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Ersatzflugbuchung durch einen von der Fluggesellschaft grundlos zurückgewiesenen Reisenden

AG Uelzen – Az.: 16 C 9031/18 – Urteil vom 01.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin buchte für sich und die Zeugin … am 06.12.2016 bei der Beklagten über deren Homepage eine Kreuzfahrt mit der AIDA Diva als Pauschalreise, die am 08.10.2017 von New York nach Montreal führen sollte. Zu der Buchung gehörten neben der Kreuzfahrt die Hin- und Rückflüge sowie zwei Hotelübernachtungen in New York für den 6.10.18 und 7.10.18. Der Reisepreis betrug 4.558,00 EUR.

Der Hinflug sollte am 06.10.2017 mit der Fluggesellschaft …, der Nebenintervenientin, um 07.25 Uhr von München nach New York mit Zwischenstopp in Madrid und einer geplanten Ankunftszeit von 14:25 Uhr Ortszeit erfolgen; der Rückflug von Montreal nach München am 19.10.2017.

Die Klägerin übernachtete aufgrund der frühen Abflugzeit mit der Zeugin … in der Nacht vom 05. auf den 06.10.2017 in einem Münchener Flughafenhotel, wofür Übernachtungskosten in Höhe von 137,00 EUR anfielen.

Am Morgen des 06.10.2017 führte die Nebenintervenientin die Beförderung der Klägerin und der Zeugin … die Beförderung mit dem ursprünglich gebuchten Flug um 07:25 Uhr mit der Begründung nicht durch, dass ihre Tickets „not valid“, also nicht gültig gewesen seien.

Die Klägerin versuchte die Beklagte telefonisch zu erreichen, was jedoch zunächst misslang, da der Geschäftsbetrieb der Beklagten erst um 09:00 Uhr begann. Aus diesem Grund übersandte die Klägerin der Beklagten eine E-Mail mit der Bitte um Rückruf.

Die Klägerin erkundigte sich sodann bei der Lufthansa nach einem Ersatzflug für denselben Tag. Diese bot ihr einen Direktflug um 12:15 Uhr an. Bei den Preisverhandlungen teilte die Lufthansa der Klägerin mit, dass es insgesamt kostengünstiger sei, Hin- und Rückflüge zu buchen statt isolierter Hinflüge. Aus diesem Grund buchten die Klägerin und die Zeugin… nicht nur den angebotenen Hinflug um 12:15 Uhr (Flug LH 0410), sondern auch einen Rückflug mit der Lufthansa am 19.10.2017 ab Montreal zum Preis von jeweils 1,414,55 EUR Über den Zeitpunkt der Buchung besteht zwischen den Parteien Streit.

Die Beklagte meldete sich erneut telefonisch bei der Klägerin und teilte mit, dass sie ebenfalls einen Ersatzflug bei der Lufthansa gebucht habe, der sie ebenfalls als Direktflug um 12:10 Uhr nach New York befördern sollte (Flug LH 7609).

Die Klägerin und die Zeugin … nutzen jedoch die von ihnen gebuchten Lufthansa-Flüge, um nach New York zu gelangen, wo sie gegen 16:30 Uhr Ortszeit ankamen.

Nachdem die Beklagte eine Kostenübernahme gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Ersatzflüge abgelehnt hatte, beauftragte diese ihre Prozessbevollmächtigte, die mit anwaltlichen Schreiben vom 25.10.2017 die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.11.2017 erfolglos zur Zahlung der nunmehr geltend gemachten Schadenspositionen aufforderte.

Die Klägerin behauptet, mit der Zeugin … am 06.10.2017 bereits um 5:00 Uhr am Flughafen gewesen zu sein, um am Schalter der Nebenintervenientin einzuchecken.

Die Buchung des Ersatzfluges sei erst erfolgt, nachdem eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem nach 9:00 Uhr erfolgtem Rückruf mitgeteilt habe, dass sie keine Veranlassung sehe, einen anderen Flug auf Kosten der Beklagten zu buchen, da in ihren Unterlagen und ihrem System der ursprüngliche Flug ordnungsgemäß gebucht gewesen sei. Um zumindest das Kreuzfahrtschiff in New York zu erreichen, sei es erforderlich gewesen, sodann auf eigene Kosten den von der Lufthansa angebotenen Ersatzflug zu buchen. Das Einchecken für diesen sei bereits um 10:15 Uhr erfolgt. Erst danach, nämlich gegen 11:30 Uhr, habe die Beklagte einen Ersatzflug angeboten.

Die Zeugin … habe ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihnen die Kosten für den Ersatzflug und auch die Hotelkosten zu erstatten seien, da eine Anreise am Vortag bei der späteren Abflugzeit des Ersatzfluges nicht erforderlich gewesen wäre.

Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von jeweils 600,00 EUR nach den Vereinbarungen der europäischen Richtlinien für Flugverspätungsschadenersatz, da der Abflug des Ersatzfluges mehr als fünf Stunden später erfolgt sei und zudem auch eine Nichtbeförderung durch die Fluggesellschaft Iberia vorgelegen habe.

Zudem habe man Anspruch auf eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschadenersatz.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.198,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2017 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abweisen.

Die Beklagte behauptet, dass ihre Mitarbeiterin, die Zeugin …, der Klägerin bereits im ersten Telefonat, das kurz nach 9:00 Uhr erfolgt sei, mitgeteilt habe, dass sie sich um einen neuen Flug für die Klägerin und die Zeugin … kümmern werde. Dies sei ihr in Zusammenarbeit mit einem Außendienstmitarbeiter der Nebenintervenientin auch noch rechtzeitig geglückt: als Ersatzflug sei ein Direktflug der Lufthansa ab 12:10 Uhr mit Ankunft 15:30 Uhr gebucht worden. Auch die bereits gebuchten Rückflüge seien nochmals bestätigt worden. Da die Reisedaten der Klägerin und der Zeugin … für diesen Flug hinterlegt worden seien, wäre es ihnen auch noch möglich gewesen, kurzfristig für diesen Flug einzuchecken.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das unnötige eigenmächtige Buchen eines Ersatzfluges ein erhebliches, wenn nicht sogar überwiegendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB darstelle.

Ein pauschaler Schadenersatz analog der VO-EG 261/2004 stehe der Klägerin nicht zu, da diese Verordnung nur im Verhältnis zum Luftfrachtführer anwendbar sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat der Fluggesellschaft … mit Schriftsatz vom 16.03.2018 den Streit verkündet. Der Beitritt auf Seiten der Beklagten ist am 12.07.2018 erfolgt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … sowie …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2018 (Bl. 68ff. d.A) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für einen Ersatzflug gemäß § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB.

Die Klägerin hatte kein Recht zur Selbstabhilfe nach § 651 c Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Parteien hatten einen Reisevertrag geschlossen. Ein Reisemangel lag in der Gestalt vor, dass die Klägerin und die Zeugin … den ursprünglich gebuchten Flug mit der Nebenintervenientin am 6.10.2017 um 7:35 Uhr nicht antreten konnten, da diese eine Beförderung grundlos – und insbesondere nicht wegen eines verspäteten Erscheinens der Klägerin und der Zeugin beim Check-In – abgelehnt hatte.

Gemäß § 651 c Abs. 3 BGB kann der Reisende zwar selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe leistet. Eine Fristsetzung durch die Klägerin war unstreitig nicht erfolgt. Der Bestimmung einer Frist bedarf es jedoch nur dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird (a.) oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird (b.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a.) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs.1 S.1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der insoweit beweisbelasteten Klägerin, die Beklagte habe vor der eigenmächtigen Buchung des Ersatzfluges die Abhilfe verweigert, als erwiesen anzusehen ist.

Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs.1 S.1 ZPO genannte Überzeugung erfordert dabei keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Zeugin … hat zwar glaubhaft bestätigt, gemeinsam mit der Klägerin bereits gegen 5:00 Uhr am Schalter der Nebenintervenientin gewesen zu sein, um einzuchecken. Nachdem ihnen dort mitgeteilt worden sei, dass sie für den Flug nicht gelistet und ihre Tickets nicht gültig seien, hätten sie zunächst überlegt, was sie tun sollen. Gegen 7:00 Uhr habe die Klägerin zunächst versucht, die Beklagte telefonisch zu erreichen. Die Klägerin habe auf den Anrufbeantworter gesprochen. Dann habe sie der Beklagten eine E-Mail geschrieben. Daraufhin hätten sie entschieden, bei der Lufthansa, bei der sie sich zwischenzeitlich nach einem Ersatzflug erkundigt hatten, den dort angebotenen Flug um 12:15 Uhr – bzw. aus Kostengesichtspunkten einen Hin- und Rückflug mit der Lufthansa – zu buchen. Danach sei ein Rückruf von der Zeugin … gegen 09:05 Uhr erfolgt. Die Klägerin habe das Telefonat geführt, ihr im Nachhinein aber von dem Inhalt berichtet. Die Zeugin habe mitgeteilt, dass sie von der Nebenintervenientin die Rückmeldung „no show“ erhalten habe, also dass sie angeblich nicht rechtzeitig beim Check-In gewesen seien. Dies habe die Klägerin sogleich in Abrede genommen. Die Zeugin … habe der Klägerin dann mitgeteilt, dass ein Flug mit der Lufthansa zu teuer sei. Die Klägerin habe der Zeugin mitgeteilt, dass sie diesen aber schon gebucht hätten. Die Zeugin habe sich um einen anderen Flug kümmern wollen. Sie hätten sich dann zunächst darum gekümmert, eine Bestätigung dafür zu erhalten, dass sie schon gegen 05:00 Uhr am Check-In-Schalter der Nebenintervenientin gewesen seien.

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Die Angaben der Zeugin … waren glaubhaft. Diese hat plausibel und widerspruchsfrei ausgesagt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin … spricht insbesondere der Umstand, dass sie sich nicht von der Nähe zu der Klägerin, mit der sie befreundet ist und die sie als Zeugin benannt hat, – zu einer Falschaussage – hat leiten lassen, obwohl sie auch noch ein Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens hat, weil sie ihre eigenen – etwaig bestehenden – Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hat (da diese im Gegensatz zu ihr rechtsschutzversichert sei). Vielmehr hat sie in Übereinstimmung mit den glaubhaften, da ebenfalls plausibel und widerspruchsfreien, Angaben der Zeugin … bestätigt, dass sich die Zeugin … bereits im ersten, kurz nach 9:00 Uhr erfolgten Telefonat, dazu bereit erklärt habe, sich um einen Ersatzflug zu kümmern. Demnach hat die Beklagte zu keiner Zeit eine Abhilfe verweigert.

Darüber steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin … – entgegen dem Vortrag der Klägerin – fest, dass die Buchung des Ersatzfluges bei der Lufthansa zum Zeitpunkt des ersten Telefonats bereits erfolgt war.

b.) Die sofortige Abhilfe war auch nicht durch ein besonderes Interesse der Klägerin geboten. Insbesondere begründet die Tatsache, dass die Beklagte erst ab 9:00 Uhr – und damit erst eineinhalb Stunden nach Abflug des ursprünglich gebuchten Fluges – telefonisch zu erreichen war, kein besonderes Interesse der Klägerin, sich sofort um einen Ersatzflug zu bemühen und diesen auch zu buchen. Es war der Klägerin vorliegend zuzumuten, die Geschäftsöffnungszeiten der Beklagten für ein Abhilfeverlangen und gegebenenfalls Fristsetzung abzuwarten, da die Klägerin noch vor 9:00 Uhr in Erfahrung gebracht hatte, dass mögliche Ersatzflüge – wie der von der Klägerin letztlich gebuchte Lufthansa-Direktflug, der auch nur unwesentlich später am Zielflughafen ankam als der ursprünglich gebuchte Flug mit der Nebenintervenientin – erst gegen 12:00 Uhr starten würden, so dass für die Klägerin noch ausreichend Zeit bestand, zunächst abzuwarten, ob die Beklagte ihrer Abhilfeverpflichtung nachkommt, bevor sie eine Selbsthilfe vornimmt. In einer solchen Situation ist es den Reisenden zuzumuten, auf dem Flughafengelände einige Zeit zu warten, bis der Reiseveranstalter genaue Informationen zum weiteren Reiseverlauf angibt, bzw. für die Reisenden erreichbar wird.

Die Klägerin hätte der Beklagten die Gelegenheit zur Abhilfe und anderweitigen Beförderung nicht dadurch abschneiden dürfen, indem sie noch vor Rückmeldung der Beklagten einen Ersatzflug buchte.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die gebuchte Kreuzfahrt nicht schon am 06.10.2017, sondern erst am 08.10.2017 begann, so dass auch bei einer weiteren Verzögerung zwar die Gefahr bestand, dass der Voraufenthalt in New York kürzer ausfallen würde als geplant, aber die Klägerin zu keiner Zeit befürchten musste, das Auslaufen des Schiffes zu versäumen.

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Hotelkosten für eine Übernachtung vom 05. auf den 06.10.2017 geltend gemacht hat, fehlt es für einen Anspruch gegen die Beklagte jedenfalls an der sog. haftungsausfüllenden Kausalität. Die Hotelbuchung wurde offensichtlich nicht durch das die Beklagte gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis – nämlich die Nichtbeförderung der Klägerin und der Zeugin … durch die Nebenintervenientin – verursacht, so dass die hierfür entstandenen Kosten der Beklagten rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuzurechnen sind.

3. Ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR nach der Fluggastrechteverordnung VO-EG 261/2004 steht der Klägerin ebenfalls nicht zu, da diese Verordnung nur Ansprüche zwischen dem Fluggast und dem Luftfrachtführer regelt. Die Voraussetzung für eine analoge Anwendung im Verhältnis zu der Beklagten – Regelungslücke, Planwidrigkeit der Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Interessenlage – sind angesichts der gesetzlichen Regelung möglicher Ansprüche der Klägerin nach §§ 651a ff. BGB nicht ersichtlich. Da die Klägerin letztlich nur etwa zwei Stunden später als ursprünglich geplant in New York angekommen ist, kommt mangels erheblicher Verspätung auch eine Reisepreisminderung nicht in Betracht.

4. Mangels Hauptsacheanspruchs stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen – Kostenpauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – nicht zu.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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