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Grillunfall – Aufsprühen von Grillanzünder auf glimmende Kohlen als fahrlässige Handlung

LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 147/18 – Urteil vom 28.12.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 20.756,62 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1) aus dem Schadensereignis der … – vom 18.06.2015 auf dem Grundstück … entstanden sind und noch entstehen werden.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2) aus dem Schadensereignis der … entstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Verletzung ihrer Versicherten … .

Am 18.06.2015 begab sich die Versicherte aufgrund einer Einladung gegen 19:45 Uhr auf das Grundstück … . Auf dem Grundstück befand sich ein Grill, dessen Holzkohle zumindest bereits glühte. Der Beklagte nahm eine grüne längliche Plastikflasche, in der sich ein flüssiger Grillanzünder befand, und sprühte die Flüssigkeit in den Grill. Hierdurch entstand eine Stichflamme, welche die Kleidung der Versicherten erfasste. Nach Hinzuziehung eines Notarztes wurde die Versicherte mit einem Hubschrauber in die Klinik nach Leipzig geflogen und befand sich dort zur stationären Behandlung vom 18.06. bis 03.07.2015.

Infolge des Geschehens erlitt die Versicherte Verbrennungen des Grades 2b an beiden Oberschenkeln, des 3. Grades am linken Handgelenk und der linken Hand sowie des 2.-3. Grades an insgesamt 8 % der Körperoberfläche. Zur Behandlung der Verbrennungen wurde die Haut an der Hand, den Oberschenkeln und am Knie abgetragen, die betroffenen Körperflächen wurden mit Fettgazeverband und antiseptischen Salbe mehrfach behandelt. Am 23.06.2015 folgten Hauttransplantationen an der Hand und an den Oberschenkeln, am 29.06.2015 erfolgte nochmals eine Revision eines freien Hauttransplantats. Zugleich wurde die Versicherte während des stationären Aufenthalts psychologisch betreut. Vom 17.07. bis 13.08.2015 befand sich die Versicherte in der neurologischen orthopädisch-traumatischen Fachklinik für Rehabilitation in B. K., wo ein Narbenzug nach Verbrennung diagnostiziert wurde. Die Versicherte erlitt Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand und musste nach dem Vorfall Kompressionsbekleidung über 23 Stunden am Tag tragen.

Auf ein Schreiben der Klägerin zu 1) wies der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2015 eine Einstandspflicht zurück.

Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte hätte – wie er später auch gegenüber dem Notarzt und den Sanitätern eingeräumt habe – Brennspiritus verwendet und diese Flüssigkeit ohne jede Vorankündigung in den Grill gesprüht. Hierbei habe er in Richtung der Versicherten gesprüht, deren Kleidung infolge der Stichflamme in Brand geraten sei. Über die unstreitigen Verletzungen hinaus habe die Versicherte auch eine Anpassungsstörung erlitten, des Weiteren sei die Funktionsfähigkeit der linken Hand dauerhaft beeinträchtigt. Die medizinischen Behandlungen der Beklagten seien infolge des Vorfalls erforderlich gewesen. Infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe die Klägerin zu 1) umfangreiche Aufwendungen für diese Behandlungen und Krankengeld erbracht bzw. Ausfälle für entgangene Krankenversicherungs-Beiträge erlitten, die sich in der Summe auf insgesamt 20.756,62 € beliefen. Wegen der detaillierten Berechnung wird auf die von der Klägerin zu 1) eingereichten Anl. K1 und K2 (Bl. 13-19 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 20.756,62 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1) aus dem Schadensereignis der … vom 18.06.2015 auf dem Grundstück … entstanden sind und noch entstehen werden.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2) aus dem Schadensereignis der … vom 18.06.2015 …  Grundstück … entstehen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass sich entsprechend der Beschriftung in der Grillanzünderflasche ein dickflüssiger Grillanzünder befunden habe. Vor Verwendung des Grillanzünders habe er laut und deutlich geäußert, jetzt die Glut entzünden zu wollen. Daraufhin sei die Versicherte, die vorher näher am Grill gestanden habe, auch noch einmal einen bis anderthalb Meter weiter weg vom Grill gegangen. Wider Erwarten habe sich der Grillanzünder stark entzündet und sich eine Flamme mit erheblicher Hitze entwickelt. Diese Flamme habe aber nicht die Geschädigte erfasst, sondern es sei deren (Plastik-) Kleidung geschmolzen. Offenbar habe die Geschädigte zu nah am Grill gestanden. Deshalb müsse sich die Geschädigte ein nicht unerhebliches Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen.

Die Akten des zwischen der Versicherten und dem Beklagten geführten Rechtsstreits (Gesch.-Nr. 2 O 530/15) sowie des zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherten und dem Beklagten geführten Rechtsstreits (Gesch.-Nr. 2 O 223/18) wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Zahlungsklage ist begründet. Der Klägerin zu 1) steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Der Beklagte ist der bei der Klägerin zu 1) Versicherten … im vollen Umfang zum Schadensersatz aufgrund des Vorfalls vom 18.06.2015 nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Der Beklagte hat fahrlässig die Gesundheit der Versicherten verletzt.

Der Beklagte ist kausal für die Verletzungen der Versicherten verantwortlich. Unstreitig zog sich die Versicherte schwere Brandverletzungen zu, weil der Beklagte flüssigen Grillanzünder in einen bereits entzündeten Grill auf glühende Kohlen sprühte, es hierdurch zu einer Stichflamme kam und zumindest hitzebedingt die Kleidung der Versicherten schmolz. Ob diese zugleich in Brand geriet, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Diesen Tatbestand erfüllt das Sprühen von flüssigem Grillanzünder auf glühende Kohlen in einem Grill. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um dickflüssigen oder dünnflüssigen Anzünder handelt. Dass es bei einer derartigen Verwendung von flüssigen Brennhilfen zu Verpuffungen und Stichflammen kommen kann, ergibt sich aus den deutlichen Warnhinweisen auf jeder Grillanzünderflasche und ist im Übrigen – nicht zuletzt aufgrund regelmäßig auftretender Unfälle, über die auch ständig in den Medien berichtet wird – allgemein bekannt (OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2000 – 1 U 1452/97 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 1990 – 10 U 7/90 -, juris). Dementsprechend musste auch der Beklagte über eine entsprechende Kenntnis verfügen und danach handeln.

Die Haftung des Beklagten vermindert sich nicht nach § 254 BGB aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens der Versicherten. Ein derartiges Mitverschulden ist nicht erkennbar. Ein solches läge nur vor, wenn der Versicherten ihrerseits ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könnte. Eine derartige Pflichtverletzung – gegen sich selbst – ist aber nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Versicherte sich auf einen etwaigen Hinweis des Beklagten nicht schnell und weit genug vom Grill entfernt hätte, genügt hierfür nicht. Denn es war ausschließlich Sache des Beklagten, eine derart gefährliche Handlung grundsätzlich zu unterlassen. Wenn er dennoch meinte, den Grillanzünder in der ungeeigneten Situation durch unsachgemäße Handhabung benutzen zu müssen, war es allein seine Pflicht, sich von einem hinreichend Sicherheitsabstand der in der Nähe befindlichen Personen zu vergewissern.

Selbst wenn der Versicherten infolge der behaupteten Ankündigung des Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sein sollte, wäre ihre Pflichtverletzung so gering, dass sie im Hinblick auf das schwere Verschulden des Beklagten zu vernachlässigen ist. Denn das Verschulden des Beklagten erreicht den Grad der groben Fahrlässigkeit, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aus den vorgenannten Gründen in besonders schwerem Maße verletzt hat (Palandt/Grüneberg, Rn. 14 zu § 276 BGB). Vorliegend wiegt sein Verschuldensanteil so schwer, dass eine etwaige Mitverantwortung der Versicherten – die sich nach der Behauptung des Beklagten nicht schnell und weit genug entfernt hat – im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt bliebe (zur Abwägung vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 206/14 -, juris). Auf eine Beweisaufnahme zu einem etwaigen Mitverschulden der Versicherten durch Vernehmung der im Termin vom Beklagten benannten Zeugen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Infolge des Geschehens erlitt die Versicherte Verbrennungen des Grades 2b an beiden Oberschenkeln, des 3. Grades am linken Handgelenk und der linken Hand sowie des 2.-3. Grades insgesamt an 8 % der Körperoberfläche und litt zudem an einer Anpassungsstörung. Das Verletzungsbild ist unstreitig; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben sich zudem aus dem Arztbrief vom 03.07.2017 des … sowie … (Bl. 9 ff der beigezogenen Akte 2 O 530/15) den der Beklagte nicht angegriffen und an dessen Richtigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat. Die Verletzungen der Versicherten werden zudem belegt durch den ärztlichen Kurzbrief der Dr. med. … vom 12.08.2015 (Bl. 13 der beigezogenen Akte 2 O 223/18), den Befundbericht zum AHB-Antrag des Assistenzarztes … vom 29.06.2015 (Bl. 19 der beigezogenen Akte 2 O 223/18) sowie dem Reha– Entlassungsbericht vom 19.08.2015 (Bl. 20 ff. der beigezogenen Akte 2 O 223/18). Auch die Richtigkeit dieser Unterlagen hat der Beklagte in keiner Weise angegriffen.

Grillunfall - Aufsprühen von Grillanzünder auf glimmende Kohlen als fahrlässige Handlung
(Symbolfoto: Von Bruce Stanfield/Shutterstock.com)

Der Beklagte haftet damit auf Ersatz sämtlicher Aufwendungen, die auf den Verbrennungen beruhen. Hierzu gehören u. a. die Kosten der unstreitigen und umfangreichen Heilbehandlung, die angesichts der vorgenannten Arztberichte zweifellos entstanden und auf das Geschehen kausal zurückzuführen sind.

Soweit die Klägerin zu 1) als gesetzliche Krankenversicherung der Versicherten hierzu Leistungen erbracht hat, ist der Schadenersatz der Versicherten in dieser Höhe nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin zu 1) übergegangen. Das Gericht ist deshalb nach § 118 SGB X hinsichtlich der Zuständigkeit der Krankenkasse, der Versicherteneigenschaft der Geschädigten sowie hinsichtlich Art und Höhe der Sozialleistung an die Entscheidung der Klägerin zu 1) gebunden (z. B. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – III ZR 252/10 -, juris). Dies gilt nach dieser Vorschrift jedenfalls unmittelbar, sofern der Sozialleistungsträger durch eine unanfechtbare Entscheidung entschieden hat. Zwar setzt dies grundsätzlich eine entsprechende Gerichtsentscheidung oder einen Verwaltungsakt voraus (Diering/Timme/Breitkreuz, Rdnr. 2 zu § 118 SGB X). Eine Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt ist bei den von der Klägerin zu 1) erbrachten Leistungen ohne Weiteres nur für das gezahlte Krankengeld ersichtlich, dessen Gewährung immer ein Verwaltungsakt vorausgeht (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungs- recht/Schifferdecker, Rn. 91 zu § 44 SGB V). Hinsichtlich der ambulanten und stationären Behandlungen muss dies nicht zwingend der Fall sein (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Nolte, Rn. 85 zu § 27 SGB V). Indes ist das Gericht von der Notwendigkeit der dahingehenden Leistungserbringung gleichfalls überzeugt, da der Beklagte aufgrund seines lediglich pauschalen Bestreitens sämtlicher Haftungsvoraussetzungen den dahingehenden Vortrag der Klägerin zu 1) in keiner Weise substantiiert angegriffen hat und sich aus den umfangreich vorgelegten ärztlichen Unterlagen die umfassende Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten aufdrängt. Zu erstatten sind auch die – der Höhe nach gleichfalls nicht substantiiert angegriffenen – entgangenen Krankenversicherungsbeiträge, die auf die Klägerin zu 1) als Erwerbsschaden nach § 842 BGB gleichfalls übergangenen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 – VI ZR 128/12 -, juris). Zur Zahlung dieser Beiträge wäre die Versicherte verpflichtet gewesen, da sie bereits zuvor – wie aus dem Verfahren 2 O 223/18 ersichtlich – in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden und Beiträge entrichtet hatte, woraus sich schließlich auch ihr – unstreitiger – Anspruch auf Krankengeld ergibt. Ein – wohl vom Beklagten unterstellter – Bezug von ALG II hätte diesen Anspruch nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ausgeschlossen. Infolgedessen ist der Beklagte der Klägerin zu 1) zur Erstattung der von ihr aufgewandten Behandlungskosten sowie mit der Bezahlung des Krankengelds in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in dem von ihr substantiiert bezifferten Umfang von 20.756,62 € verpflichtet. Zur Berechnung wird auf die von der Klägerin vorgelegten Anl. K1 und K2 (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug infolge der Zurückweisung des klägerischen Anspruchs mit anwaltlichem Schreiben des Beklagten vom 17.09.2015 nach §§ 280, 286 BGB.

II.

Die Feststellungsanträge der Klägerinnen sind zulässig und begründet. Für die Zulässigkeit genügt es, wenn künftige Schadensfolgen wenn auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, Rn. 9 zu § 256 ZPO m. w. N.). Dies ist angesichts des Verletzungsbildes der Versicherten ohne Weiteres der Fall. Die Begründetheit ergibt sich aus der dem Grunde nach – auch zugunsten der Klägerin zu 2) als gesetzlicher Pflegeversicherung – bestehenden Verpflichtung des Beklagten zum vollumfänglichen Schadensersatz aus übergegangenem Recht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen vom 10.12.2018 hat dem Gericht vorgelegen. Er gibt jedoch keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

 

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