Skip to content

Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf

Landgericht Lübeck bestätigt Einrichtung einer Kontrollbetreuung: Schutz des Betroffenen im Fokus

Das Landgericht Lübeck hat in seinem Beschluss vom 08.01.2024 (Az.: 7 T 232/23) die Beschwerde eines Betroffenen gegen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung durch das Amtsgericht Ahrensburg zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegeben sind, insbesondere weil der Betroffene aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht im Sinne des Betroffenen führt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 T 232/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Einrichtung einer Kontrollbetreuung.
  2. Bestätigung, dass konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung vorliegen.
  3. Feststellung, dass der Betroffene aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben.
  4. Die Kontrollbetreuung dient dem Schutz des Betroffenen und der Wahrung seiner Interessen.
  5. Kein Bedarf für die Erweiterung der Aufgabenbereiche während des laufenden Beschwerdeverfahrens.
  6. Die Anordnung der Kontrollbetreuung beinhaltet Vermögenssorge ohne Kontoverwaltung und Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten.
  7. Persönliche Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer.
  8. Keine Kostenentscheidung, da keine Kosten dem Betroffenen oder Dritten auferlegt wurden.

Die Bedeutung des Kontrollbedarfs bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung

Kontrollbetreuung: Rechtfertigender Kontrollbedarf
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ist ein wichtiger Schritt, um die Interessen eines Betreuten zu schützen und sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte oder Betreuer seine Aufgaben im Sinne des Betreuten erfüllt. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um einen rechtfertigenden Kontrollbedarf zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte für Fehlverhalten oder eine unsachgemäße Ausübung der Vorsorgevollmacht können einen solchen Bedarf begründen.

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ist jedoch kein einfacher Prozess und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Betreuten. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die eine Überwachung erforderlich machen, und diese müssen im Interesse des Betreuten liegen. In einigen Fällen kann die Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei Grundstücksgeschäften oder anderen wichtigen Entscheidungen des Betreuten notwendig sein, um dessen Interessen zu wahren.

Insgesamt ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ein komplexes Thema, das sowohl rechtliche als auch ethische Herausforderungen mit sich bringt. Es ist wichtig, dass sowohl Betreuer als auch Bevollmächtigte ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen und im Sinne des Betreuten handeln, um einen rechtfertigenden Kontrollbedarf zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, wo es um die Einrichtung einer Kontrollbetreuung geht, zögern Sie nicht und fordern noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Weg zur Kontrollbetreuung: Ein Rechtsfall aus Lübeck

Im Zentrum des Rechtsfalls steht die Einrichtung einer Kontrollbetreuung für einen Betroffenen, der offenbar durch eine Kombination aus gesundheitlichen Problemen und familiären Spannungen in eine prekäre Lage geraten ist. Der Fall, der vor dem Landgericht Lübeck verhandelt wurde, begann mit der Entscheidung des Amtsgerichts Ahrensburg, einen Kontrollbetreuer für den Betroffenen einzusetzen. Diese Maßnahme wurde getroffen, nachdem deutlich wurde, dass der Betroffene erhebliche Geldsummen verspielt und damit sein Vermögen gefährdet hatte.

Die familiären und finanziellen Verstrickungen

Die Problematik intensivierte sich durch ein Darlehen in Höhe von 170.000 Euro, das der Betroffene von einer dritten Partei erhielt und in bar ausgezahlt wurde. Später erteilte der Betroffene dem Darlehensgeber, hier als Bevollmächtigter bezeichnet, eine notarielle Generalvollmacht, die ihm weitreichende Entscheidungsbefugnisse überließ. Diese Vollmacht erlaubte dem Bevollmächtigten unter anderem, den Betroffenen in allen Angelegenheiten zu vertreten und führte schließlich dazu, dass der Betroffene ihn als seinen Alleinerben einsetzte.

Die rechtlichen Überlegungen des Gerichts

Das rechtliche Problem und die Herausforderung bei diesem Fall lagen in der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegeben waren. Hierbei musste insbesondere geklärt werden, ob der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen Unsicherheit, Antriebsschwäche und Entscheidungsschwäche nicht in der Lage war, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben. Das Gericht stützte sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, der zu dem Schluss kam, dass die Generalvollmacht in einer Phase psychischer Belastung erteilt wurde, was die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung unterstrich.

Gerichtsentscheid zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts

Das Landgericht Lübeck wies die Beschwerde des Betroffenen gegen die Einrichtung der Kontrollbetreuung zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Ahrensburg. Die Entscheidung basierte auf der Annahme, dass ein konkreter Kontrollbedarf vorlag, insbesondere da der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen nicht im Sinne des erklärten oder mutmaßlichen Willens des Betroffenen besorgte. Interessanterweise betonte das Gericht, dass die Einrichtung einer Kontrollbetreuung einen erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellt, was die Notwendigkeit hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine solche Maßnahme unterstreicht.

Fazit: Der Fall unterstreicht die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts und die hohen Anforderungen an die Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck macht deutlich, dass eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände und eine fundierte rechtliche Beurteilung unerlässlich sind, um die Interessen der Betroffenen zu wahren.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer Kontrollbetreuung und wann wird diese eingerichtet?

Unter einer Kontrollbetreuung versteht man nach deutschem Recht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers, dessen Aufgabenkreis speziell die Überwachung eines Bevollmächtigten umfasst. Diese Form der Betreuung ist einzigartig, da sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht eingerichtet werden kann, was normalerweise ausschließt, dass Vorsorgevollmacht und Betreuung gleichzeitig bestehen. Der Kontrollbetreuer, auch Vollmachtsbetreuer oder Überwachungsbetreuer genannt, hat die Aufgabe, die Rechte des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten wahrzunehmen. Dies unterscheidet ihn vom Gegenbetreuer, der einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge beaufsichtigt.

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann erfolgen, ohne dass Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht vorliegen müssen. Es reicht aus, dass ein Bedarf zur Kontrolle der Vollmachtstätigkeit besteht. Die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung kann sich beispielsweise ergeben, wenn der Inhaber einer Vorsorgevollmacht Grundstücksgeschäfte tätigt, die aufgrund ihrer Schwierigkeit und ihres Umfangs eine besondere Überwachung erfordern.

Eine Kontrollbetreuung darf nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das bedeutet, dass weitere Umstände hinzutreten müssen, die eine solche Betreuung notwendig machen. Ein konkreter, durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird, kann eine solche Erforderlichkeit begründen.

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kann sowohl ehrenamtlich als auch beruflich erfolgen. Im Falle einer beruflichen Betreuertätigkeit hat der Kontrollbetreuer Anspruch auf eine pauschale Betreuervergütung.

Es ist auch möglich, dass der Vollmachtgeber bereits im Vorfeld in der Vorsorgevollmacht eine Person als Kontrollbetreuer benennt, um für den Fall der Notwendigkeit einer solchen Betreuung Vorsorge zu treffen.

Welche Rolle spielt die Generalvollmacht bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung?

Die Generalvollmacht spielt bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung eine zentrale Rolle, da sie den Rahmen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten absteckt, den der Kontrollbetreuer überwachen soll. Eine Generalvollmacht ermächtigt eine Person, nahezu alle rechtlichen Handlungen für den Vollmachtgeber vorzunehmen. Wenn eine solche Vollmacht vorliegt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, um die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten zu wahren und zu überwachen, insbesondere wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers setzt voraus, dass konkrete Tatsachen oder ein begründeter Verdacht vorliegen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht missbraucht oder dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, die Vollmacht selbst zu überwachen. Es müssen also weitere Umstände hinzutreten, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machen. Eine Kontrollbetreuung darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden, und es muss ein Bedarf zur Kontrolle der Vollmachtstätigkeit bestehen.

Zusammenfassend ist die Generalvollmacht der Ausgangspunkt für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung, da sie die Handlungsbefugnisse des Bevollmächtigten definiert, die vom Kontrollbetreuer überwacht werden sollen. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erfolgt, um sicherzustellen, dass die Vollmacht im besten Interesse des Vollmachtgebers ausgeübt wird und um Missbrauch zu verhindern oder zu beheben.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Wie wird der Bedarf für eine Kontrollbetreuung festgestellt?

Der Bedarf für eine Kontrollbetreuung wird durch eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls festgestellt. Das Betreuungsgericht muss konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht dafür haben, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht missbraucht oder dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, die Vollmacht selbst zu überwachen. Es reicht nicht aus, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu berücksichtigen, daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.

Eine Kontrollbetreuung darf nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Voraussetzungen beim Betroffenen, dem Vollmachtgeber, vorliegen müssen, wie beispielsweise eine Krankheit oder Behinderung, die kausal für die Unfähigkeit ist, die Rechte gegen den Bevollmächtigten selbst wahrzunehmen. Die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, mit dem Kontrollbetreuer zu kooperieren.

Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann bejaht werden, wenn Bedenken gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten bestehen, beispielsweise wegen eines vorangegangenen Verhaltens des Bevollmächtigten. Auch wenn eine Kontrolle wegen der Komplexität der zu überwachenden Angelegenheiten erforderlich ist, kann ein Bedürfnis für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung bestehen.

Zusammenfassend basiert die Feststellung des Bedarfs für eine Kontrollbetreuung auf einer individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalls, wobei konkrete Anhaltspunkte oder ein begründeter Verdacht für einen Missbrauch der Vollmacht oder die Unfähigkeit des Vollmachtgebers zur Überwachung erforderlich sind. Die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung muss klar begründet sein, und es müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine solche Betreuung notwendig machen.

Was beinhaltet die Aufgabe der Vermögenssorge im Rahmen einer Kontrollbetreuung?

Die Aufgabe der Vermögenssorge im Rahmen einer Kontrollbetreuung umfasst die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten des Bevollmächtigten, insbesondere in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten des Betreuten. Der Kontrollbetreuer hat die Verantwortung, sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte das Vermögen des Betreuten im Sinne des Betreuten und gemäß den rechtlichen Vorgaben verwaltet. Dies beinhaltet auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten, falls erforderlich, und kann bis hin zum Widerruf der erteilten Vollmacht reichen, wenn dies im Interesse des Betreuten liegt.

Zu den konkreten Aufgaben kann auch die Verfolgung von etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen den Bevollmächtigten gehören, falls dieser das Vermögen des Betreuten zum Nachteil des Betreuten verwendet hat. Der Kontrollbetreuer muss dabei die finanziellen Interessen des Betreuten wahren und darf nur dann eingesetzt werden, wenn ein Bedarf zur Kontrolle der Vollmachtstätigkeit besteht.

Es ist wichtig, dass der Kontrollbetreuer im Rahmen der Vermögenssorge nur dann tätig wird, wenn dies erforderlich ist, und dass seine Tätigkeit auf den Aufgabenkreis beschränkt bleibt, der ihm vom Betreuungsgericht zugewiesen wurde.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.:7 T 232/23 – Beschluss vom 08.01.2024

Die Beschwerde des Betroffenen vom 07.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 08.05.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.)

Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.05.2023 über die Einrichtung einer Kontrollbetreuung für den Betroffenen.

Der … Betroffene leidet an einer …

Er bewohnt das in der … belegene Elternhaus allein, …. Das Objekt … steht zu … im Eigentum des Betroffenen .… Das Verhältnis des Betroffenen zu seinen … Brüdern ist u.a. aufgrund … Streitigkeiten und den Umstand, dass der Betroffene erhebliche Geldsummen … verspielt hat, erheblich belastet.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Betroffenen und des Beteiligten zu 3) gewährte der Beteiligte zu 3) dem Betroffenen am 02.01.2020 ein Darlehen über zunächst 170.000,00 €, das in bar ausgezahlt worden ist. …

Am 02.09.2021 erteilte der Betroffene dem Beteiligten zu 3) (nachstehend: „Bevollmächtigter“) eine notarielle Generalvollmacht unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB (…). Wegen der Einzelheiten der Generalvollmacht wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen.

Am 25.01.2022 und am 09.02.2022 hob der Betroffene jeweils 20.000,00 € von seinem Konto ab, die er nach dem Vorbringen des Betroffenen und des Bevollmächtigten an den Bevollmächtigten zur Tilgung des Darlehens aus Januar 2020 übergeben hat. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Betroffenen und des Bevollmächtigten stockte der Bevollmächtigte das dem Betroffenen gewährte Darlehen am 11.07.2022 um 70.000,00 € auf. Am 11.07.2022 erteilte der Betroffene dem Bevollmächtigten ferner die privatschriftliche Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten. Wegen der Einzelheiten dieser Vollmachtsurkunde wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts verwiesen.

Mit notariellem Erbvertrag vom 24.08.2022 (…) setzte der Betroffene den Bevollmächtigten zu seinem Alleinerben ein. Wegen der Einzelheiten des Erbvertrags wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen.

Mit Schreiben vom … regte … gegenüber dem Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. …

Mit Beschluss vom 08.05.2023 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 4) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenbereichen Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten sowie Vermögenssorge ohne Kontoverwaltung. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2023, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, hat der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.05.2023 eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2023 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.

Am 04.01.2024 hat die Beschwerdekammer den Betroffenen durch den hiermit beauftragten Berichterstatter persönlich unter anderem in Gegenwart des Verfahrenspflegers angehört. Auf den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen.

II.)

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.)

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im übrigen nach §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig.

2.)

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer sogenannten Kontrollbetreuung sind gegeben.

Nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil

1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und

2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.

In § 1820 Abs. 3 BGB sind mit der Betreuungsrechtsreform 2023 erstmals die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers gesetzlich geregelt und zwar in Übernahme der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (so BeckOK BGB/Müller-Engels, 67. Ed. (01.05.2023), § 1820 BGB, Rz. 30). Indes gilt es zu berücksichtigen, dass der Grundgedanke der Betreuungsrechtsreform, nämlich die Stärkung der Selbstbestimmung des Betreuten sowie die Ausrichtung des Betreuerhandelns an den Wünschen des Betreuten und nicht mehr an dem objektiven Wohl und Interesse (vgl. etwa BT-Drs. 19/24445, S. 249 f., 253), auch in den neuen § 1820 Abs. 3 BGB eingeflossen ist.

Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung stellt einen gewichtigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar. Daher genügt der bloße Verdacht eines Missbrauchs nicht, auch ist das Gericht bei Äußerung eines solchen ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht gehalten, „in das Blaue hinein“ gemäß § 26 FamFG zu ermitteln (BGH NJW 2011, 2137 f.). Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deswegen geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Betreuten besorgt (BT-Drs. 24445, S. 246). Auf der Grundlage der Betreuungsrechtsreform 2023 kommt es gerade nicht mehr auf das Interesse des Betreuten an (vgl. noch zur bisherigen Rechtslage: BGH NJW-RR 2020, 449, Rz. 11; BGH NJW-RR 2018, 1025, Rz. 25).

Auf dieser Grundlage gilt für die Einrichtung der Kontrollbetreuung im vorliegenden Fall folgendes.

a)

Der Betroffene ist aufgrund der bei ihm bestehenden … mit Unsicherheit, Antriebsschwäche und Entscheidungsschwäche mit … nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben. Hiervon ist die Beschwerdekammer insbesondere aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 12.04.2023 überzeugt. Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich untersucht und unter Berücksichtigung des aktuellen fachneurologischen und fachpsychiatrischen Wissenstandes eine umfassende Anamnese durchgeführt. … Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Generalvollmacht aus dem – durch die psychische Erkrankung des Betroffenen im Zusammenspiel mit der gefühlsmäßig stressigen Familiensituation verursachten – Wunsch des Betroffenen nach Unterstützung in der familiären Auseinandersetzung sowie in seiner Einsamkeit heraus erteilt wurde, erscheint der Beschwerdekammer plausibel. Es besteht offensichtlich ein emotionales und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Betroffenen zum Bevollmächtigten, so dass das Ergebnis des Sachverständigen, dass der Betroffene aus psychiatrischer Sicht nicht die Voraussetzungen erfülle, aus eigener Kraft und Initiative einen Bevollmächtigten zu kontrollieren und eigene ggfs. dem Bevollmächtigten widerstrebenden Pläne und Vorstellungen zuverlässig durchzusetzen für die Beschwerdekammer ohne Weiteres nachvollziehbar ist. …

b)

Es besteht auch ein konkreter Kontrollbedarf. Diese Voraussetzung ist nach dem Wortlaut des § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen besorgt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf darüber hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf der Betreuer eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. In dieser Fallkonstellation muss es nach Auffassung der Beschwerdekammer auch möglich sein, eine Kontrollbetreuung einzurichten. Denn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB gehen nach der gesetzlichen Konzeption über die Voraussetzungen der Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1820 Abs. 3 BGB hinaus. So regelt § 1820 Abs. 5 BGB einen Wunsch-Wohl-Konflikt für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht. Jedoch sieht der Wortlaut des § 1820 Abs. 3 BGB nicht die Möglichkeit vor, dass ein Kontrollbetreuer bei einem solchen Wunsch-Wohl-Konflikt bestellt werden kann, der sich mit diesem Wunsch-Wohl-Konflikt unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten auseinandersetzt. Es wäre geradezu widersprüchlich, einen Betreuten, der krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, seine Rechte gegenüber seinem Bevollmächtigten auszuüben, der aber das Handeln des Bevollmächtigten billigt, sehenden Auges der in § 1820 Abs. 5 BGB beschriebenen Gefährdungslage auszusetzen, wenn also eine Vorsorgevollmacht nach § 1820 Abs. 5 BGB widerrufen, aber kein Kontrollbetreuer, der zu einer Erklärung des Widerrufs befugt wäre, bestellt werden könnte. In diesem Ausnahmefall muss der Schutz des Betroffenen Vorrang vor seinem Selbstbestimmungsrecht haben.

Gemessen daran besteht im vorliegenden Fall ein konkreter Kontrollbedarf, weil ein Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung des Vermögens des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Diese Einschätzung der Beschwerdekammer beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Bevollmächtigte und der Betroffene haben übereinstimmend angegeben, dass der Bevollmächtigte dem Betroffenen ein Darlehen über 200.000,00 € gewährt hat. Das Darlehen war nach dem Bekunden des Betroffenen im amtsgerichtlichen Anhörungstermin am 04.05.2023 für den Kauf eines Wohnmobils bestimmt, mit dem der Betroffene gemeinsam mit dem Bevollmächtigten in den Süden habe fahren wollen. Sowohl der Betroffene als auch der Bevollmächtigte haben im amtsgerichtlichen Anhörungstermin übereinstimmend angegeben, dass die Darlehenssumme ursprünglich geringer gewesen sei, dann aber um 70.000,00 € aufgestockt worden sei, nachdem der Betroffene das ursprüngliche Darlehen überwiegend verspielt habe. Der Bevollmächtigte hat auf Nachfrage des Amtsgerichts eingeräumt, die Aufstockung des Darlehens in Kenntnis des Umstandes bewilligt zu haben, dass der Betroffene das vorherige Geld überwiegend verspielt gehabt habe. Die Gewährung eines Darlehens in Höhe von weiteren 70.000,00 € an den Betroffenen, nachdem dieser ein zuvor bewilligtes Darlehen über einen sechsstelligen Betrag verspielt hat, bedeutet nach Auffassung der Beschwerdekammer für den Betroffenen letztlich eine erhebliche Gefahr für sein Vermögen. Denn es musste sich dem Bevollmächtigten aufdrängen, dass der Betroffene auch den Aufstockungsbetrag mit hoher Wahrscheinlichkeit verspielen würde und sich dadurch ohne Not in erheblicher Höhe weiter beim Bevollmächtigten verschuldet. Bereits hieraus folgt nach Auffassung der Beschwerdekammer, dass bei einem Festhalten an der Vollmacht in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhebliche Vermögensschäden des Betroffenen zu befürchten sind. Mildere Maßnahmen zur Abwendung eines solchen Schadens sind nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht erkennbar. …

c)

Der Umfang der vom Amtsgericht angeordneten Kontrollbetreuung begegnet keinen Bedenken. Die Vermögenssorge (ohne Kontoverwaltung) ist zur Kontrolle etwaiger vermögensschädigender Verfügungen zu Lasten des Betroffenen notwendig.

Der Aufgabenbereich Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten ist notwendig, um etwaige Ansprüche des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigen sachgerecht zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Soweit Aufgabenbereiche während des laufenden Beschwerdeverfahrens durch das Amtsgericht erweitert worden sind (Befugnis des Betreuers zur Einholung von ärztlichen Auskünften und Zeugnissen und die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht und freiheitsentziehende Unterbringung) bedarf es hierzu keiner entscheidungserheblichen Ausführungen, weil Beschwerdegegenstand allein der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.05.2023 ist.

3.)

Die Beschwerdekammer hat den Betroffenen durch den damit beauftragten Berichterstatter unter anderem in Gegenwart des Verfahrenspflegers erneut persönlich angehört. Die Beschwerdekammer hat sich ausnahmsweise durch die vom Berichterstatter als beauftragtem Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung verschafft (vgl. grundsätzlich zu dieser Verfahrensweise zuletzt: BGH NJW 2023, 3653). Auf die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks durch die Kammer ist es nicht angekommen. Dementsprechend hat die Beschwerdekammer die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag verwertet. In der Anhörung sind die Wünsche des Betroffenen deutlich hervorgetreten, ebenso die Sichtweisen des Betroffenen und des Bevollmächtigten zu den einzelnen Vorgängen. Auf den objektiven Ertrag aus dem Inhalt des Anhörungsvermerks wird Bezug genommen.

4.)

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Wird vom Betreuten oder in seinem Interesse ein Rechtsmittel eingelegt, so ist nur der Beteiligte oder Dritte Kostenschuldner, dem das Gericht die Kosten ausdrücklich auferlegt (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Bleibt eine Kostenentscheidung aus, ist das Verfahren kostenfrei (BT-Drs. 17/11471, S. 162). Im vorliegenden Fall sieht die Beschwerdekammer keine Veranlassung, die Kosten einem Beteiligten oder Dritten aufzuerlegen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos