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Flugverspätung – Ausgleichsleistungsanspruch Fluggast

AG Hannover – Az.: 462 C 2065/17 – Urteil vom 06.02.2018

1. Das Versäumnisurteil vom 22.8.2017 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten wird infolge ihrer Säumnis im Termin vom 22.8.2017 eine 1,0 Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 800,– € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau … geltend.

Der Kläger und die Zedentin Frau … hatten eine bestätigte Buchung für den Flug 4U 3257 von Teneriffa nach Hannover am 3.12.2016. Sie erreichten Hannover mit einer Verspätung von 18 Stunden und 20 Minuten. Die Entfernung der Strecke Teneriffa-Hannover beträgt nach der Großkreismethode 3.473 Kilometer.

Die Zeugin … hat ihre Ansprüche auf Fluggastentschädigung an den Kläger abgetreten.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.

Das Gericht hat am 22.8.2017 Versäumnisurteil erlassen, in dem die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 800,– € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 7.3.2017 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, beim Start oder bei der Landung des Vorfluges nach Teneriffa mit dem Flug 4U 3256 habe ein metallischer Fremdkörper das Rad des Bugfahrwerks beschädigt.

Der streitgegenständliche Flug 4U 3257 am 3.12.2016 von Teneriffa nach Hannover sei mit dem Airbus A330 der Beklagten mit dem Zulassungskennzeichen D-AKNI durchgeführt worden, der zuvor unter der Flugnummer 4U 3256 von Hannover kommend Teneriffa erreicht habe. Während der Vorflugkontrolle seien Teile von Nägeln in dem Reifen entdeckt worden. Der Verlauf der Vorflugkontrolle vor dem Start des Vorfluges 4U 3256 sei ergebnislos gewesen, der Fremdkörper könne zwangsläufig nur beim Start oder aber bei der Landung des Vorfluges in den Reifen gelangt sein. Ein Weiterflug ohne Austausch des entsprechenden Reifens sei aus Sicherungsgründen nicht möglich gewesen. Vor Ort habe man einen Ersatzreifen nicht beschaffen können. Der Ersatzreifen habe aus Deutschland herangeführt werden müssen. Die Hispano-Lusitana de Aviacion habe den Reifenwechsel erst am nächsten Vormittag durchführen können. Es habe deshalb keinen Sinn gemacht, den Reifen mit einem Sonderflug während der Nacht anbringen zu lassen. Die Heranführung sei mit dem Flug 4U 252 von Köln/Bonn erfolgt. Der Ersatzreifen habe den Flughafen von Teneriffa dann um 10.55 Uhr UTC erreicht. Der Austausch des Reifens sei um 11.45 Uhr UTC abgeschlossen gewesen, der streitgegenständliche Flug habe dann Teneriffa um 12.30 Uhr UTC verlassen können.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Verspätung beruhe auf außerordentlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung.

Beschädigungen durch auf der Startbahn liegende Objekte seien für Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar und mögliche Maßnahmen zur Minimierung des Risikos oblägen der Zuständigkeit Dritter, nämlich dem Flughafenbetreiber. Die Beschädigung eines Reifens durch einen Fremdkörper auf der Rollbahn unterscheide sich von der Beschädigung eines Luftfahrtzeuges durch ein Treppenfahrzeug oder ein Gepäckwagen dadurch, dass diese dieselben Bewegungsflächen, die auch auf ihre Abfertigung wartende Flugzeuge nutzen, benutzen und damit eine gefährliche Nähe nicht nur gewollt, sondern für die Abfertigung eines jeden Fluges geradezu unabdingbar sei. Das lasse sich bezüglich der Fremdobjekte nicht sagen, diese seien gerade unerwünscht.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Beklagte hätte den außergewöhnlichen Umstand auch nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermeiden können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 800,– € nach Art. 5 Abs. 1 c, Art. 7, 1 b VO (EG) Nr. 261/2004, in Höhe von 400,– € aus eigenem Recht sowie in Höhe von 400,– € aus abgetretenem Recht der Frau …

Die Beklagte ist nach Art. 5 Abs. 1 c, Art. 7 Abs. 1 S. 1 b VO (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 800,– € an den Kläger zu zahlen, da der von der Beklagten durchzuführende Flug mit einer Verspätung von mehr als 18 Stunden den Zielflughafen Hannover erreicht hat, die Flugstrecke mehr als 1.500 Kilometer betrug und die Flugverspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wären, Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004.

Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) frei geworden. Die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung zurück.

Selbst wenn die bestrittene Behauptung der Beklagten, die Verspätung des Fluges sei auf Grund einer auf dem Vorflug eingetretenen Beschädigung eines Reifens des Fluggerätes durch einen Fremdkörper verursacht worden, als wahr unterstellt wird, liegen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung vor.

Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Aus Nr. 14 der Erwägungsgründe der Verordnung folgt, dass solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Fluggastunternehmens beeinträchtigenden Streiks bestehen.

Die Rechtsprechung des EuGH sieht einen Umstand dann als außergewöhnlich an, wenn er nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und auf Grund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C 549/07 – „Wallentin/Hermann“, Rz. 23). Dabei ist Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung als Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Ausgleichsanspruch eng auszulegen. Ziel des strengen Artikel 5 ist es, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da Annullierungen und erhebliche Verspätungen von Flügen für Fluggäste ein Ärgernis sind und ihnen große Unannehmlichkeiten verursachen (vgl. EuGH a. a. O. Rd.-Nr. 18ff.).

Die Bereitstellung von Fluggerät ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

Technische Probleme am Flugzeug sind nach der Rechtsprechung des EuGH entsprechend grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand, sondern Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

Flugverspätung - Ausgleichsleistungsanspruch Fluggast
(Symbolfoto: Von TheVisualsYouNeed/Shutterstock.com)

Der EuGH hat zu der Frage, ob eine durch ein Treppenfahrzeug verursachte Beschädigung eines Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand einzuordnen ist, ausschlaggebend darauf abgestellt, ob das schädigende Fahrzeug zur Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben, ohne auf die Beherrschbarkeit der Situation durch das Luftfahrtunternehmen einzugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2014, C-394/14, Rd.-Nr. 19).

Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug sei entsprechend als ein normales Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist, solange der Schaden nicht durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistung liegenden Akt wie einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung verursacht wurde (vgl. EuGH aaO).

Auch der BGH hat dazu entschieden, dass die Kollision mit einem Gepäckwagen kein außergewöhnlicher Umstand ist, denn bei der Beförderung von Fluggästen werde dieser im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt. Das Luftfahrtunternehmen sei deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben (BGH Urteil vom 20.12.2016 – X ZR 75/15-, vgl. auch Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 7.12.2017, 5 S 103/17).

Die Fluggastunternehmen sind aber in gleicher Weise wie auf die Nutzung der Treppenfahrzeuge auch auf die Nutzung der Standflächen zum Be- und Entladen sowie zu Wartungs- und Kontrollarbeiten und auf die Nutzung von Start- und Landebahnen angewiesen. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Zustand dieser Flächen ergeben, auch eigene Angestellte arbeiten während der Vorflugkontrolle im Rollbereich der Räder. Es ist nicht feststellbar, ob der metallische Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn befindlich war oder aber während der Standzeit des Flugzeuges bei der Flugvorkontrolle des Vorfluges in den Fahrbereich der Räder gelangt ist. Die Beklagte trägt insoweit nur vor, bei der Kontrolle des Vorfluges habe sich noch kein Fremdkörper im Reifen befunden. Das Fluggerät sei vor dem Abflug des streitgegenständlichen Fluges kontrolliert worden, da sei der Fremdkörper entdeckt worden.

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Dass der Schaden aber durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistung liegenden Akt wie ein Sabotageakt oder eine terroristische Handlung verursacht wurde, trägt auch die Beklagte nicht vor.

Einen außergewöhnlichen Umstand stellt die Tatsache, dass ein metallener Fremdkörper im Bereich der Stellfläche der Fluggeräte im Zeitpunkt der Vorflugkontrolle sowie des Be- und Entladevorganges des Fluggerätes oder auf der Start- und Landebahn in den Reifen gelangte, deshalb nicht da.

Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung sind nicht gegeben, der Kläger hat entsprechend einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,– € aus eigenem Recht sowie in Höhe weiterer 400,– € aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen folgt aus Verzug.

Zumindest mit Zahlungsablehnung durch die Beklagte vom 17.01.2017 (Kopie BI. 16 d. A.) ist die Beklagte in Verzug geraten. Der Kläger hat nach Verzugseintritt, am 21.1.2017, anwaltliche Hilfe eingeholt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren verzugsbedingt. Die Beauftragung eines Anwalts mit der vorgerichtlichen Vertretung war auch erforderlich. Angesichts der rechtlichen Komplexität der Ansprüche nach der Fluggastverordnung durfte der Kläger vorgerichtliche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 708 Nr. 11,711 ZPO.

Die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG war zu verhängen, weil die Beklagte die Klagerwiderung erst am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, der ausdrücklich nach den Wünschen der Beklagten bestimmt wurde, zur Akte gereicht hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, um einer Verspätung des Sachvortrages zu entgehen.

Der Verhängung der Verzögerungsgebühr steht nicht entgegen, dass die Partei mit der „Flucht in die Säumnis“ von einer gesetzlichen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und daher prozessordnungsgemäß handelt. Richtig ist, dass es keiner Partei verwehrt werden kann, gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 38 GKG ist auch nicht der Umstand, dass die Beklagte gegen sich ein Versäumnisurteil hat ergehen lassen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstoßen hat, indem sie Sachvortrag bis zum Termin der mündlichen Verhandlung zurückgehalten hat und sodann zu dem ausdrücklich ihren Wünschen entsprechenden Termin nicht erschienen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.8.2007, 2 B 70/07). Die Regelung des § 38 GKG gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass nach einem Versäumnisurteil ein Einspruch eingelegt wird (vgl. OLG Celle a. a. O.).

 

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