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Gegenvorstellung neben Gehörsrüge zulässig?

Dürfen Journalisten ihre Quellen unter allen Umständen schützen? Ein Gericht in Karlsruhe zwang nun Reporter zur Aussage, obwohl diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beriefen. Was bedeutet das für die Pressefreiheit und den Schutz von Informanten in brisanten Fällen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 21.02.2025
  • Aktenzeichen: 14 W 95/24
  • Verfahrensart: Beschluss im Rechtsbehelfsverfahren (Anhörungsrüge und Gegenvorstellung nach § 321a ZPO)
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Beweisrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Reichte eine Sofortige Beschwerde ein, auf deren Grundlage der Senat das Zwischenurteil des Landgerichts Offenburg abänderte und feststellte, dass die Zeugenaussage der Zeuginnen in zwei Beweisfragen nicht gerechtfertigt sei.
  • Zeugin: Legte mit Schriftsatz Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats ein, um die Ablehnung ihres Anspruchs auf Zeugnisverweigerung anzufechten; nahm die angebotene Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahr.
  • Zeugin: Erhob ebenfalls Gegenvorstellung und Anhörungsrüge mit analoger Begründung und wurde wie die andere Zeugin in die Kostentragung verpflichtet.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Nachdem der Senat infolge der sofortigen Beschwerde des Klägers ein Zwischenurteil abgeändert hatte – wodurch festgestellt wurde, dass die Zeuginnen nicht berechtigt sind, ihr Zeugnis in Bezug auf zwei Beweisfragen zu verweigern – legten die Zeuginnen später Gegenvorstellung und Anhörungsrüge ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob die Zeuginnen sich auf § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Zeugnisverweigerung berufen können und ob ihre nachträglich erhobenen Rechtsbehelfe – unter anderem mit dem Hinweis auf die Pressefreiheit – zulässig und begründet sind.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge der Zeuginnen wurden zurückgewiesen; die Zeuginnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
  • Begründung: Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 10.12.2024 festgestellt, dass die Zeuginnen hinsichtlich der beiden Beweisfragen nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. Da ihnen vor Erlass der Entscheidung eine Frist zur Ausübung eines Rechtsbehelfs eingeräumt wurde, die sie nicht nutzten, und ihre nachträglichen Anträge – auch unter Hinweis auf die Pressefreiheit – nicht überzeugen konnten, blieb die ursprüngliche Entscheidung bestehen.
  • Folgen: Die Zeuginnen müssen die Verfahrenskosten anteilig tragen; der abgeänderte Senatsbeschluss bleibt bestehen und prägt künftige Verfahren in vergleichbaren Konstellationen.

Der Fall vor Gericht


OLG Karlsruhe: Gegenvorstellung und Gehörsrüge im Kontext des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalisten

Journalisten im deutschen Gerichtssaal zeigen besorgte Blicke, während der Richter sie zur Zeugenaussage verpflichtet.
Gegenvorstellung und Gehörsrüge im Zivilprozess | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 21. Februar 2025 (Az.: 14 W 95/24) über die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung neben einer Gehörsrüge entschieden. Im Kern des Falls stand die Frage, ob Journalistinnen in einem Zivilprozess zu bestimmten Beweisfragen aussagen müssen oder sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz ihrer Quellen berufen können. Der Beschluss des OLG Karlsruhe weist sowohl die Gegenvorstellung als auch die Gehörsrüge der betroffenen Zeuginnen zurück.

Hintergrund des Falls: Streit um Zeugnisverweigerung im Zivilprozess

Der Fall geht zurück auf ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Landgericht Offenburg (Az. 2 O 86/23). Dort hatte das Gericht ein Zwischenurteil erlassen, in dem es Zeuginnen in Bezug auf bestimmte Beweisfragen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) zubilligte. Gegen dieses Zwischenurteil legte der Kläger sofortige Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein.

Entscheidung des OLG Karlsruhe in der Beschwerdeinstanz

Das OLG Karlsruhe änderte mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 das Zwischenurteil des Landgerichts ab. Der Senat des OLG entschied, dass die Zeuginnen hinsichtlich zweier konkreter Beweisfragen nicht berechtigt sind, das Zeugnis zu verweigern. Zur Begründung führte das OLG aus, dass das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in diesem Fall nicht greife.

Reaktion der Zeuginnen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

Gegen diesen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 2024 legten die Zeuginnen Gegenvorstellung und Anhörungsrüge ein. Mit der Gegenvorstellung wollten sie eine Korrektur der ihrer Ansicht nach fehlerhaften Entscheidung des OLG erreichen. Die Anhörungsrüge richtete sich gegen eine vermeintliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Begründung der Gegenvorstellung: Pressefreiheit und Informantenschutz

In ihrer Gegenvorstellung argumentierten die Zeuginnen, dass die Entscheidung des OLG Karlsruhe die Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verkenne. Sie betonten die Notwendigkeit eines weitreichenden Zeugnisverweigerungsrechts für Journalisten, um die Vertrauenssphäre zu ihren Informanten zu schützen und die Preisgabe von Informationen über Informanten zu verhindern. Sie sahen in der Entscheidung des OLG eine unzulässige Verengung des Schutzbereichs des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Argumentation zum Schutz journalistischer Kontakte

Die Zeuginnen führten an, dass die Beantwortung der zugelassenen Beweisfragen Informationen über journalistische Recherchen und Kontakte offenlegen würde. Sie befürchteten, dass bereits die mögliche Identifizierung eines Informanten das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis gefährde. Insbesondere die Beweisfrage Ziffer 1 könne Rückschlüsse auf die Beteiligung der Beklagten an der Berichterstattung zulassen und somit zur Ermittelbarkeit einer Gewährsperson führen.

Vorwurf der Willkür und Verletzung des Gleichheitssatzes

Weiterhin rügten die Zeuginnen die Aufspaltung der ursprünglichen Beweisfragen durch das OLG als willkürlich und als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie sahen keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der zugelassenen und der weiterhin für unzulässig erklärten Beweisfrage.

Begründung der Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Anhörungsrüge der Zeuginnen stützte sich auf die Behauptung, dass ihnen kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Sie argumentierten, dass sie aufgrund der vermeintlich klaren Rechtslage – Bestätigung des Landgerichtsurteils durch das OLG – von einer Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts ausgegangen seien. Die abweichende Entscheidung des OLG sei für sie unvorhersehbar und überraschend gewesen und hätte einen Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO erfordert. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stelle einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dar.

Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes

Die Zeuginnen machten geltend, dass dieser Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich sei, da ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts ihnen die Möglichkeit gegeben hätte, ihre Argumentation zu präzisieren und die Entscheidung möglicherweise zu beeinflussen. Zudem rügten sie die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als Verstoß gegen einfaches Recht und Verfassungsrecht.

Stellungnahme der Beklagten: Keine Einwände gegen Zeugenaussage

Die Beklagte des ursprünglichen Zivilprozesses nahm zu der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge der Zeuginnen Stellung und erklärte, keinerlei Bedenken gegen die Vernehmung der Zeuginnen zu den streitgegenständlichen Beweisfragen zu haben. Diese Stellungnahme unterstreicht die prozessuale Konstellation, in der die Zeuginnen sich gegen eine Aussagepflicht wehrten, während die Partei, deren vermeintliche Interessen durch die Aussage berührt werden könnten, keine Einwände erhob.

Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Gegenvorstellung und Gehörsrüge

Das OLG Karlsruhe wies sowohl die Gegenvorstellung als auch die Anhörungsrüge der Zeuginnen zurück. In seinem Beschluss vom 21. Februar 2025 bestätigte das Gericht seine vorherige Entscheidung vom 10. Dezember 2024 und bekräftigte die Aussagepflicht der Zeuginnen zu den beiden relevanten Beweisfragen. Das OLG sah keine Rechtsfehler in seiner ursprünglichen Entscheidung und wies die Argumente der Zeuginnen sowohl zur Gegenvorstellung als auch zur Anhörungsrüge als unbegründet zurück.

Keine Zulässigkeit der Gegenvorstellung neben der Gehörsrüge

Das Gericht stellte klar, dass die Gegenvorstellung in der vorliegenden Konstellation nicht das geeignete Rechtsmittel ist, um die gerichtliche Entscheidung anzugreifen. Die Zivilprozessordnung sieht für Entscheidungen des Beschwerdegerichts, gegen die kein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, in erster Linie die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO vor, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Die Gegenvorstellung ist in der ZPO nicht explizit geregelt und dient in der Regel der gerichtsinternen Selbstkorrektur offensichtlicher Fehler. Das OLG Karlsruhe signalisierte hier, dass die Gegenvorstellung nicht als allgemeines Rechtsmittel neben der speziell geregelten Anhörungsrüge fungieren kann.

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Auch die Anhörungsrüge wurde vom OLG Karlsruhe als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht sah keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es argumentierte, dass die Zeuginnen ausreichend Gelegenheit hatten, zu der sofortigen Beschwerde des Klägers Stellung zu nehmen, was sie jedoch nicht getan hatten. Die Entscheidung des OLG sei nicht überraschend gewesen, sondern eine Folge der rechtlichen Auseinandersetzung im Beschwerdeverfahren. Ein Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO sei in der gegebenen Situation nicht erforderlich gewesen.

Kostenentscheidung

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Zeuginnen die Kosten des Verfahrens über ihre Anhörungsrüge jeweils zur Hälfte tragen müssen. Diese Kostenentscheidung verdeutlicht, dass die erfolglosen Rechtsbehelfe der Zeuginnen auch finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Bedeutung für Betroffene: Journalisten und Informantenschutz

Der Beschluss des OLG Karlsruhe unterstreicht die Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalisten im deutschen Zivilprozessrecht. Obwohl die Pressefreiheit und der Informantenschutz hohe verfassungsrechtliche Güter darstellen, sind sie nicht schrankenlos. Gerichte müssen im Einzelfall abwägen, inwieweit das Interesse an der Wahrheitsfindung im Zivilprozess gegenüber dem Schutz journalistischer Quellen überwiegt.

Auswirkungen auf die journalistische Arbeit

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe kann Auswirkungen auf die journalistische Arbeit haben. Journalisten müssen sich bewusst sein, dass ihr Zeugnisverweigerungsrecht in bestimmten Situationen eingeschränkt sein kann. Die Offenlegung von journalistischen Kontakten und Informationen kann die Vertrauensbasis zwischen Journalisten und Informanten schwächen und die Bereitschaft zur Informationsweitergabe beeinträchtigen. Gleichzeitig betont das Urteil die Bedeutung des rechtlichen Gehörs und der sorgfältigen Prüfung von Gehörsrügen durch die Gerichte, auch wenn diese im vorliegenden Fall als unbegründet abgelehnt wurde. Für Journalisten und Medienunternehmen bleibt es wichtig, die Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts und die prozessualen Möglichkeiten zum Schutz ihrer Quellen und Informationen genau zu kennen und im Einzelfall rechtlichen Rat einzuholen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht wichtige Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts für Pressevertreter: Nicht jede Frage, die entfernt mit journalistischen Quellen zusammenhängen könnte, rechtfertigt eine Aussageverweigerung nach § 383 ZPO. Nur wenn die direkte Identifizierung eines Informanten droht, greift der Quellenschutz. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer differenzierten Abwägung zwischen Pressefreiheit und anderen Rechtsinteressen, wobei nicht jede mittelbare Verbindung zu journalistischen Recherchen automatisch zum Zeugnisverweigerungsrecht führt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Journalisten bei Zeugenaussagen nur gezielt zu den Punkten schweigen können, die tatsächlich zur Offenlegung von Informanten führen würden.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Wann ist eine Gegenvorstellung im Zivilprozess überhaupt zulässig?

Die Gegenvorstellung ist im Zivilprozess nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

Grundlegende Voraussetzungen

Die Gegenvorstellung ist ein formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, der auf dem Petitionsrecht basiert. Sie ist nur dann zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Gericht muss zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt sein und diese auch von Amts wegen vornehmen dürfen.
  2. Es darf kein anderer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung stehen.
  3. Die Gegenvorstellung darf nicht gegen Beschlüsse gerichtet sein, die mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können.

Abgrenzung zur Anhörungsrüge

Während die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ausschließlich bei Verletzung des rechtlichen Gehörs eingelegt werden kann, ist die Gegenvorstellung auch bei anderen prozessualen oder materiell-rechtlichen Mängeln möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Fehler einer Entscheidung, die nicht (allein) auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen, nach wie vor durch eine Gegenvorstellung behoben werden.

Zeitliche Begrenzung

Obwohl die Gegenvorstellung grundsätzlich nicht fristgebunden ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie in analoger Anwendung des § 321a Abs. 2 ZPO einer zweiwöchigen Erhebungsfrist unterliegt.

Ausschlussgründe

Die Gegenvorstellung ist in folgenden Fällen nicht zulässig:

  • Bei Urteilen und Beschlüssen, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben
  • Bei Bindung des Gerichts nach § 318 ZPO
  • Wenn die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann
  • Wenn die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet ist
  • Wenn eine Anhörungsrüge in Betracht kommt (in diesem Fall ist die Anhörungsrüge vorrangig)

Praktische Anwendungsfälle

Die Gegenvorstellung kommt typischerweise in Betracht bei:

  • Unanfechtbaren Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts, die innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert werden können
  • Verletzung von Verfahrensgrundrechten (außer des rechtlichen Gehörs, wofür die Anhörungsrüge vorgesehen ist)
  • Schwerwiegenden formellen oder materiellen Rechtsfehlern, die nicht über die Anhörungsrüge gerügt werden können

Wenn Sie eine gerichtliche Entscheidung erhalten haben, gegen die kein Rechtsmittel mehr möglich ist, kann die Gegenvorstellung ein letzter Weg sein, um auf schwerwiegende Fehler hinzuweisen. Beachten Sie jedoch, dass die Gegenvorstellung keinen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung gibt, sondern lediglich eine Anregung an das Gericht darstellt, seine Entscheidung zu überprüfen.


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Was bedeutet „rechtliches Gehör“ und wann gilt dieser Anspruch als verletzt?

Das rechtliche Gehör ist ein grundrechtsgleiches Recht, das in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“. Es stellt sicher, dass Sie als Verfahrensbeteiligter nicht bloßes Objekt des Verfahrens sind, sondern aktiv Einfluss auf den Prozess und sein Ergebnis nehmen können.

Bedeutung des rechtlichen Gehörs

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst drei wesentliche Elemente:

  1. Informationsrecht: Sie haben das Recht, sich über den gesamten Verfahrensstoff zu informieren (z.B. durch Akteneinsicht).
  2. Äußerungsrecht: Sie müssen die Möglichkeit haben, sich vor einer Entscheidung zu allen relevanten Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern – schriftlich oder mündlich.
  3. Berücksichtigungspflicht: Das Gericht muss Ihre Ausführungen zur Kenntnis nehmen, inhaltlich würdigen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.

Das rechtliche Gehör gilt in allen gerichtlichen Verfahren und Instanzen, einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und steht jedem zu, der an einem Verfahren beteiligt ist oder von einer gerichtlichen Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen wird.

Wann gilt der Anspruch als verletzt?

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn:

  • Das Gericht Ihren Vortrag nicht zur Kenntnis nimmt oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht.
  • Sie keine Gelegenheit erhalten, sich zu einer Stellungnahme der Gegenseite zu äußern, bevor das Gericht eine für Sie ungünstige Entscheidung trifft.
  • Das Gericht eine Überraschungsentscheidung trifft, also eine Entscheidung auf Grundlagen stützt, mit denen Sie nicht rechnen konnten und zu denen Sie sich nicht äußern konnten.
  • Beweisanträge übergangen werden, ohne dass das Gericht sich damit auseinandersetzt.
  • Das Gericht nur den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn Ihres Vortrags erfasst.
  • Das Gericht eine Auskunft einholt und diese im Urteil verwertet, ohne dass Sie sich dazu äußern konnten.

Beispiel für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einem Zivilprozess. Das Gericht holt bei der Gegenseite eine Information ein und stützt sein Urteil maßgeblich auf diese Information, ohne Ihnen vorher die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Fall liegt eine Verletzung Ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da Sie keine Chance hatten, sich zu einem entscheidungserheblichen Umstand zu äußern.

Rechtsfolgen und Abhilfemöglichkeiten

Wenn Ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde, können Sie eine Anhörungsrüge erheben. Diese muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung eingelegt werden. Die Anhörungsrüge ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der speziell für Fälle der Verletzung des rechtlichen Gehörs geschaffen wurde.

Beachten Sie, dass Sie bei einer vermuteten Verletzung des rechtlichen Gehörs schnell handeln müssen. Die Fristen für eine Anhörungsrüge sind kurz und können nicht verlängert werden. Im Zivilprozess beträgt die Frist zwei Wochen, im Strafrecht sogar nur eine Woche.

Bedeutung im rechtsstaatlichen System

Das rechtliche Gehör ist nicht nur ein prozessuales Recht, sondern ein fundamentales Element des Rechtsstaats. Es steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie: Während diese den Zugang zum Verfahren sichert, zielt das rechtliche Gehör auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens. Wer vor Gericht formell ankommt, soll auch substanziell ankommen, also wirklich gehört werden.


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Was bedeutet Zeugnisverweigerungsrecht und welche Rolle spielt dabei der Quellenschutz für Journalisten?

Das Zeugnisverweigerungsrecht ermöglicht es bestimmten Berufsgruppen, darunter Journalisten, die Aussage vor Gericht zu verweigern. Für Journalisten ist dieses Recht eng mit dem Quellenschutz verbunden und in verschiedenen Verfahrensordnungen verankert, insbesondere in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO für Strafverfahren, § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für Zivilverfahren und § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO für Steuerprozesse.

Rechtliche Grundlagen des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts

Das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten leitet sich direkt aus der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit (Art. 5 GG) ab und hat damit quasi Verfassungsrang. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1966 im sogenannten „Spiegel-Urteil“ anerkannt, dass ohne ein solches Recht die Arbeit freier Medien, die ihre öffentliche Aufgabe der Kontrolle und Kritik erfüllen, nicht möglich ist.

Der Schutzbereich umfasst alle Personen, die „bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.“ Seit 2002 sind auch Mitarbeiter nicht periodisch erscheinender Medien eingeschlossen.

Umfang des Quellenschutzes

Der Quellenschutz als Kernbestandteil des Zeugnisverweigerungsrechts bezieht sich konkret auf:

  1. Die Identität der Informanten – Journalisten müssen nicht preisgeben, wer ihnen Informationen, Beiträge oder Unterlagen für den redaktionellen Teil geliefert hat.
  2. Anvertraute Informationen – Alles, was Informanten den Journalisten mitgeteilt haben, ist geschützt.
  3. Selbst recherchiertes Material – Seit 2002 sind auch eigene Beobachtungen, Recherchen und berufsbezogene Wahrnehmungen durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt.

Wenn Sie als Informant mit einem Journalisten sprechen, können Sie sich also darauf verlassen, dass Ihre Identität geschützt ist. Der Journalist darf vor Gericht die Aussage verweigern, wenn diese zur Aufdeckung Ihrer Identität führen könnte – selbst wenn es nur indirekt geschehen würde, etwa durch Fragen zu Ihrem Aussehen, Gewohnheiten oder Aufenthaltsort.

Grenzen des Quellenschutzes

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist jedoch nicht unbegrenzt. In folgenden Fällen bestehen Einschränkungen:

  • Wenn die Medien selbst die Identität ihres Informanten bereits preisgegeben haben, müssen sie auch weiterführende Fragen beantworten.
  • Bei der Aufklärung bestimmter schwerer Straftaten kann der Schutz des selbst recherchierten Materials eingeschränkt werden, etwa bei Verbrechen, bestimmten politischen oder sexuellen Vergehen oder Geldwäsche.
  • Der Schutz gilt nicht für allgemeine journalistische Recherchen oder die Frage, ob eine Berichterstattung mit einer betroffenen Person abgesprochen war.

Bedeutung für die Pressefreiheit

Der Quellenschutz ist für die Pressefreiheit von fundamentaler Bedeutung. Ohne ihn wäre kritischer Journalismus kaum möglich, da Informanten aus Angst vor Konsequenzen nicht bereit wären, brisante Informationen preiszugeben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass die Durchbrechung des Quellenschutzes nur bei Rechtfertigung durch ein vorrangiges öffentliches Interesse zulässig ist.

Stellen Sie sich vor, Sie erfahren als Mitarbeiter eines Unternehmens von schwerwiegenden Missständen. Ohne den Quellenschutz müssten Sie befürchten, dass Ihre Identität im Falle einer Klage gegen die Zeitung offengelegt wird, was berufliche und persönliche Konsequenzen haben könnte. Der Quellenschutz ermöglicht es Ihnen, solche Informationen ohne diese Befürchtungen weiterzugeben.

Praktische Auswirkungen

Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht genießen Journalisten weitere Schutzrechte, die den Quellenschutz ergänzen:

  • Beschlagnahmeverbot: Materialien in Redaktionsräumen dürfen grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, wenn dadurch Informanten enttarnt werden könnten.
  • Durchsuchungsverbot: Wohn- oder Geschäftsräume von Journalisten, Verlagen oder Sendern dürfen nicht durchsucht werden, um geschützte Informationen zu erlangen.
  • Erweiterter Abhörschutz: Nach § 100c Abs. 6 StPO genießen Journalisten besonderen Schutz vor Überwachungsmaßnahmen.

Diese umfassenden Schutzrechte sichern die Funktionsfähigkeit der Medien als „vierte Gewalt“ in der Demokratie und ermöglichen investigativen Journalismus, der zur Aufdeckung von Missständen beiträgt.


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Welche Bedeutung hat die Pressefreiheit (Art. 5 GG) im Zusammenhang mit Zeugenaussagen von Journalisten vor Gericht?

Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein elementares Grundrecht unserer Demokratie und gewährleistet eine ungehinderte Berichterstattung von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung eines Beitrags. Im Zusammenhang mit Zeugenaussagen von Journalisten vor Gericht hat sie besondere Bedeutung durch das daraus abgeleitete Zeugnisverweigerungsrecht.

Verfassungsrechtliche Grundlage und Bedeutung

Die Pressefreiheit schützt nicht nur einzelne Meinungsäußerungen, sondern sichert den Bestand einer freien Presse als Institution. Das Bundesverfassungsgericht betonte im wegweisenden „Spiegel-Urteil“ von 1966: „Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein […]. Die Presse […] beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung.“

Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich. Der Presse kommt dabei neben einer Informationsfunktion insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu, die sich auch auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen erstreckt.

Zeugnisverweigerungsrecht als Ausfluss der Pressefreiheit

Als konkreter Ausfluss der Pressefreiheit steht Journalisten ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu, das in § 383 ZPO für Zivilverfahren und § 53 StPO für Strafverfahren verankert ist. Dieses Recht gilt für alle Personen, die berufsmäßig an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Medieninhalten mitwirken.

Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auf drei zentrale Bereiche:

  • Identität der Informanten: Journalisten müssen keine Angaben zur Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen machen
  • Anvertraute Informationen: Alle Mitteilungen, die ihnen im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit gemacht wurden, sind geschützt
  • Selbst recherchiertes Material: Auch eigene Beobachtungen, Fotografien und Filme sind durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt

Wenn Sie als Informant mit einem Journalisten sprechen, können Sie sich also grundsätzlich darauf verlassen, dass Ihre Identität geschützt bleibt und der Journalist nicht gezwungen werden kann, Sie vor Gericht zu verraten.

Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist jedoch nicht unbegrenzt. Es entfällt in folgenden Fällen:

  1. Bei bereits offengelegten Informationen: Wenn ein Journalist seine Beziehung zu bestimmten Informanten bereits namentlich und inhaltlich offengelegt hat, kann er sich nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies gilt beispielsweise, wenn in einem Artikel die Quelle namentlich genannt wurde.
  2. Nach vorheriger Aussage: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn ein Journalist bereits zuvor – etwa in einem Strafprozess – eine Aussage gemacht und damit auf den Informantenschutz verzichtet hat.

Der Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts liegt im Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Medien und privaten Informanten. Wenn dieses Vertrauensverhältnis durch eine vorherige Offenlegung nicht mehr besteht, ist der Schutzbereich nicht mehr berührt.

Praktische Bedeutung für die journalistische Arbeit

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist die Rechtsgrundlage, auf der Redaktionen ihren Informanten Anonymität zusagen können. Ohne ein solches Recht wäre die Arbeit freier Medien, die ihre öffentliche Aufgabe der Kontrolle und Kritik erfüllen, nicht möglich.

In der Praxis bedeutet dies, dass Journalisten bei ihrer Vernehmung als Zeugen selbst entscheiden können, welche Wahrnehmungen sie als berufsbezogen einstufen und zu welchen sie daher die Aussage verweigern. Dies ermöglicht ihnen, investigative Recherchen durchzuführen und Missstände aufzudecken, ohne ihre Quellen gefährden zu müssen.

Wenn Sie als Betroffener von negativer Presseberichterstattung gegen einen Journalisten vorgehen möchten, sollten Sie beachten: Wurden Sie in einem Artikel namentlich als Quelle genannt, muss der Journalist vor Gericht aussagen, was Sie tatsächlich gesagt haben. Er kann sich dann nicht mehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gegenvorstellung

Eine Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem ein Betroffener das Gericht bittet, eine bereits getroffene Entscheidung nochmals zu überdenken. Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber in der Rechtsprechung anerkannt. Anders als förmliche Rechtsbehelfe hat die Gegenvorstellung keine aufschiebende Wirkung und keine feste Frist. Sie wird oft parallel zu förmlichen Rechtsbehelfen eingelegt, wenn der Betroffene meint, das Gericht habe wesentliche Aspekte übersehen.

Beispiel: Eine als Zeugin geladene Journalistin reicht nach einem abweisenden Beschluss zu ihrem Zeugnisverweigerungsrecht eine Gegenvorstellung ein, in der sie neue Argumente zum Quellenschutz vorbringt, die das Gericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung berücksichtigen soll.


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Gehörsrüge

Die Gehörsrüge (auch Anhörungsrüge genannt) ist ein förmlicher Rechtsbehelf nach § 321a ZPO, mit dem gerügt werden kann, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beachtet hat. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung eingelegt werden. Dieser Rechtsbehelf soll sicherstellen, dass das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt wird und die Parteien mit ihren Argumenten tatsächlich Berücksichtigung finden.

Beispiel: Eine Zeugin legt Gehörsrüge ein, weil das Gericht bei seiner Entscheidung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihre schriftlich eingereichten Argumente zur Pressefreiheit nicht berücksichtigt hat.


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Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht bezeichnet das Recht bestimmter Personen, in einem Gerichtsverfahren die Aussage zu verweigern. Für Journalisten ist dieses Recht in § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geregelt und schützt Informationen, die ihnen in beruflicher Eigenschaft anvertraut wurden. Dieses Recht ist eine wichtige Säule der Pressefreiheit, da es Journalisten ermöglicht, ihre Quellen zu schützen. Es gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur soweit die Identität der Informanten durch die Aussage gefährdet wäre.

Beispiel: Eine Reporterin verweigert die Aussage zu einer Frage des Gerichts, da die Antwort Rückschlüsse auf die Identität eines Whistleblowers ermöglichen würde, der ihr unter Zusicherung der Anonymität brisante Informationen gegeben hat.


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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein fristgebundener Rechtsbehelf gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, insbesondere Beschlüsse und Verfügungen. Sie ist in den §§ 567 ff. ZPO geregelt und muss in der Regel binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde hat in manchen Fällen aufschiebende Wirkung und ermöglicht eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht.

Beispiel: Ein Kläger legt gegen den Beschluss des Landgerichts, wonach Zeugen ihr Zeugnis verweigern dürfen, sofortige Beschwerde ein, woraufhin das Oberlandesgericht diesen Beschluss überprüft und möglicherweise abändert.


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Zwischenurteil

Ein Zwischenurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die nicht über die eigentliche Hauptsache, sondern über eine Vorfrage entscheidet. Geregelt in § 303 ZPO, dient es dazu, einzelne streitige Punkte vorab verbindlich zu klären, wenn dies für den weiteren Verfahrensablauf zweckmäßig ist. Es kann beispielsweise über die Zulässigkeit einer Klage, die Gültigkeit eines Vertrags oder – wie im vorliegenden Fall – die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung entscheiden.

Beispiel: Das Landgericht erlässt ein Zwischenurteil zur Frage, ob zwei journalistische Zeuginnen zu bestimmten Beweisfragen aussagen müssen, bevor die Beweisaufnahme in der Hauptsache fortgesetzt wird.


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Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist ein im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verankertes Grundrecht, das die freie Berichterstattung durch Presse und Rundfunk gewährleistet. Sie umfasst die Freiheit der Beschaffung und Verbreitung von Informationen sowie den Schutz der Vertraulichkeit der Pressetätigkeit. Im Zivilprozess rechtfertigt sie unter bestimmten Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten. Die Pressefreiheit kann jedoch mit anderen Rechten kollidieren und ist dann einer Abwägung zugänglich.

Beispiel: Eine Journalistin beruft sich auf die Pressefreiheit, um die Identität eines Informanten zu schützen, der ihr unter Zusicherung der Vertraulichkeit Insiderinformationen zu einem Korruptionsfall übermittelt hat.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: Diese Vorschrift räumt bestimmten Berufsgeheimnisträgern, darunter auch Journalisten, das Recht ein, in Zivilprozessen das Zeugnis zu verweigern, um ihre Informanten und die Vertraulichkeit ihrer Quellen zu schützen. Das Ziel ist es, die freie und ungehinderte Pressearbeit zu gewährleisten, indem die Bereitschaft zur Informationsweitergabe an Journalisten nicht durch die Gefahr der Offenlegung in Gerichtsverfahren beeinträchtigt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zeuginnen berufen sich auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht, da sie als Journalistinnen die Offenlegung ihrer Quellen und journalistischen Kontakte befürchten, was den Kern ihrer Anhörungsrüge bildet.
  • Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Pressefreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht, das die freie Meinungsbildung und die öffentliche Information in einer Demokratie sichert. Sie schützt die Medien vor staatlicher Zensur und Eingriffen und umfasst auch den Schutz journalistischer Vertraulichkeit, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zeuginnen argumentieren, dass die richterliche Anordnung zur Zeugenaussage ihre Pressefreiheit verletzt, da sie in ihrer journalistischen Tätigkeit und dem Schutz ihrer Informanten beeinträchtigt werden.
  • Art. 103 Abs. 1 GG: Dieser Artikel garantiert das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht, was bedeutet, dass jede Partei in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit haben muss, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern und ihr Vorbringen vorzutragen. Das Gericht muss dieses Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidung einbeziehen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zeuginnen rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie argumentieren, das Gericht habe sie überraschend und ohne vorherigen Hinweis zu einer Zeugenaussage verpflichtet, obwohl sie von einer Bestätigung der vorherigen Entscheidung ausgegangen waren.
  • § 321a ZPO: Diese Vorschrift regelt die Anhörungsrüge als außerordentlichen Rechtsbehelf gegen gerichtliche Entscheidungen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Sie ermöglicht es einer Partei, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten, wenn sie der Meinung ist, dass das Gericht ihren Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt oder sie in anderer Weise in ihrem Recht auf Gehör verletzt hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Anhörungsrüge der Zeuginnen ist formal auf § 321a ZPO gestützt und zielt darauf ab, die Entscheidung des OLG Karlsruhe wegen der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
  • § 139 Abs. 2 ZPO: Diese Norm verpflichtet das Gericht, den Parteien Hinweise zu geben, wenn es beabsichtigt, den Rechtsstreit auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, der von den Parteien bisher nicht erörtert wurde. Dieser Hinweis soll den Parteien die Möglichkeit geben, ihr Vorbringen zu ergänzen und sich auf die veränderte Rechtsauffassung des Gerichts einzustellen, um Überraschungsentscheidungen zu vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zeuginnen argumentieren, dass das Gericht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hätte hinweisen müssen, dass es anders entscheiden würde als das Landgericht, um ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, was hier unterblieben sei.

Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 95/24 – Beschluss vom 21.02.2025


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