Oberlandesgericht Köln
Az: 19 U 153/93
Urteil vom 03.05.1995
G r ü n d e
Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) wie auch § 286 ZPO werden im Sachverständigenverfahren nur dann erfüllt, wenn dem Kläger (und dem Gericht) die Geschäftsunterlagen des Beklagten, deren Kenntnis nach Ansicht des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist, offen gelegt werden. Dies mit Rücksicht auf etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beklagten zu verweigern, ist unzulässig (BGHZ 116, 47, 58). Der Kläger darf deshalb nicht in der vom Beklagten gewünschten Weise von der Teilnahme an der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 53. Aufl., § 357 Rn. 2; Musielak in Münch. Komm. ZPO, § 357 Rn. 9, § 404 a Rn. 11; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 357 Rn. 1; so grundsätzlich auch Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 411 Rn. 3 a). Eine Art Geheimverfahren im Zivilprozeß, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, ist mit dem geltenden Zivilprozeßrecht unvereinbar (Musielak a.a.O.). Die Rechte des Klägers werden durch die Anwesenheit eines auch ihm gegenüber schweigepflichtigen Vertreters nicht hinreichend gewahrt, weil damit er als Prozeßpartei von der ihm zustehenden Kenntnis aller für das Gutachten wichtigen Tatsachen ausgeschlossen würde. Dem Lösungsvorschlag von Zöller/Greger a.a.O., an den der Beklagte seinen Antrag ersichtlich angelehnt hat, kann der Senat deshalb nicht folgen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger selbstverständlich nicht berechtigt ist, von sich aus nach Unterlagen des Beklagten zu fahnden. Es geht allein um sein Recht auf Anwesenheit bei der Tätigkeit des Sachverständigen in den Räumen des Beklagten und auf Einsicht in die von diesem für wesentlich gehaltenen Unterlagen.