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Gebrauchtwagenkauf – Kosten für Motorreparatur – Motor heiß gelaufen

AG Pankow-Weißensee – Az.: 8 C 162/11 – Urteil vom 13.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf.

Unter dem 25.05.2010 kaufte der Kläger von dem Beklagten, der einen Fahrzeughandel betreibt, mit schriftlichem Vertrag einen Opel Corsa, Erstzulassung 28.11.2007, mit einer ungefähren Laufleistung von 41.700 KM, für 7.900,00 €.

Am 25.08.2010 blieb das Fahrzeug in Berlin-Spandau liegen, dabei war der Motor heiß gelaufen. Der Kläger beauftragte die Firma, die in unmittelbarer Nähe zum Ort des Liegenbleibens eine Werkstatt betreibt, mit der Instandsetzung. Nach Ausbau und Planschleifen des Zylinderkopfes stellt die Firma dem Kläger einen Betrag von 770,82 € unter dem 03.09.2010 in Rechnung, den der Kläger ausglich.

Mit Schreiben vom 04.01.2011 machte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten einen Minderungsanspruch in Höhe von 770,92 € geltend. Bei einer TüV-Untersuchung durch die Firma und Autoservice hatte der Kläger für die Erneuerung einer Ölwannendichtung einen Betrag von 89,96 € zu zahlen.

Am 26.01.2011 zeigte das Fahrzeug einen größeren Wasserverlust. Die von dem Kläger wiederum beauftragte Firma stellte letztlich einen Haarriss im Zylinderkopf fest. Aufgrund einer für das Fahrzeug noch bestehenden Garantie hatte der Kläger lediglich einen Rechnung vom 22.02.2011 über 132,77 € zu zahlen.

Mit Schreiben vom 01.03.2011 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf die entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung als Schadensausgleich zu zahlen.

Gebrauchtwagenkauf – Kosten für Motorreparatur – Motor heiß gelaufen
Symbolfoto: Von YAKOBCHUK VIACHESLAV/Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, seine Lebensgefährtin habe, nachdem der Wagen liegen geblieben sei, mehrfach versucht den Beklagten telefonisch zu erreichen. Zudem habe er, der Kläger, versucht, den Beklagten in seinem Gewerbebetrieb anzutreffen. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er versucht, beim Beklagten einen Steinschlagschaden zu reklamieren. Hier sei er unwirsch abgewiesen worden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, im Hinblick auf Alter und Laufleistung des Fahrzeuges und den aufgetretenen Mängeln sei eine Nachbesserungsmöglichkeit durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe ihn über die Mangelfreiheit getäuscht.

Der Kläger beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.254,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.05.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch ihn an die Rechtsanwälte bereits gezahlten außergerichtlichen Kosten von 60,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18.05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass dem Kläger keine Ansprüche zuständen, da er ihm vor Mangelbeseitigung keine Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.254,55 € zu.

Insbesondere kann sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 433 Absatz 1, 434 Absatz 1 Nr. 1,437 Nr. 3, 280 Absatz 1, 3, 281 Absatz 1,2, 440 BGB verlangen.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gemäß den genannten Vorschriften ist entweder das Setzen einer angemessenen Frist zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung, §§ 281 Absatz 1, 439 BGB oder das ausnahmsweise Entfallen einer zuvorigen Nacherfüllung bzw. Fristsetzung hierzu, §§ 281 Absatz 2, 323 Absatz 2, 440 BGB.

Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat dem Beklagten vor Durchführung der Reparaturarbeiten keine Möglichkeit zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB eingeräumt. Die Nacherfüllung ist vom Käufer durch ein Verlangen in Form einer einseitigen Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen (Vgl. Palandt/Weidenkaff, 69.Auflage, 2010, § 437 Rn 10.). Weder ein bloßer Versuch der Freundin des Klägers den Beklagten telefonisch zu erreichen noch der Versuch des Klägers den Beklagten in seinem Gewerbebetrieb aufzusuchen, sind geeignet ein solches Verlangen wirksam gegen über dem Beklagten geltend zu machen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er den Beklagten mündlich oder schriftlich das Nacherfüllungsverlangen erklärt hat und diesem eine solche Erklärung vor Durchführung der Reparaturarbeiten zugegangen ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers konnte vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf die Möglichkeit der Nacherfüllung durch den Verkäufer verzichtet werden. Der Kläger hat weder eine Frist im Sinne des § 281 Absatz 1, Satz 1 BGB gesetzt noch hat der Beklagte im Sinne der §§ 323 Absatz 2, 281 Absatz 2, 1. Alternative BGB die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Ebensowenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen gemäß § 281 Absatz 2, 2. Alternative BGB für die Rechtfertigung der sofortigen Geltendmachung von Schadensersatz unter Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Das vom Kläger behauptete arglistige Verhalten des Beklagten bei Vertragsschluss vermochte das Gericht aus den vorgetragenen Tatsachen nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für diese Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. Allein der Umstand, dass sich an dem gebrauchten Fahrzeug überhaupt Mängel im Sinne des § 434 BGB befinden könnten, ist jedenfalls nicht ausreichend. Arglist setzt die Kenntnis des Handelnden über die Unrichtigkeit seiner Angaben bzw. das Fürmöglichhalten voraus.

Sofern man überhaupt ein Schweigen des Fahrzeughändlers über den Zustand des Fahrzeuges im Einzelnen schon als arglistiges Verhalten bewerten kann (Vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rn 2070 ff.), fehlt es vorliegend jedoch an konkreten Anhaltspunkten, dass für die behaupteten Mängel eine solches Verschweigen vorlag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Haarriß am Zylinderkopf im Wege einer normalen Untersuchung der Fahrtüchtigkeit eines Fahrzeuges nicht zu erkennen ist. Nach eigenem Vorbringen des Klägers ist auch der ausführenden Werkstatt der Grund für das zweimalige Liegenbleiben des Fahrzeuges erst nach einer UV-Lichtanalyse aufgefallen. Eine solche als Untersuchungspflicht jedem Gebrauchtwagenverkäufer ohne konkrete Anhaltspunkte aufzuerlegen, überspannt die Anforderungen.

Bezüglich der Undichtigkeit der Ölwanne ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass dieser Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeuges vorgelegen hat. Zu einen handelt es sich bei einer Dichtung um ein Verschleißteil, zum anderen liegt die Ölwanne unterhalb des Fahrzeuges, so dass die Undichtigkeit auch durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstanden sein kann. Auf die Regelung des § 476 BGB konnte sich der Kläger hier nicht berufen, da die 6 Monate bereits abgelaufen waren bei Feststellung dieses Mangels.

Allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Stadtgebiet weit entfernt von der Werkstatt des Beklagten lag, kann ebenfalls als besonderer Umstand im Sinne des § 281 Absatz 2, 2 Alt. BGB gewertet werden. Da der Verkäufer bei Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 BGB sämtliche Kosten zu tragen hat, gebot es weder das Interesse des Beklagten noch des Klägers, das Fahrzeug sogleich von einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen. Es ist nicht erkennbar, dass die Abschleppkosten zur Werkstatt des Beklagten, die dieser selbst durchzuführen gehabt hätte, unverhältnismäßig höher gelegen hätte, als die Reparatur durch die Werkstatt.

Letztlich liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 440 BGB vor. Insbesondere ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Umstände, die eine Nacherfüllung durch den Beklagten unzumutbar erscheinen lassen. Dieser war vor der Durchführung sämtlicher Werkstattarbeiten nicht im Kontakt mit dem Kläger gewesen. Allein die fehlende Antwort auf das Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2011 kann jedenfalls nicht ausreichend sein, um eine Unzumutbarkeit für den Kläger zum Setzen weiterer Nacherfüllungsfristen beim Auftreten neuer Mängel zu begründen.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Schadensersatz oder Minderung nicht vor.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die Nebenforderungen stehen dem Kläger mangels Hauptforderung ebenso wenig zu.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

 

 

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