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Beseitigung eines Geh- und Fahrrecht behindernden Pfosten

Teilweises Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung der ein Geh- und Fahrrecht behindernden Pfosten

AG Saarbrücken, Az.: 121 C 258/12 (09), Urteil vom 14.03.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagtenseite vorläufig vollstreckbar. Der Klägerseite wird nachgelassen, die vorläufige Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagtenseite leistete zuvor Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um ein Fahrrecht für PKW.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks …, im Grundbuch von … Bl. … eingetragen in Flur 4, Parzellen Nr. 157/10 und 568/158. Sie wurde im Juli 2009 als Eigentümerin eingetragen. Die Beklagten sind Eigentümer der Grundstücke Flur 4, Flurstück Nr. 157/14 und 157/16, eingetragen im Grundbuch von W…, Bl. … Bei Lasten und Einschränkungen ist dort nachfolgender Wortlaut eingetragen:

„Der jedesmalige Eigentümer der zur Zeit dieses Vermerks in Bl. 644 eingetragenen Parzelle Flur 4, Nr. 444/157 ist berechtigt, den auf dem dienenden Grundstück befindlichen Weg zum Gehen und Fahren zu benutzen, um von der … auf das herrschende Grundstück zu gelangen und umgekehrt. Eingetragen gem. Bewilligung vom 21.09.1913; am 08.10.1913; übertragen.“

Das Geh- und Fahrrecht war damals eingetragen worden, um einem damals auf dem herrschenden Grundstück belegenen landwirtschaftlichen Betrieb den Zuweg u.a. mit Fuhrwerken zum öffentlichen Wegenetz über die (heute so benannte) … Straße zu ermöglichen. Dieser Betrieb wurde bereits vor 50 bis 60 Jahren endgültig eingestellt. Die Parzelle 444/157 wurde zudem anderweitig durch die … Straße erschlossen.

Beseitigung eines Geh- und Fahrrecht behindernden Pfosten
Symbolfoto: SkyNext/Bigstock

Auf dem Grundstück der Beklagten stehen seit Jahr und Tag, wenigstens aber seit 37 Jahren, Pfosten, welche die Durchfahrt mit einem zweispurigen Fahrzeug wie etwa einem Auto unmöglich machen. Das herrschende Grundstück Flur 4 Nr. 444/157 existiert in dieser Form heute nicht mehr. Durch seine Teilung wurden mehrere Parzellen geschaffen. Zwei davon bilden heute das Grundstück der Klägerseite, nämlich Flur 4, Parzelle 157/10 und 568/158. Auch die nicht im Eigentum der Klägerin stehende Parzelle 157/2 ging aus dieser Teilung hervor. Auf ihr befindet sich heute öffentlicher Verkehrsraum. Die beiden der Klägerin gehörenden Parzellen grenzen nicht an das (dienende) Grundstück der Beklagten. Die Grundstücke der Klägerin werden vielmehr in östlicher Richtung begrenzt durch die Grundstücke 157/12 und 157/11 sowie 157/2, welche Dritten gehören und z.T. öffentlichen Verkehrsraum bilden. Die Dritt-Grundstücke 157/2, 157/11 und 157/12 liegen also zwischen den Parzellen der Klägerin und dem Grundstück der Beklagten mit der Bezeichnung 157/14. Der Ergänzungsplan (Anlage K2, Bl. 12 d.A.) wird ergänzend in Bezug genommen und soll Teil dieses Urteils sein.

Die Beklagten kamen der Aufforderung, das Wegerecht wie eingetragen einzuräumen, nicht nach. Dies auch nicht auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.08.2012 und vom 24.08.2012 hin.

2. Die Klägerin behauptet, der Schwiegervater der Klägerin habe das Wegerecht vor Jahren ausgeübt, er habe den Weg zum Gehen und zum Fahren mit einem Roller oder einem Fahrrad benutzt. Auch die Klägerin und ihr Ehemann hätten den Weg dergestalt genutzt.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen auf dem unter Blatt …, Grundbuch von …, Flur 4 Flurstück 157/14, befindlichen Weg von der … Straße zu der … zu gewähren und den Weg von beweglichen und unbeweglichen Hindernissen frei zu machen.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 272,87 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wenden die Verjährung des Geh- und Fahrrechts ein. Sie sind weiterhin der Ansicht, durch die Teilung des ursprünglich herrschenden Grundstücks sei das Geh- und Fahrrecht nicht auf die der Klägerin gehörenden Grundstücke übergegangen. Zudem sei durch Neubau der Straße … und den Wegfall des Gehöfts auf dem herrschenden Grundstück der Zweck der Eintragung entfallen.

4. Klägerin und beklagte wurden persönlich angehört. Auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, dass es der Klägerin in der Sache um ein Fahrrecht mit zweispurigen Kraftfahrzeugen, sprich Autos, geht. Gleichwohl hat sie den Antrag nicht entsprechend spezifiziert.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist schon nicht schlüssig.

1. Die Klägerin gegen die Beklagten hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Geh- und Fahrrechts und keinen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der montierten Pfosten. Ein möglicherweise bestehendes Recht, mit einem zweispurigen Kraftfahrzeug (etwa einem Auto) den Weg auf dem Flurstücke Grundbuch von …, Flur 4, Flurstück 157/14 unter Blatt … zu befahren, wäre erloschen.

a) Dabei kann offen bleiben, ob ein solches Recht in Ansehung des § 1025 BGB überhaupt auf das der Klägerin eignende Grundstück übergegangen ist. Das Grundstück der Klägerin stellt nur einen Teil des vormals herrschenden Grundstücks der Parzelle Flur 4 Nr. 444/157 dar. Wie aus der o. g. Flurkarte Bl. 12 d.A. ersichtlich, grenzt das klägerische Grundstück nicht an das Grundstück der Beklagten an. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel daran, ob das entsprechende Recht in Bezug auf die der Klägerin eignenden Grundstücke nicht gem. § 1025 S.2 BGB erloschen ist. Diese Frage kann im Ergebnis jedoch offen bleiben.

b) Denn soweit die Klägerin ein Befahren mit einem PKW oder anderen zweispurigen Kfz und Beseitigung der dies behindernden Pfosten begehrt, ist ihr Recht jedenfalls gem. § 1028 S. 2 BGB erloschen. Nach § 1028 S. 1 BGB unterliegt der Anspruch des durch ein Geh- und Fahrrecht Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung durch eine Anlage der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt nach § 1028 S. 2 BGB die Dienstbarkeit nach der gesetzlichen Regelung, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht. Das Geh- und Fahrrecht kann mithin auch teilweise erlöschen.

Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist eingetreten. Nach Darstellung auch der Klägerseite behindert die Anlage der Pfosten auf dem Grundstück der Beklagten das Befahren des Weges mit einem zweispurigen Kfz. Es kann dahingestellt werden, ob übergangsrechtlich die vormalige 30-Jahresfrist oder die heutige Frist gelten. Denn so oder so ist die Verjährungsfrist erreicht. Denn die Pfosten, deren Beseitigung die Klägerin anstrebt, stehen seit mindestens 37 Jahren an Ort und Stelle. Eigentümerwechsel spielen keine Rolle (vgl. § 198 BGB).

Ein Geh- oder Fahrrecht mit zweispurigen Fahrzeugen wie einem PKW wäre also – sollte es trotz § 1025 BGB auf sie übergegangen sein – jedenfalls erloschen.

c) Die Klage konnte auch in Bezug auf einspurige Kraftfahrzeuge wie etwa ein Motorroller keinen Erfolg zeitigen.

Insoweit fehlt es hinsichtlich des „Gewährungsanspruchs“ an einer Wiederholungsgefahr, hinsichtlich der Pfosten an einer Behinderung.

Denn die Beklagten haben es nach eigenem Vortrag nie unternommen, das Befahren mit solchen Fahrzeugen zu unterbinden. Auch die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie oder andere Berechtigte jemals gehindert worden wären, den Weg mit Fahrrädern oder einem Motorroller zu befahren. Die montierten Pfosten behindern eine solche Nutzung nicht.

2. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

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