Amtsgericht Bühl
Az.: 3 C 260/03
Urteil vom 30.09.2003
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Bühl ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 157,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 17.01.2003 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
I
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von € 157,91.
a)
Der Einwand des Beklagten, dass von seinem PC die 0190-Nummem angewählt wurden, ohne dass er das gewusst und gewollt habe, weshalb es an einem Vertragsschluss fehle, ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Einwahl in das Netz von einem PC aus mit Wissen und Wollen des Nutzers geschieht. Denn üblicherweise erfolgt diese Einwahl durch bewusst wahrnehmbare Handlungen des Nutzers (ebenso Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 06.12.2002, Az 1 C 2353/02).
Auch wenn man den Vortrag des Beklagten, es komme immer wieder vor, dass sich Einwählprogramme von selbst herunterladen und sich als Standard-Internetverbindung auf dem PC installieren, ohne dass dieser den Vorgang bemerkt, in dieser Allgemeinheit als richtig unterstellt, besagt das nichts darüber, wie es hier war. Der Beklagte hat – was ihm oblegen hätte, weil allein er Zugriff auf seinen PC hat – keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass ein solcher Ausnahmefall hier tatsächlich gegeben war, obwohl die Klägerin ihm schon vorgerichtlich in ihrem Schreiben vom 15.01.2003 konkrete Hinweise dazu gegeben hatte, dass und wie er – gegebenenfalls – den Dialer auf seinem PC finden und identifizieren könnte. Auch sonstige Umstände, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass es sich bei dem Einwand des Beklagten, er habe die Nummern nicht bewusst und gewollt angewählt, nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von den von ihm angeführten Entscheidungen z. B. des Amtsgerichts Freiburg, Urteil vom 11.06.2003 -11 C 4.381/01 – NJW 2002, S. 2959 ff und des Kammergerichts, Az. 26 U 205/01 -NJW – RR 2003, S. 637 ff).
Die schlichte Behauptung des Nutzers, er habe die Nummern nicht wissentlich und willentlich gewählt, genügt jedenfalls nicht (wie Amtsgericht Freiburg, Az. 1 C 2353/03).
Es kann deshalb auch offen bleiben, ob der Nutzer eines PCs nicht grundsätzlich Sorge dafür zu tragen hat, dass sich selbst einwählende Dialer-Programme nicht unbemerkt installieren.
b)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch den Umstand, dass in der vorgelegten Einzelverbindungsübersicht der Klägerin die Einzelverbindungen nur um drei Ziffern gekürzt dargestellt sind mit der Folge, dass die ausgehenden Nummern im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden können. Denn das fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern in den des Beklagten, weil die Klägerin mangels einer vorherigen Ermächtigung des Beklagten zu dieser Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 3, 8 TDSV, § 16 Abs. 2 TKV verpflichtet war.
c)
Der Beklage hat selbst nicht behauptet, dass die streitigen Verbindungen mit 0190-Nummem in seinem Fall gar nicht zustande gekommen seien. Es bedarf daher hier auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, dass es inzwischen die Möglichkeit zu geben scheint, Verbindungen softwaremäßig zu simulieren. Jedenfalls bezieht sich die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des AG Starnberg (NJW 2002, 3714) auf den speziellen Fall einer gegenüber früheren Rechnungen plötzlich weit überhöhten Telefonrechnung. Und der dort entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden wiederum darin, dass die Nutzer konkrete Umstände vorgetragen und bewiesen hatten, die dafür sprachen, dass sie die 0190-Nummem nicht gewählt hatten.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.