OLG Koblenz
Az.: 10 U 333/02
Urteil vom 20.10.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ein Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn er bei Abschluss seiner Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz eine schwerwiegende chronische Erkrankung wissentlich verschwiegen und so den Versicherer arglistig getäuscht hat.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte 1996 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherung bei der beklagten Versicherung abgeschlossen. Dabei hatte er auf die Frage nach ärztlichen Untersuchungen und Beratungen in den vergangenen 5 Jahren „Routineuntersuchung ohne Befund“ angegeben, obwohl bereits 1991 bei ihm eine bestehende Leberzirrhose diagnostiziert worden war. Hierfür musste er dauerhaft Medikamente einnehmen. Nachdem der Kläger nach Lebertransplantationen in den Jahren 1997 und 1999 infolge Leberzirrhose arbeitsunfähig geworden war, machte er Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Die Versicherung entdeckte die Vorerkrankung des Versicherungsnehmers und erklärte im Jahre 2000 die Anfechtung des Versicherungsvertrages. Der Kläger begehrte mit seiner Klage vom Versicherer die Zahlung von monatlich 907,90 DM aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Das Landgericht als Vorinstanz wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Koblenz wies die Klage ebenfalls ab. Da dem Versicherten bei Vertragsabschluss bewusst war, dass sein Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen durch die Versicherung angenommen worden wäre. Durch die Nichtangabe hat der Versicherungsnehmer die Versicherung daher arglistig getäuscht.