überwiegenden Teil auf einer fehlenden oder unzureichenden Gebäudegründung im Altbau beruhten.

Die streitgegenständlichen Schäden seien bereits mindestens 10 Jahre vor dem Jahr 2003 gesetzt worden und nicht bergbaubedingt.

Bereits mit Schreiben vom 04.04.1993 und 05.04.1993 (Anlage B 2 und B 3) hatten die Kläger behauptet, dass katastrophale Schäden am Anwesen und Funktionsstörungen von Türen und Fenstern vorlägen, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine schadensrelevanten Einwirkungen vorgelegen haben könnten.

Es werde bestritten, dass das klägerische Anwesen bei dem Eintritt der Schäden schon (bzgl. Schadensmeldung 1993) bzw. noch (Schadensmeldung 2003) im Einwirkungsbereich des untertägigen Abbaus gelegen habe. Frühere Flözabbaue vor November 1993 hätten weiter südlich vom klägerischen Anwesen gelegen und deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs. Daher müssten bergbaufremde Ursachen auf das klägerische Anwesen eingewirkt haben.

Die Schieflagenmessung des Ingenieurbüros … aus dem Jahr 2015 weise eine auffällige hohe Schieflage aus. Selbst wenn man unterstelle, dass durch frühere bergbauliche Zerrungen „verspätet“ eine Sandsteinplatte unterhalb des Wohnhauses gebrochen sei, so müsste sich diese nicht nur im Altbau, sondern auch im Anbau mitteilen.

Die Beklagte bestreitet, dass die im Gutachten … aufgeführten Schäden nicht identisch mit den bereits im Jahr 1993 bzw. 2003 bestehenden und angezeigten Schäden identisch seien. Etwaige im Jahr 2014 wahrgenommene Geräusche und entstandene Schäden könnten nicht vom Bergbau stammen, da dieser bereits seit Jahren im Saarland beendet ist. Die Risse an den Nachbarhäusern beruhten nicht auf tektonischen Einwirkungen.

Die Beklagte bestreitet, dass in den letzten Monaten neue Risse entstanden seien bzw. sich vergrößert haben. Sofern dies der Fall sei, spreche dies aber gerade dafür, dass es sich nicht um Bergschäden handele, da 22 Jahre nach Abbauende mit neuen Bergschäden nicht mehr zu rechnen sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Bergschadensvermutung könne nur dann zugunsten der Geschädigten eingreifen, wenn der Schaden im Einwirkungsbereich des untertätigen Abbaus entstanden sei und die Ursächlichkeit von Bodenbewegungen der vorhandenen Art für den an dem Gebäude der Kläger eingetretenen Schaden feststehe.

Auch gelte die Schadensvermutung nach § 120 Satz 2 Nr. 1 BBergG nicht, wenn der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel verursacht sein könne. Mit der Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen … vom 21.10.2015 habe die Beklagte zu 2) die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung der Schäden aufgezeigt. Die Beklagte macht sich die Ausführungen des Sachverständigen … zu eigen.

Auch der Anspruch auf Minderwertentschädigung bestehe nicht.

Die Höhe der geltend gemachten Schieflagenentschädigung werde bestritten. Ebenso werde die Schadenshöhe bezüglich der Schadensersatzansprüche bestritten.

Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten seien verjährt.

Die Beklagte bezieht sich auf die Feststellungen des Sachverständigen …, der ausführte, dass das von den Kläger gemeldete Schadensbild aus dem Jahr 2003 grundsätzlich dem aktuellen Schadensbild entspreche (Anlage K 2, Bl. 25 des Gutachtens). Unabhängig hiervon gelte der Grundsatz der Schadenseinheit. Es liege eine einheitliche Schädigungshandlung bzgl. des Abbaus zwischen November 1993 und Juli 1995 im Flöz … vor. Die Kläger hatten bereits im Jahr 1993 und im Jahr 2003 Schadensersatz bezüglich vermeintlicher Bergschäden geltend gemacht und somit spätestens seit 2003 Kenntnis von Dasein und vermeintlichem Urheber der Schäden Mit Schreiben vom 28.10.2003 lehnte die … im Namen für die … die Regulierung ab. Die Ansprüche der Kläger seien spätestens 2007 verjährt, auch wenn sich ggfs. einige Schäden erst später zeigten.

Unabhängig davon seien etwaige Ansprüche gemäß § 199 Absatz 3 Satz 1 BGB bereits mit Entstehung des Schadens ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis taggenau in 10 Jahren nach den Schreiben der Kläger vom 04./05.1993, somit am 04./05.2003, spätestens jedoch am 01.10.2013 – 10 Jahre nach Inaugenscheinnahme der vermeintlichen Bergschäden durch Dipl. Ing. … am 01.10.2003 bei einem Ortstermin – eingetreten.

Von einer arglistigen Täuschung der Beklagten könne im Hinblick auf die von den Klägern bereits mit Schreiben aus dem Jahr 1993 gemachten Ausführungen zu „katastrophalen Schäden“ keine Rede sein. Dem Verjährungsbeginn stehe nicht entgegen, dass der Schuldner seine Verantwortlichkeit für einen Schaden bestreite.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 18.02.2016 (GA Bl. 45) und 18.05.2017 (GA Bl. 157) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die frühere Beklagte war nicht passivlegitimiert. Eine bloße Berichtigung des Passivrubrums konnte nicht erfolgen. Vielmehr liegt eine subjektive Klageänderung vor.

I.

Eine Parteibezeichnung ist zwar als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht des Empfängers (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH NJW 1983, 2448). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Nennung der falschen Person als Partei. Diese wird dann Partei, weil es auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH NJW 1987, 1946) (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Teilurteil vom 10. Januar 1996 – 5 U 413/95).

II.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass durch die Anspruchsbegründung die dort genannte Beklagte, die Beklagte zu 1), Partei wurde. Denn die Kläger hatten diese ausdrücklich als Beklagte angegeben, auch wenn dies in Bezug auf die nunmehrige Beklagte zu 2) irrtümlich erfolgt sein mag. Damit wurde – zu diesem Zeitpunkt – nicht die nunmehrige Beklagte zu 2) verklagt. Das folgt allein schon daraus, dass die Beklagte zu 1) einerseits und die Beklagte zu 2) andererseits eigen- und selbständige juristische Personen mit eigenen, klar unterscheidbaren Namen darstellen. Durch die Änderung der Parteibezeichnungen mit Schriftsatz der Klägerin vom 19.02.2016 (GA Bl. 62) wurde folglich die Identität der Parteien geändert und nicht lediglich eine ungenaue oder in Einzelheiten falsche Parteibezeichnung berichtigt. Es wurde damit ein Parteiwechsel vorgenommen, dessen Zulässigkeit nach § 263 ZPO zu beurteilen ist.

III.

Der Parteiwechsel war zulässig, da sachdienlich. Für Sachdienlichkeit spricht, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte miterledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 263 Rn. 13). Dies ist hier der Fall, da durch den Parteiwechsel der Rechtsstreit in einem erledigt werden kann. Die Klage auch gegen die neue Beklagte behandelt den gleichen tatsächlichen Sachverhalt, es wird insbesondere kein völlig neuer Streitsott eingeführt.

IV.

Die Wirkung einer zulässigen Klageänderung ist, dass die Rechtshängigkeit der geänderten Klage erst ab Zustellung (§ 261 Abs. 2 ZPO) eintritt. Erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung am 05.04.2016 (EB, GA Bl. 77) kann daher von einer gerichtlichen Geltendmachung gegen die Beklagte zu 2) gesprochen werden.

B.

Die Klägerin hat gegen die (nunmehrige) Beklagte keinen Anspruch auf (restlichen) Schadensersatz wegen Bergschäden gemäß §§ 114 Absatz 1, 117 BBergG i.V.m. §§ 249 ff BGB in Höhe von 25.642,08 Euro (Beseitigungskosten und schieflagenbezogener Minderwert; Klageantrag Ziffer 1) sowie Ersatz von Gutachterkosten für die Schieflagenmessung in Höhe von 476,00 Euro (Klageantrag Ziffer 2).

I.

1.

Wird infolge der Bergbautätigkeit das Haus bzw. das Hausgrundstück eines Eigentümers beschädigt, so hat der Bergbauunternehmer hierfür Schadensersatz zu leisten (§ 114 Bundesberggesetz). Nach § 117 Abs. 1 Bundesberggesetz richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verpflichtung zum Ersatz von Vermögensschäden im Falle einer unerlaubten Handlung. § 114 Absatz 1 BbergG verlangt einen Eingriff in die Substanz eines Grundstücks bzw. seiner Bestandteile oder seines Zubehörs (Sachsubstanzschaden) (Schulte in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Auflage, § 114 Rn. 43). Unmittelbare, erstattungsfähige Schäden sind die Reparatur- und Herstellungskosten bei der Beschädigung eines Gebäudes (Schulte a.a.O. Rn. 51). Gebäudeschieflagen können zu einem sog. schieflagenbezogenen Minderwert führen, der als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann (Schulte a.a.O. § 117 Rn. 14).

2.

Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebs durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird gemäß § 120 Absatz 1 BBergG vermutet, dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Die Bergschadensvermutung greift erst dann, wenn die Kausalität zwischen Senkungen etc. und eingetretenem Schaden nachgewiesen ist. Die Bergschadensvermutung gilt gemäß § 120 Absatz 1 Satz 2 BBergG ferner nicht, wenn feststeht, dass der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel verursacht sein kann.

3.

Es kann hier dahinstehen, ob das klägerische Anwesen im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaubetriebes liegt und ob die mit der Klage geltend gemachten Schäden tatsächlich durch den Bergbaubetrieb verursacht worden sind und dies ggfs. so von der Beklagten durch die Angaben von Herrn … im Jahr 2014 so anerkannt worden sei. Etwaige Ansprüche der Kläger sind jedenfalls verjährt.

II.

Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger sind nach §§ 199, 195 BGB bereits seit dem Jahr 2007 verjährt.

Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit folgt aus der Kenntnis der Kläger von den Rissen im Jahr 2003, dass auch ggfs. erst später auftretende weitere Schadensfolgen aus derselben Handlung – hier das angebliche Auftreten von neuen Rissen bzw. das Wiederaufreißen alter Risse im Jahr 2014 oder im verlauf der letzten Monate vor dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung – verjährt sind.

1.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

2.

Die Verjährung erfasst den nach § 114 iVm § 117 BBergG zu ersetzenden Bergschaden.

Nach § 117 Abs. 1 BBergG (in der ab dem 01.08.2002 gültigen Fassung) richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung. Darunter fallen die Beseitigungskosten für die Bergschäden nebst Schadensfeststellungskosten, aber auch der merkantile Minderwert wegen Schieflage nebst dessen Ermittlungskosten, da nach dem Bundesberggesetz auch der merkantile Minderwert zu entschädigen ist. Der merkantile Minderwert ist dahingehend zu definieren, dass trotz ordnungsgemäßer und vollständiger Instandsetzung des bergbaugeschädigten Gebäudes bei einem Kaufinteressenten, der in der Regel nur bautechnischer Laie ist, der Verdacht verborgen gebliebener Mängel und Schäden entstehen kann. Die aus diesem Verdacht resultierende Wertminderung des Gebäudes auf dem Immobilienmarkt stellt den merkantilen Minderwert dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Februar 2000, Az. 7 U 67/98; Drisch-Schürken, Bewertung von Bergschäden und Setzungsschäden an Gebäuden, 2. Aufl., Seite 172; zum merkantilen Minderwert allgemein BGH NJW 1961, 2253; BGH NJW 1967, 552). Ausgeschlossen bleiben dagegen unmittelbare allgemeine Vermögensschäden (BT-Drucks. 8/1315, 141; Nomos-BR/Kullmann BBergG/Herbert Weller/Ulrich Kullmann BBergG § 114 Rn. 1-2).

§ 117 Absatz 2 BBergG verweist für die Verjährung auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verjährungsfrist richtet sich nunmehr nach den §§ 195 ff BGB, insbesondere auch nach § 199 BGB.

3.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Absatz 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

4.

Schadensersatzansprüche deliktischer, aber auch vertraglicher Art entstehen mit Schadenseintritt. Der Schadenseintritt wiederum bestimmt sich für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten (MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl. 2015, BGB § 199 Rn. 9). Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen spielt so lange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl. 2015, BGB § 199 Rn. 9).

Nach den Grundsätzen der Schadenseinheit verjährt der Schadensersatzanspruch, soweit er auf nur eine pflichtwidrige Handlung gestützt wird, grundsätzlich einheitlich auch für erst in Zukunft entstehende Schäden, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 199 Rn. 34). Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen ist der Gesamtanspruch nach dem Grundsatz der Schadenseinheit entstanden, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines Teilschadens entstanden ist (Palandt/Ellenberger, 75. Auflage, § 199 Rn. 16/14).

Der Grundsatz der Schadenseinheit gilt dabei nicht für Schäden, die nicht vorherzusehen waren. Der Maßstab der Vorhersehbarkeit ist ein objektiver. Nicht der Horizont eines Fachmannes auf dem jeweiligen Gebiet gibt dabei den Ausschlag, sondern der eines durchschnittlichen Betrachters, was sich regelmäßig mit dem Maßstab der allgemeinen Lebenserfahrung decken dürfte (MüKoBGB/Grothe, 7. Auflage, 2015, BGB § 199 Rn. 11).

5.

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die streitgegenständlichen Forderungen verjährt.

a.

Ein etwaiger Anspruch ist spätestens durch das Auftreten von Rissen im Keller und von Risseschäden in der Außenwand des Treppenhauses des Anbaus im Jahr 2003 entstanden. Die Kläger behaupten selbst, dass zu diesem Zeitpunkt zumindest diese Schäden vorhanden waren und haben insoweit auch unstreitig telefonisch entsprechende Schäden bei der Beklagten angezeigt. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGH 55, 340).

b.

Die Kläger hatten auch spätestens im Jahr 2003 Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (Palandt, BGB, 75. Auflage § 199 Rn. 27). Die Kläger hatten selbst die Risse in ihrem Anwesen wahrgenommen und an die Beklagte gemeldet. Auch fand am 01.10.2003 ein Ortstermin mit Herrn …, einem Mitarbeiter der Beklagten statt (vgl. auch Anschreiben vom 28.10.2003, Anlage B 1, GA Bl. 58). Aus dem Schreiben vom 28.10.2003 ergibt sich auch, dass zwischen den Klägern und der Beklagten die Ursache der Schäden diskutiert wurde und nach Auffassung der Beklagten diese konstruktionsbedingt bzw. bauphysikalisch bedingt und nicht auf den im Jahr 1995 beendeten Abbau zurückzuführen seien.

Etwaige Ansprüche der Kläger sind daher mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt.

Der streitgegenständliche Mahnbescheid gegen die Beklagte zu 1) wurde erst am 08.10.2015 erlassen und der Beklagten zu 1) am 12.10.2015 zugestellt. Eine Zustellung der Anspruchsbegründung an die Beklagte zu 2) erfolgte erst im Lauf des hiesigen Rechtsstreits am 05.04.2016.

c.

Es kann auch dahinstehen, ob die nunmehr geltend gemachten Schäden gemäß dem Gutachten … bereits vollumfänglich im Jahr 2003 vorhanden bzw. bekannt waren oder ob diese – zumindest teilweise – erst im Jahr 2014 oder später aufgetreten oder von den Klägern bemerkt worden sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, hindert dies nicht das Eintreten der Verjährung.

aa.

Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (MüKo/Grothe a.a.O.; Palandt a.a.O. § 199 Rn. 34) folgt aus der Kenntnis der Kläger von den Rissen im Jahr 2003 auch, dass ggfs. erst später auftretende weitere Schadensfolgen– hier das angebliche Auftreten von neuen Rissen bzw. das Wiederaufreißen alter Risse im Jahr 2014 – aus derselben Handlung – hier dem untertätigen Kohleabbau – verjährt sind.

Hier hätten die Kläger bereits im Jahr 2003 von der Beklagten Schadensersatz für die entstandenen Risse, die die Kläger selbst schon damals auf den von der Beklagten betriebenen Bergbau zurückführten, geltend machen können.

bb.

Zwar gilt dies für nachträglich auftretende Schadensfolgen (Verschlimmerungen) – hier nach Darstellung der Kläger die Risse im Innern des Treppenhauses oder das Neuaufreißen von Rissen in den Wänden bzw. die Schieflage – nur, wie sie im Zeitpunkt der Kenntnis vom Erstschaden als möglich voraussehbar waren (BGH NJW 2000, 861). Schadensfolgen, die auch ein Fachmann nicht voraussehen konnte, sind von der allgemeinen Schadenskenntnis nicht erfasst. Für sie beginnt die Verjährung erst, wenn der Geschädigte von der neuen Schadensfolge und dem Kausalzusammenhang mit der pflichtwidrigen Handlung Kenntnis erlangt hat (BGH NJW 1997, 2448; BGH NJW 2000, 861; Palandt a.a.O. § 199 Rn 14; MüKoBGB/Grothe a.a.O.).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Kläger behaupten selbst, die verschiedenen Risse im Keller (Wände wie Kellerboden) ebenso wie im Treppenhaus (Außen und Innen ) sowie die Schieflage seien auf dieselbe Handlung – den Bergbau der Beklagten im Einwirkungsbereich des klägerischen Anwesens – und darauf zurückführende Setzungen/Bewegungen des Erdreichs zurückzuführen. Soweit dies zuträfe und die Risse auf derartige Setzungen zurückzuführen sind, hätten die Kläger, zumindest nach fachmännischer Beratung, schon im Jahr 1993, spätestens im Jahr 2003 erkennen können und müssen, dass weitere Risse und Schäden am Hausanwesen, auch eine bergbaubedingte Schieflage, entstehen können.

Hierbei ist ausreichend, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch, wenn auch nur im Wege der Feststellungsklage, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg einklagen kann (Schulte a.a.O. § 117 Rn. 36). Das Prinzip der Schadenseinheit wirkt auf die Konzentration etwaiger Streitigkeiten hin und führt wegen der verjährungsbezogenen Folgen einer Feststellungsklage (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 197 Abs. 1 Nr. 3) nicht zu unbilligen Belastungen des Ersatzgläubigers (MüKoBGB/Grothe BGB § 199 Rn. 9) und hat im Zuge der Verjährungsreform auch ausdrücklich Anerkennung durch den Gesetzgeber gefunden (MüKo/Grothe a.a.O.).

6.

Der Erhebung der Einrede der Verjährung stellt keine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB durch die Beklagte dar.

Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Beklagte im Jahr 2003 – wie auch heute – die Auffassung geäußert hat, dass die bei der Ortsbegehung wahrgenommenen Schäden nicht bergbaubedingt seien und die Kläger sich auf die Äußerungen der Beklagten verlassen haben wollen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Beklagte etwa Schäden vertuscht hat oder die Kläger von der rechtzeitigen Klage abgehalten hätte. Auch ein anderes unredliches Verhalten der Beklagten liegt nicht vor (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O. Überblick v § 194 Rn. 19). Die Beklagte hat gerade im Schreiben vom 28.10.2013, gerichtet an den …, klargestellt, dass „unseres Erachtens“ die Schäden konstruktionsbedingt bzw. bauphysikalisch verursacht sind. Die Ablehnung eines Anspruchs bzw. dessen Bestreiten stellt für sich keine unzulässige Rechtsausübung zu Lasten der Kläger dar. Die Kläger hätten sich zu diesem Zeitpunkt beraten lassen können und ggfs. einen Sachverständigen – etwa über den Haus- und Grundbesitzerverein – mit der Begutachtung der Schadensursache beauftragen und Klage erheben oder andere verjährungsunterbrechende/hemmende Maßnahmen einleiten können.

7.

Die Beklagte hat auch nicht auf die Einrede der Verjährung – etwa durch die vorgerichtliche Zahlung eines Teilbetrages – verzichtet. Ein einseitiger Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist zulässig und zwar sowohl vor wie nach Ablauf der Verjährung (Schulte a.a.O. § 117 Rn. 40; Palandt/Ellenberger a.a.O. § 202 Rn. 6 f). Allerdings ist die Zahlung eines Teilbetrages nicht als Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Restbetrages zu verstehen (Palandt a.a.O. § 202 Rn. 7; BGH VersR 67,1092), wobei darüberhinaus unstreitig geblieben ist, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte.

B.

Aus den oben genannten Gründen haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen entstandenen Anwaltskosten nach § 286 BGB.

C.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 III analog ZPO.

Die kostenrechtlichen Folgen der Parteiänderung sind analog den Vorschriften der Klagerücknahme zu behandeln, weil in einer Änderung der Partei durch den Kläger ebenso wie bei einer Klagerücknahme ein freiwilliges Unterliegen zu sehen ist, das die Kostenfolge des § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO rechtfertigt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) und 2) voll. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger ebenfalls voll.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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