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Forderung aus gekündigtem Leasingvertrag wegen rechtswidriger Veräußerung des Fahrzeugs

LG Braunschweig – Az.: 4 O 2427/11 (304) – Urteil vom 29.06.2012

1. Das Versäumnisurteil des Landgericht Braunschweig Az. 4 O 2427/11 vom 25.11.2012, berichtigt durch Beschluss vom 23.01.2011, wird in Höhe von 30.850 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 aufrechterhalten, im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für die Forderung unter 1) in vollem Umfang aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haftet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25%, der Beklagte zu 75%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung, die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis EUR 45.000,00 festgesetzt, und zwar für den Zahlungsanspruch auf 42.038,66 Euro und für den Feststellunganspruch auf 2.000,0 Euro.

Tatbestand

Mit der Klage macht die Klägerin Forderungen aus einem gekündigten Leasingvertrag sowie aus unerlaubter Handlung geltend.

Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Leasing-Vertrages ein im Eigentum der Klägerin stehendes Automobil des Typ … als Geschäftswagen zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 669,00 Euro zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Leasing-Bestellung (Kopie Anlage K1 Bl. 11 d.A.) sowie die Leasing-Bestätigung vom 27.4.2007 (Kopie Anlage K2 Bl. 12 d.A.) verwiesen. Dem Leasing-Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin zugrunde (Kopie Anlage K3 Bl. 14-17d.A.), die auch eine Gerichtsstandvereinbarung für den Gerichtsstandort Braunschweig  für Kaufleute enthielten.

Der Beklagte handelte seinerzeit in Stahnsdorf bei Berlin unter der Firma „…“ mit Gebrauchtwagen. Die von der … erstellte Gewinnermittlung für das Unternehmen des Beklagten wies im Jahr 2007 zum Stichtag 31.12.2007 Betriebseinnahmen von 173.484,35 Euro und Ausgaben von 132.173,60 Euro aus. Seine Geschäftsräume bestanden aus einer angemieteten Halle und einem Büro. Monatlich räumte er einen An- beziehungsweise Verkauf von etwa vier Autos ein.

Der Beklagte zahlte die fälligen Leasingraten für die Monate April bis Juli 2007 in Höhe von jeweils 791,11 Euro(inklusive Mehrwertsteuer) nicht.

Mit Schreiben vom 21.06.2007 erklärte die Klägerin wegen der offenen Rückstände die fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Die Klägerin errechnet ihren Ausgleichsanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Leasing-Vertrages in Höhe von 38.683,22 Euro. Wegen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs wird auf S. 7,8  der Klageschrift nebst der dort genannten Anlage K10 verwiesen (Bl. 7.8. 26,27 d.A.).Die danach offenen Positionen versuchte die Klägerin erfolglos per Lastschriftverfahren vom Konto des Beklagten einzuziehen. Für die Rücklastschrift macht sie Gebühren in Höhe von 37,00 Euro geltend.

Das Fahrzeug wurde vom Beklagten nicht herausgegeben. Die Klägerin beauftragte die Firma „…“ mit der Rückholung des Fahrzeugs. Dafür berechnete die Firma „…“  der Klägerin Kosten in Höhe von 124,00 Euro zzgl. MwSt. Der Beklagte gab wahrheitswidrig gegenüber dieser Firma an, das Fahrzeug aus dem Leasingvertrag sei ihm gestohlen worden.

Am 16.7.2007 veräußerte der Beklagte das Fahrzeug mit einer zwischenzeitlich am Fahrzeug veränderten (gefälschten) FI-Nummer und einer nicht zum Fahrzeug, aber zu der FIN gehörenden originalen Zulassungsbescheinigung Teil II zum Preis von 30.000,00 Euro an Herrn … aus …. Nach telefonischen Verhandlungen verbrachte er das Fahrzeug auf einem Anhänger persönlich zu dem Käufer und wickelte den Verkauf dort ab.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug per Juli 2007 30.850, 00 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Die am Fahrzeug angebrachte FIN gehörte zu einem ausgebrannten Fahrzeug gleichen Typs, das der Beklagte zuvor von einer Versicherung erworben hatte. Dadurch gelangte der Beklagte auch in den Besitz oben zuvor erwähnter echter Fahrzeugpapiere, die zum ausgebrannten Fahrzeug gehörten und dem Käufer als vermeintlich zum Leasing-Fahrzeug gehörig übergeben wurden.

Wegen gleichartiger Vorgänge bezüglich anderer Fahrzeuge wurde der Beklagte nach Ermittlungen der StA … wegen gewerblichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Vortäuschens einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (AG …)). Das Verfahren StA … wegen des hier streitgegenständlichen Leasing-Fahrzeugs wurde gemäß §154 StPO eingestellt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts … vom … war unter dem Aktenzeichen … über das Vermögen des Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluss vom …, veröffentlicht im Internet am …, wurde das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben. Dem Beklagten ist Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden.

Die Klägerin meldete ihre Forderungen aus dem Leasingvertrag nicht im Insolvenzverfahren an.

Der Käufer des Fahrzeugs, Herr …, hat gegen die hiesige Klägerin Herausgabe von Fahrzeugpapieren vor dem Landgericht … (LG Braunschweig …) gefordert. Der Klage ist durch Urteil des Landgerichts … vom … (LG …x) stattgegeben worden mit der Begründung, dass der Käufer … gutgläubig Eigentum erworben hat. Der Klägervertreter des Verfahrens 7 O 2511/09 quittierte (als Letzter) die Zustellung des Urteils am 03.Januar 2011. Berufung wurde gegen das Urteil nicht eingelegt. In dem dort geführten Rechtsstreit hat die dortige Beklagte dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet mit der Begründung, dass falls die dortige Klage Erfolg haben sollte, die Beklagte (hiesige Klägerin) gegenüber dem Streitverkündeten (hiesiger Beklagter) Regressansprüche aus dem Leasingvertrag sowie Herausgabeansprüche hinsichtlich des erlangten Verkaufserlöses wegen der rechtswidrigen Veräußerung des Fahrzeugs geltend machen würde. Die Streitverkündung wurde dem Beklagten am 5.6.2011 zugestellt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.10.2011 gegen den Beklagten Klage eingereicht, mit der sie die offenen Leasingraten (April bis Juli 2007 á 796,11 Euro) sowie die Sicherstellungskosten (124,00 Euro), Abrechnungsforderung (38.693,22 Euro) sowie Rücklastgebühren (37,00 Euro) geltend macht. Sie verfolgt mit der Klage ursprünglich folgende Anträge:

1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 42.038,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2) festzustellen, dass der Beklagte für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag Nr. 7361300 gemäß Ziffer 1) in vollem Umfang aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haftet;

hilfsweise in einem Umfang von 30.850,00 Euro und äußert hilfsweise in einem Umfang von 30.000,00 Euro.

Gleichzeitig hat sie beantragt, den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit dem Klageantrag zu 2) möchte die Klägerin verhindern, dass dem Beklagten bezüglich der Forderungen der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Leasing-Vertrag nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung gewährt wird.

Mit Verfügung vom 02.11.2011 hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, seine Verteidigungsabsicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Die Klageschrift sowie die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wurde dem Beklagten unter der Anschrift, …, am 04.11.2011 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt.

Mangels Verteidigungsanzeige innerhalb der gesetzten Frist, ist der Beklagte durch Versäumnisurteil am 22.11.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO berichtigt durch Beschluss vom 23.01.2012 antragsgemäß verurteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 03.01.2012 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er schon seit Juni des Jahres 2011 nicht mehr unter der Anschrift wohnhaft gewesen sei. Auch habe er bis 31.12.2011 keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Erst an diesem Tag sei ihm die Klageschrift sowie das Versäumnisurteil durch seine Eltern ausgehändigt worden.

Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Gerichts. Er ist der Ansicht, das Insolvenzgericht sei  ausschließlich zuständig. Er vertritt die Auffassung, die Gerichtsstandsklausel der Vertragsbedingungen sei zu unbestimmt. Darüber hinaus würde die Gerichtsstandsklausel auch nicht greifen, da er kein Kaufmann sei. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegenüber allen Ansprüchen der Klägerin bezüglich des Fahrzeugs. Weiterhin beantragt er, das Verfahren auszusetzen, bis über die Restschuldbefreiung entschieden worden ist. Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle dem Feststellungsbegehren an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ebenso wie einem besonderen Feststellungsinteresse wegen des Insolvenzverfahrens und der in Aussicht gestellten Restschuldbefreiung des Beklagten. Weiterhin handele es sich um eine Forderung, die während der Insolvenz hätte angemeldet werden müssen.

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Die Klage wurde dem Beklagten zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 06.02.2012 zugestellt.

Durch Zwischenurteil vom 21.03.2012 ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt worden. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen II 4 a in dem Beschluss vom 25.01.2012 (Bl. 80 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 22.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.01.2012 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das  Versäumnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 22.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.01.2012 zum Aktenzeichen 4 O 2427/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Akten des LG … sowie die Akten der Staatsanwaltschaft … waren beigezogen.

Entscheidungsgründe

I. Aufgrund der mit Zwischenurteil des Landgerichts Braunschweig vom 19.03.2012 gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist betreffend das Versäumnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 22.11.2011 ist der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundene Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Braunschweig vom 22.11.2011 zulässig (§ 338 ZPO) und auch fristgerecht gemäß § 339 ZPO eingelegt worden. Er hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

II. Die Klage ist zulässig.

1. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten steht Klageerhebung nicht entgegen, dass über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom …  (Aktenzeichen …) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die Klägerin ihre Forderung nicht angemeldet hat. Zwar kann ein persönlicher Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat, diesen während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur nach den §§ 174 ff InsO  durch Anmeldung zur Tabelle (weiter-) verfolgen, wie § 87 InsO im Kontext mit §§ 85, 86 InsO und § 240 ZPO zu verstehen ist. Nur durch die Anmeldung nimmt der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) am Insolvenzverfahren teil und erwirbt das Recht, im Prüfungstermin die Forderungen anderer Gläubiger zu. Angemeldete und nicht bestrittene Forderungen gewähren ein Stimmrecht (§ 77 Abs. 1 S. 1 InsO); die Gläubiger bestrittener Forderungen sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung Verwalter und Gläubiger über das Stimmrecht einigen oder das Insolvenzgericht dem Gläubiger ein Stimmrecht zubilligt (§ 77 Abs. 2 InsO). Indessen führt das Versäumnis der Anmeldung nicht dazu, dass die betreffende Forderung erlischt oder schlechterdings nicht mehr durchgesetzt werden kann. Nach § 201 InsO können die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (vgl. BGH Entscheidung vom 18.11.2010 Aktenzeichen IX ZR 67/10 Rz 6 zitiert nach juris). Unstreitig ist das Insolvenzverfahren gegen den Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21.02.2011, veröffentlicht im Internet am 17.03.2011, wieder aufgehoben worden. Die Restschuldbefreiung ist noch nicht erteilt, lediglich in Aussicht gestellt worden.

2. Das Landgericht Braunschweig ist auch zuständig, da  die Parteien im Leasingvertrag das Landgericht Braunschweig als zuständiges Gericht wirksam vereinbart haben.

a) Vorliegend ist keine ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gegeben. Die Vorschrift des § 180 InsO steht der Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig nicht mehr entgegen. Denn das Insolvenzverfahren gegen den Beklagten war im Zeitpunkt der Klageerhebung beendet, weswegen gemäß §§ 200, 201 InsO die Gläubiger ihre restlichen Forderungen unbeschränkt geltend machen können. Aus diesem Grund steht auch § 40 II ZPO als Verweis auf das ausschließliche Gericht der Zuständigkeit nicht entgegen.

b) Die Parteien haben als Gerichtsstand Braunschweig wirksam im Leasing-Vertrag vereinbart. Die vertragliche Klausel sieht gemäß § 38 I ZPO in XVII Ziffer 1 des Leasingvertrags (Bl. 17 d.A.) das für Braunschweig zuständige Gericht vor, wenn der Leasingnehmer Kaufmann ist.

aa) Die Gerichtsstandvereinbarung  genügt den Bestimmtheitsgrundsätzen aus § 40 Abs. 1 ZPO. Denn in der Präambel der Bedingungen des Leasingvertrags ist ausdrücklich aufgeführt, dass sich die Vereinbarungen auf Leasingverträge der Klägerin mit ihren Geschäftsfahrzeug-Kunden beziehen. Zwar besagt § 40 Abs. 1 ZPO, dass eine Vereinbarung keine rechtliche Wirkung hat, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Doch ist deren Reichweite zu Genüge eingeschränkt, und mitnichten ausgeführt, dass die Klägerin aus dieser Vereinbarung einen Gerichtsort für alle aus bestehenden Geschäftsverbindungen entstehenden Streitigkeiten vereinbaren will, sondern dass die Klägerin lediglich solche Ansprüche geltend machen kann, die ihr im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag erwachsen. Zwar ist zutreffend, dass die Klausel nicht individualisiert ist in der Weise, auf welche Art von Ansprüchen sie sich bezieht. Dies ist indes auch nicht notwendig. Es genügt, der klar umrissene Lebenssachverhalt, aus dem sich die Ansprüche möglicherweise ergeben werden. Es wäre eine Überforderung zu verlangen, dass für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung eine Partei für jeden Fall möglicher sich über die vertraglichen Ansprüche hinaus ergebende Ansprüche aufzuführen, welche Anspruchsgrundlage sie sich gegebenenfalls vorbehalten möchte, an einem bestimmten Gerichtsstand geltend machen zu wollen.

bb) Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß § 38 Abs. 1 zulässig, da die Parteien beide Kaufleute sind.

(1) Die Klägerin ist als Formkaufmann berechtigt, Gerichtsstandsvereinbarungen zu treffen.

(2) Der Beklagte ist zwar der Ansicht, er sei kein Kaufmann im Sinne der Vorschrift zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewesen. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte konnte jedoch die Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB nicht widerlegen. Danach ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe und derjenige, der einen solchen Betrieb betreibt, gemäß § 1 Abs. 1 HGB  ein Kaufmann, es sei denn, dass das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht.

Dafür, ob ein Betrieb nach Art und Umfang kaufmännischer Einrichtungen erfordert, ist eine Gesamtwürdigung der Verhältnisses des einzelnen Betriebes erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 28.04.1960, BB 1960, 1067).Entscheidend ist dabei das Gesamtbild des Betriebes, ohne dass notwendigerweise für mehrere bestimmte Merkmale das Erfordernis kaufmännischer Einrichtung gegeben sein müsste.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht aufgrund der unstreitigen Umstände davon überzeigt, dass die Kaufmannseigenschaft bei dem Beklagten bei Vertragsabschluss vorgelegen hat. Unstreitig nutze der für den Betrieb seines Unternehmens “ …“ eigene Räumlichkeiten, eine Halle und ein Büro. Unstreitig wies die Gewinnermittlung für das Unternehmen des Beklagten im Jahr 2007 zum Stichtag 31.12.2007 Betriebseinnahmen von 173.484,35 Euro und Ausgaben von 132.173,60 Euro aus. Schon das Vorhandensein kaufmännischer Einrichtung ist Indiz für deren Notwendigkeit (vgl. MüKo HGB §1 Rn.72). Darüber hinaus schloss der Beklagte den streitgegenständlichen Leasingvertrag als Geschäftsfahrzeug für diese Firma ab. Zwar hatte er keine Angestellten, aber schon der überregionale An- und Verkauf von vier Fahrzeugen monatlich mit Transport und die Übersicht über eine Mehrzahl abgeschlossener Leasingverträge erfordern vielfältige Organisation von Geldmitteln und Papieren. Auch sind der An- und Verkauf von etwa vier Fahrzeugen monatlich nicht ohne weiteres aus dem Kopf zu erledigen. Zusätzlich zeigen auch die Umsätze, die sich im sechsstelligen Euro-Bereich befinden, von hinreichender Professionalität der Handlungsweise des Beklagten (vgl. MüKo HGB §1 Rn.73f).

III. Die Zahlungsklage ist nur in Höhe von 30.850,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 begründet. Das Versäumnisurteil war daher nur in dieser aufrechtzuerhalten, so dass das Versäumnisurteil nur in dieser Höhe aufrechterhalten werden konnte und im Übrigen aufgehoben werden musste und die weitergehende Zahlungsklage abzuweisen war.

1. Vertragliche Ansprüche der Klägerin sind verjährt, eine Hemmung der Verjährung dieser Ansprüche ist nicht eingetreten.

Die wegen der vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags geltend gemachten Forderungen und die bis dahin noch ausstehenden Leasingraten, die zusammen mit Schreiben vom 28.08.2007 geltend gemacht worden sind, waren am 31.12.2010 verjährt (§§ 199, 195 BGB). Umstände, die eine Hemmung  der Verjährung der vertraglichen Ansprüche ausgelöst hätten mit der Folge, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB), lagen nicht vor.

a) Eine Hemmung der Verjährung wäre aufgrund der vorübergehenden Insolvenz des Beklagten gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 10 BGB nur in Betracht gekommen, wenn die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet worden wäre, was unstreitig nicht erfolgt ist.

b) Auch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 6 BGB wegen der der Streitverkündung der hiesigen Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig 7 O 2511/09 wegen Regressansprüchen ist vorliegend nicht eingetreten.

Denn der Rechtsstreits des Verfahrens vor dem LG … befasste sich nicht mit vertraglichen Ansprüchen aufgrund des Leasingvertrages, sondern mit der Frage, ob die dortige Beklagte und hiesige Klägerin verpflichtet war, die Fahrzeugpapiere des geleasten Fahrzeugs herauszugeben. Damit im Zusammenhang stand die Frage, ob der dortige Kläger gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben hatte. Durch die in dem Verfahren LG …  aufgeworfenen Fragen tangierten die vertraglichen Ansprüche zwischen den hiesigen Parteien nicht. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt jedoch nicht ein, soweit der der ordnungsgemäßen Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann (BGH, IX ZR 143/06, Urteil 06.12.2007zitiert nach juris).

2. Die Zahlungsklage ist jedoch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung in Höhe von 30.850,00 Euro begründet.

a) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte der Klägerin auch nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StBG haftet. Jedenfalls haftet der Beklagte aufgrund des unstreitigen Sachverhalts der Klägerin auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gemäß § 823Abs. 1 BGB wegen Verkaufs des der Klägerin gehörenden Fahrzeugs am 16.07.2007 an Herrn …, der dadurch Eigentum erworben hat.

Herrn … hat das Fahrzeug – wie das Landgericht Braunschweig in den Entscheidungsgründen des Urteils vom  21.12.2010 (LG …) festgestellt hat, das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben.

Diese Feststellungen muss der Beklagte aufgrund der gemäß § 72 ZPO zulässigen Streitverkündung in dem dortigen Rechtsstreit auch im streitgegenständlichen Verfahren nunmehr gegen sich gelten lassen. In dem dort geführten Rechtsstreit hat die dortige Beklagte dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet mit der Begründung, dass, falls die dortige Klage Erfolg haben sollte, die Beklagte (hiesige Klägerin) gegenüber dem Streitverkündeten (hiesiger Beklagter) Regressansprüche aus dem Leasingvertrag sowie Herausgabeansprüche hinsichtlich des erlangten Verkaufserlöses wegen der rechtswidrigen Veräußerung des Fahrzeugs geltend machen würde. Die Streitverkündung wurde dem Beklagten am 05.06.2011 zugestellt. Die Interventionswirkung erfasst dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung, insbesondere die die Entscheidung tragenden Feststellungen, die das Erstgericht getroffen hat (vgl. OLG Köln Urteil vom 22.02.1991 Aktenzeichen 19 U 159/90).

Durch diese Verfügung des Beklagten in dem Zusammenhang mit der Veräußerung des Fahrzeugs an Herrn … hat die Klägerin ihr Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Dass Herr … gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, hat das Landgericht … in dem Verfahren … festgestellt.   Darin liegt für die Klägerin gleichzeitig der Verlust ihres Eigentums an diesem Fahrzeug und die Verletzung des Eigentums der Klägerin.

b) Diese Beschädigung des Eigentums der Klägerin in der Form des Eigentumsverlusts ist von dem Beklagten auch vorsätzlich begangen worden. Unstreitig hat er am 16.7.2007 das Fahrzeug, das ihm als Leasingnehmer von der Klägerin überlassen worden war, mit einer zwischenzeitlich am Fahrzeug veränderten (gefälschten) FI-Nummer und einer nicht zum Fahrzeug, aber zu der FIN gehörenden originalen Zulassungsbescheinigung Teil II zum Preis von 30.000,00 Euro an Herrn … aus … verkauft. Die am Fahrzeug angebrachte FIN gehörte zu einem ausgebrannten Fahrzeug gleichen Typs, das der Beklagte zuvor von einer Versicherung erworben hatte. Dadurch gelangte der Beklagte auch in den Besitz oben zuvor erwähnter echter Fahrzeugpapiere, die zum ausgebrannten Fahrzeug gehörten und dem Käufer als vermeintlich zum Leasing-Fahrzeug gehörig übergeben wurden. . Diese Vorgehensweise lässt nur den Schluss zu, dass er bewusst und gewollt, somit vorsätzlich das Eigentum der Klägerin schädigen wollte

c) Durch die Verletzung ihres Eigentums ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 30.850,00 Euro, dem unstreitigen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Juli 2007 entstanden.

Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist bei Forderungen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde (vgl. BGH 6. Zivilsenat, Entscheidung vom 15.11.2011 Aktenzeichen: VI ZR 4/11 zitiert nach juris Rz 9). Es ist somit der Differenzschaden zu ersetzen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (BGH a.a.O.). Das gilt für die deliktische Haftung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. (BGH a.a.O).

Unstreitig hatte das der Klägerin unstreitig gehörende Fahrzeug im Juli 2007 einen Wiederbeschaffungswert von 30.850, 00 Euro. Diesen Betrag kann die Klägerin von dem Beklagten ersetzt verlangen.

d) Ein weitergehender Schaden (offene Leasingraten, Amortisationsschaden)  wegen unerlaubter Handlung ist der Klägerin nicht entstanden.  Zwar muss der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer sein als das positive Interesse des Geschädigten an der Vertragserfüllung. So ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen günstigeren oder gleichgünstigen Vertrag – mit seinem Vertragspartner oder einem Dritten – abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht (BGH a.a.O Rz 10 m.w.N.). Allerdings hätte die Klägerin das Fahrzeug auch nicht anderweitig verleasen können, da sie ja das Fahrzeug bereits an den Kläger verleast hatte. Diese Ansprüche kann sie zwar nicht mehr geltend machen, weil sie verjährt sind (s.o.III.1), dafür ist jedoch nicht die Eigentumsverletzung ursächlich.

e) Diese Forderung aus unerlaubter Handlung ist noch nicht verjährt.

Zwar wäre auch diese Forderung  aus. § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich am 31.12.2010 verjährt (§§ 199, 195 BGB). Denn es war der Klägerin zuzumuten, ihre Forderung als eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle anzumelden oder gerichtlich geltend zu machen (vgl. LG Berlin Urteil vom 02.09.2010 Aktenzeichen 23 O 96/20).

Jedoch ist eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 6 BGB wegen der Streitverkündung der hiesigen Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht … wegen Regressansprüchen vorliegend eingetreten.

Die Streitverkündung war ordnungsgemäß. Die dortige Beklagte (hiesige Klägerin) hat die Streitverkündungsschrift rechtzeitig eingereicht und mit der geforderten Bestimmtheit hinreichend vorgetragen, gegen wen und weswegen sie dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet, indem sie in dem Streitverkündungschriftsatz , ausgeführt hat, dass sie  gegenüber dem Streitverkündeten Regressansprüche aus dem Leasingvertrag sowie Herausgabeansprüche hinsichtlich des erlangten Verkaufserlöses wegen der rechtswidrigen Veräußerung des Fahrzeuges hätte. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen den hiesigen Beklagten wegen des Verkaufs des Fahrzeugs Schadensersatzansprüche geltend machen wird.

Gemäß § 204 Abs.1 Nr. 6 BGB hemmt die Zustellung der Streitverkündung die Verjährung. Die Zustellung der Streitverkündung erfolgte am 05.06.2010. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Das Urteil des Landgerichts … vom … (LG …) ist am 03. Februar 2011 rechtskräftig geworden. Eine Berufung ist gegen das Urteil nicht eingelegt worden. Gemäß § 517 ZPO endet die Berufungsfrist einen Monat nach Zustellung des abgefassten Urteils. Der Klägervertreter des Verfahrens … quittierte (als Letzter) die Zustellung am 03.Januar 2011, womit also mit Ablauf des 03.Februar 2011 das Urteil gemäß § 705 ZPO rechtskräftig wurde. Sechs Monate hinzugezählt ergeben also den 03. August 2011. Bis dahin ruhte die Verjährungsfrist. Unter Hinzurechnung der restlichen Zeit, die zwischen der Zustellung der Streitverkündung und  ohne das die Hemmung auslösende Ereignis geblieben wäre (5. Juli 2010 bis 31.12.2010) ist die am 06.02.2011 dem Beklagten zugestellte Klageschrift noch in unverjährter Zeit zugestellt worden. Dadurch ist die Verjährung erneut gehemmt (§ 204 Ziffer 1 BGB).

3. Zinsen stehen der Klägerin seit dem 01.01.2012 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288,291 BGB i.V.m. §§ 261, 189 ZPO auf die Forderung in Höhe von 30.850,00 Euro zu. Die Klägerin begehrt die Zinsen seit Rechtshängigkeit. Diese ist unter normalen Umständen im Datum der dem Beklagten erfolgten Zustellung der Klageschrift zu sehen. Vorliegend ist dem Beklagten diese ebenso wie das Versäumnisurteil zunächst nicht wirksam zugestellt worden, insoweit wird auf II. 1., 2. des Beschluss der Kammer vom 25.01.2012 (Bl.78, 79 d.A.)  verwiesen. Kenntnis von der Klageerhebung hat der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag jedoch am 31.12.2011 erlangt, als ihn seine Eltern die Klage übergeben haben,  weswegen die Klageschrift gemäß §§ 261, 189 ZPO zu diesem Zeitpunkt infolge Heilung durch tatsächlich erfolgte Zustellung als zugestellt gilt (BGH NJW 1984, 926).

IV. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Schaden, soweit er zugesprochen worden ist,  aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Der Feststellungsantrag mit den alternativen Hilfsanträgen war dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der ihr zugesprochene Betrag aus unerlaubter Handlung herrührt.

Es ist wegen der angekündigten Restschuldbefreiung des Beklagten für die Klägerin aufgrund des § 302 Nr.1 InsO gerade das Ziel festzustellen, ob die Forderungen auf Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beruhen,  Insbesondere handelt es sich hier nicht um Forderungen, die gemäß § 174 Abs. 2  InsO bereits angemeldet hätten werden müssen, denn zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens waren diese zwar rückblickend bereits vorliegend, jedoch mit der Besonderheit, dass die erforderliche Klarheit erst mit Rechtskraft des Urteils im Rechtstreit Landgericht …  bestand (s.o III. 2. e).

Auch ist der Klägerin das Rechtschutzbedürfnis nicht zu versagen. Sie hätte das Ziel mit einer Leistungsklage nicht erreichen können. Auch ist diesbezüglich unerheblich, ob dem Beklagten die Restschuldbefreiung gewährt wird oder nicht. Denn die Feststellung dient gerade dem Zweck, dass die Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden. Die Forderungen, die die Beklagte geltend macht, stammen wie zuvor festgestellt aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (III. 2 a b) und eben nicht aus den vertraglichen Ansprüchen. Dies gilt auch für die Zinsansprüche. Der Schutz des durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigten Gläubigers durch § 302 Nr. 1 InsO wäre unvollständig, würde man nur die Hauptforderung, nicht aber die durch die Handlung verursachten Nebenforderungen von der Restschuldbefreiung ausnehmen (vgl. BGH Entscheidung vom 18.11.2010 Aktenzeichen IX ZR 67/10 Rz 16 zitiert nach juris).

V.

Das Versäumnisurteil war daher nur in Höhe von 30.850 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit aufrechtzuerhalten und die Feststellung der unerlaubten Handlung nur auf diesen Teil zu beschränken. Im Übrigen war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus  § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 ZPO, für den Beklagten aus § 708 Nr.11. 711 ZPO.

Der Streitwert ist gemäß §§ 39, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt worden, wobei der Klageantrag zu 1) mit dem Nennbetrag festgesetzt worden ist und der Feststellungantrag mit 2000 Euro geschätzt worden.

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