Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 5 U 103/09, Urteil vom 21.10.2010
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juni 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 2 O 457/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Grundbuch von H… Blatt 231, 341 und 562 ist als Eigentümerin des 303 ha großen Forstes H… eingetragen die GbR F… (künftig als Klägerin bezeichnet), deren Gesellschafter die vormaligen Kläger L… F…, B… F… und P… F… sind. Die GbR hatte mit Kaufvertrag vom 14.7.2003, teilweise geändert in 2004, den Forst vom Land … – … – erworben.
Zum Forstareal gehört ein längs des … Wegs gelegenes 3 m breites Grundstück, Flur 11, Flurstück 57.
Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, Flur 8, Flurstück 7, wobei er seit dem 16. Januar 2009 zusammen mit seiner Ehefrau A… C… zu je ½ Anteil als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, an das in den Jahren 1972 bis 2001 in drei Bauabschnitten Anbauten vorgenommen wurden. Eine von der Klägerin 2006 veranlasste Vermessung des Flurstücks 57 ergab, dass die Südostecke des Anbaus mit 25 cm und einem Umfang von ca. 12 cm² in den 3 m breiten Grundstücksstreifen (Flurstück 57 Flur 11) hineinragt. (Auf die Skizzen Bl. 165 und 470 d.A. wird Bezug genommen.)
Soweit in zweiter Instanz noch von Belang streiten die Parteien darum, ob die Klägerin von dem Beklagten Beseitigung des auf dem Grundstück der GbR stehenden Überbaus sowie von Überwuchs verlangen kann.
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten auf die ursprünglich von den drei Gesellschaftern der Klägerin in eigenem Namen erhobene, am 8. November 2008 rechtshängig gewordene Klage unter Abweisung im übrigen verurteilt, den über die südliche Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Kläger, Gemarkung H…, belegen auf der Flur 8 (richtig: Flur 11), Flurstück 57, gebauten Teil des Gebäudes Z… Straße 10, T… mit einer Größe von 0,11875 m², der in einem beigefügten Auszug aus der Flurkarte mit dazu gehörenden Detailblatt rot eingezeichnet ist, sowie den Überwuchs entlang der Grundstücksgrenzen zu beseitigen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe der Anspruch auf Beseitigung des Überbaus und des Überhangs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
Die Kläger seien nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Überbau zu dulden.
Es handele sich um einen unrechtmäßigen Überbau. Dass für die 1972, 1985 und 2001 durchgeführten Baumaßnahmen eine Zustimmung der Nachbarn vorgelegen hätte, sei nicht behauptet worden. Der Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Soweit er sich darauf berufe, dass es bereits 1972 durch Baumaßnahmen seiner Eltern zu dem Überbau im jetzigen Umfang gekommen sei, entlaste ihn das nicht. Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baue, habe vor Beginn der Baumaßnahmen festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehöre. Während der Bauausführung habe er darauf zu achten, dass er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreite. Gegebenenfalls sei ein Vermessungsingenieur hinzuziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht begründe grobe Fahrlässigkeit. Dass die Eltern des Beklagten seinerzeit vor dem Anbau des Kellers Feststellungen dazu getroffen hätten, ob ihnen der zu bebauende Grund auch insgesamt gehöre, und dass sie während der Bauausführung darauf geachtet hätten, dass die Grundstücksgrenze nicht überschritten werde, habe der Beklagte nicht dargelegt. Dasselbe gelte für die 1985 und 2001 vorgenommenen Aufbauten. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht verwirkt.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Im Berufungsrechtszug haben die (vormaligen) Kläger einen Parteiwechsel dahin durchgeführt, dass an ihre Stelle die Gesellschaft bürgerlichen Rechts trete.
Der Beklagte meint, die (vormaligen) Kläger als Gesellschafter seien nicht aktivlegitimiert, weil nicht diese, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – unstreitig – Eigentümerin des überbauten Grundstücks sei.
Die Klage sei zudem unzulässig, weil seine nunmehr als Miteigentümerin eingetragene Ehefrau nicht mitverklagt worden sei.
Die Beseitigung des Überbaus könne von ihm nicht verlangt werden, da dieser nicht auf grobes Verschulden zurückzuführen sei. Hierzu behauptet er, seine Eltern seien bei der Errichtung des Kelleranbaus der festen Überzeugung gewesen, auf eigenem Grund und Boden zu bauen. Bei den in den Jahren 1985 und 2001 vorgenommenen Aufstockungen sei der Grundriss des 1972 errichteten Kelleranbaus nicht verändert worden.
Er meint, der Anbau sei zudem durch Art. 231 § 5 EGBGB geschützt. Die Beseitigung des Überbaus sei unzumutbar. Der Überbau betreffe eine überbaute Fläche von nur 11 cm². Der Abbruch der übergebauten Hausecke würde zu einem schweren Eingriff in die Statik des Wohnhauses führen und sei mit Kosten in Höhe von gesamt 16.922,60 € verbunden. Dem stehe kein ins Gewicht fallender Vorteil der Klägerin gegenüber. Entgegen ihrer Behauptung sei die Klägerin zu keinem Zeitpunkt auf den 3 Meter breiten brachliegenden Grundstücksstreifen zum Holztransport angewiesen. Für den geltend gemachten Transport von Holz mittels schwerer Lastkraftzüge stünden Alternativwege, insbesondere der öffentlich gewidmete 7 m breite … Weg, zur Verfügung. Schon wegen seiner geringen Breite sei das Flurstück darüber hinaus zur Holzabfuhr, mit der die Klägerin ihr Beseitigungsverlangen rechtfertige, völlig ungeeignet. Diese wäre wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht einmal zulässig. Selbst bei Rückbau des direkt an den Grundstücksstreifen angrenzenden Wohnhauses bestehe für dieses und seine Bewohner eine erhebliche Gefahr, da die Holztransporter dicht passieren und der Ausschwenkungsbereich der langen Transporter auf Höhe des Hauses liege. Ferner wäre aufgrund des Wendekreises und der Schleppkurve ein Einschwenken der Transporter von dem 3 m breiten Streifen auf die Bundesstraße … nicht möglich.
Die Begehr der Klägerin sei schikanös, jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Dies zeige sich darin, dass die Klägerin als Eigentümerin eines über 3 Mio. qm großen Waldgebietes einen auf einer Fläche von 0,11875 qm befindlichen Überbau beseitigt wissen wolle ohne dass ihr daraus irgendein Vorteil erwachsen könne. Der Verkehrswert der überbauten Fläche liege im Cent-Bereich. Der Rückbauaufwand übersteige diesen Wert um das Millionenfache. Für den Holztransport mit Schwerlastkraftzügen sei uneingeschränkt der 7 m breite … Weg nutzbar. Dieser Weg von der Bundesstraße … bis zur Schleuse … sei – unstreitig – im April 2004 als Gemeindestraße öffentlich gewidmet worden und werde für Holztransporte uneingeschränkt genutzt. Die Gesellschafter der Klägerin (vormaligen Kläger zu 1. bis 3.) seien mittels Klage vor dem Verwaltungsgericht (Az 10 K 3685/04, Verwaltungsgericht Potsdam) bestrebt, die öffentliche Widmung in Wegfall zu bringen. Soweit die Klägerin behaupte, sie sei für den Fall einer Änderung der Widmung auf einen der Verfügungsmacht der Gemeinde nicht unterliegenden Weg von der B … zu ihren Forstflächen angewiesen, sei dieser „Bedarf“ nur vorgeschoben, um ihn, den Beklagten, zu schikanieren.
Zu Unrecht sei er auch verurteilt worden, den Überwuchs entlang der Grundstücksgrenzen zu beseitigen. Insoweit gehe der Tenor schon über den Antrag hinaus. Zudem werde das Grundstücks der Kläger durch den Überwuchs nicht beeinträchtigt. Eine Beseitigung des Überwuchses der mehr als 20 Jahre alten Bäume sei auch gemäß § 40 BrbgNRG und nach der BrbgBaumschutzVO wegen der Gefährdung der Bäume durch den Rückschnitt ausgeschlossen.
Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen ( § 313 Abs. 2 ZPO).
Die Akten 63-00964-01-36 des Landkreises U…, Bauordnungsamt/Untere Bauaufsichtsbehörde, sind beigezogen worden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
II.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).
1.
Klägerin ist nunmehr die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, bestehend aus den vormaligen Klägern zu 1 bis 3.
Der von diesen vorgenommene Parteiwechsel ist auch in zweiter Instanz zulässig (BGH NJW 2003, 2172). Da keine neuen Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, ist der Parteiwechsel als sachdienlich anzusehen, so dass ihm § 533 Nr. 2 ZPO nicht entgegensteht und es auf die Zustimmung des Beklagten nicht ankommt (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 263 Rn 19).
2.
Im Berufungsverfahren streitgegenständlich ist nur noch die Begehr der Klägerin betreffend Beseitigung des Überbaus sowie des Überhanges.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, so dass das angefochtene Urteil abzuändern war.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Flurstückes ist, von welchem der Überbau ausgeht. Erst nach Rechtshängigkeit der Klage (8. November 2008) ist diese als Miteigentümerin zu ½ Anteil in das Grundbuch eingetragen worden, so dass für sie §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO gelten.
3.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auf Beseitigung des Gebäudeteils, soweit er als Überbau ihr Eigentum am Grundstück beeinträchtigt.
Unstreitig ist zwar das Eigentum der Klägerin an dem 3 m breiten Grundstücksstreifen zwischen … Weg und Grundstück des Beklagten durch dessen Überbau beeinträchtigt. Die Süd-Ost-Ecke des Wohnhauses des Beklagten ragt in Form eines Dreieckes mit einer Erhebung von maximal. 25 cm zwischen Katheten und Hypotenuse in das Flurstück 57 der Klägerin hinein, so dass es in einem Umfang von knapp 12 cm überbaut ist. Auf diesen Überbau ist auch § 912 BGB anzuwenden, gleichviel, ob er auf Baumaßnahmen vor oder nach dem 3. Oktober 1990 zurückzuführen ist (Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Artikel 233 § 2 Rn. 3; BGHZ 97, 292). Der Überbau betrifft einen Anbau des Wohnhauses, basierend auf ein im Jahre 1972 errichtetes, die Erdoberfläche leicht übersteigendes Kellergeschoß, dieses aufgestockt in 1985 (Erdgeschoß mit Flachdach) und 2001 (Dachgeschoß mit Satteldach). Diese Aufstockungen sind einzeln als Überbauten jeweils an § 912 Abs. 1 BGB zu messen.
a.
Die mit den Errichtungen 1972 und 1985 einhergegangenen Überbauten sind aus dem vom Landgericht angeführten Gründen, auf welche Bezug genommen wird, nicht nach § 912 Abs. 1 BGB geschützt.
Die bereits 1972 oder 1985 eingetretenen Grenzüberschreitungen sind auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, da seinerzeit ebenso wie heute der Grenzverlauf vor der Bebauung festzustellen und ein Überbau ohne Einverständnis des Grundstücksnachbarn unzulässig war. Dass die Eltern des Beklagten bei der Errichtung des Kellers 1972 entsprechende Vorsicht haben walten lassen, kann schon deswegen nicht festgestellt werden, weil sie sich nach der Behauptung des Beklagten an dem vorhandenen Zaun orientiert haben sollen. Dies reicht zur Entlastung nicht aus. Regelmäßig handelt der grob fahrlässig, der einen Grenzzaun als Grenzmarkierung annimmt (OLG Nürnberg, RdL 1968, 102), wie es der Beklagte von seinen Eltern behauptet.
Der Beklagte, auf den die Verantwortung hierfür mit der Veräußerung des Stammgrundstücks übergegangen wäre, wäre daher gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB als Störer anzusehen und zur Beseitigung verpflichtet. Ob er sich auf Art. 231 § 5 Abs. 5 EGBGB berufen kann, wonach der andere Grundstückseigentümer den Überbau dulden muss, auch wenn den Überbauer ein Verschulden an der Grenzüberbauung trifft, obwohl diese Vorschrift nur Fälle betrifft, in denen ein rechtlich selbstständiges Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet worden ist, von dem ein Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben oder belastet wird, kann dahinstehen. Denn wenn tatsächlich, wie von dem Beklagten behauptet, bereits erstmals 1972 und in Folge durch Aufstockung 1985 auf das jetzt im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück überbaut wurde, wäre der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung dieses Überbaus bzw. dieser Überbauten jedenfalls verwirkt.
Der Grundsatz der Verwirkung gilt auch für den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung ist, dass durch die Nichtausübung des Anspruchs auf längere Zeit ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf den sich der Störer einrichten durfte und eingerichtet hat. Angesichts der seit 1972 bzw. 1985 bis zur Geltendmachung der Abrissbegehr (2006/2007) abgelaufenen Zeit ist das Zeitmoment erfüllt, zumal dann, wenn man die ursprüngliche Verjährungsfrist von 10 Jahren berücksichtigt.
Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Insoweit konnte der Beklagte bzw. konnten seine Eltern auf die damalige Gesetzeslage vertrauen. Danach (§ 320 Abs. 1 ZGB/DDR) konnte eine Beseitigung des Überbaus nur verlangt werden, wenn dies nicht gesellschaftlichen Interessen widersprach. Die Beseitigung des Überbaus verbietende gesellschaftliche Interessen lagen dann vor, wenn durch den Überbau die Nutzung des überbauten Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wurde bzw. die Kosten seiner Beseitigung in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Vorteil standen, der durch die Beseitigung des Überbaus hinsichtlich der Nutzung des überbauten Grundstücks entstanden wäre. So liegt der Fall hier. Der allenfalls knapp 12 cm² umfassende Überbau umfasste nur einen ganz geringfügigen Teil des jetzigen Flurstücks 57. Dieses neu gebildete Flurstück war zudem Bestandteil eines militärisch genutzten Geländes, eines Truppenübungsplatzes inmitten eines Waldes, dessen Nutzung durch einen etwaigen Überbau in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Eine Beseitigung des Überbaus hätte zu keinem messbaren Vorteil für das in Anspruch genommene Nachbargrundstück geführt. Hiervon konnten die Eltern des Beklagten auch ausgehen, so dass ihr Vertrauen gerechtfertigt war, mit Beseitigungsansprüchen nicht mehr überzogen zu werden.
Die Beseitigung des nach Vortrag des Beklagten bereits 1972 bei der Errichtung des Kohlenkellers entstandenen Überbaus kann dieser darüber hinaus verweigern, weil ein derartiger Anspruch verjährt ist.
Die Verjährung beginnt mit der Anspruchsentstehung, d.h. dem Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die im Handeln beruhende Beeinträchtigung fortdauert (BGH NJW 1994, 999). Mit dem Wechsel des Eigentums am gestörten Grundstück beginnt keine neue Verjährungsfrist (BGH NJW 1994, 999). Für die im Jahr 1972 vorgenommenen Baumaßnahmen war zwar eine Verjährung seit dem 1. Januar 1976 gemäß § 11 Abs. 1 EGZGB, § 474 Abs. 1 Ziff. 5, 2. Halbs. ZGB ausgeschlossen. Seit dem 3. Oktober 1990 sind die Vorschriften des BGB über die Verjährung auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden (231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die längere Frist des BGB (§ 195 BGB a.F.) bestimmt also die Länge der Verjährung. Diese 30-jährige Verjährungsfrist, die mit Fertigstellung des Kellers 1972 begonnen hätte, war am 31. Dezember 2002 abgelaufen.
b.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob, wie vom Beklagten behauptet, der in 2006 bekannt gewordene Überbau allein oder teilweise auf Baumaßnahmen seiner Eltern in den Jahren 1972 und 1985 zurückzuführen ist.
Denn auch wenn erstmalig 2001 mit Aufstockung im Dachbereich, verbunden mit Dämmarbeiten, auf das Nachbargrundstück überbaut worden wäre oder wenn diese Aufstockung bei etwa zuvor bereits eingetretenen Überbauten als erneuter Überbau zu behandeln wäre (Dehner, Nachbarrecht, B § 24 II. 3), könnte die Klägerin die Beseitigung des Überbaus nicht verlangen.
Der Beklagte kann sich zwar für einen in 2001 erfolgten Überbau nicht auf eine Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB berufen. Denn dem für einen geringeren Verschuldensgrad darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (BGH WM 1968, 432, 433) fällt selbst dann grobe Fahrlässigkeit zur Last, wenn man von seinem eigenen Sachvortrag ausgeht. Der Beklagte wusste, dass er sich bei der Aufstockung im Grenzbereich bewegte. Dies ergibt sich schon aus der von ihm beim Bauamt eingereichten Bauskizze (Bl. 16 der beigezogenen Bauakten). Danach reichte die Süd-Ost-Ecke des Anbaus bis unmittelbar an die Grenze. Daher hätte der Beklagte während der gesamten Bauausführung darauf achten müssen, dass die Grenzen seines Grundstücks nicht bzw. nicht noch weiter überschritten werden. Gegebenenfalls hätte er einen Vermessungsingenieur hinzuziehen müssen. Liegt nur ein Aufstockungsüberbau vor, wäre bei seiner Beurteilung kein großzügigerer Maßstab anzulegen.
c.
Der Beklagte kann die Beseitigung des Überbaus verweigern, weil sich das Verlangen der Klägerin nach Herstellung des an sich gebotenen Zustandes als unverhältnismäßiger Aufwand darstellt, der unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse der Klägerin steht ( §§ 275 Abs. 2, 242 BGB).
Die Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB findet auf alle Leistungspflichten, gleichgültig welcher Art, Anwendung und kann daher auch dem dinglichen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden (BGH NJW 2008, 3122; BGH NJW-RR 2010, 315 f; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. § 275 Rn.). Das daraus herzuleitende Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich der Beklagte berufen hat, wird auch nicht durch die Vorschrift des § 912 Abs. 1 BGB verdrängt. Denn diese Vorschriften betrifft einen von § 275 BGB verschiedenen Gegenstand. Während § 912 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einer Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB führt, die Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche ausschließt, begründet § 275 Abs. 2 BGB eine Einrede, die, wenn sie erhoben wird, dazu führt, das der Beseitigungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann (BGH NJW 2008, 3122, 3123).
Nach § 275 Abs. 2 BGB besteht ein Recht, die Leistung zu verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Im Rahmen dessen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Zwar führt die nach § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung bei einem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig errichteten Überbaus in der Regel dazu, dass die Einrede zu versagen ist, was sich daraus ergibt, dass nach § 275 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Maße der zumutbaren Anstrengungen auch das Verschulden des Schuldners zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2008, 3122, 3123). Das Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann aber unter Beachtung des Gebotes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dazu führen, dass der Störer die Erfüllung des Anspruchs des Nachbarn auf Beseitigung ausnahmsweise verweigern darf (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Die nach diesen Maßgaben vorzunehmende Abwägung führt bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen sowie aller sonstigen Umstände dazu, dass dem Beklagten die Beseitigung des Überbaus nach den Geboten von Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
aa.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Überbau nur eine ganz geringe Fläche, nämlich höchstens 12 cm² des Grundstücks in Anspruch nimmt. Das Grundstück ist Bestandteil des ca. 343 ha großen Forstes H…. Zwar kommt es bei der gebotenen Abwägung der Flächen nicht auf die Größe des gesamten Forstes, sondern auf die Größe des von dem Überbau in Anspruch genommenen Flurstückes 57 an. Ins Gewicht fällt aber, dass eine isolierte Nutzung des Flurstückes 57, losgelöst von derjenigen des sie umgebenden Forstes bei der gebotenen vernünftigen Betrachtung nicht denkbar ist. Als Bestandteil des Forstes, aber auch wegen des Zuschnitts des Grundstücks ist seine Bebauung ausgeschlossen. Das Flurstück 57 ist ferner isoliert nicht wirtschaftlich verwertbar. Aufgrund seiner Lage und seines Zuschnittes ist es undenkbar, dass auf dem freien Markt sich ein Käufer hierfür finden lässt, so dass dem Flurstück 57 ein sogenannter Marktwert abzusprechen ist.
bb.
Es ist weder erkennbar noch nachvollziehbar dargetan, dass durch den Überbau irgendeine Beeinträchtigung der Befugnisse der Klägerin aus dem Eigentum verbunden wäre.
Soweit nach dem Vortrag der Klägerin dem Erwerb des 3 m breiten Grundstücksstreifens die Absicht zugrunde lag, hierdurch einen von öffentlichen Wegen unabhängigen Holzabfuhrweg zu erhalten, kann der Senat dem aus mehreren Gründen keinen Glauben schenken.
Der Klägerin steht uneingeschränkt ein zum Holztransport geeigneter Weg, nämlich der unmittelbar daneben liegende 7 m breite … Weg zur Verfügung.
Im Vertrag vom 22. März 2004 zur Abänderung des Kaufvertrages vom 14. Juli 2003 ist vereinbart worden (dort Ziff. 2), dass die Fläche des … Weges vom Verkauf ausgenommen wird mit einer 7 m breiten Trasse, ferner, dass diese Fläche der Stadt T… übereignet werden solle mit der Verpflichtung zum Ausbau des 7 m breiten Weges mit einer 3,5 m breiten Betonfahrbahn, beidseitig mit je ca. 50 cm Sicherheitsbanketten sowie 75 cm Grabenböschung und Grabenauslauf, ferner, dass der Käuferin (Klägerin) ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück eingeräumt werde. Die Veräußerin hat sich weiter verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Stadt der Klägerin das Recht zur uneingeschränkten Nutzung und Querung des … Weges einräumt.
Die Stadt T… ist der Verpflichtung, den Weg uneingeschränkt nutzen zu lassen, durch die am 9. Juni 2004 erfolgte Widmungsverfügung (Bl. 362) auch nachgekommen.
Der Klägerin steht daher ein sicherer zur Holzabfuhr geeigneter Weg zur Verfügung und zwar auf Dauer.
Soweit die Klägerin diese Widmungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (AZ 10 K 3685/04) angegriffen hat, muss dies als ein Vorgehen gegen ihre, im vorliegenden Rechtsstreit dargestellten Interessen angesehen werden. Zur Aufhebung der Widmung in dem genannten Verwaltungsrechtsstreit wird es nicht kommen können, da die dortigen Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und das Verfahren mit Beschluss vom 19. November 2009 eingestellt worden ist (Bl. 634 d.A.).
Dass die Stadt T… in absehbarer Zeit in Erwägung ziehen könnte, den Weg zu entwidmen, ist weder hinreichend dargetan noch ergibt sich dies aus den Umständen. Das Gegenteil ist der Fall. Hat sich die Stadt doch für die Herauslösung des … Weges aus dem von der … Boden Gesellschaft mbH mit der Klägerin über den Forst am 14. Juli 2003 geschlossenen Grundstückskaufvertrag gerade deswegen eingesetzt, damit dessen öffentliche Nutzung dauerhaft gesichert ist.
Selbst wenn eine solche Entwidmung in Betracht kommen könnte, wäre das Flurstück 57 als 3 m breiter Grundstücksstreifen als Wirtschaftsweg zur Holzabfuhr insbesondere von Langholz völlig ungeeignet. Nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin beträgt die Radstandbreite der zum Holztransport geeigneten Fahrzeuge 2,50 m. Hinzu kommt der Randüberstand, so dass die Fahrzeuge schon selbst eine Breite von 3 m aufweisen. Wohl aus diesem Grund hat die Klägerin sich ja auch in dem Änderungsvertrag einen zur Holzabfuhr geeigneten Ausbau des … Weges mit einer 3,50 m breiten Betonfahrbahn zuzüglich Bankette zusichern lassen. Berücksichtigt man ferner ein Ausschwenken der Fahrzeuge, welches auch auf gerader Fahrspur nie ausgeschlossen werden kann und stellt man in Erwägung, dass der 3 m breite Grundstücksstreifen in eine Bundesstraße, die B …, einmündet, dass ferner in unmittelbarer Nähe die Eisenbahn die Bundesstraße kreuzt und zudem auch eine zurückgesetzte Giebelwand des Hauses des Klägers ein Ausschwenken der Holztransportfahrzeuge nicht gestatten würde, kann ein ernsthaft zu diskutierendes Interesse der Klägerin an einer wirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes bei Entwidmung des … Weges nicht angenommen werden.
Auf fortwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten im Übrigen wirkt sich das 12 cm² große, durch den Überbau entstandene Hindernis nicht aus.
Dass eine zukünftige abweichende Nutzung den Abriss der Hausecke erfordern könnte, ist nicht vorgetragen und auch der Senat vermag keine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit zu erkennen, die der geringe Überbau beeinträchtigen könnte.
Darüber hinaus hat das Flurstück 57 durch den höchstens 12 cm² großen Überbau auch keinen ideellen oder wirtschaftlichen Wertverlust erlitten. Der neben einem öffentlichen Weg liegende 3 m breite Grundstücksstreifen hat wegen seiner Lage und äußerst eingeschränkten Verwendungsmöglichkeiten schon keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, wie oben bereits dargestellt.
cc.
Die Beseitigung des Überbaus würde ferner einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so dass der Beseitigungsanspruch der Klägerin nicht durchgesetzt werden kann (BGH, NJW-RR 2010, 315).
Beschränkt man die Kostenaufstellung des Beklagten betreffend den Teilabriss, welche auf insgesamt 16.922,60 € lautet (Bl. 256), auf die reinen Beseitigungskosten, nämlich Aufwendungen wenigstens für das Gerüst, das Schneiden des Mauerwerks und die Zaundemontage, so fallen hierfür Kosten von ca. 2.000,00 € an. Dieser finanzielle Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem Wert des durch den Überbau in Anspruch genommenen Grund und Bodens, dessen Verkehrswert allenfalls einem Waldgrundstück entspricht und daher mit dem für 2010 veröffentlichten Bodenrichtwert von 0,25 €/m² (bei 0,11875 m²), also im Cent-Bereich anzusetzen ist.
Nach alledem erscheint das Verlangen der Klägerin auf Herstellung des an sich gebotenen Zustands als rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls führt aber die Abwägung nach § 275 Abs. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten der Abriss des überbauten Teils seines Hauses auch unter Beachtung der groben Fahrlässigkeit des Überbaus unverhältnismäßig und ihm daher vernünftigerweise nicht zuzumuten ist.
4.
Der Klägerin kann auch kein Anspruch auf Beseitigung überhängender Zweige aus § 1004 Abs. 1 BGB zugesprochen werden.
Dieser Anspruch ist verjährt, so dass der Beklagte gemäß § 241 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Der Anspruch auf Beseitigung des Überhangs entsteht in dem Moment, in dem der Überwuchs derart in das Grundstück hineinragt, dass er eine Belästigung darstellt (Staudinger/Gursky, BGB, [2006] § 1004 Rn. 204). Dies war vorliegend, wie die im Jahr 2002 aufgenommenen Fotos belegen, bereits im Jahr 2002 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt waren auch die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt, so dass mit Ablauf des Jahres 2005 Verjährung eintrat. Die am 2. September 2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Klage war damit zur Hemmung der Verjährung nicht mehr geeignet.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist im vorliegenden Fall nicht über eine, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene, aber klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, die sich noch in einer Vielzahl von Fällen stellen könnte. Da es sich ferner um einen Einzelfall handelt, erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des Revisionsgerichtes.