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Bürgenhaftung – Wegfall bei Ersetzung der Hauptforderung

Bürgschaftsvertrag und Darlehen: Die Fallstricke im Automobilhandel

In einer jüngsten Auseinandersetzung vor dem Landgericht Aachen (Az.: 12 O 89/21) drehte sich alles um die Fragen der Bürgenhaftung und die möglichen Fallstricke eines Bürgschaftsvertrags. Im Zentrum des Streits stand die Verpflichtung der Beklagten aus einem Bürgschaftsvertrag, der zwischen einem Kläger – einem Automobilhändler – und einer insolventen Firma, vertreten durch die Beklagten, geschlossen wurde.

Der Automobilhändler hatte der Firma, die im Bereich Motorsport tätig war, ein Darlehen in Höhe von 200.000 EUR gewährt. Die Rückzahlung dieses Darlehens wurde durch eine persönliche Bürgschaft der Beklagten besichert. Nach dem Ausfall der Darlehensnehmerin durch Insolvenz, richtete sich der Kläger an die Bürgen, um sein Geld zurückzuerhalten. Er warf den Beklagten vor, ihn über ihre wirtschaftliche Lage und die Zahlungsunfähigkeit der Firma getäuscht zu haben. Das Kernproblem hierbei war, ob die von der Firma an den Kläger geleisteten Zahlungen auf das Darlehen oder auf Überschüsse eines Investitionsprojekts zurückzuführen waren.

Direkt zum Urteil Az: 12 O 89/21 springen.

Die Rolle der persönlichen Bürgschaft im Darlehensvertrag

Die Rückzahlung des Darlehens war durch eine persönliche Bürgschaft von zwei Personen – den Beklagten in diesem Fall – besichert. Dieser Sicherheitsmechanismus ist ein verbreiteter Bestandteil in Verträgen, wenn eine gewisse Unsicherheit über die Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers besteht. In der Praxis bedeutet dies, dass die Bürgen für die Rückzahlung des Darlehens aufkommen müssen, wenn der eigentliche Schuldner ausfällt. In diesem Fall führte die Insolvenz der Firma dazu, dass der Kläger versuchte, seine Forderungen von den Bürgen einzutreiben.

Täuschungsvorwurf und die wirtschaftliche Lage der Firma

Der Kläger behauptete, die Beklagten hätten ihn über die wirtschaftliche Lage der Firma und deren drohende Zahlungsunfähigkeit getäuscht. Solche Anschuldigungen werfen ein Licht auf die oftmals komplexe und undurchsichtige Natur von Geschäftstransaktionen und den damit verbundenen Risiken. Ob der Täuschungsvorwurf zutrifft, hängt von einer gründlichen Untersuchung der Sachlage und den Beweisen ab, die beide Parteien vorlegen können.

Zahlungen und die Frage der Zuordnung

Die entscheidende Frage in diesem Rechtsstreit war die Interpretation der getätigten Zahlungen. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Zahlungen nicht auf das Darlehen, sondern auf Überschüsse eines Investitionsprojekts zurückzuführen waren. Die korrekte Zuordnung dieser Zahlungen hätte erhebliche Auswirkungen auf die Verantwortung der Beklagten in Bezug auf die Bürgschaft. Hätte der Kläger recht, wäre der Hauptforderungsanspruch auf das Darlehen nicht durch diese Zahlungen getilgt worden und die Bürgen könnten zur Verantwortung gezogen werden.

Bürgenhaftung – Ein Balanceakt

Die Bürgenhaftung stellt ein delikates rechtliches Instrument dar. Sie kann einen zusätzlichen Sicherheitsmechanismus für Gläubiger darstellen, birgt aber auch erhebliche Risiken für die Bürgen. In diesem Fall sind die Details des Bürgschaftsvertrags und die genaue Natur der zwischen dem Kläger und der Firma vereinbarten Geschäftsbeziehungen von entscheidender Bedeutung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung in diesem Fall einmal mehr die Komplexität von Bürgschaftsverträgen und Darlehensvereinbarungen unterstreicht. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, vor der Unterzeichnung solcher Verträge ein klares Verständnis über alle Bedingungen und möglichen Szenarien zu haben.


Das vorliegende Urteil

LG Aachen – Az.: 12 O 89/21 – Urteil vom 21.10.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten aus einem Bürgschaftsvertrag.

Der Kläger betreibt unter der im Handelsregister eingetragenen Firma M ein Unternehmen im Bereich des Automobilhandels. Die Beklagten waren Geschäftsführer und Gesellschafter der S mbH mit Sitz in E. Nach Außen trat die im Bereich des Motorsports tätige Gesellschaft unter den Namen „R P“ und „I F“ auf. Mit Vertrag vom 02.03.2017 stellte der Kläger der S mbH ein Darlehn i.H.v. 200.000 EUR zur Verfügung. Dort heißt es:

„Die Darlehnsnehmerin erhält bis zum 03.03.2017 einen Darlehnsbetrag von 200.000 EUR. Das Darlehn ist mit einem Zinssatz von 4,0 % pro Jahr zu verzinsen. Die Darlehnslaufzeit beträgt ein Jahr. Zudem erhält der Darlehnsgeber einen Überschuss des Investitionsprojekts in Höhe von 9.500,00 EUR.

Die Rückzahlung des Darlehns wird durch persönliche Bürgschaft von

Herrn D M, wohnhaft in H 27, A, sowie

Herrn T, wohnhaft H1, J, besichert.“

Bezüglich des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen, Bl. 12 GA. Des Weiteren wurde der Vertrag handschriftlich von dem Kläger und den Beklagten unterschrieben.

Über das Vermögen der S mbH wurde das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 19 IN 10/20 eröffnet.

Die Gesellschaft erbrachte Zahlungen auf Rechnungen des Klägers und zwar fünf Mal größere Beträge von 10.249,99 EUR im April, Mai und September 2017 sowie 10.429,00 EUR im November 2017 und weitere 10.249,00 EUR im März 2018. Zudem wurden vierstellige unter schiedliche Beträge bis November 2019 gezahlt. Im Rechnungstext ist jeweils angegeben:

„Anteil aus Überschuss von Investitionsprojekt laut Vertrag vom 2.3.2017“, Bl. 288.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagten ihn über ihre wirtschaftliche Lage, sowie ihrer Zahlungsunfähigkeit getäuscht hätten. Den Beklagten müsse in den letzten vier Jahren vor Augen gestanden haben, dass die Gesellschaft ohne Eigenkapitalerhöhung nicht existenzfähig sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlungen an den Kläger durch die Gesellschaft nicht auf das Darlehn erfolgten, sondern Überschüsse des Investitionsprojekts seien. Diese seien als Erträge des Darlehns nicht auf dieses anzurechnen.

Er beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 200.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 03.03.2017 zu zahlen, hilfsweise hierzu wird festgestellt, dass der Kläger aus der Bürgschaft vom 02.03.2017 200.000 EUR abzüglich der Beträge erhält, welche aus dem Insolvenzverfahren Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen 19 IN 10/20, von dem Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt C, T2, 40479 Düsseldorf, ausgekehrt werden.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.456,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des EZB seit dem 03.01.2020 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 behauptet, dass er den Darlehnsvertrag erst zu einem Zeitpunkt unterschrieben habe, zu dem das Darlehn bereits ausgezahlt wurde. Zudem habe er keine Kenntnis von den Gründen der Zahlungen gehabt. Er ist der Ansicht, dass sich die nachträglich Abrede soweit von der ursprünglichen Vereinbarung entfernt hat, dass er nicht für diese aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen werden kann. Der Klage habe Investitionsüberschussrechnungen in Höhe von 115.749,93 EUR gestellt. Der Beklagte zu 2 ist der Ansicht, dass er die Bürgschaftserklärung als Geschäftsführer der S mbH übernommen habe, was eine persönliche Inanspruchnahme ausschließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 200.000 EUR aus § 765 Abs. 1 BGB zu.

Es besteht keine akzessorische Darlehnsforderung mehr, die eine Haftung der Beklagten aus dem abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag begründet. Nach § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen. Die Bürgschaft ist als personales Sicherungsmittel akzessorisch zur Hauptforderung (Sprau, in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 765 Rn. 13). Dies bedeutet, dass sich die Art und der Umfang der Bürgschaft ausschließlich nach dieser richtet gem. § 767 Abs. 1 S. 1 BGB. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einvernehmen, dass die Einstandspflicht des Bürgen dann nicht mehr besteht, wenn die Hauptforderung durch andere Forderung ersetzt wird (Sprau, a.a.O., § 765 Rd. 29 m.w.Nachw.9), etwa wenn der Hauptschuld weitgehend inhaltlich, geändert wird, dass letztlich eine Ersetzung vorliegt (BGH Urt. v. 21.05.1980, VIII ZR 201/79, Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4 Aufl. § 767 Rd. 5, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, online § 767 Rd. 20). Die Bürgschaft bleibt nur dann aufrechterhalten, wenn lediglich Änderung in den Vertragsmodalitäten der zusichernden Forderung vorliegen (BGH Urteil v. 06.04.2000, IX ZR 2/98 Rn. 20).

Nach dem gegenseitigen Vortrag der Parteien und insbesondere der Anhörung der Parteien im Termin geht das Gericht letztlich davon aus, dass die Vertragsparteien – Klage und GmbH – die Hauptschuld aus der Verpflichtung vom 2.3.2017 rechtegeschäftlich nachträglich so weit verändert haben, dass Bürgschaft der Beklagten nicht mehr greift.

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Vertragscharakteristische Leistung des Darlehnsvertrages ist die Überlassung von Geld auf Zeit gegen Zahlung eines Zinses (Weidenkaff, in Palandt, a.a.O., § 488 Rn. 2ff.). Dieser Gedanke lag auch dem ursprünglichen Darlehnsvertrag zwischen Kläger und der GmbH zugrunde. Der Vertrag sieht ein Darlehnsgeschäft mit festem Zinssatz von 4 % und eine Laufzeit von 1 Jahr vor. Zusätzlich sollte der Kläger 9.500,- EUR erhalten.

Im weiteren Verlauf erfolgte nach Angaben des Klägers und des Beklagten zu 2) einvernehmlich eine Abrechnung von Überschüssen aus Investitionsprojekten. Die der GmbH obliegenden Verbindlichkeit wurde von einer Zins- und Tilgungszahlung dahin gehend umgewandelt, dass die GmbH einzelne Rechnungen als „Anteil aus Überschuss von Investitionsprojekt“ des Klägers ausgleichen sollten. Einvernehmlich haben Kläger und Beklagte zu 2) das in der mündlichen Verhandlung so geschildert, dass die GmbH Fahrzeuge erwarb und weiterveräußerte und daraus dem Kläger nach dessen Rechnung einen näher bestimmten vereinbarten betrag auskehrte. Ausdrücklich erfolgte dies ohne inhaltlich Berücksichtigung des ursprünglichen Darlehensgeschäfts. Zu einen wurde nicht zwischen Zins- und Tilgungsleistung unterschieden. Weiter gab der Kläger an, die Zahlungen nicht auf das Darlehn anrechnen zu wollen. Zudem habe er – der Kläger – den aus diesen Rechnungen gezogenen Betrag gesondert versteuert. Dies spricht letztlich dafür dass die Parteien das Darlehnsgeschäft in eine Unternehmensbeteiligung umgewandelt haben, zumal der Kläger weiter angibt, nicht etwa aus Angst gehandelt zu haben, dass eine Rückzahlung des Darlehns gefährdet sei. Der Charakter des Darlehns wurde durch eine unternehmerische Entscheidung von Kläger und GmbH vollständig verändert. Statt das Darlehnsvaluta für die Laufzeit von einem Jahr im Unternehmen zu belassen, wurden große Beträge entgegen der ursprünglichen Vereinbarung an den Kläger ohne Tilgungsvereinbarung gezahlt. Dabei fand der ursprünglich vereinbarte Zinssatz keine Berücksichtigung mehr. Vielmehr wurde nach vorheriger Absprache immer das gezahlt, was Kläger und Gesellschaft vereinbarten und der Kläger dann ausdrücklich in Rechnung stellte. Nicht nur die Modalitäten der Zahlungsabwicklung, sondern das Modell des Darlehns wurde von den Parteien aufgegeben und neu betitelt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der Kläger Steuern auf die Erträge zahlte. Diese wäre bei der Zahlung von Beträgen auf die Darlehnsrückforderung nicht erforderlich gewesen. Das Bürgenrisiko hat sich durch die Vertragsänderung auch wesentlich erhöht. Dies zeigt sich daran, dass eine Verpflichtung der Gesellschaft zu regelmäßigen Zahlungen an den Kläger nach der späteren Vereinbarung bestand, statt nach Ablauf der Frist den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen zu zahlen. Das Ausfallrisiko stand den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht vor Augen und muss von diesen im Rahmen des gefährlichen, akzessorischen Sicherungsmittels der Bürgschaft nicht hingenommen werden.

Weiterhin steht dem Kläger gegen die Beklagten auch kein deliktischer Anspruch aus § 826 BGB zu. Ein solcher Anspruch setzt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung voraus. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 fehlt eine solche schon, da ein persönlicher Kontakt bei Abschluss des Darlehns- Bürgschaftsvertrags zum Kläger nicht bestand. Es mangelt an einer deliktisch relevanten Handlung.

Bezüglich des Beklagten zu 2 sind die Voraussetzungen der Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht substantiiert vorgetragen worden. Substantiiert ist der Vortrag, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu bejahen. Hier werden jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die eine Täuschungshandlung der Beklagten begründen. Vielmehr wird allein darauf hingewiesen, dass die Beklagten durch Ihre Außendarstellung über ihrer Zahlungsunfähigkeit hinweggetäuscht haben. Dies genügt für eine sittenwidrige Schädigung nicht aus. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn die Handlung ihrem Inhalt oder Gesamtcharakter nach, der durch Würdigung von Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil v. 19.11.2013, VI ZR 336/12 Rn. 9 m. w. Nachw.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Risikobereich eines jeden, sich über die wirtschaftliche Zahlungsfähigkeit seines Vertragspartners zu informieren. Nur wenn der Andere irreführende Äußerungen tätigt, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen oder es unterlässt über Umstände aufzuklären, von denen der Vertragspartner erwarten darf, dass er über diese unterrichtet wird, kommt ein, den Tatbestand des § 826 BGB ausfüllendes Verhalten in Betracht. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2 dem Kläger in Kenntnis seiner wirtschaftlichen Zahlungsunfähigkeit vorgespiegelt hat, für die Forderung gegen die Gesellschaft eintreten zu können. Allein die Veranstaltung von medienwirksamen Ereignissen ist nicht geeignet ein deliktisches Verhalten zu begründen.

Aus demselben Grund scheitert auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.

Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Dem steht nicht die Norm des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen, da es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handelt und keine Rechtsunsicherheit besteht. Zudem ist es dem Kläger unbenommen nach § 260 ZPO mehrere Ansprüche in einem Verfahren gegen dieselben Beklagten geltend zu machen, da dasselbe Prozessgericht und zuständig ist und dieselbe Prozessart zulässig ist. Der Feststellungsantrag ist aber mangels Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ein solches liegt nur vor, wenn die Rechtsposition oder dem Recht des Klägers eine Gefahr droht und das Urteil geeignet ist diese zu beseitigen. Hier tritt die Verjährungshemmung jedoch bereits mit der Erhebung der Leistungsklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein. Ein über die Leistungsklage hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich.

Der Hilfsantrag wäre aber auch unbegründet, da nach Ansicht des gerichts keine Bürgschaftsforderung mehr besteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO

Streitwert:  EUR 203.456,59, § 39 Abs. 1 GKG, Hilfsantrag ohne weitere Streitwerterhöhung.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Bürgschaftsrecht (§§ 765 ff. BGB) Die Bürgschaft ist ein zentraler Aspekt in diesem Fall. Laut § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Bürgschaft ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Verpflichtung der Beklagten aus einem Bürgschaftsvertrag, der im Zusammenhang mit einem Darlehnsvertrag abgeschlossen wurde. Der Kern des Disputs liegt darin, ob die Beklagten (die Bürgen) zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind. Laut dem Urteil existiert keine akzessorische Darlehnsforderung mehr, die eine Haftung der Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag begründen könnte.
  2. Darlehnsrecht (§§ 488 ff. BGB) Das Darlehen ist der Grund, warum die Bürgschaft in diesem Fall existiert. Nach § 488 BGB ist ein Darlehen ein Vertrag, durch den sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der später zurückerstattet werden muss, in der Regel mit Zinsen. In diesem Fall wurde der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 200.000 EUR gewährt, und die Beklagten waren als Bürgen für die Rückzahlung dieses Darlehens verantwortlich. Der Kläger fordert die Rückzahlung dieses Darlehens von den Beklagten.
  3. Insolvenzrecht Das Insolvenzverfahren, das über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde, spielt in diesem Fall eine wichtige Rolle. Insolvenzrecht regelt die rechtlichen Aspekte, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen. In diesem Fall scheint es, dass die Gesellschaft, die das Darlehen aufgenommen hat, insolvent geworden ist, und dies wirkt sich auf die Verpflichtungen der Bürgen aus.
  4. Handelsrecht (HGB) Das Handelsrecht kommt ins Spiel, da die Parteien als Unternehmen agieren und ihre Aktivitäten und Verpflichtungen von den Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt werden. Insbesondere die Rolle und Pflichten der Geschäftsführer, ihre Haftung und mögliche Konsequenzen der Insolvenz können vom Handelsrecht beeinflusst werden.

Häufig gestellte Fragen

1. Was ist eine Bürgschaft und wer ist der Bürge?

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, bei dem sich der Bürge dazu verpflichtet, die Schulden eines Dritten zu begleichen, falls dieser nicht dazu in der Lage ist. Der Bürge ist die Person, die diese Verpflichtung übernimmt. Es ist wichtig zu beachten, dass der Bürge nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Hauptschuldner nicht zahlen kann oder will.

2. Wann kann die Verpflichtung aus einer Bürgschaft erlöschen?

Eine Bürgschaft erlischt grundsätzlich, wenn die Hauptforderung, für die gebürgt wurde, getilgt ist. Dies kann durch die Rückzahlung des Darlehens durch den Hauptschuldner erfolgen oder durch die Befriedigung der Forderung aus dem Vermögen des Hauptschuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Eine Bürgschaft kann auch unter bestimmten Umständen erlöschen, etwa wenn der Bürge seine Verpflichtung erfüllt hat oder wenn der Gläubiger auf die Bürgschaft verzichtet.

3. Was ist ein Darlehen und wer sind die beteiligten Parteien?

Ein Darlehen ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (der Darlehensgeber) einer anderen Partei (dem Darlehensnehmer) Geld zur Verfügung stellt, das zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden muss, in der Regel mit Zinsen. In diesem Fall war die Gesellschaft der Darlehensnehmer und der Kläger der Darlehensgeber. Die Beklagten bürgten für die Rückzahlung des Darlehens.

4. Was passiert, wenn der Hauptschuldner insolvent wird?

Die Insolvenz des Hauptschuldners kann verschiedene Auswirkungen auf die Bürgschaft haben. Grundsätzlich bleibt die Bürgschaft bestehen und der Bürge muss die Schulden begleichen, wenn der Hauptschuldner dies aufgrund seiner Insolvenz nicht kann. Allerdings kann die Insolvenz auch dazu führen, dass die Hauptforderung (teilweise) aus der Insolvenzmasse beglichen wird, wodurch die Bürgschaft (teilweise) erlischt.

5. Was bedeutet „akzessorische“ Darlehnsforderung?

Eine akzessorische Forderung ist eine Forderung, die von einer anderen (Haupt-) Forderung abhängt. Im Kontext der Bürgschaft bedeutet dies, dass die Verpflichtung des Bürgen besteht, solange die Hauptforderung besteht. Erlischt die Hauptforderung, erlischt auch die Verpflichtung des Bürgen.

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