OLG Düsseldorf – Az.: I-18 U 181/13 – Beschluss vom 14.01.2014
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte greift das landgerichtliche Urteil nur insofern an, als sie weiterhin bestreitet, dass ihr die Sendung unbeschädigt übergeben worden sei, sie erneut geltend macht, mangelhafte Verpackung sei Ursache des Schadens gewesen und die Beklagte meint, das Landgericht habe der Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Begutachtung nicht als ersatzfähigen Schaden zusprechen dürfen.
Mit keinem dieser Angriffe kann die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Urteils erreichen.
Zu Recht hat das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen S… die Überzeugung gebildet, dass die Sendung unbeschädigt war, als sie der Beklagten zum Transport übergeben wurde.

Der Zeuge hat sowohl das Verfahren bei der Verpackung und dem Warenversand im Allgemeinen geschildert als auch die einzelnen Schritte dieses Verfahrens anhand der ihm vorgelegten Unterlagen bezogen auf den vorliegenden Fall verifiziert. Soweit der Zeuge eingangs bekundet hat, nur noch eine vage Erinnerung an den konkreten Vorgang zu haben, ist dies nur allzu verständlich, weil es sich um ein alltägliches Geschäft handelte, das annähernd drei Jahre zurücklag. Ungeachtet dessen hat der Zeuge aber auf Nachfrage und anhand der Unterlagen wiedererkennen könne, dass er selbst die Sendung zusammen mit einem damaligen Kollegen verpackt hat.
Dass der Zeuge sich bei Zusammenstellung der Sendung nicht von dem Inhalt der herstellerseits originalverpackten Einzelpakete überzeugen konnte, ist unschädlich.
Wie er nämlich bekundet hat, fand jedenfalls eine Sichtkontrolle von außen statt, so Beschädigungen der Originalverpackung aufgefallen wären. Auch hätte er – so der Zeuge glaubhaft – beim Verbringen der Originalpakete in die Umverpackung bemerkt, wenn die Styroporeinlagen so wie auf einem Foto ersichtlich zerbröselt gewesen wären. Denn beim Bewegen des Originalpakets hätte dies nicht zu überhörende Geräusche verursacht. In diesen Fällen werde die Ware zurück gehalten und das Paket in der Technikabteilung geöffnet sowie der Inhalt geprüft.
Dass das Landgericht diese Aussage zur Überzeugungsbildung hat ausreichen lassen, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht nämlich allgemeiner Lebenserfahrung, dass weder der Hersteller noch der Händler dem Kunden beschädigte Ware anzudienen pflegt. Hätte im übrigen der Umkarton bereits bei Übergabe an die Beklagte die später beim Empfänger festgestellten Mängel aufgewiesen, hätte dies dem Abholfahrer der Beklagten auffallen müssen und er hätte den Empfang nicht vorbehaltlos quittiert.
Erfolglos und von vornherein verfehlt sind die Angriffe der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen L… in Bezug auf angebliche Verpackungsmängel. Dass der Sachverständige keine Verpackungsmängel festgestellt hat, geht zu Lasten der Beklagten, weil sie dafür beweispflichtig ist. Es genügt also nicht, hier Angriffe gegen das Gutachten zu richten. Im Übrigen ist das Gutachten inhaltlich überzeugend und belegt, dass kein Verpackungsmangel vorlag.
Jeder Grundlage entbehrt der Angriff gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens. Sie sind selbstverständlich als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung ersatzfähig.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.