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Gebrauchtwagenkauf – Aufklärungspflicht über Unfallschäden

LG Potsdam – Az.: 6 O 326/17 – Urteil vom 04.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 32.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages nach erklärter Anfechtung.

Das in Rede stehende Fahrzeug wurde erstmals im Juli 2015 zugelassen. Nach der Schadenshistorie war im August 2016 das Federbein / die Luftfederung an der Hinterachse undicht, wurde am 11. Oktober 2016 ein kleiner Service vorgenommen, und war am 2. Mai 2017 ein Gelenk an der Hinterachse verschlissen.

Der Beklagte ließ das Fahrzeug am 4. Oktober 2016 der Hauptuntersuchung unterziehen. Bei dieser wurde als Mangel ein ölfeuchter Motor festgestellt; dieser Mangel ist danach binnen zwei Monaten zu beheben.

Der Beklagte holte im Juni 2017 ein Dekra-Gutachten ein, ausweislich dessen das Fahrzeug mit Reifen des Herstellers Michelin versehen war. Reparierte oder unreparierte Vorschäden seien nicht festzustellen gewesen, wohl aber folgende Schäden: Die Tür vorn links sei deformiert und daher zu erneuern. Der Außenschweller links sei gestaucht oder gebrochen und daher ebenfalls zu erneuern. Der Außenschweller / Innenschweller links sei zurückzuverformen oder zu erneuern. Die Tür hinten links sei unterhalb verkratzt und daher zu lackieren. Die Unterbodenverkleidung sei gebrochen und daher zu erneuern. Die Fehlermeldung „Intelligent Light System ohne Funktion“ sei zu prüfen. Diese Schäden seien mit dem vom Beklagten angegebenen Unfallhergang, dem Zusammenprall mit einem LKW links, in Übereinstimmung zu bringen. Die Reparaturkosten lägen bei brutto 10.744,37 €, der Wiederbeschaffungswert bei 47.200 €. Der Restwert liege bei brutto 30.210 €.

Der Beklagte bot das Fahrzeug auf autoscout.de als „gebraucht“ zu 35.500 € an.

Mit Formular-„Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug von privat“ vom 27. August 2017 kaufte der Kläger das Fahrzeug vom Beklagten für 32.000 €. Nach Ziffer II. des Vertrages ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Nach Ziffer III. hatte das Fahrzeug einen „Totalschaden“ und seien die „Tür links und [der] Schweller links stark beschädigt“. Der Kläger zahlte 16.000 € an. Am 31. August 2017 holte er das Auto bei dem Beklagten ab.

Der Kläger forderte den Beklagten unter Hinweis auf einen Ölverlust und die nicht ausreichende Frontbeleuchtung zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises auf. Der Beklagte verweigerte dies. Mit Schreiben vom 5. September 2017 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages.

Der Kläger holte ein Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros D aus Offenbach ein zu Kosten von 600,95 €. Danach war das Fahrzeug zum Besichtigungszeitpunkt nicht verkehrssicher. Es wies einen nicht reparierten massiven Unfallschaden an der linken Seite auf. Es sei zu Kosten von brutto 3.379,55 € binnen 3 bis 4 Tagen zu reparieren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die Stoßstange im Frontbereich falsch montiert, der Scheinwerfer vorn rechts lose, sei Ölverlust am Mischgehäuse festzustellen, „AGR Ventil“, die Rohrleitung hierzu verdellert und die „Scheinwerferanlage laut Bordcomputer inaktiv obwohl diese leuchten“; das sei unbegreiflich, da das Fahrzeug im Garantiefall des Herstellers gewesen sei.

Der Kläger hat am 29. September 2017 Klage erhoben, dem Beklagten jedenfalls am 7. November 2017 zugegangen. Er ist der Auffassung, er sei zur Arglistanfechtung des Kaufvertrages berechtigt gewesen. Der Beklagte habe ins Blaue hinein behauptet, das Fahrzeug sei top und weise bis auf den Verkehrsunfallschaden keinen Mangel auf, obwohl das Fahrzeug offenbarungspflichtige Mängel gehabt und sogar zwei Unfälle erlitten habe. Die Unterlagen seien ihm nicht bei Vertragsschluss, sondern erst bei der Übergabe des Fahrzeuges übergeben worden.

Das Fahrzeug sei bei der Besichtigung am 27. August 2017 mit Michelin-Reifen versehen gewesen. Bei der Abholung am 31. August 2017 seien diese aber gegen Dunlop-Reifen vertauscht gewesen, wie ihnen erst am Folgetag aufgefallen sei. Bei der Rückfahrt sei zum einen die schwächere Beleuchtung des Fahrzeuges aufgefallen. Zum anderen sei Öl herausgespritzt. Die im Folgenden festgestellten Verunreinigungen des Motorraumes belegten, dass das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum Ölverluste erlitten habe, mithin einen merklichen Ölverbrauch. Angesichts der Schäden an der Hinterachse sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug es Geländewagen genutzt worden sei, was ebenfalls offenbarungspflichtig gewesen sei. Der Beklagte habe zugesichert, die fehlenden Michelin-Reifen per Post nachzusenden.

Ihm seien Anwaltskosten von 1.474,89 € entstanden.

Der Kläger beantragt,

Gebrauchtwagenkauf - Aufklärungspflicht über Unfallschäden
(Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com)

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 32.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2017, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz „Mercedes Benz ML mit der Fahrzeug-Ident-Nr. WDC 1660241A607644“;

2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des oben genannten PKW befindet;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 600,95 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Antragstellung;

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Mahnkosten von 1.474,89 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2017.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe den Kläger auf den Unfallschaden vom Juni 2017 hingewiesen und hierzu auch das Dekra-Gutachten übergeben, und auch auf die Fehlermeldung hinsichtlich des Lichtsystems, weswegen der Beklagte dieses sogar extra untersucht habe. Öl habe er nie nachfüllen müssen. Die bei der Hauptuntersuchung im Oktober 2016 festgestellte „Ölfeuchte“ des Motors sei bei der hierauf am 14. Oktober 2016 erfolgten Reparatur in der Mercedes-Werkstatt J behoben worden. Die Räder seien schlicht vertauscht worden. Er habe den Kläger die Übersendung der anderen Reifen nur im Tausch gegen die – gleichwertigen – Dunlop Reifen versprochen, was dieser aber abgelehnt habe. Angesichts des Verkaufs fast zum Gutachtenwert sei Arglist nachgerade ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

I.

Die ohne weiteres zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises – Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes – nicht zu.

Ein auf Mängelrechte gestützter vertraglicher Anspruch etwa aus §§ 346 Abs. 1, 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 440 und 444 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt hat und damit zudem eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er aus diesem keine Rechte mehr für sich herleiten möchte.

Aber auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht nicht. Zwar hat der Beklagte durch Leistung des Klägers den Kaufpreis von 32.000 € für das Kraftfahrzeug erlangt. Dies geschah aber nicht ohne Rechtsgrund. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist auch noch heute ausreichender Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Denn er ist nicht wirksam angefochten und damit rückwirkend weggefallen gemäß §§ 123, 142 Abs. 1 BGB.

Dem Kläger stand kein Anfechtungsrecht zu, insbesondere nicht aus § 123 Abs. 1 BGB.

Nach dieser Vorschrift kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung worden ist, die Erklärung anfechten. Täuschung in diesem Sinne ist die bewusste Vorspiegelung, Entstellung oder das Verschweigen von Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Vorspiegelung und Entstellung können durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten begangen werden. Eine im Verschweigen von Tatsachen liegende Täuschung durch Unterlassen liegt nur vor, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Dies ist der Fall, wenn der andere Teil im Einzelfall nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand hätte erwarten können (vgl. nur Heinrich Dörner, in: Handkommentar zum BGB, § 123 BGB Rdnr. 2). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Verkäufer beim Kaufvertrag keine Rechtspflicht trifft, den Käufer über alle Umstände von sich aus umfassend aufzuklären, die für dessen Vertragsentschluss von Bedeutung sein können. Vielmehr ist es im Grundsatz Sache desjenigen, der einen Vertrag schließt, sich selbst über die für seine Willensbildung maßgeblichen Umstände zu vergewissern. Eine Aufklärungspflicht besteht bei Vertragsverhandlungen, in denen – wie beim Kaufvertrag – die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, nach Treu und Glauben nur hinsichtlich solcher nur dem Verkäufer bekannten wesentlicher Umstände, die den Vertragszweck des Käufers vereiteln oder erheblich gefährden können und daher für seinen Entschluss von entscheidender Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten darf. Hierzu gehört etwa der Umstand, dass ein Gebrauchtwagen schon einen Unfall hatte, wenn dieser einen relativ geringen Kilometerstand hat, zu einem entsprechend hohen Preis angeboten wird und es dem Käufer erkennbar darauf ankommt, ein einwandfreies neuwertiges Fahrzeug zu erhalten. Auf die Verkehrsuntüchtigkeit infolge eines Totalschadens ist hingegen auch dann hinzuweisen, wenn das Kfz. repariert wurde und über eine TÜV-Plakette verfügt, die Verkehrsuntüchtigkeit jedoch durch die Reparatur nicht beseitigt wurde. Schwere Unfallschäden dürfen nicht bagatellisiert werden. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall, mit dem er rechnet, ungefragt dem Käufer offenbaren, es sei denn, es handelt sich um – ohne entsprechende Nachfrage nicht offenbarungspflichtige – Bagatellschäden, wozu aber die Auswechslung eines Kotflügels nicht mehr gehört. Über die Reparaturhistorie eines gebraucht erworbenen Fahrzeugs muss sich der Verkäufer nicht im Rahmen einer Nachforschungsobliegenheit Kenntnis verschaffen. Eine Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers besteht beim Kauf aus „erster Hand” gegenüber einem durchschnittlichen Privatkunden auch dann, wenn das verkaufte Kfz. beim Voreigentümer ausschließlich zur Vermietung genutzt worden ist, da es sich dabei um eine atypische Vorbenutzung handelt, die die Wertbildung negativ beeinflusst (vgl. umfassend Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 123 BGB Rdnr. 36 ff, m. u. N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines arglistigen Verschweigens durch den Beklagten nicht zu erbringen vermocht:

Der Umstand, dass das Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt gewesen ist, war beiden Parteien gleichermaßen bekannt. Der „Totalschaden“ war ausdrücklich Vertragsinhalt, desgleichen die wesentlichen Unfallschäden des zweiten Unfalls (Tür defekt, Schweller beschädigt). Kleinere Unfallfolgen bzw. Mängel (Lichteinstellung etc.) waren angesichts dessen nicht auch noch zu erwähnen. Der Käufer musste vielmehr auch mit weiteren erheblichen Mängeln des Fahrzeugs rechnen. Über die Reparaturhistorie eines gebraucht erworbenen Fahrzeugs muss sich der Verkäufer wie erwähnt nicht im Rahmen einer Nachforschungsobliegenheit Kenntnis verschaffen.

Es ist nicht festzustellen, dass das Fahrzeug, wie vom Kläger vermutet, „atypisch“ genutzt wurde, insbesondere in einer übermäßigen Art und Weise. Hierfür fehlen Anhaltspunkte über den vom Privatgutachter des Klägers festgestellte Abnutzungsgrad hinaus. Hierfür kann es vielmehr die verschiedensten Gründe geben, etwa auch eine besondere anfängliche Schwäche des betreffenden Teils, die dem Beklagten nicht unbedingt bekannt gewesen sein musste. Angesichts des „Totalschadens“ liegt hierin wohl auch nicht ohne weiteres ein wertbildender Faktor.

Aber auch die durch den Zeugen bestätigte Angabe des Klägers, der Motor sei „top“, stellt keine arglistige Angabe des Beklagten dar. Hierbei kann dahinstehen, ob den Angaben des Zeugen vollumfänglich Glauben geschenkt werden kann. Denn seine Angaben zu den Vertragsverhandlungen und zu den dabei gewechselten Worten sind denkbar knapp und oberflächlich. Das ist nach so langer Zeit auch nicht weiter verwunderlich. Angesichts der hohen Bedeutung visueller Informationen für den Menschen sind verbale Interaktionen ohnehin von nur geringer Bedeutung für das Erinnerungsvermögen. Gespräche werden kaum und wenn dann oft nur bruchstückhaft und ihrem wesentlichen Inhalt nach abgespeichert, erinnert und letztlich abgerufen. Das gilt jedenfalls bei vergleichsweise alltäglichen, für sich und damit insbesondere ihrem Wortlaut nach nicht besonders auffälligen Gesprächen wie hier. Der Zeuge hat dies auch unumwunden eingeräumt, was für sein Bemühen spricht, die Wahrheit zu bekunden – mit allerdings letztlich offenem Ergebnis.

Gleichwohl kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Parteien auch über den Motor gesprochen haben und hierbei auch jedenfalls bei dem Zeugen das allgemeine Gefühl verblieb, insoweit bestünden keine Probleme. Anderenfalls hätte der Kläger das Auto nachvollziehbarerweise auch kaum gekauft. Denn hieraus ergibt sich noch nicht die Arglist des Beklagten. Denn diese erforderte Vorsatz: Der Täuschende muss die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennen und zugleich das Bewusstsein und den Willen haben, durch die irreführenden Angaben (oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Zwar genügt hierbei bedingter Vorsatz, so dass vorsätzlich schon handelt, wer eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Auch Erklärungen „ins Blaue hinein“ können eine arglistige Täuschung darstellen. Dies gilt namentlich dann, wenn jemand vertragserhebliche Umstände blindlings zusichert und dabei verschweigt, dass ihm – wie er weiß – entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers (eventuell entgegen eigener Zusicherung) jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstands erforderliche Kenntnis fehlt. Hier ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Täuschende weiß, dass die angegebenen Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen (Armbrüster ebd. Rdnr. 13 ff).

Daran fehlt es hier. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger die zudem auch dem Beklagten offensichtliche Erwartung hegte, er als das Auto privat Verkaufende habe eine besondere zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstands erforderliche Kenntnis, die über die des Klägers hinausgeht. Das kann nur angenommen werden für alle naturgemäß einem Eigentümer bekannten Umstände, etwa wegen der nur ihm vorliegenden Wertstattberichte oder Sachverständigengutachten, die wesentliche Mängel und Schäden des Kaufgegenstandes offenbaren. Daran fehlt es indes hier auch angesichts der Angabe „Motor ölfeucht“ im TÜV-Gutachten jedenfalls mit Blick darauf, dass das Fahrzeug kurz darauf in der Werkstatt war, die auch und gerade in diesem Bereich Arbeiten vorgenommen hat. Den entsprechenden urkundengestützten Vortrag des Beklagten hat der Kläger nur unzureichend bestritten. Der Beklagte konnte sich hier darauf verlassen, dass die von ihm eingeschaltete Fachwerkstatt die eventuellen vom TÜV hier festgestellten Fehler beseitigt hat. Jedenfalls besteht für Gegenteiliges kein Anhaltspunkt. Die Beschädigungen am Motor können auch nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger entstanden sein. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten D ; dieser vermutet nur einen Zusammenhang mit dem bereits durch den TÜV festgestellten Ölaustritt, ausdrücklich ohne dass ihm die zwischenzeitlichen Arbeiten bekannt waren („Diese Mängel sind mir unbegreiflich. … Warum wurde das Fahrzeug nicht zu Mercedes-Benz gebracht.“) Dass es dies wurde, belegt nicht zuletzt die unstreitige Reparaturhistorie.

Auch hinsichtlich der Reifen lag offenbar keine Fehlerklärung vor. Die Parteien wollten keinen Vertrag zu den neuen (falschen) Reifen schließen, sondern einen über die bei der Besichtigung angeschraubten. Der Kaufvertrag ist so auch geschlossen worden. Dass bei der Abholung andere vorhanden waren, ist lediglich eine Frage der Nichterfüllung oder der Schlechtleistung, um die es aber wie gesagt nicht geht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertbemessung berücksichtigt das Interesse des Klägers am Erfolg seiner Klage. Die Zug-um-Zug angebotene Gegenleistung bleibt hierbei außer Betracht (vgl. nur Heinrich, in: Musielak/Voit, § 3 ZPO Rdnr. 39). Dem Feststellungsantrag zu 2 kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH BeckRS 2017, 113352 und KGR 2008, 929). Ebenfalls außer Betracht bleiben gemäß § 43 Abs. 1 die Kosten der Rechtsverfolgung in Gestalt der Gutachterkosten von 600,95 € und der Anwaltskosten von 1.474,89 € (vgl. nur Dörndorfer in Binz u. a., § 43 GKG Rdnr. 2).

 

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