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Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts – zulässig?

LG Frankfurt – Az.: 2/30 O 256/18 – Urteil vom 09.08.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.190,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 201,71 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 78 % dem Kläger und zu 22 % der Beklagten auferlegt. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die durch die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht Limburg an der Lahn entstanden sind; diese sind ausschließlich durch den Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abholung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs geltend.

Die Beklagte verfolgt mit ihrem Unternehmen das Geschäftsmodell, dass sie Eigentümern von Kraftfahrzeugen das Kraftfahrzeug abkauft und ihnen für einen Folgezeitraum unmittelbar zur Miete überlässt. Der Kläger war Eigentümer eines Fahrzeugs VW Polo, Benzinmotor, amtliches Kennzeichen ……

Unter dem Datum 19.07.2017 schlossen die Parteien zwei Verträge. Der erste Vertrag enthält auf jeder Seite neben dem Logo der Beklagten die fett gedruckte Überschrift „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“. Der zweite Vertrag enthält entsprechend auf jeder Seite die fett gedruckte Überschrift „Mietvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“.

Mit dem Kaufvertrag erwarb die Beklagte das Fahrzeug des Klägers zu einem Kaufpreis i.H.v. 2.500 €. § 6 des Kaufvertrages mit der Überschrift „Besonderheiten“ lautet wie folgt:

„a) Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurück zu mieten. Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu, dass das Fahrzeug während der Dauer der Nutzung durch den Verkäufer noch nicht umgemeldet werden soll. Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.

b) Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährleistung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich oder mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.“

Gegenstand des Mietvertrages war ebenfalls das Fahrzeug des Klägers. Vor der Beschreibung der Mietsache in § 1 des Vertrages findet sich unter der Bezeichnung die Parteien der Absatz „Die Parteien schließen einen Mietvertrag über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges im Rahmen des Vertragsmodells “sale-and-rent-back“. In dem Kaufvertrag werden die Beklagte durchgehend als Vermieter und der Kläger durchgehend als Mieter bezeichnet. Gemäß § 2 des Vertrages überließ die Beklagte dem Kläger das Fahrzeug entgeltlich zur privaten Nutzung. Als Vertrags- und Nutzungszeit wurde der Zeitraum vom 19.07.2017 bis zum 19.01.2018 definiert (§ 4 des Vertrages). Während der gesamten Vertragszeit sollte der Wagen auf den Kläger zugelassen bleiben (§ 7 Buchst. b des Vertrages). In § 5 des Vertrages wurde ein monatlicher Mietzins i.H.v. 387,04 € festgesetzt. Da der Kläger sich dazu entschied, während der Laufzeit des Mietvertrages Steuern, Versicherungen, Wartung und Reparaturen zu übernehmen, ermäßigte sich der Mietzins auf 247,50 € im Monat (§ 7 des Mietvertrages). § 6 Buchst. b des Mietvertrages gab der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als 5 Tage in Verzug gerät.

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses enthielt der Vertrag in § 6 außerdem die folgende Regelung:

„c) der Mieter ist in allen Fällen der Vertragsbeendigung verpflichtet, das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugschlüssel sofort binnen einer Frist von 24 Stunden an die Vermieterin zurückzugeben.

d) kommt der Mieter der Rückgabeverpflichtung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter den Besitz ohne dessen Willen zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Hierzu ist die Vermieterin auch berechtigt, befriedetes Besitztum des Mieters zu öffnen und zu betreten. Es gibt zudem keine Beschränkung der Tageszeit.

e) der Mieter verzichtet im Falle der Wegnahme des Fahrzeugs durch die Vermieterin auf die Einrede der „Wegnahme durch verbotene Eigenmacht“ und auf Ansprüche nach den §§ 859 ff. BGB.

f) im Fahrzeug befindliche Sachen kann der Mieter bis 14 Tage nach der Rückgabe und/oder der Abholung des Fahrzeuges bei der Vermieterin abholen. Hierzu erhält der Mieter von der Vermieterin einen Hinweis per E-Mail. Versäumt der Mieter ein fristgemäßes abholen, ist die Vermieterin ohne Vorankündigung berechtigt, die Sachen zu entsorgen oder zu vernichten. Auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichtet der Mieter schon jetzt.

g) die Kosten einer Wegnahme, der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugpapieren und -schlüssel hat der Mieter zu tragen. Die Kostentragungspflicht einer Rückführung beinhaltet auch die Transpostkosten (sic!) vom Fundort des Fahrzeuges bis zum Verwahrungsort der Vermieterin. Die Kosten belaufen sich im Regelfall auf bis zu ca. 1.100,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.“

In § 10 Buchst. b des Vertrages findet sich der fast wortgleiche Hinweis auf § 34 Abs. 4 GewO. § 12 des Mietvertrages regelt die Verwertung des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages. Es wird vereinbart, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages verwertet werden kann und dass die Beklagte dies durch öffentliche Versteigerung eines gemäß § 34 Buchst. b GewO staatlich zugelassenen und vereidigten Auktionators tun darf. Der Versteigerungstermin soll dem Kläger 7 Tage zuvor durch E-Mail mitgeteilt werden und außerdem 7 Tage zuvor in einer Tageszeitung und bei der IHK angekündigt und veröffentlicht werden sowie auf der Homepage der Beklagten angekündigt werden. Der Beklagte kann nach § 1239 BGB bei der Versteigerung mitbieten.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die mit der Klageschrift vorgelegten Verträge (Bl. 6 ff. bzw. Bl. 13 ff. der Akte Bezug genommen.

Dem Abschluss der Verträge gegen eine Besichtigung des Fahrzeugs im Geschäft der Beklagten in Frankfurt am Main voraus. Der Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt war 107.527.

Der Kläger konnte nach Abschluss der Verträge den PKW behalten.

Am 14.02.2018 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und vereinbarte eine Vertragsverlängerung vom 19.03.2018 bis zum 18.09.2018. Die Miete für März 2018 bezahlte er erst am 28.03.2018 und auch nur i.H.v. 147,50 €. Daraufhin kündigte die Beklagte am 29.03.2018 den Mietvertrag fristlos.

In der Nacht vom 23.04.2018 auf den 24.04.2018 nahm die Beklagte den streitgegenständlichen Pkw an sich, ohne dass dies dem Kläger zuvor mitgeteilt worden war. Mit E-Mail vom 25.04.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der PKW am 09.05.2018 in Berlin versteigert werde. Weitere Angaben enthielt die E-Mail nicht. Bei Rückfragen solle der Kläger seinen Filialleiter kontaktieren.

Wie angekündigt, wurde das Fahrzeug am 09.05.2018 versteigert.

Der Kläger behauptet, sein PKW habe einen Wert von 5400 € gehabt. Er habe mit E-Mail vom 25.04.2018 der Wegnahme des Pkw widersprochen und die Beklagte zur Rückgabe des PKW aufgefordert. Mit E-Mail seines Rechtsanwalts vom 03.05.2018 habe er den Widerruf des Vertrages ausgesprochen und vorsorglich auch die Anfechtung erklärt. Außerdem habe er Mietraten i.H.v. 2633,00 € bezahlt, so dass im Vergleich zum Kaufpreis eine „Überzahlung“ i.H.v. 133,00 € bestanden habe. Der Kläger habe alle Mietraten pünktlich und rechtzeitig in vertraglich vereinbarter Höhe gezahlt.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5533,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 571,44 € nebst Zinsen seit 03.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat die Klage beim Landgericht Limburg an der Lahn erhoben. Nach Anhörung der Parteien hat sich das Landgericht Limburg an der Lahn mit Beschluss vom 15.11.2018 (Bl. 54 d.A.) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung von 1190 € unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 BGB.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des kompletten Vertrages aus § 812 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung. Rechtsgrund für Leistungen zwischen den Parteien waren die abgeschlossenen Verträge, nämlich der Kaufvertrag und der Mietvertrag.

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Die Verträge sind nicht deshalb weggefallen, weil sie widerrufen wurden. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, den Widerruf der Verträge erklärt hat und, wenn ja, ob dieser Widerruf der Beklagten zugegangen ist, fehlt es an einem Widerrufsgrund. Soweit der Kläger seinen Widerruf darauf gestützt hat, dass der Vertrag im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen worden sei und er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, so dass das Widerrufsrecht zeitlich fortbestehe, geht dies ins Leere. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers, dass er „über das Internet“ an sie geraten sei, qualifiziert bestritten und vorgetragen, dass das Fahrzeug am Tag des Abschlusses der beiden Verträge in Frankfurt am Main durch einen Mitarbeiter der Beklagten besichtigt worden sei und dass die Verträge vor Ort in Frankfurt am Main abgeschlossen worden seien. Diesem Vortrag ist der Kläger weder entgegengetreten und noch hat er Beweis für den Abschluss des Vertrages im Wege des Fernabsatzes angeboten.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die beiden Verträge als von Anfang an nichtig anzusehen seien, da er sie angefochten habe (§ 142 Abs. 1 BGB). Es ist schon fraglich, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund besteht, der darin liegen könnte, dass der Kläger bei Abgabe seiner auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen über den Inhalt der Erklärungen im Irrtum war. Denn die beiden Verträge sind mit „Kaufvertrag“ und „Mietvertrag“ so überschrieben, dass an dem Vertragsinhalt eigentlich kein Zweifel bestehen kann. Wer einen Gegenstand verkauft, weiß, dass er diesen Gegenstand grundsätzlich seinem Vertragspartner übergeben muss. Ansonsten hätte auch kein ausdrücklicher Mietvertrag, der den Kläger zum Behalten des Fahrzeugs berechtigt, abgeschlossen werden müssen. Wer wiederum eine Sache mietet, weiß, dass er den Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit wieder zurückgeben muss. Jedenfalls aber war die Anfechtungsfrist des § 121 BGB dadurch abgelaufen, dass der Kläger über ein halbes Jahr nach Abschluss der beiden streitgegenständlichen Verträge von sich aus auf die Beklagte zugegangen ist und um eine Verlängerung der Verträge gebeten hatte, welche dann auch vereinbart wurde.

Schließlich lässt sich ein Anspruch auf Zahlung von 5.533,00 EUR aus § 812 BGB auch nicht damit begründen, die beiden streitgegenständlichen Verträge stellten deshalb kein Rechtsgrund für Leistungen des Klägers an die Beklagte dar, da sie gegen das gesetzliche Verbot des § 34 Abs. 4 GewO verstießen und aus diesem Grunde nach § 134 BGB nichtig seien.

Die Vorschrift des §§ 34 Abs. 4 GewO verbietet den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. Auch wenn es sich um den Absatz einer Vorschrift handelt, die speziell die Ausübung des Geschäfts eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers regelt, so bestimmt § 34 Abs. 4 GewO doch ein allgemeines Verbot des für den Kunden nachteiligen Pfandleih-Substituts; dieses richtet sich an alle Personen unabhängig davon, ob sie tatsächlich das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben (vgl. Meßerschmitt in BeckOK Gewerbeordnung, 46. Edition Stand 1. Juni 2019, § 34 Rn. 31). Dem Verbot liegt die Besorgnis zu Grunde, dass durch Rückkauf handeln die für Pfandleiher geltenden Vorschriften z.B. hinsichtlich der Verwertung des Pfandes umgangen werden. Es sollte nach der Gesetzesbegründung verhindert werden, „dass – wie es bisweilen der Fall ist – weiterhin Rückkaufsgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer (Darlehensgeber) ermöglichen, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei über die gekaufte Sache zu verfügen. Demgegenüber ist der Pfandleiher daran gebunden, die nicht fristgemäß eingelösten Pfandgegenstand zu versteigern, den seine Forderungen übersteigenden Betrag für eine bestimmte Zeit zu Gunsten des Verpfänders zu verwahren und, falls dieser Betrag nicht abgeholt wird, diesen an eine staatliche oder kommunale Stelle abzuliefern.“ (Bundestagsdrucksache 03/318, Seite 16). Beim Rückkaufhandel besteht die Gefahr, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, wie ihn der Verkäufer der Sache dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den Verkaufspreis erheblich übersteigt und dass der Händler nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei über die Sache zu verfügen befugt ist (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21).

Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion wird die durch § 34 Abs. 4 GewO in den Blick genommene Gefahrensituation für den Verkäufer gerade vermieden. Ein ausdrücklicher Verkaufspreis ist gerade nicht vereinbart. Stattdessen wird mit der Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung nach § 1293 BGB gerade der Weg gewählt, der auch bei der zulässigen Pfandleihe vorgesehen ist.

Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts – zulässig?
(Symbolfoto: Von Miriam Doerr Martin Frommherz/Shutterstock.com)

Es liegt nach der Auffassung der Kammer auch keine Umgehung des § 34 Abs. 4 GewO vor. Zwar wird es von Rechtsprechung und Literatur als eine Umgehung der Vorschrift gewertet, wenn dem Ankäufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird (BGH vom 14.05.2009 – I ZR 179/07 – GRUR 2009, 886 vgl auch Ennuschat, a.a.O., Rn. 22; kritisch Schmidt, Gewerbearchiv 2009,160). Dies wurde zuletzt auch bei ähnlichen „Sale-and-rent-back“ Konstruktionen im Zusammenhang mit Gebrauchtwagen angenommen. So soll von der Vorschrift auch das „Geschäftsmodell“ erfasst sein, nach dem der Kunde sein Kfz verkauft, es aber von gewerblich handelnden Käufer für einen über die Nutzung hinausgehenden Mietzins zurückmietet und vertraglich ein zeitlich eingeräumtes Rücktrittsrecht eingeräumt erhält, nach dessen Ausübung er das Kfz gegen Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises zurückerwerben kann (vgl. VG München vom 29.11.2016 – M 16 K 14.826 – Beck online; LG Koblenz vom 14.06.2016 – 4 HK O 109/15 – GRUR-RR 2016, 464; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand 80. Ergänzungslieferung Januar 2019; § 34 Rn. 28). Ausschlaggebend für diese Einordnung ist, dass der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers verschaffen kann die über ein Nutzungsersatz hinausgeht (Marcks, a.a.O.). Es handelt sich dabei aber um eine andere Konstellation als diejenige, die zwischen den Parteien konkret vereinbart wurde. Der Kläger hat nach dem Vertragskonstrukt vorliegend keine Möglichkeit, durch eine einseitige Handlung das Kraftfahrzeug zu einem vorher bestimmbaren Preis zurückzuerhalten. Die Möglichkeit, sein Kraftfahrzeug zurückzuerhalten, hat er lediglich durch Teilnahme an der öffentlichen Versteigerung und damit gerade auf die Art und Weise, die nach § 1293 BGB für den Fall der Pfandleiher vorgesehen ist. Dass daneben möglicherweise nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, dass der Kunde und die Beklagte Verhandlungen über ein Rückerwerb des Kraftfahrzeugs führen, stellt noch keine Umgehung dar. Es ist etwas anderes, ob gegen Ende des Vertragsverhältnisses Verhandlungen geführt werden, die einen Rückerwerb ermöglichen, oder ob die Möglichkeit des Rückerwerbs von Beginn an vertraglich und zu einem bestimmten oder konkret bestimmbaren Betrag vorgesehen ist.

Die Leistungen des Klägers sind auch nicht deshalb ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die beiden abgeschlossenen Verträge gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nach § 138 BGB nichtig sind.

Insbesondere liegt kein Fall des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) vor. Es ist bereits fraglich, ob das hierfür erforderliche Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung einer Zwangslage gegeben ist. Solange der Betroffene noch die Möglichkeit hat, sich die benötigte Leistung innerhalb eines funktionierenden Wettbewerbs unter zumutbarem Aufwand anderweitig zu angemessenen Bedingungen zu verschaffen, befindet er sich (noch) keiner Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift (Wendtland in BeckOK BGB, Stand 01.05.2019, § 138 Rn. 51). Hierzu ist nichts vorgetragen. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, seinen PKW etwa an einen anderen Gebrauchtwagenhändler zu verkaufen. Im Gegenteil liegt gerade die vom Kläger vorgelegte online-Bewertung seines Kraftfahrzeuges mit einem angeblichen Wert von 5400 € nach, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug woanders zu einem vergleichbaren oder aber höheren Preis zu veräußern.

Insbesondere ist aber kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Vermögensvorteilen zu sehen. In diesem Zusammenhang kann nicht ohne weiteres auf die Verzinsung bei Darlehensverträgen abgestellt werden und im Verhältnis hierzu die monatlichen Mietzahlungen bezogen auf den Kaufpreis des Pkw als wucherisch eingeordnet werden. Die vorliegende Vertragskonstruktion ist nur von der Motivation des Kunden her, der offensichtlich finanzielle Mittel benötigt, mit der bei einem Darlehen vergleichbar. Während bei einem Darlehen ein Geldbetrag für einen bestimmten Zeitraum zur gestellt wird, der dann zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen ist, kommt es hier zum Verkauf eines Pkw bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages. Kennzeichnend für das Modell ist, dass der Kunde seinen PKW verkauft, aber diesen gleichzeitig behalten möchte, um weiterhin mobil zu sein. Die zu zahlende Miete von 247,50 € (umgerechnet ca. 8 € pro Tag) ist deshalb zu messen an den Kosten, die für ein Mietwagen aufzuwenden gewesen wären. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger Steuer, Versicherung und eventuell anfallende Reparaturen weiter bezahlt und es sich von dem Zustand des PKW nicht um ein Fahrzeug handeln dürfte, welches ein professioneller Autovermieter im Portfolio haben dürfte, liegen Leistung und Gegenleistung insofern nicht in einem auffälligen Missverhältnis.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 5400 € aus § 280 BGB, da die Verwertung des Wagens vertragswidrig erfolgte. Der Kläger befand sich nämlich nach dem insoweit unstreitigen Vortrag Ende März 2018 mit der Zahlung einer Miete jedenfalls teilweise in Verzug, da er die für den Monat März 2019 anfallende Miete i.H.v. 247,50 nur teilweise, nämlich i.H.v. 147,50 €, gezahlt hatte. Nach den Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien war die Beklagte damit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Kläger hatte damit kein Recht zum Besitz mehr an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug. Einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückgabe des Kraftfahrzeugs stünde die Einrede gegenüber, dass der Kläger der Beklagten das Kraftfahrzeug mangels Rechts zum Besitz wieder zurückgeben müsste. Aus diesem Grunde hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von 5400 € statt des Kraftfahrzeuges als Surrogat, ohne dass es darauf ankäme, ob das Fahrzeug wie vom Kläger behauptet tatsächlich den Wert von 5400 € hat.

Ein Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht allerdings auf Zahlung von 1.190,00 €. Ausweislich der Berechnung der Beklagten sind in dieser Höhe Rückführungskosten angefallen. Für eine Rückführung des PKW durch die Beklagte bestand allerdings kein rechtlicher Grund. Zwar räumt § 6 Buchst. d des Mietvertrages der Beklagten das Recht ein, dem Mieter den Besitz ohne dessen Willen zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter der Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt. Zugleich verzichtet der Mieter in § 6 Buchst. i des Mietvertrages im Falle der Wegnahme des Fahrzeuges durch die Vermieterin auf die Einrede der „Wegnahme durch verbotene Eigenmacht“ und auf Ansprüche nach den §§ 859 ff. BGB. Diese beiden Klauseln des Mietvertrages sind jedoch unwirksam nach § 307 BGB. Es handelt sich bei den Klauseln um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Insofern kann auf die Vermutung in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgestellt werden, wonach eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. So liegt der Fall hier. Gesetzliche Regelung für den Verbleib der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses ist § 546 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Die Verletzung der Rückgabepflicht durch den Mieter wird dadurch sanktioniert, dass der Vermieter für den Zeitpunkt, in dem der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, mindestens die vereinbarte oder ortsübliche Miete verlangen kann und die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist (§ 546 a BGB). Dagegen steht dem Vermieter ein Selbsthilferecht nicht zu. Nimmt der Vermieter die Sache nach Ende der Mietzeit eigenmächtig in unmittelbarem Besitz, begeht er verbotene Eigenmacht, solange der Mieter den unmittelbaren Besitz noch nicht aufgegeben hat. Eine Vereinbarung, die den Vermieter zu einer entsprechenden Selbsthilfe berechtigt, ist unwirksam, weil eine Erweiterung des Selbsthilferechts über § 229 BGB hinaus unzulässig ist (OLG Hamm vom 20.12.1991 – 3 U 93/91, NJW-RR 1992, 502 zum Recht zur Wegnahme eines geleasten Fahrzeuges bei Zahlungsverzug, Bieber in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 546 Rn. 21;. Wiederhold in BeckOK BGB, 50. Edition Stand 01.05.2019, § 546 Rn. 31).

Dagegen ist keine Grundlage für den Anspruch des Klägers i.H.v. 133,00 € ersichtlich, den er daraus herleitet, dass er Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 2633 € geleistet hat und dieser Betrag um 133 € über dem erhaltenen Kaufpreis i.H.v. 2500 € gelegen hat. Es wurde bereits ausgeführt, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei dem Mietvertrag nicht vorlag. Im Übrigen ist kein Rechtssatz ersichtlich, wonach der Vermieter einer Sache maximal den Gesamtbetrag an Miete einnehmen darf, den er als Kaufpreis für die Sache aufgewendet hat.

Soweit die Klage i.H.v. 1190 € erfolgreich war, ergibt sich der Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Der Kläger hat daneben einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten. Dieser Anspruch besteht allerdings lediglich i.H.v. 201,71 €, da Mahnkosten nur aus dem Gegenstandswert i.H.v. 1190,00 € gerechtfertigt waren, in dem die Klage erfolgreich war. Dies ergibt den Betrag von 201,71 €, der sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 149,50 €, eine Auslagenpauschale von 20,00 € und Umsatzsteuer i.H.v. 32,21 € zusammensetzt. Ein Anspruch auf Zinsen hieraus ab dem 03.06.2018, nicht zuzusprechen, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt war. Die Klageschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sofern die Zahlung von Zinsen begehrt wird, ist die Höhe des Zinssatzes und der Beginn der Zinspflicht anzugeben (Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 253 Rn. 16a). Eine Angabe eines Zinssatzes fehlt es aber hier. Ein gerichtlicher Hinweis musste nicht erteilt werden, da es sich lediglich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Parteien haben die Kosten in der Höhe ihres jeweiligen Unterliegens zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht Limburg an der Lahn, die nach der Regelung des § 281 Abs. 3 ZPO ausschließlich vom Kläger zu tragen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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