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Corona-Pandemie – Rücktritt von Gastschulaufenthaltsvertrag

LG Stuttgart – Az.: 5 S 28/21 – Urteil vom 09.12.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12.01.2021, Az. 2 C 1518/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 890,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 890,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Reisevertrag.

Am 03.02.2020 schlossen die Parteien einen Vertrag über eine Sprachreise der Tochter der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagte). Diese sollte einen fünfmonatigen Gastschulaufenthalt bei einer Gastfamilie in Kanada verbringen, beginnend ab 01.09.2020 bis 31.01.2021 zu einem Gesamtpreis von 8.900,00 Euro. Mit E-Mail vom 18.04.2020 traten die Beklagten unter Bezugnahme auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände wegen der inzwischen weltweit ausgebrochenen Covid19-Pandemie zurück.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) beansprucht nach Ziff. 4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem Vertragsschluss zugrunde lagen, und gemäß § 651h BGB eine Stornogebühr von zehn Prozent des Reisepreises – 890,00 Euro – mit der Begründung, die Beklagten seien verfrüht vom Reisevertrag zurückgetreten; ihnen wäre ein weiteres Abwarten bis etwa vier Wochen vor Reiseantritt zumutbar gewesen. Die Reise sei nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen, die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sei bis Ende April 2020 befristet gewesen. Ein Einreiseverbot für Gastschüler habe es in Kanada nicht gegeben. Im April 2020 habe noch keine Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung vorgelegen, die weitere Entwicklung der Pandemie sei zu diesem Zeitpunkt gerade nicht absehbar gewesen.

Die Beklagten berufen sich darauf, zum Zeitpunkt des Rücktritts hätte eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen, das Corona-Geschehen habe pandemische Ausmaße erreicht und die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefährdung für ihre Tochter sei erheblich erhöht gewesen bei einem Aufenthalt während einer weltweiten Pandemie in einer unbekannten Gastfamilie und einem zwingend erforderlichen Langstreckenflug.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne keine Entschädigung für den Rücktritt vom Reisevertrag nach ihren AGB i.V.m. § 651h BGB verlangen. Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus Anfang 2020 stelle einen (aus Sicht der Beklagten) unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB dar. Die Beklagten hätten zum Zeitpunkt des Rücktritts mit einer ernsthaften Gefährdung rechnen müssen, d.h. mit objektiv nicht fernliegenden Umständen am Bestimmungsort, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Reise beeinträchtigen oder vereiteln könnten. Es sei weder der endgültige Aufenthaltsort noch der Umgang der Gastfamilie mit der Pandemie bekannt gewesen. Die Sachlage sei nicht vergleichbar mit einer Pauschalreise. Die Eltern seien als Sorgeberechtigte ihrer Sorgepflicht gegenüber ihrer minderjährigen Tochter nachgekommen. Auf geringere Fallzahlen in Kanada im Vergleich zu Deutschland komme es nicht an. Mit einem Impfstoff als einzigem effektiven Mittel gegen die Pandemie sei damals nach Ansicht der führenden Experten frühestens Ende 2020 zu rechnen gewesen; außerdem hätten eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und Einreiseverbote für nicht kanadische Staatsbürger ab dem 18.03.2020 vorgelegen. Mit weiteren Rückholaktionen durch das Auswärtige Amt im Falle eines erzwungenen Abbruchs des Aufenthalts habe nicht mehr gerechnet werden dürfen. Die Gesamtabwägung aller Umstände falle daher zugunsten der Beklagten aus, welche entschädigungsfrei vom Vertrag hätten zurücktreten dürfen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe sich in dem angegriffenen Urteil im Rahmen seiner Wahrscheinlichkeitsprognose zum Rücktrittszeitpunkt nicht hinreichend mit den Indizien auseinandergesetzt und auch nicht mit dem Beweisangebot der Klägerin zu den konkreten Gegebenheiten und etwaigen Infektionszahlen in dem Schulbezirk, in welchem die Tochter der Beklagten hätte untergebracht werden sollen.

Die Klägerin beanstandet, das Amtsgericht sehe die weltweite Ausbreitung der Pandemie pauschal – unabhängig vom konkreten Rücktrittszeitpunkt – als außergewöhnlichen Umstand an und grenze Urteile, die danach differenzierten, zu Unrecht unter Hinweis auf die Besonderheiten des Gastschulaufenthalts und dessen fehlende Vergleichbarkeit mit einer Pauschalreise ab. Der Hinweis auf die Impfstoffentwicklung passe nicht, weil dann jeder Reisende jederzeit kostenlos hätte vom Vertrag zurücktreten können. Zum Rücktrittszeitpunkt sei aufgrund der rückläufigen Fallzahlen für Kanada eine kontrollierte Eindämmung des Virus durchaus wahrscheinlich gewesen. Die Reisewarnung sei befristet gewesen bis Ende April, später bis Ende Juni; nicht einmal das Auswärtige Amt sei im April 2020 in der Lage gewesen, eine zuverlässige Prognose für den Abreisetag im September anzustellen.

Gastschüler seien von Einreisebeschränkungen zu keinem Zeitpunkt betroffen gewesen. Die Prognose im April 2020 sei positiv gewesen: Kein Programmteilnehmer der Klägerin sei von einer Rückholaktion betroffen gewesen; die Schulen in Kanada seien ab Mai/Juni 2020 zum Präsenzunterricht mit Hygienekonzept zurückgekehrt und die Klägerin selbst sei in stetigem Kontakt mit ihren Partnern vor Ort gestanden. Das Amtsgericht habe all dies nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. In seinem Urteil habe es die Grundsätze zum „übereilten Rücktritt“ zu Lasten der Klägerin außer Acht gelassen.

Aus dem Schriftverkehr mit den Beklagten bzw. deren Tochter gehe hervor, dass es der Beklagtenseite allein um die Minimierung des wirtschaftlichen Risikos gegangen sei, die Sorge wegen Covid-19 sei erkennbar zweitrangig gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12.01.2021 zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 890,00 € sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 52,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 21.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Corona-Pandemie - Rücktritt von Gastschulaufenthaltsvertrag
(Symbolfoto: Halfpoint/Shutterstock.com)

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und betont, dass aus Sicht der Beklagten zum Rücktrittszeitpunkt außergewöhnliche Umstände insbesondere deshalb vorgelegen hätten, weil der Auslandsaufenthalt von der minderjährigen Tochter der Parteien hätte angetreten werden sollen. Geringe Inzidenzen am Zielort hätten schon deshalb keine Rolle gespielt, weil die Entwicklung der Pandemie nicht absehbar gewesen sei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus Ziff. 4.1 der klägerischen AGB i.V.m. § 651h Abs. 1, 2 BGB zu.

Zum Zeitpunkt ihres Rücktritts am 18.04.2020 können sich die Beklagten nicht auf ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht nach Ziff. 4.1 der AGB der Klägerin, die sich insoweit mit § 651h Abs. 3 BGB decken, berufen. In einem der dort angeführten Ausnahmefälle kann der Reiseveranstalter keine angemessene Entschädigung verlangen; Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände, die nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, welche sich hierauf beruft, und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Abs. 3 BGB).

In Ziff. 7.1 der klägerischen AGB sind Epidemien als Beispielsfall eines außergewöhnlichen Umstandes aufgeführt. Eine Epidemie ist ein zeitlich und örtlich begrenztes Auftreten von Krankheitsfällen, das Risiko von deren Auftreten im Zielgebiet ist somit dem Reiseveranstalter zugewiesen. Eine Pandemie ist hingegen als örtlich nicht beschränktes Phänomen, verursacht durch die länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Krankheit zu begreifen und in ihrer Wirkung mit der örtlich beschränkten Epidemie nicht zu vergleichen (Bergmann/Tonner, RRa 2021, 3, 4).

Der Gastschulaufenthalt stellt keine typische Pauschalreise dar. Die Kammer hält die reiserechtlichen Regelungen dem Grundsatz nach dennoch für anwendbar, im Rahmen der Prognoseentscheidung sind aber die Besonderheiten des Gastschulaufenthalts zu berücksichtigen.

Die Gefahr einer Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit ist aus Sicht der Kammer grundsätzlich geeignet, einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darzustellen (vgl. die übersichtliche Prüfung der Tatbestandsmerkmale bei Löw, NJW 2020, 1252). Das Vorliegen einer amtlichen Reisewarnung wird als starkes Indiz für einen außergewöhnlichen Umstand angesehen (z. B. Tonner, MDR 2020, 519, 520). Im Lichte von Erwägungsgrund 31 S. 3 Pauschalreise-RL 2015/2302/EU ist ein Ausbruch der Pandemie am Zielort als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren (Staudinger/Achilles-Pujol in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, § 7 Rn. 27).

Vorliegend sind die Beklagten allerdings bereits am 18. April 2020 von einem Vertrag zurückgetreten, der einen Aufenthalt ihrer Tochter in Kanada erst ab dem 01. September 2020 zum Gegenstand hatte. Zwischen Rücktrittserklärung und geplantem Reiseantritt lagen also noch mehr als vier Monate. Diesen Rücktritt erachtet die Kammer deshalb als übereilt. Die Beeinträchtigung i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB muss nämlich ex ante betrachtet auch noch im Zeitpunkt der Reise bestehen; der Reisende hat daher eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei ein vorschnell erklärter Rücktritt zu seinen Lasten geht. Der Bundesgerichtshof räumt in seiner „Hurrikan-Entscheidung“ dem Reisenden die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts grundsätzlich ein, sobald zumindest mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % damit zu rechnen ist, dass im Reisezeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen wird (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – X ZR 147/01 –, juris; NJW 2002, 3700): „Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die vermeintlich geringe Eintreffwahrscheinlichkeit des Hurrikans von 1 : 4 im Zielgebiet der Reise entgegen. Geht man, wie dies ersichtlich auch das Berufungsgericht tut und wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, davon aus, dass Reisende im Bereich eines Hurrikans erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind, stellt schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1 : 4 eine erhebliche Gefährdung des Reisenden dar, die sich nicht mit dem Hinweis auf ein „allgemeines Lebensrisiko“ abtun lässt. Als solches mag die nicht näher konkretisierte, in der Karibik jahreszeitabhängig immer bestehende Gefahr des Auftretens von Stürmen anzusehen sein, nicht aber die bereits zu einer Vorwarnung konkretisierte Gefahr im Zielgebiet. Es kann dem Reisenden auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner schlechterdings nicht zugemutet werden, sich an einem Reisevertrag festhalten zu lassen, dessen Durchführung mit einer konkreten, so bei Vertragsabschluss im Regelfall nicht vorhersehbaren Gefahr einer Schädigung verbunden ist (vgl. Seyderhelm, ReiseR, § 651j BGB Rdnr. 23). Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt nach § 651j BGB (vgl. zum Begriff der höheren Gewalt BGHZ 100, 185 = NJW 1987, 1938; Senat, NJW 2002, 2238 [2240] = RRa 2002, 154) besteht deshalb auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.“

Nach Auffassung der Kammer kommt es zur sachgerechten Beurteilung der Prognoseentscheidung nicht auf einen genauen Prozentsatz an, solche statistischen Erkenntnisse liegen für die Risikoabschätzung in Bezug auf die Covid19-Pandemie auch gar nicht vor. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die „Eintreffwahrscheinlichkeit“ nicht anhand einer festen Größe, sondern fallweise anhand des konkreten Inhalts des Reisevertrags zu beurteilen ist (BGH; a.a.O., Rn. 12). Ein genauer Prozentsatz lässt sich dabei ohnehin für die Situation einer weltweiten Pandemie, die von einer extremen Dynamik geprägt ist, weder praxisgerecht treffen noch gibt es insoweit rechtsdogmatische Anknüpfungspunkte (vgl. Steinrötter/jurisPK BGB, § 651h Rn. 44.1). Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit für das Auftreten erheblicher Beeinträchtigungen am Bestimmungsort (ggf. auch an Orten der Durchreise) im Reisezeitraum besteht. Eine zur Kündigung berechtigende erhebliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gefährdung nicht eintritt, aber gewisse, nicht fernliegende und von der Hand zu weisende, objektive und nicht nur auf Ängsten des Kündigenden beruhende Umstände für den gegenteiligen Geschehensablauf sprechen. Die Kriterien der Hurrikan-Entscheidung sind auf die Gefährdung durch Krieg, terroristische Attacken und Krankheitsepidemien zu übertragen und auch unter Geltung des jetzigen Rechts anzuwenden (MüKo BGB/ Tonner, 8. Aufl. 2020, § 651 h Rn. 44). Im Ergebnis muss eine am Einzelfall orientierte Prognoseentscheidung erfolgen, welche die im Rücktrittszeitpunkt bekannten Umstände einbezieht.

Die weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in Bezug auf das Coronavirus, welche als starkes Indiz für das Vorliegen von Beeinträchtigungen am Reiseziel gewertet werden kann, wurde „bis mindestens Ende April“ ausgesprochen, was bedeutet, dass für Reisen in diesem Zeitraum eine Rücktrittserklärung nicht übereilt sein kann. Je kürzer die verbleibende Frist bis zum Reiseantritt ist, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie auch noch im Zeitpunkt der Reise besteht (Löw, NJW 2020, 1252). Umgekehrt ist die Wahrscheinlichkeit dann entsprechend geringer, je länger diese Frist ist, wobei nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens der Pandemie als solcher abzustellen ist, sondern auch auf die Möglichkeit von Änderungen und Fortschritten in Bezug auf die medizinische und epidemiologische Erforschung des Virus, die Entwicklung von Therapien und Impfstoffen sowie von Strategien und Konzepten im Umgang mit dem neuen Risiko und z.B. auch auf die Veränderung lokaler Ausbruchsgeschehen.

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Soweit bisher Entscheidungen wegen coronabedingter Rücktritte veröffentlicht wurden, in denen wegen des Vorliegens einer Reisewarnung als Indiz für eine wahrscheinliche Beeinträchtigung der Reise gewertet und den Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zugebilligt wurde, lagen die Zeitpunkte der Rücktrittserklärungen in aller Regel wesentlich näher am geplanten Reisezeitpunkt, als dies vorliegend der Fall ist (z.B. AG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2020 – 3 C 2852/20 –, juris: drei Tage; AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 3 C 2559/20 –, juris: zwei Monate bei anschließender Absage der Reise durch den Veranstalter; AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 – 133 C 213/20 –, juris: ca. ein Monat.; LG Rostock, Urteil vom 21. August 2020 – 1 O 211/20 –, juris: drei Tage; AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20 (18) –, juris: fünf Wochen im März/April 2020 bei einer Reise nach Italien).

Vorliegend wurde der Rücktritt seitens der Beklagten bereits viereinhalb Monate vor dem geplanten Reiseantritt erklärt. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von den hier angesprochenen veröffentlichten Entscheidungen. Zudem ging es nicht um eine Pauschalreise im engeren Sinne oder gar eine Kreuzfahrt, sondern um einen Gastschulaufenthalt, d.h. eine Reise mit einer Integration der Schülerin in den Alltag einer kanadischen Gastfamilie. Hier ist die Aufenthaltsdauer wesentlich länger als bei einer klassischen Urlaubsreise und das Ziel besteht auch weniger in Erholung und Entspannung als vielmehr im Sammeln von Erfahrungen im Ausland. Andererseits sind die finanziellen Dimensionen für die Kunden und der hierzu im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Organisationsaufwand der Klägerin nicht unerheblich.

Die Klägerin beruft sich bei einer Gesamtabwägung der Umstände deshalb im vorliegenden Fall zu Recht darauf, dass am 18.04.2020 noch keine sichere Prognose darüber, ob der Gastschulaufenthalt möglich sein würde, angestellt werden konnte. Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes war bis zum 30.04.2020 befristet. Sie bezog sich nur auf nicht notwendige touristische Reisen, wozu ein Gastschulaufenthalt gerade nicht zählt. In Kanada – speziell in der Region New Brunswick – waren die Inzidenzen zum Rücktrittszeitpunkt ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen niedrig. Es bestand zu diesem Zeitpunkt kein höheres Infektionsrisiko als in Deutschland. Der Geschäftsführer der Klägerin hat glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dargelegt, dass keine Gastschulaufenthalte hätten abgebrochen werden müssen. Das Schulsystem in Kanada sei im September 2020 bereits in den Präsenzunterricht zurückgekehrt. Bereits im Mai/Juni 2020 hätten sich Lockerungen abgezeichnet und Gastschüler hätten trotz Einreiseverbot mit einem „study permit“ einreisen dürfen.

Unter diesen Umständen – die Beklagten räumen selbst ein, dass die weitere Entwicklung gerade nicht absehbar war – erscheint der Kammer eine Risikozuweisung dahingehend, dass der Reiseveranstalter, der ohnehin von Gesetzes wegen das gesamte Gegenleistungsrisiko für den Fall einer aufgrund außergewöhnlicher Umstände abgesagten Reise zu tragen hat, auch noch jegliche Entschädigung für den Fall verliert, dass Kunden aufgrund der Pandemie bereits Monate vor dem geplanten Reiseantritt zurücktreten, unangemessen zu Lasten des Veranstalters. Hierbei teilt die Kammer selbstverständlich die Bedenken der Beklagten gegen einen längerfristigen Auslandsaufenthalt ihrer minderjährigen Tochter vor dem Hintergrund des weltweiten Ausbruchs einer ansteckenden und potentiell lebensbedrohlichen Krankheit. Sowohl die Bedenken hinsichtlich des Langstreckenfluges als auch hinsichtlich des möglichen Umgangs einer fremden Familie mit Hygienemaßnahmen, der Auswirkungen zu erwartender Kontaktbeschränkungen und anderer staatlicher Maßnahmen auf den Aufenthalt und hinsichtlich der Frage, was im Falle einer Ansteckung der Tochter im Ausland auf die Familie zukommen würde, kann die Kammer sehr gut nachvollziehen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts waren auch unbestritten weder ein Impfstoff noch eine wirksame Therapie in Aussicht.

Dennoch wäre es nach dem Dafürhalten der Kammer den Beklagten zuzumuten gewesen, ihre endgültige Rücktrittsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem mehrmonatigen Schulaufenthalt eine längere Frist bis zum Reiseantritt zuzubilligen ist als im Falle einer Pauschalreise, welche allenfalls einige Wochen dauert. Es müssen Dispositionen getroffen werden auch für den Fall des Verbleibs der Schülerin zuhause, insbesondere muss eine weitere Beschulung an der bisherigen Schule noch sichergestellt werden können. Bei einem Rücktritt ca. 6 Wochen vor dem geplanten Beginn des Auslandsaufenthalts dürfte dies in der Regel gewährleistet werden können, ggf. auch noch zum Ende des Schuljahres. Für einen Rücktritt bereits im April 2020 sprechen hingegen keine hinreichenden Gründe außer der Tatsache, dass sich der im Falle eines unberechtigten Rücktritts fällige Entschädigungsbetrag mit längerem Zuwarten erhöht hätte. Diese Risikoverteilung ist jedoch in der gestaffelten Entschädigung, welche die grundsätzliche Billigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfahren hat, bereits angelegt und soll die Interessen beider Parteien in einen gewissen Ausgleich bringen. Die Klägerin hat zu Beginn der Programmplanung bereits einen erheblichen Organisationsaufwand. Dieser findet in der Anzahlung von 10 %, die auch der ersten Stufe der „Stornostaffel“ entspricht, seinen Niederschlag. Da eine hinreichend sichere Prognose dahingehend, ob und unter welchen Bedingungen der Aufenthalt im September 2020 möglich sein würde, im April 2020 noch nicht möglich war, tragen die Beklagten bis zu dem Zeitpunkt, in welchem eine umfassendere Abwägung des Für und Wider möglich ist, das Risiko der Stornierung. Ob ihre Sorgen und Bedenken Mitte/Ende Juli 2020 vor dem Hintergrund der dann bekannten Umstände einen kostenfreien Rücktritt nach Ziff. 4.1 der klägerischen AGB i.V.m. § 651h Abs. 3 gerechtfertigt hätten, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

2.

Die Beklagten schulden keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hatte bis zum Rücktritt der Beklagten mehrfach die Zahlung der ersten Rate des Reisepreises in Höhe von 890,00 Euro angemahnt. Nach dem Rücktritt wandelte sich diese Forderung in einen Entschädigungsanspruch. Diesen hat die Klägerin nicht selbst angemahnt. Die verzugsbegründende Mahnung ist deshalb erst in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2020 (Anl. A6) zu sehen, nachdem die Beklagten offenbar auf das Angebot der Klägerin, den Aufenthalt zu verschieben oder doch durchzuführen, nicht eingegangen waren oder darauf nicht reagiert hatten. Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung sind nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB nicht erstattungsfähig (Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB Rn. 44).

Der Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begann – bezogen allein auf die Hauptforderung – mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist zu laufen, also am 21.05.2020.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt und ein Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich ist.

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