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Grundstücksbesitzerhaftung –  Vorkehrungen gegen Gebäudeeinsturz oder gegen Teileablösung

Der Fall der Betonabdeckplatte: Verletzungsrisiko und Verkehrssicherungspflicht aus juristischer Perspektive

Im vorliegenden Rechtsfall geht es um eine tragische Körperverletzung, bei der eine Person beim Ausüben von Klimmzügen an einer Betonabdeckplatte verletzt wurde. Diese Platte löste sich von ihrem Sitz und fiel auf den Kläger. Der Schwerpunkt des Falles liegt auf der Frage der Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers und der Verantwortung des Geschädigten für sein eigenes Verhalten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 548/13 >>>

Der Ursprung der Verletzung: Eine Frage der Verantwortung

Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger nicht nur die Betonabdeckplatte berührt, sondern sich daran gehängt und Klimmzüge durchgeführt hat. Diese Handlung löste eine Hebelwirkung aus und übte zusätzliche horizontale und seitliche Kräfte auf die Platte aus, die dazu führte, dass sie von ihrem Sitz verschoben wurde. Die Platte wurde im Mai 2009 fachgerecht durch die Firma V verlegt und es gab keine Hinweise auf eine fehlerhafte Installation oder Unterhaltung.

Die Beweislast und ihre Bedeutung

Die Beweislast für die fehlerhafte Errichtung oder Unterhaltung und deren Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg liegt bei dem Geschädigten. In diesem Fall konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Platte mangelhaft installiert oder gewartet wurde. Darüber hinaus ergab eine Prüfung der Ermittlungsakte und der Bilder der heruntergefallenen Platte keine Hinweise auf eine unzureichende Verlegung der Platte.

Die Verkehrssicherungspflicht: Ein Balanceakt zwischen Recht und Verantwortung

Im Zentrum des Falles steht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die Dritte gegen naheliegende Gefahren schützt. Doch die Verkehrssicherungspflicht hat ihre Grenzen. Für Gefahren, in die sich der Geschädigte selbst begibt und mit denen der Gebäudesicherungspflichtige nicht rechnen muss, ist der Gebäudebesitzer nicht verantwortlich. In diesem Fall hat der Kläger durch sein selbstgefährdendes Verhalten eine Situation geschaffen, die der Gebäudebesitzer nicht vorhersehen konnte und daher keine Vorkehrungen treffen musste.

Das endgültige Urteil: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beklagte keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch die Körperverletzung des Klägers verursacht hat. Der Kläger hätte die Gefahr, die sich dann realisiert hat, selbst vermeiden können, indem er die Handlung unterlassen hätte. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde ebenfalls abgelehnt, da eine Rechtsschutzversicherung bestand und der Kläger keine Zahlung an die Anwälte vorgenommen hat.


Das vorliegende Urteil

LG Hagen – Az.: 2 O 548/13 – Urteil vom 01.04.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfallereignisses am 02.10.2010 auf dem Grundstück der Beklagten in Anspruch.

Grundstücksbesitzerhaftung: Schutz vor Gebäudeschäden
Tragisches Unglück bei Klimmzügen: Ein Balanceakt zwischen individueller Verantwortung und allgemeiner Verkehrssicherungspflicht. (Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Die Beklagte ist Eigentümerin und Eigenbesitzerin des Hausgrundstücks T-Straße in XXX. An das Wohnhaus angebaut ist eine Garage mit zwei Toren, davor befindet sich ein Garagenhof. Die Betongaragendecke ragt über die Torebene aus und endet am freien Rand mit einer Betonattika, auf der sich drei nebeneinander liegende Abdeckplatten befinden, die in eine Mörtelschicht verlegt sind. Die Abmessungen der 122 kg schweren Abdeckplatten betragen 2,18 m (Länge) x 28 cm (Breite) x 8 cm (Höhe).

Am 02.10.2010 erschien der am 28.09.1991 geborene, damals also 19 Jahre alte Kläger auf dem Grundstück der Beklagten zur Teilnahme an einer Geburtstagsfeier ihres Sohnes V. Zum Unfallzeitpunkt, gegen 23.45 Uhr, hielt sich der Kläger mit anderen Gästen auf dem Garagenhof auf. Er war alkoholisiert, er wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 Promille auf. Er diskutierte mit anderen Gästen darüber, ob es möglich sei, die etwa 2,80 hohe Kante des Garagendaches, die etwa die Höhe des Ringes eines Basketballkorbes habe, durch Hochspringen zu erreichen. Daraufhin sprang der Kläger an einer der Garagen hoch. Dabei berührte er die mittlere der drei auf der Betonattika befindlichen Abdeckelemente. Dabei löste sich diese Abdeckplatte vom Garagendach und riss den Kläger mit sich herunter, der zu Boden fiel, auf dem Rücken landete und mit dem Hinterkopf auf den mit Steinen gepflasterten Boden aufschlug. Die Betonplatte fiel auf den Oberkörper des Klägers und zerbrach dabei. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt und wurde mit dem Rettungswagen in das Allgemeine Krankenhaus XXX eingeliefert. Infolge der – im Einzelnen streitigen – Verletzungen, bestand für den Kläger zeitweise Lebensgefahr.

Im Rahmen einer Notoperation wurde der Kläger mit einem Aortenstent versorgt. Er wurde 8 Tage intensiv medizinisch betreut. Am 05.10.2010 erfolgte eine Wirbelsäulenoperation, am 07.10.2010 wurde eine Lungendrainage links verlegt. Im Zeitraum vom 22.10. – 11.11.2010 befand sich der Kläger in einer Rehabilitationsmaßnahme der MediClin Fachklinik Rhein-Ruhr in Essen. Am 02.04.2012 wurden die an der Wirbelsäule angebrachten Titanstäbe entfernt.

Der Kläger behauptet:

Er habe sich bereits ab ca. 20.00 Uhr auf der Geburtstagsparty aufgehalten. Er habe bei dem Sprung an die Garage die Abdeckplatte lediglich leicht mit den Fingern bzw. mit beiden Handflächen berührt; Sie habe sich bereits bei dem Versuch des Klägers, die Betonplatte zu berühren, gelöst. Grund hierfür sei deren mangelhafte und ungeeignete Befestigung auf dem Untergrund gewesen. Die Betonplatte sei auf der wesentlich schmaleren Garagenmauer lediglich in eine Mörtelschicht gelegt worden, um sie gegen ein Verrutschen zu sichern. Da sie nur zu einem geringen Anteil eine Auflage auf der Maueroberkante gehabt habe, der weitaus größere Teil der Betonplatte jedoch nach vorne über gestanden sei, sei der Schwerpunkt der Platte weit vorverlagert gewesen, was bereits bei geringer Belastung aufgrund des hohen Eigengewichts der Platte zu einem Abkippen der Platte nach vorne geführt habe. Damit sei die Beklagte, so die Ansicht des Klägers, weder ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Errichtung des Bauwerks noch zur ordnungsgemäßen Instandhaltung nachgekommen.

Der Kläger habe sich unfallbedingt im Einzelnen folgende Verletzungen zugezogen:

  • dezentrales Absturztrauma mit gedeckter Perforation der Aorta descendens loco typico distal des Abganges der Aorta subclavia links mit mediastinaler Einblutung;
  • instabile BWK 12 Fraktur;
  • Querfortsatzfrakturen BWK 11 LWK 1 und LWK 2;
  • Lungenkontusion beidseits mit Einblutungen;
  • Kopfplatzwunde occipital;

Infolge der erlittenen Verletzungen habe er sich zweimal pro Woche einer ambulanten Physiotherapie unterziehen müssen.

Unfallbedingt lägen bei ihm noch folgende Beeinträchtigungen vor:

Er sei nicht in der Lage, längere Zeit zu stehen, zu sitzen oder zu gehen. Er könne keine Lasten über 5 kg tragen. Er leide nach wie vor an chronischen Schmerzen im Bein und im Rücken. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule und des rechten Beines seien nach wie vor gestört. Darüber hinaus leide er an posttraumatischen Angstzuständen. Er müsse dauerhaft blutverdünnende Medikamente einnehmen. Er könne keinen Sport mehr treiben. Er habe erst ein Jahr nach dem Unfall seinen Schulbesuch fortsetzen können. Es seien dauerhaft Narben vorhanden. Es liege ein Dauerschaden vor. Die Gefäßwandanatomie der Bauchaorta sei fortbleibend beeinträchtigt. Die Heilbehandlung sei bis heute nicht abgeschlossen. Es sei mit Folgeerkrankungen zu rechnen.

Der Kläger begehrt im Feststellungswege die Zahlung eines Schmerzensgeldes, hält dieses jedoch wegen des noch nicht abgeschlossenen und nicht absehbaren Heilungsverlaufs für noch nicht bezifferbar. Den Wert des Feststellungsinteresses hat er mit 50.000,00 EUR angegeben. Darüber hinaus macht der Kläger den Ersatz materieller Schäden geltend, die er wie folgt beziffert:

Auslagenpauschale: 25,00 EUR

Zuzahlungen zu ärztlichen Behandlungen, Attestkosten, Medikamente, addiert: 403,89 EUR

Summe 446,72 EUR

Besuche der Mutter während des Krankenhausaufenthaltes: 3.165 km x 0,30 EUR 949,50 EUR

Fahrten der Mutter mit dem Kläger zu Heilbehandlungen u.a.: 657 km x 0,30 EUR 197,10 EUR

Zeitaufwand der Mutter für die Fahrten: 700 Minuten x 8,00 EUR/Stunde 96,00 EUR

Der Kläger behauptet, die Besuche seiner Mutter seien zur Wiederherstellung seines körperlichen Wohlbefindens erforderlich gewesen.

Darüber hinaus macht der Kläger die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend, die er nach einem Gegenstandswert von 51.557,94 EUR mit einer 2,5-Geschäftsgebühr mit 2.362,45 EUR beziffert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.557,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 02.10.2010 auf dem Grundstück T-Straße in 58339 Breckerfeld zurückzuführen seien, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen seien bzw. übergehen werden;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der gezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.345,39 EUR für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet:

Der Kläger sei zu der Geburtstagsfeier nicht eingeladen gewesen und sei dort erst gegen 23.00 Uhr schon im betrunkenen Zustand erschienen. Er sei von Anfang an den Partygästen durch sein starkes Imponiergehabe aufgefallen und habe bereits vor dem Unfall verschiedene Übungen und wohl auch Liegestützen gemacht, um seine besondere körperliche Fitness hervorzuheben. Er habe die Betonabdeckplatte nicht nur leicht berührt, sondern sich an diese gehängt und Klimmzüge daran durchgeführt. Zudem habe er mit den Ellenbogen die kleine senkrechte Wand berührt und damit eine Hebelwirkung ausgelöst, weitere zusätzliche horizontale Zugkräfte und eine seitliche Lasteinwirkung an den Plattenrandüberstand ausgelöst, wodurch die Platte von ihrem Sitz auf der Wandoberkante in Richtung der Zugwirkung verschoben worden sei.

Die Abdeckplatte sei im Mai 2009 fachgerecht durch die Firma V nach den Regeln des Handwerks verlegt worden. Im Mörtelbett seien Distanzplatten aus Kunststoff verlegt worden, die die Mindesthöhe beim Verlegen gewährleisteten. Unter den Platten habe sich bei der Verlegung 2 – 3 cm starker Frischmörtel MG II a befunden. Die Konsistenz des Mörtels beim Verlegen sei feucht und stützend gewesen. Die Platte habe mit einer Breite von 15,5 cm auf der Mauer aufgelegen. Der Überstand nach vorne zur Absturzseite hin habe 7,5 cm betragen, der Überstand nach hinten 5 cm. Das Gebäude sei mehrmals jährlich durch die Bauunternehmung V kontrolliert und gewartet worden, dabei sei auch die Platte kontrolliert worden.

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Die Beklagte ist der Auffassung, ihr seien keine Pflichtverletzungen zur Last zu legen. Der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet. Zumindest seien Ansprüche des Klägers wegen dessen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen. Außerdem sei jegliche Haftung vertraglich ausgeschlossen.

Hierzu behauptet die Beklagte, im Eingangsbereich des Grundstücks befinde sich ein deutlich sichtbares Hinweisschild mit der Aufschrift: „Betreten für Unbefugte verboten, Betreten auf eigene Gefahr“, das der Kläger zur Kenntnis genommen habe.

Die Beklagte stellt zwar nicht in Abrede, dass der Kläger bei dem Unfall schwere Verletzungen erlitten hat, bestreitet jedoch die von dem Kläger im Einzelnen vorgetragenen Verletzungen und Beeinträchtigungen. Soweit diese in den Arztberichten bescheinigt seien, werde deren Richtigkeit ebenso bestritten wie die Tatsache, dass alle eingetretenen Folgen unfallbedingt seien.

Die Beklagte bestreitet auch, dass noch Folgeschäden möglich seien. Bezüglich der materiellen Schäden bestreitet sie, dass die geltend gemachten Rechnungen und Zuzahlungen unfallbedingt seien, dass die Mutter 3.165 km zurückgelegt habe und dass eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR angemessen sei. Sie ist der Auffassung, der Kläger könne für 700 Minuten Fahrzeit seiner Mutter keinen Nettostundenlohn von 8,00 EUR ersetzt verlangen. Die Besuche der Mutter seien zur Heilwirkung nicht erforderlich gewesen. Eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Anwaltstätigkeit von 2,5 hält die Beklagte für übersetzt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat zum Hergang des Unfallereignisses, zu den Besuchsfahrten der Mutter des Klägers und zur Frage der fachgerechten Befestigung der Abdeckplatte Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, T, G, I, O und ML, sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H2 vom 17.07.2014, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2015 mündlich erläutert hat.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 17.07.2014 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 14.03.2014 und vom 01.04.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 836 Abs. 1 BGB zu.

Zwar sind der Körper und die Gesundheit des Klägers durch die Ablösung eines Teils des Gebäudes, dessen Eigenbesitzerin die Beklagte ist, verletzt worden. Bei der auf der Betonattika der Garage aufliegenden Abdeckplatte handelt es sich zweifellos um einen Teil des Gebäudes. Dieser hat sich bei dem fraglichen Ereignis abgelöst. Ablösung ist jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung eines Teils eines Gebäudes vom im Übrigen unversehrt bleibenden Ganzen durch Lockerung oder Trennung. Dies war hier unzweifelhaft der Fall. Dass diese Ablösung nicht stattgefunden hätte, wenn der Kläger nicht gegen das Garagentor gesprungen wäre, steht dem Begriff der Ablösung nicht entgegen. Voraussetzung für die Ablösung eines Gebäudeteils ist nicht, dass dies ohne jeglichen Grund, insbesondere ohne die Einwirkung äußerer Kräfte erfolgt. Eine Ablösung im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB liegt vielmehr auch dann vor, wenn weitere Ursachen dafür verantwortlich sind, wie etwa Witterungseinflüsse, aber auch eine menschliche Tätigkeit oder Einwirkung (BGH NJW 1985, 1076; Palandt-Sprau, 73. Auflage, § 836 BGB, Rnd.-Nr. 11).

Es fehlt jedoch an der für die Haftung des Gebäudebesitzers erforderlichen weiteren Voraussetzung, dass die Ablösung Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes sein muss. Fehlerhaft errichtet ist ein Bau, wenn er nicht alle Anforderungen dafür erfüllt, dass er Leben und Gesundheit anderer nicht gefährdet. Die Beweislast für die fehlerhafte Errichtung oder Unterhaltung und deren Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg liegt bei dem Geschädigten. Zwar spricht der Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Anlage oder Unterhaltung, sowie deren Ursächlichkeit, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Bauwerk erfahrungsgemäß, wenn auch unter Umständen selten, zu rechnen ist (BGH NJW 1993, 1782; Palandt, a.a.O. Rnd.-Nr.: 9). Die Voraussetzungen für einen zugunsten des Klägers bestehenden Anscheinsbeweis sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Das schädigende Ereignis ist nicht ohne konkreten Anlass eingetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger sich an den zur Vorderseite hin bestehenden Überhang der Abdeckplatte angehängt und daran Klimmzüge vorgenommen hat.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe während des Sprungs gegen die Garage lediglich versucht, die Betonplatte zu berühren bzw. habe diese lediglich mit den Fingern oder beiden Handflächen berührt, ist dieses Vorbringen bereits wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Der Kläger kann nicht innerhalb desselben Schriftsatzes vortragen, die Platte berührt zu haben und an anderer Stelle, lediglich versucht zu haben, sie zu berühren. Beides schließt sich aus. Der Begriff des Versuchs würde beinhalten, dass es zu einer Berührung nicht gekommen wäre. Widersprüchlich ist aber auch der Vortrag in der Klageschrift, er habe die Platte lediglich „leicht mit den Fingern“ berührt, der im Gegensatz steht zu dem Vortrag im Schriftsatz vom 06.03.2014, er habe die schmale Seite der Platte „mit beiden Handflächen“ berührt. Abgesehen hiervon ist die Behauptung des Klägers, er habe an der Platte keine Klimmzüge vollzogen, aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch widerlegt.

Alle hierzu vernommenen Zeugen haben, soweit sie überhaupt eine Beobachtung gemacht haben, übereinstimmend bekundet, dass der Kläger sich an der Platte festgehalten und sich daran hochgezogen hat.

Der Zeuge D hat ausgesagt, der Kläger sei hochgesprungen, habe sich an der Betonplatte mit beiden Händen festgehalten und versucht, einen Klimmzug zu machen, indem er sich im Ansatz hochgezogen habe. In der Bewegung des Hochziehens sei dann die Platte heruntergekommen.

Die Zeugin G hat bekundet, sie habe gesehen, wie sich der Kläger mit beiden Händen festgehalten habe und auch schon die Arme angewinkelt habe, um sich hochzuziehen.

Auch der Zeuge I hat geschildert, der Kläger sei hochgesprungen und habe sich an der Platte festgehalten, die dann heruntergefallen sei.

Ebenso hat der Zeuge O bekundet, der Kläger sei hochgesprungen, habe an der Platte gehangen und habe sich schon hochgezogen, wobei er die Arme angewinkelt habe.

Lediglich die Aussage des Zeugen T, der den Vorfall selbst nicht beobachtet hat, war unergiebig.

Die Zeugen sind glaubwürdig. Sie waren unbeteiligte Beobachter. Eine besonders freundschaftliche Beziehung zu der Beklagten oder zu ihrem Sohn, die ihnen hätte Anlass geben können, mit Begünstigungstendenz zugunsten der Beklagten auszusagen, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Sie waren offensichtlich nur Geburtstagsgäste, wie viele andere auch. Die Aussagen der Zeugen sind auch glaubhaft.

Alle genannten Zeugen, bis auf den Zeugen T, haben den Vorgang selbst beobachtet.

Der Zeuge D hat den Hergang mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt, da er sich zuvor mit dem Kläger über Kraftsport und Training unterhalten hat. Er stand direkt neben dem Kläger und konnte daher alles genau beobachten.

Die Zeugen G und I sind während des Geschehens zwar nur zufällig vorbeigekommen, haben aber glaubhaft bekundet, zufällig in dem betreffenden Augenblick zum Kläger hingeschaut zu haben.

Der Zeuge O hat angegeben, direkt hinter ihm gestanden zu haben, konnte den Vorgang also ebenfalls gut beobachten.

Die Aussagen aller genannten Zeugen stimmen im Kern überein. Sie differierten lediglich in im Ergebnis unbedeutenden Nuancen.

So hat der Zeuge D angegeben, der Kläger habe lediglich einen Versuch gemacht, einen Klimmzug zu unternehmen und sich im Ansatz hochgezogen.

Die Zeugin G hingegen hat formuliert, der Kläger habe sich schon hochgezogen.

Dasselbe hat der Zeuge O ausgesagt.

Bei dem Zeugen I bleibt etwas unklar, ob er gesehen hat, dass der Kläger sich schon hochgezogen hat, wie es an einer Stelle heißt, oder ob er nur beobachtet hat, wie der Kläger „mit langen Armen“ an der Platte hing und dann nur irgendetwas machen „wollte“, wie er wenige Sätze später angegeben hat.

Derartige Nuancen sind jedoch im Ergebnis unbedeutend, da sie ganz natürlich sind und auf der unterschiedlichen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit von Personen beruhen. Entscheidend ist, dass im Kern alle Zeugen, wenn auch mit unterschiedlichen Formulierungen, übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Kläger die Platte nicht nur leicht berührt hat, sondern an ihr hing und sich daran hochgezogen hat oder zumindest Anstalten getroffen hat, sich hochzuziehen, was einige der Zeugen mit angewinkelten Armen beschrieben haben.

Von der Richtigkeit dieser Angaben ist das Gericht überzeugt.

Keiner der Zeugen hat irgendwelche Unsicherheiten oder eine Tendenz gezeigt, eine der Parteien belasten oder begünstigen zu wollen.

Die jugendlichen Zeugen haben auf das Gericht den Eindruck gemacht, dass sie ehrlicherweise das bekundet haben, was sie wirklich wahrgenommen haben.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass die Ablösung der Platte durch das Gewicht des an ihr hängenden Klägers ausgelöst worden ist. Zum einen haben die Zeugen bekundet, dass die Platte in dem Moment heruntergefallen ist, als der Kläger an ihr hing und sich anschickte, sich daran hochzuziehen.

Der Zeuge D hat das so zum Ausdruck gebracht: „in der Bewegung des Hochziehens ist dann die Platte runtergekommen“. Dies sei schon ziemlich schnell gegangen.

Der Zeuge O hat anschaulich geschildert: „Das Hochspringen, Dranhängen und Hochziehen ging in einem über“.

Der Sachverständige H2 hat überzeugend ausgeführt, dass die dynamische Beanspruchung der Platte durch die auf sie einwirkende „Mannlast“ zu dem Abkippen des Abdeckelements geführt hat.

Das Gericht hat hieran keinen Zweifel, zumal irgendwelche anderen Ursachen für die Ablösung der Platte nicht erkennbar sind.

Bei dem somit von dem Kläger auf die Platte ausgeübten Einfluss handelt es sich auch um eine Einwirkung auf das Bauwerk, mit der erfahrungsgemäß nicht zu rechnen war.

Nach der Rechtsprechung muss der Gebäudeeigentümer zum Schutz Dritter nur solche Vorkehrungen gegen den Einsturz eines Gebäudes oder gegen Ablösung seiner Teile treffen, die der Verkehr erwarten kann. Dabei ist anerkannt, dass nicht alle Gefahren des Gebäudes vollständig ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 836 BGB, der einen speziellen Fall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht regelt, sind für die Anforderungen an die Gefahrensicherung insbesondere die Sicherungserwartungen des Verkehrs maßgebend. Sie sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende Vorsicht ohne Weiteres selbst schützen kann (BGH NJW 1985 1067). Der Gebäudebesitzer haftet daher nicht, wenn der Schaden durch eine unsachgemäße und zweckfremde Überbeanspruchung von Gebäudeteilen durch den Geschädigten oder einen Dritten eintritt (Staudinger/Belling, 2012, § 836 BGB, Rnd.-Nr. 57). Mit dem Umstand, dass eine Person eine 2,8 m hohe Mauer hochspringt, um sich an dem Vorsprung einer darauf befindlichen Platte festzuhalten und daran Kraftübungen zu vollziehen, musste niemand rechnen. Dass eine solche Handlung keine sachgemäße Nutzung einer Dachfläche darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung.

Zwar sollen Verkehrssicherungspflichten des Gebäudebesitzers Dritte nicht nur bei sachgemäßer Nutzung des Gebäudes schützen, sondern auch in bestimmtem Rahmen bei unzulässiger Nutzung, dies aber nur dann, wenn mit solchen Überbeanspruchungen bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt überhaupt gerechnet werden konnte. So kann ein Gebäudeeigentümer etwa für Schäden haften, die einem Dritten dadurch entstehen, dass er ohne große Schwierigkeiten und über leicht überwindbare Hindernisse zugängliche Dachflächen betritt und dabei zu Schaden kommt, wenn auch das Betreten der Dachfläche nicht zulässig gewesen ist. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Der fragliche Mauervorsprung war weder ohne Schwierigkeiten zugänglich, noch zum Betreten geeignet, da es sich um einen schmalen Grad handelte, an dem sich hinten ein Pflanzbecken anschloss. Im Übrigen muss niemand damit rechnen, dass sich jemand an einen Dachvorsprung hängt und dazu eine Höhe von 2,8 m überwindet, weil ein solches Verhalten völlig sinnlos ist, anders etwa, als das Besteigen einer Dachfläche, für das es verschiedene Anlässe geben könnte, beispielsweise einen dorthin gelangten Gegenstand zurückzuholen.

Der Kläger hat somit mit einem hohen Maß an leichtsinnigem und übermütigem Verhalten gehandelt, wie es etwa eine Mitwirkung an einer Kraftdemonstration darstellt (vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 254 BGB, Rnd.-Nr. 33), dass erfahrungsgemäß damit nicht zu rechnen war.

Da somit die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten des Klägers nicht eingreifen, trifft ihn die Beweislast für die fehlerhafte Errichtung und Unterhaltung sowie deren Ursächlichkeit für den Verletzungserfolg. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen H2 und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 01.04.2015 bestehen nicht nur keine Anhaltspunkte, dass die Ablösung der Abdeckplatte Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung gewesen wäre, sondern steht im Gegenteil zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Platte ordnungsgemäß und nach den Regeln der Technik angebracht war.

Zunächst steht nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, dass die Abdeckplatte in einer 3 cm dicken Mörtellage eingebettet gewesen ist. Dies mag zwar nach dem schriftlichen Gutachten vom 17.07.2014 noch etwas unklar geblieben sein, da der Sachverständige in dem Gutachten lediglich festgehalten hat, unterhalb der Abdeckplatte sei am Besichtigungstag eine ca. 3 cm dicke Mörtellage vorhanden gewesen. Entscheidend ist aber, ob dies auch am Unfalltag der Fall war.

Insoweit hat der Sachverständige dann aber bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens klargestellt, dass auch die der heruntergefallenen Platte benachbarten Platten in einer Mörtelschicht von 3 cm befestigt waren. Bei der Wiederanbringung der Platte nach dem Unfall wies diese wiederum die gleiche Höhe auf wie die beiden benachbarten Platten. Wäre sie vorher in eine dünnere Mörtelschicht verlegt worden, hätte ein Versatz zwischen den beiden anderen Platten und der mittleren Platte bestehen müssen, was ohne Weiteres einleuchtet. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Sachverständige hat auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Qualität des verwendeten Mörtels unzureichend gewesen wäre. Er hat nicht nur die heruntergefallene und wieder eingebaute Platte untersucht, was allein zwar nicht aufschlussreich gewesen wäre, da es nicht auf die Qualität des neuen Mörtels, der nach dem Unfall verwendet worden ist, ankommt, sondern auf die ursprüngliche Qualität. Diese hat der Sachverständige jedoch dadurch begutachtet, dass er auch die benachbarten Platten einer Sicht- und Tastprobe unterzogen hat, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Hierbei hat er, wie er geschildert hat, keinerlei Anhaltspunkte für eine unzureichende Qualität des verwendeten Mörtels gefunden. Dieser war weder brüchig noch bröselig noch sonst wie auffällig. Anhaltspunkte dafür, dass die Verlegung der beiden seitlichen Platten und der fraglichen Platte in unterschiedlicher Qualität erfolgt wäre, sind nicht gegeben. Mit dem Sachverständigen wurden die in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder der heruntergefallenen Platte in Augenschein genommen. Der Sachverständige hat anhand der Bilder erläutert, dass an der Platte Mörtelreste vorzufinden waren. Im Übrigen ergibt sich aus den Ermittlungsakten, dass nach dem Unfall sich Mörtelreste auf der Bodenfläche des Garagenzufahrtsbereichs befanden.

Damit steht fest, dass die fragliche Platte ebenso wie die beiden benachbarten Elemente mit Mörtel auf dem Untergrund befestigt worden sind.

Die Tatsache, dass die Abdeckplatte nach vorne hin einen Überstand von 7,5 cm und nach hinten zur Gartenseite hin lediglich einen solchen von 5 cm aufwies, hat sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten nicht unfallursächlich ausgewirkt.

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass das Abdeckelement zwar nicht exakt zentrisch auf der Betonattika auflag. Der Schwerpunkt hat sich damit aber, ausgehend von dem Mittelpunkt der Bettonattika, nur ganz geringfügig nach vorne verlagert, und zwar um 1,25 cm. Da diese Verlagerung aber viel geringer ist, als ein Drittel der Breite der Attika, wird bei einer statischen Beanspruchung das Abdeckelement gleichwohl nicht kippen. Selbst wenn die Überstände garten- und zufahrtsseitig gleich gewesen wären, hätte sich die Platte, wie der Sachverständige weiter dargelegt hat, durch die dynamische Beanspruchung des Klägers in gleicher Weise gelöst.

Der Kläger hat ferner nicht nachgewiesen, dass der Unfall auf eine mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes durch die Beklagte zurückzuführen war. Zwar hat die Beklagte lediglich pauschal und daher unsubstantiiert vorgetragen, das Gebäude und auch die fragliche Platte mehrmals jährlich regelmäßig kontrolliert zu haben, ohne nähere Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten und zu Art und Ausmaß der Kontrollmaßnahmen vorgetragen zu haben. Dies wirkt sich aber nicht zulasten der Beklagten aus, denn der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, dass eine unzureichende Überwachung und Kontrolle ursächlich für das schädigende Ereignis gewesen wäre (Palandt/Sprau, § 836 BGB, Rnd.-Nr. 8). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Vielmehr steht aufgrund der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen H2 das Gegenteil fest. Der Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass sich der Verbund und die Festigkeit einer solchen Mörtelschicht im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß nicht ohne Weiteres verändert. Eine ordnungsgemäße Mörtelverbindung bleibt fest, wenn sie nicht Einflüssen außergewöhnlicher Art, etwa der Einwirkung chemischer Substanzen, ausgesetzt war.

Derartiges jedoch hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist hierfür irgendetwas ersichtlich. Eine etwa unterbliebene Überprüfung des baulichen Zustandes hätte sich dabei nicht kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, da dieser bauliche Zustand von der Errichtung an unverändert geblieben ist.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB zu.

Die Beklagte hat keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch die Körperverletzung des Klägers verursacht. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht schützt Dritte nur gegen naheliegende Gefahren der Verletzung ihrer Rechtsgüter. Für Gefahren, in die sich der Geschädigte selbst begibt und mit denen der Gebäudesicherungspflichtige nicht zu rechnen braucht, insbesondere, wenn dies auf einem Fehlverhalten des verletzten Dritten beruht, ist der Gebäudebesitzer nicht verantwortlich (Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rnd.-Nr. 47, 51, 198). Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Der Dritte ist in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation, bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht vermeiden kann, nicht aber vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen, vor denen er sich ohne Weiteres selbst schützen kann (Palandt a. a. O., Rnd.-Nr. 51).

Die Beklagte musste, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zu § 836 BGB, der einen speziellen Fall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht regelt, ergibt, mit einem derartigen selbstgefährdenden Verhalten des Klägers nicht rechnen und daher auch keine diesbezüglichen Vorkehrungen treffen. Der Kläger hätte sich vor der Gefahr, die sich dann realisiert hat, selbst schützen können, indem er die leichtsinnige und überflüssige Handlung unterlassen hätte. Da der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Geschehens keine Ansprüche gegen die Beklagte hat, sind auch die Feststellungsanträge unbegründet.

Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung, verauslagte Gerichtskosten pauschal zu verzinsen, nicht besteht, da insofern die Darlegung und Berechnung eines konkreten Schadens erforderlich ist (OLG Karlsruhe NJW 2013, 473).

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte, abgesehen davon, dass die Beklagte ohnehin nicht schadensersatzpflichtig ist und dass die beantragte Summe nicht mit der Klagebegründung übereinstimmt, auch deshalb nicht zu, weil eine Zahlung der Kosten durch den Kläger an die Anwälte nicht vorgetragen ist und weil eine Rechtsschutzversicherung besteht, wobei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass diese die Kosten getragen hat und ein etwaiger Erstattungsanspruch dann auf sie übergegangen wäre.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 823 SchadensersatzpflichtDies ist das zentrale Gesetz in diesem Fall, da es die allgemeine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz regelt. Hierbei geht es um die Frage, ob die Beklagtenseite durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger hat. Der spezifische Kontext ist die potenzielle Haftung für die Körperverletzung, die der Kläger durch den Sturz der Betonplatte erlitten hat. Die Beklagte argumentiert, dass sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, weil der Kläger selbst für die Situation verantwortlich war, in der die Verletzung stattfand.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 836 Haftung beim Einsturz eines Gebäudes oder beim Ablösung von Teilen: § 836 BGB könnte hier relevant sein, obwohl der Fall kein typisches Szenario für diesen Abschnitt darstellt. Dieses Gesetz befasst sich mit der Haftung, wenn ein Gebäude einstürzt oder Teile davon abfallen und dadurch jemand zu Schaden kommt. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes hängt in der Regel von der Verkehrsüblichkeit und der Sorgfalt des Gebäudeeigentümers ab. In diesem Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte nicht mit einem selbstgefährdenden Verhalten des Klägers rechnen musste, weshalb sie keine speziellen Vorkehrungen treffen musste.
  3. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht könnte in diesem Fall auch relevant sein, insbesondere in Bezug auf die Frage der Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Da eine Rechtsschutzversicherung besteht und der Kläger keine Zahlungen an die Anwälte vorgenommen hat, wurde ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgelehnt. Dies hängt mit den Bestimmungen des Versicherungsvertrages und den allgemeinen Regeln des Versicherungsrechts zusammen.
  4. Zivilprozessordnung (ZPO) – §§ 91, 709 Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Diese Regelungen sind in diesem Fall relevant, da sie die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts über die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bilden. Nach § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und gemäß § 709 ZPO kann das Gericht eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils treffen.

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