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Fahrzeugbeschädigung durch transportiertes Pferd

LG Tübingen – Az.: 3 O 28/19

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 822,11 Euro sowie weitere 66,30 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen aus beiden Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95% und die Beklagte 5% zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.160,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Fahrzeugbeschädigung durch transportiertes Pferd
(Symbolfoto: yaalan/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche nach der Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein Pferd.

Die in M. wohnhafte Beklagte erwarb Anfang August 2018 einen sechsjährigen Friesenhengst. Der Kläger betreibt in der Rechtsform des Einzelhandelsgewerbes ein Pferdetransportunternehmen.

Der Beklagten gelang es nicht, das Pferd selbst zu transportieren. Es drehte sich im Anhänger, löste sich und sprang auf eine Autobahn. Darauf hin nahm eine Vertreterin der Beklagten mit dem Kläger am 5. August 2018 telefonisch Kontakt auf. Der Kläger erfuhr von der Situation und erhielt über P. den Auftrag, das „Problempferd“ von der Tierklinik in T. in einem geschlossenen Fahrzeug nach M. zu transportieren. Die Mutter der Beklagten teilte dem Kläger ebenfalls telefonisch nochmals den Sachverhalt mit.

Der Kläger holte mit seinem Pferdetransporter Renault P., Transporter mit Aufbau zum Transport zweier Pferde, BM-XXX, am 7. August 2018 um 8 Uhr das Pferd vereinbarungsgemäß in der Pferdeklinik G. in T. ab. Das Verladen gelang dem Kläger und seinem Kollegen beim zweiten Anlauf. Der Kläger erhielt von der Tierklinik eine Beruhigungspaste ausgehändigt. Diese nutzte der Kläger beim Verladen und dem anschließenden Losfahren nicht, weil seiner Erfahrung nach sich die Pferde während der Fahrt beruhigen würden.

Der Friese folgte dieser Logik allerdings nicht, sondern scharrte permanent mit den Hufen auf dem Boden des Fahrzeugs, versuchte sich zu drehen und trat gegen die Rückwand. Nach etwa einem Kilometer Fahrt gelang es dem Hengst, die Mitteltrennwand aus der Verankerung zu treten, so daß diese beschädigt wurde. Dieses Verhalten zeigte der Friese zwei bis drei Mal. Der Kläger setzte die Mitteltrennwand mehrfach wieder ein und verabreichte dem Hengst auch die Sedierpaste. Da alles nichts nützte, brach er den Transport ab und brachte das Pferd in die Klinik zurück.

Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen K. zur Behebung der Schäden am Fahrzeug ein. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten von netto 5.218,09 Euro bei einer Reparaturdauer von 10 bis 12 Arbeitstagen (Anl. K 3). Der Sachverständige stellte dem Kläger 907,97 Euro (brutto) in Rechnung. Der Kläger mietete ein Ersatzfahrzeug bei der Firma H. vom 9. bis 20. August 2018 für 1.000,- Euro netto. Der Kläger wandte sich an einen Rechtsanwalt, der die Pferdehaftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 27. August 2018 aufforderte, auf die zu erwartenden Reparaturkosten einen Vorschuß von 5.000,- Euro zu leisten. Mit Schreiben vom 5. September 2018 legte der Rechtsanwalt das Gutachten und die Gutachterrechnung der Versicherung vor und forderte eine Zahlung von 7.936,06 Euro bis 14. September 2018 und Ausgleich der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro. Nach eigener Prüfung zahlte die Haftpflichtversicherung am 24. Oktober 2018 4.445,36 Euro an den Kläger. Sie regulierte den Fahrzeugschaden zu 4.380,03 Euro, die Sachverständigenkosten netto zu 763,- Euro und für die Miete des Ersatzfahrzeugs netto 1.500,- Euro sowie die Unkostenpauschale. Vom errechneten Betrag (6.668,03 Euro) zog sie 1/3 als Mitverschulden ab. Außerdem zahlte sie 413,90 Euro auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (K 5).

Der Kläger ließ für sein Fahrzeug Ersatzteile anliefern. Vom 30. November bis 4. Dezember 2018 ließ er sein Fahrzeug für 5.040,- Euro (brutto) instand setzen. Bis 4. Dezember 2018 mietete er ein Ersatzfahrzeug für 6.247,50 Euro. Wegen Mehrkilometer zahlte er weitere 8.207,- Euro an den Vermieter (K 7). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 setzte der Rechtsanwalt des Klägers der Haftpflichtversicherung eine Zahlungsfrist wegen des noch ausstehenden Betrags bis 15. Januar 2019. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger weiter.

Er behauptet, beim Transport habe sich die typische Tiergefahr verwirklicht, weshalb die Beklagte als Tierhalterin für den gesamten Schaden allein aufkommen müsse. Als Transporteur habe er diese Gefahr nicht übernommen. Ein Mitverschulden müsse er sich nicht anrechnen lassen. Er habe die Sedierpaste nicht vor dem Transport zwingend auftragen müssen. Vielmehr habe sich gezeigt, daß auch nach der Gabe der Sedierpaste das Pferd nicht ruhiger geworden sei.

Er könne den Ersatz der Mietwagenkosten vollständig verlangen. Die Ersatzteilbeschaffung habe lange gedauert. Er habe während der gesamten Zeit ein Fahrzeug zum Transport von zwei Pferden benötigt. In seinem Betrieb habe es zum Zeitpunkt der Schädigung nur dieses eine Fahrzeug gegeben. Er habe nahezu täglich Transporte mit dem gemieteten Fahrzeug durchgeführt. Er betreibe einen 24-Stunden-Notdienst, weshalb er permanent auf ein Transportfahrzeug angewiesen sei. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, daß die Ersatzteilbeschaffung so lange gedauert habe. Er habe in dem Transporter auch nicht lediglich ein Pferd transportieren können. Dies sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen. Es hätten nicht nur die Mitteltrennwand ersetzt werden müssen, sondern auch beide Türen an der Verladestelle.

Nachdem der Kläger die Mietkosten gezahlt habe, könne er nunmehr auch die Umsatzsteuer in Höhe von 2.467,53 Euro ersetzt verlangen.

Insgesamt begehrt der Kläger (zuletzt) noch:

  • Fahrzeugreparatur zuletzt: 5.040, — Euro
  • Mietwagen: 12.986,97 Euro
  • Sachverständigenkosten 907,97 Euro
  • Unkostenpauschale 25, — Euro
  • Umsatzsteuer auf Mietwagen     2.467,53 Euro
  • Summe 21.427,47 Euro
  • Abzüglich – 4.445,36 Euro
  • Rest: 16.982,11 Euro

Der Kläger beantragt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.692,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Januar 2019 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 679,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Januar 2019 zu zahlen.

3.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.467,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Anspruchs zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht sich die Schilderung des Klägers zum Vertragsabschluß zu eigen und erklärt sich zu den Beschädigungen mit Nichtwissen. Der Kläger sei für die Beschädigungen (überwiegend) verantwortlich. Er habe gewußt, daß es sich bei dem Friesen um ein „Problempferd“ handle. Er hätte die Sedierungspaste beim Verladen verabreichen müssen. Er habe das Pferd unter seine Obhut genommen, weshalb die Tierhalterhaftung nicht mehr greife. Er könne sich nicht entlasten. Dagegen treffe die Beklagte kein Verschulden, zumal der Kläger über die Verhaltensweise des Tieres in Kenntnis gesetzt worden sei.

Die Beklagte bestreitet, daß die vom Sachverständigen K. vorgesehenen Reparaturen erforderlich seien. Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger über einen Zeitraum von vier Monaten auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen sei. Zu durchgeführten Transporten in dieser Zeit erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen. Der Kläger hätte das Fahrzeug jedenfalls für den Transport eines Pferdes weiterhin nutzen können.

Der Kläger könne nur Nettobeträge und keine Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten verlangen.

Das Gericht ließ die Klage am 20. März 2019 zustellen und verhandelte am 30. Juli 2019 zur Güte. Wegen des Gangs der Verhandlung verweist das Gericht auf das Protokoll Bl. 66-71. Mit Schriftsatz vom 16. August 2019 erweiterte der Kläger die Klage um den Antrag Ziffer drei. Den Empfang dieses Schriftsatzes bekannte der Beklagtenvertreter am 11. September 2019. Nachdem die Einigungsbemühungen gescheitert waren, holte das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Höhe der Reparaturkosten und der Dauer ein. Das Gutachten des Sachverständigen F. vom 15. April 2020 ging am 20. April 2020 beim Landgericht ein, wegen des Inhalts verweist das Gericht auf Bl. 141 d. A. Am 29. Juni und 28. August 2020 erstattete der Sachverständige Ergänzungsgutachten (Bl. 171/172, 181/182 d. A.). Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2021 stellte der Kläger die Klage auf eine konkrete Berechnung der Reparaturkosten um, ohne den Antrag zu ändern. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht ohne weitere Verhandlung entschieden.

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Tübingen zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Die Umstellung von fiktiver auf konkrete Abrechnung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne Klageänderung möglich.

1.)

Vertragliche Ansprüche behauptet der Kläger selbst nicht. Auch das Gericht sieht keine Pflichtverletzung bei der Beklagten. Soweit der Tierhalter dem Transporteur überhaupt Auskunft über das Verhalten des Tiers schuldet, ist die Beklagte dem nachgekommen. Der Kläger hat den Auftrag in Kenntnis der vorangegangenen Verhaltensweise des Friesen angenommen. Eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten ist daher nicht ersichtlich.

2.)

Der Kläger kann grundsätzlich den Ersatz seines Schadens nach § 833 BGB verlangen.

Nach § 833 Satz 1 BGB ist derjenige, der ein Tier hält, verpflichtet, wenn durch ein Tier eine Sache beschädigt wird, dem Verletzen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist auch für den Schaden verantwortlich, es sei denn, er hat die bei der Führung der Aufsicht im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, § 834 BGB.

a) Die Beklagte war auch während des Transports des Pferdes Halterin. Sie hat insbesondere diese Verantwortung nicht auf den Kläger übertragen.

Der Grund der besonderen Regelung der Tierhalterhaftung liegt darin, daß der Tierhalter für denjenigen Schaden einzustehen hat, der einem Dritten durch die Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres an Leben, Gesundheit oder Eigentum entsteht (BGH, Urteil vom 25. März 2014 – VI ZR 372/13 – NJW 2014, 2434; Urteil vom 13. Januar 1978 – VI ZR 7/77 – VersR 1978, 515; Urteil vom 31. November 1973 – VI ZR 152/72 – BGHZ 67, 129, 132 mwN). Die Beklagte blieb auch während des Transportes Halter des Friesen, obwohl sie vorübergehend die Möglichkeit verlor, unmittelbar auf ihn einwirken zu können. Die Aufgabe der unmittelbaren Verfügungsgewalt über ein Tier auf Zeit bedingt ebensowenig den Verlust der Tierhaltereigenschaft wie die vorübergehende Besitzentziehung (BGH, Urteil vom 13. Januar 1978 – VI ZR 7/77 – a. a. O.).

Der Kläger ist während des Transports Tierhüter im Sinne des § 834 BGB. Ihm gegenüber bleibt aber die Tierhalterhaftung bestehen. Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nämlich grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2014 – VI ZR 372/13 – NJW 2014, 2434; Urteil vom 12. Januar 1982 – VI ZR 188/80, VersR 1982, 366, 367).

Dagegen handelte der Kläger nicht auf eigene Gefahr.

Die Rechtsprechung hat einen Ausschluß der Tierhalterhaftung in Fällen angenommen, in denen ein sachkundiger Tierhüter über einen längeren Zeitraum das Tier nutzte und gleichzeitig der Halter davon ausgeschlossen war, etwa bei einem täglichen Beritt (OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2017 – 1 U 1322/16 – MDR 2017, 763), einem Klinikaufenthalt (OLG Nürnberg, Urteil vom 27. März 1997 – 13 U 3005/96 – VersR 1999, 240) oder einem Reitlehrer (BGH, Urteil vom 13. November 1973 – VI ZR 152/72 – JZ 1974, 184).

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Der Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten sieht keinen vollständigen Übergang der Tierhalterhaftung auf den Kläger vor. Der Kläger hatte sich sogar noch vor Vertragsabschluß bei der Beklagten erkundigt, ob das Pferd versichert sei. Dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, daß der Kläger im Rahmen des Vertragsverhältnisses nicht bereit war, die Verantwortung eines Halters zu übernehmen.

Zwar sollte der Kläger das Pferd über etwa 300 Kilometer transportieren und war damit längere Zeit mit dem Pferd allein unterwegs. Der Kläger wollte jedoch nicht auf das Pferd einwirken, weder es reiten, noch es behandeln. Sein Auftrag beschränkte sich auf den Transport des Pferdes. Er kommt dem Pferd nicht näher als ein Hundepensionär oder ein Hufschmied, die ebenfalls den Schutz des § 833 BGB genießen (BGH, Urteil vom 25. März 2014 – VI ZR 372/13 – NJW 2014, 2434; OLG Hamm, Urteil vom 22. April 2015 – 14 U 19/14 – NJW-RR 2015, 1114). Es ist aber nicht ersichtlich, warum der Pferdetransporteur nicht ebenso vor den konkreten Gefahren eines Pferdes geschützt werden sollte. Damit unterfällt der Sachverhalt dem Schutzzweck des § 833 BGB.

Die Beklagte schuldet dem Kläger grundsätzlich Schadensersatz.

b) Hinsichtlich der von der Beklagten gerügten Aktivlegitimation hat das Gericht keine Bedenken. Der Kläger hat eine Abtretungserklärung des Fahrzeugeigentümers vorgelegt, nach der er zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Das Gericht bezieht diese Erklärung auf die geltend gemachten Ansprüche, da keine anderen ersichtlich sind.

Ebenso hat das Gericht keine Bedenken daran, daß die Schäden am Fahrzeug durch den Friesen verursacht wurden. Der Kläger stellt den Schaden in einen sinnvollen Zusammenhang zum Geschehen. Der Friese war nach den eigenen Erfahrungen der Beklagten charakterlich geeignet, solche Beschädigungen zu verursachen. Auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige stellt fest, daß die Beschädigungen im Transportraum des Pferdetaxis von einem randalierenden Pferd (Hengst) verursacht wurden, vgl. Anl. B 2, Seite 1. Das Gericht hat daher keine Zweifel, daß die Beschädigungen im Fahrzeug vom Tier der Beklagten verursacht wurden. Bei einem im Transporter randalierenden Pferd hat sich weiterhin gerade die typische Tiergefahr realisiert.

2.)

Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz in Geld verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

a) Der Kläger kann den Fahrzeugschaden in Höhe von 5.040,- Euro geltend machen.

Davon ist das Gericht nach der Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens überzeugt.

Der Sachverständige F ist „bachelor of engeneering“, also Ingenieur und in einem renommierten Ingenieurbüro tätig. Sein Gutachten ist widerspruchsfrei, er schließt von den auf Bildern sichtbaren Beschädigungen auf die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und zieht seine Schlüsse auf der Basis physikalischer Erwägungen. Das Gutachten ist daher weder methodisch noch inhaltlich zu beanstanden. Auch die Parteien hatten an die Schadensermittlung des Sachverständigen keine Fragen.

Der Sachverständige stellt zunächst fest, daß sich das vom Kläger und das von der Beklagten eingeholte Gutachten lediglich in der Frage unterscheiden, ob auch die rechte Flügeltür des Fahrzeugs zu erneuern sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat auf den Lichtbildern des vom Kläger beauftragten Sachverständigen K eine Spaltmaßveränderung bei der rechten Tür gegenüber der oberen Quertraverse bemerkt. Außerdem erkannte der gerichtlich bestellte Sachverständige Abdruckspuren der Türanschläge an der Quertraverse. Der gerichtlich bestellte Sachverständige schloß aus diesen Feststellungen, daß auch die rechte Tür in ihrer ursprünglichen Lage verändert wurde. Deshalb kommt der Sachverständige zum Ergebnis, daß auch die rechte Tür erneuert werden muß.

Das Gericht schließt sich diesen einleuchtenden Feststellungen an. Damit kann der Kläger den gesamten geltend gemachten Fahrzeugschaden (5.040,- Euro) verlangen.

b) Der Kläger kann Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwanzig Tagen verlangen.

Auch der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs kann einen Schaden darstellen, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 – VII ZR 285/17 –, BGHZ 220, 270-280, Rn. 11; Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 241/06 – NJW 2008, 913). Davon ist bei einem Unternehmen, das Pferde transportiert, auszugehen, wenn das (einzige) Transportfahrzeug beschädigt wird. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte jedoch gehalten, einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden, § 254 Abs. 2 BGB.

Speziell bei der Miete von Ersatzfahrzeugen kann der Geschädigte verpflichtet sein, auf eine schnelle Reparatur zu drängen, das beschädigte Fahrzeug bis zur Reparatur weiter zu nutzen oder sogar ein Interimsfahrzeug anzuschaffen (so für eine Droschke KG, Urteil vom 10. November 1977 – 22 U 281/77 – Juris; OLG München, Urteil vom 27. November 1975 – 24 U 813/75 – VersR 1976, 1145).

Im vorliegenden Fall dauerte die Beschaffung von Ersatzteilen, die ausweislich des Gutachtens aus der tschechischen Republik eingeführt werden mußten, etwa vier Monate. Dem steht gegenüber, daß der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen F. in seinen Ergänzungsgutachten für etwa 60,- Euro eine Notreparatur durchführen und das Fahrzeug dann zum Transport eines Pferdes auf der Beifahrerseite hätte nutzen können.

Der Kläger hat Rechnungen vorgelegt, wonach er im Zeitraum August bis Dezember 2018, als das Fahrzeug defekt war, tatsächlich Fahrten durchgeführt hat. Das Gericht kann den Angaben in den Rechnungen durchaus folgen und hält es angesichts auch des vom Kläger dargestellten Umsatzes für plausibel, daß diese Fahrten stattfanden. Immerhin mußte der Kläger an den Vermieter auch einen beträchtlichen Betrag für Mehrkilometer leisten, was für eine entsprechende Verwendung des Mietfahrzeugs spricht.

Stichprobenartig legte der Kläger in Anlage K 14 14 Rechnungen über Pferdetransporte in der Zeit zwischen Unfall und Instandsetzung vor. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 28. September 2020 folgten mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 drei weitere und mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 nochmals zwei weitere Rechnungen. Folgt das Gericht dem Inhalt dieser Rechnungen, hat der Kläger damit vom 9. August bis 4. Dezember 2018 sechs Transporte nachgewiesen, in denen er zwei Pferde parallel beförderte (Rechnungen 190 vom 5. Oktober 2018, 204 vom 11. November 2018, 213 vom 20. November 2018, 214 vom 22. November 2018, 222 vom 5. Dezember 2018 und 233 vom 28. Dezember 2018). Der Gesamtumsatz aus diesen Aufträgen beträgt 2.018,98 Euro. Das entspricht weniger als dem vom Kläger vorgetragenen Monatsumsatz allein im umsatzschwächsten Monat September 2018. Alle anderen Rechnungen betreffen dagegen Einzeltransporte. Sie hätte der Kläger auch mit dem Fahrzeug nach einer Notreparatur für 60,- Euro durchführen können, bis die Ersatzteile eintreffen würden.

Deshalb kommt das Gericht zum Ergebnis, daß der Kläger seinen Hauptumsatz mit dem Transport jeweils nur eines Pferdes erwirtschaftet hat. Spätestens als das Gericht darauf hingewiesen hat, die Frage der Schadensminderungspflicht an diesen Umsätzen auszurichten, hätte der Kläger hier entsprechende Umsätze oder Fahrten vortragen können. Er legte darauf noch insgesamt fünf weitere Abrechnungen auch noch in zwei Schriftsätzen vor. Das Gericht ist aufgrund dieses Verhaltens davon überzeugt, daß es für den Kläger schwierig war, überhaupt Rechnungen über Doppeltransporte zu finden und damit solche Fahrten nachzuweisen.

Damit stehen den Mietkosten von netto 12.986,97 Euro (K 10) sechs nachgewiesene Doppeltransporte mit einem Umsatz von 2.018,98 Euro und Notreparaturaufwendungen von 60,- Euro gegenüber. Mit der Notreparatur hätte der Kläger folglich die meisten Aufträge mit dem eigenen Fahrzeug durchführen können. In dieser Sachlage kommt das Gericht zum Ergebnis, daß dem Kläger eine Notreparatur zur Beförderung eines Pferdes mit seinem Fahrzeug zuzumuten war. Für die Doppeltransporte hätte er ein Ersatzfahrzeug für jeweils einen Tag anmieten können. Dies hält das Gericht gerade einem gewerblich tätigen Unternehmer gegenüber für zumutbar.

Der Kläger kann daher die Mietkosten nur für die Reparaturzeit von zehn Tagen ersetzt verlangen, die in der Rechnung mit 1.000,- Euro ausgewiesen sind. Ferner kann der Kläger – insoweit fiktiv – Ersatz für die Mietkosten verlangen, soweit er tatsächlich Transporte nachgewiesen hat, also für die sechs durch die Rechnungen 190, 204, 213, 214, 222, 233 nachgewiesenen Fahrten.

Da das Gericht zugunsten des Klägers organisatorische Vorlaufzeiten und Anfragen mit berücksichtigt, setzt das Gericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO einen weiteren Betrag von 1.000,- Euro an. Als Schätzgrundlage dienen die vorgelegten Abrechnungen und die Mietwagenrechnung K 10. Danach zahlte der Kläger für die Kurzzeitmiete 1.000,- Euro an 10 Tagen oder 100,- Euro täglich. Diesen Kurzzeittarif legt das Gericht auch bei Einzelanmietungen zugrunde. Dem Gericht ist weiter bewußt, daß die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht vollständig sind, was insgesamt eine Schätzung auf notwendige Kosten zur Anmietung an zehn Tagen rechtfertigt.

c) Der Kläger kann Ersatz der Sachverständigenkosten und die Unfallpauschale verlangen. Auch wenn im vorliegenden Fall der Unfall nicht zwischen zwei Fahrzeugen im Straßenverkehr passiert ist, hat der Kläger vergleichbare Aufwendungen. Er muß sich um die Reparatur seines Fahrzeugs kümmern, ein Ersatzfahrzeug mieten, die Versicherung herausfinden und kontaktieren und anderes mehr. Nachdem ein Unternehmer schon bei bloßem Rechnungsverzug nach § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40,- Euro verlangen kann, obwohl er nur ein Mahnschreiben aufsetzen muß, erscheint die Pauschale von 25,- Euro im Falle einer Haftpflichtfallabwicklung keinesfalls übersetzt.

d) Die Umsatzsteuer kann der Kläger nur ersetzt verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann Umsatzsteuer nicht als Schadensposition geltend machen (OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2019 – 12 U 11/19 – NJW 2019, 3795). Dies richtet sich nach § 15 UStG.

Der Kläger ist Unternehmer im Sinne des UStG. Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Kläger trägt vor, daß er im August 2018 9.359,72 Euro, im September 3.440,50 Euro, im Oktober 7.410,- Euro, im November 4.707,48 Euro und im Dezember 13.655,- Euro in seinem Betrieb umgesetzt hat. Daraus schließt das Gericht auf einen über eine gewisse Dauer angelegten Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht, also einen Gewerbebetrieb. Auf die Rechtsform kommt es nicht an.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach der genannten Definition sind sowohl die Werkstatt als auch der Sachverständige als auch der Fahrzeugvermieter ebenfalls Unternehmer, so daß für alle Leistungen nur eine Nettoabrechnung infrage kommt.

e) Im Ergebnis stehen dem Kläger daher zu (ohne Umsatzsteuer):

  • Fahrzeugreparatur lt. Schriftsatz vom 28. Januar 2021     4.235,29 Euro
  • Mietwagenkosten 2.000, — Euro
  • Sachverständigenkosten 763, — Euro
  • Pauschale 25, — Euro
  • Summe: 7.023,29 Euro

3.)

Der Kläger muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25. März 2014 – VI ZR 372/13 –, Rn. 7, NJW 2014, 2434; Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 166/08, VersR 2009, 693). Die Mitverschuldensprüfung muß sich insoweit an dem Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientieren. Danach muß derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, daß ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 09. Juni 1992 – VI ZR 49/91 – NJW 1992, 2474).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Kläger den Transportauftrag angenommen hat, nachdem er zumindest am Telefon über das Verhalten des Friesen unterrichtet wurde. Auch beim Verladen mußte der Kläger sofort bemerken, daß der Friese schwierig ist. Der Kläger, der ein Fachtransportunternehmen betreibt, war nicht in der Lage, das Pferd in einem Zug zu verladen.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Kläger von der Tierklinik in Trier eine Sedierpaste bekam. Er hätte diese anwenden können, wie er es zu einem späteren Zeitpunkt auch getan hat.

Dabei begründet allein die Entgegennahme des Auftrags in Kenntnis des bisherigen Transportverhaltens noch kein Verschulden. Der Kläger fuhr mit einem geschlossenen Fahrzeug, so daß die Gefahr, das Pferd würde während der Fahrt aussteigen, bei ihm zunächst nicht bestand. Auch kannte er die Sicherungsmöglichkeiten in dem von der Beklagten genutzten Anhänger nicht. Der Kläger hat das Pferd im Fahrzeug angebunden. Es ist nicht zu erkennen, daß er insoweit die verkehrsübliche Sorgfalt verletzt hätte. Allein die Tatsache, daß ein Pferdetransporteur Transportaufträge über die Beförderung von „Problempferden“ abschließt, kann noch keine Handlung darstellen, die die Vermutung des § 834 BGB begründet.

Der Kläger hätte aber schon beim Verladen die Sedierpaste aufbringen können. Soweit er behauptet, dieses hätte den Schadenseintritt nicht verhindert, trägt er hierfür nach der oben gesagten Regelung die Beweislast. Der Kläger beruft sich darauf, daß der Hengst auch nach der späteren Gabe der Sedierpaste weiter randaliert hätte. Dies läßt aber keinesfalls den Rückschluß zu, daß dies auch passiert wäre, wenn der Kläger die Sedierpaste schon vor dem Verladen verabreicht hätte. Hierauf hätte er insbesondere deshalb kommen müssen, weil er ja beim Verladen nach eigener Auskunft Probleme hatte.

Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, daß sich bei den Beschädigungen hauptsächlich der Charakter des Friesen gezeigt hat. Er legte ein Verhalten an den Tag, wie es die Beklagte selbst schon zuvor beim Transport erlebt hatte. Damit hat sich in einer Gesamtschau die durch den Charakter des Pferdes geprägte Tiergefahr verwirklicht. Damit gelingt dem Kläger zumindest der Nachweis, daß der Schaden charakterbedingt eingetreten ist und sich somit die typische Tiergefahr verwirklicht hat, nicht etwa ein Verschulden des Klägers beim Transport. Daneben fällt das Unterlassen der Sedierung nur untergeordnet ins Gewicht. Im Rahmen der gebotenen Verschuldensabwägung bewertet das Gericht daher das Mitverschulden durch die unterlassene Sedierung vor Verladung mit 25%. Der Schadensbetrag von 7.023,29 Euro ist daher um 1/4 auf 5.267,47 Euro zu reduzieren.

Hierauf hat die Versicherung 4.445,36 Euro geleistet, so daß noch 822,11 Euro offen stehen.

4.)

a) Der Kläger kann auf diesen Betrag Zinsen nach § 286 BGB seit dem Fristablauf aus dem anwaltlichen Schreiben vom 7. Januar 2019 verlangen. Dieses Schreiben stellt eine Zahlungsaufforderung dar, wobei nach Ablauf der gesetzten Frist Verzug eintritt. Die Frist war auf den 15. Januar 2019 gesetzt, so daß die Zinspflicht ab dem folgenden Tag beginnt, § 187 Abs. 1 BGB.

Der Zinssatz beträgt nach § 288 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der erhöhte Zinssatz von neun Prozentpunkten gilt nur für Entgeltforderungen, also primäre Leistungspflichten wie insbesondere Vergütungen und Preise. Eine Schadensersatzforderung ist keine Entgeltforderung.

b) Der Kläger kann auch die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Die Gebühren sind aber nur aus einem Streitwert von 5.267,47 Euro begründet. Die 1,3-Geschäftsgebühr beträgt daher 354 x 1,3 = 460,20 Euro. Hinzu kommt die Postpauschale von 20,- Euro, insgesamt also 480,20 Euro. Der Kläger hat 413,90 Euro erhalten, so daß noch 66,30 Euro offen stehen.

II.

1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Kläger begehrt insgesamt 17.160,20 Euro und obsiegt mit 823,- Euro oder 5%.

2.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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