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Grundstückskaufvertrag – Rückabwicklung bei Nichtigkeit wegen Wuchers

OLG München, Az.: 20 U 5031/13, Urteil vom 19.03.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.11.2013, Az. 43 O 1286/13, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 146.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück M.str. 9, P., Flur-Nr. …92/32.

Der am 27.01.1985 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten. Nach dem Tod seines Vaters, des geschiedenen Ehemannes der Beklagten, am 11.10.2004 erbte der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück M.str. 9, P., Flur-Nr. …92/32.

Mit notariellem Vertrag vom 22.11.2004 des Notars Dr. F. (Urkundennr. …38/2004) vereinbarten der Kläger und die Beklagte die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers auf die Beklagte; zugleich wurde hierüber die Auflassung erklärt und die Eintragung in das Grundbuch bewilligt.

Unter Abschnitt 3 des Vertrages wurde unter der Überschrift „Gegenleistungen“ unter anderem Folgendes vereinbart:

Grundstückskaufvertrag - Rückabwicklung bei Nichtigkeit wegen Wuchers
Symbolfoto: Von TheCorgi /Shutterstock.com

„Der Erwerber hat dem Veräußerer bereits einen Barbetrag von 30.000,00 Euro bezahlt. Der Veräußerer bestätigt den Empfang. Darüber hinaus bestehen Nachlassverbindlichkeiten von ca. EURO 50.000,– -i.W. EURO fünfzigtausend -. Weitere Verbindlichkeiten bestehen nach Angabe des Veräußerers nicht. Der Erwerber übernimmt ab dem auf die Beurkundung dieses Vertrages folgenden Monatsersten anstelle des Veräußerers im Wege der befreienden Schuldübernahme, sämtliche Nachlassverbindlichkeiten des Herrn Heinz B., verstorben am 11.10.2004 in Pfarrkirchen. (…)“

Der Kläger und die Beklagte haben den notariellen Vertrag abgeschlossen, um eine Zwangsversteigerung des Grundstücks M.str. 9, P. zu verhindern, falls der Kläger die Nachlassverbindlichkeiten nicht bedienen kann. Im Nachlassverzeichnis vom 11.11.2004, das die Beklagte ausgefüllt und der Kläger unterzeichnet hat, sind 40.000,00 € Nachlassverbindlichkeiten eingetragen. Als Wert des hälftigen Grundstücksanteils sind 146.313,00 € eingetragen.

Durch Vereinbarung vor dem Amtsgericht Eggenfelden vom 06.05.2011, Az. 020101 F 195/11, haben sich die Parteien geeinigt, ab sofort jeden Kontakt zueinander zu unterlassen.

Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag vom 22.11.2004 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Beklagte habe sich die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils unter Ausbeutung einer Zwangslage des Klägers, seiner Unerfahrenheit, seines Mangels an Urteilsvermögen und seiner erheblichen Willensschwäche gewähren lassen; zudem stehe diese Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung. Nachlassverbindlichkeiten seien nur in einer Höhe von maximal 20.000,00 bis 25.000,00 € vorhanden gewesen, wovon der Kläger den überwiegenden Teil selbst bezahlt habe. Den unter Abschnitt 3 des Vertrages vom 22.11.2004 bezeichneten Betrag von 30.000,00 € habe er niemals erhalten. Der übertragene Hälfteanteil an dem Grundstück M.str. 9, P. habe einen Wert von ca. 146.000,00 € gehabt. Die Beklagte habe den Kläger zum Abschluss des notariellen Vertrages veranlasst, indem sie ihm zu hohe Nachlassverbindlichkeiten vorgespiegelt habe. Sie habe die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt, weil dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 19 Jahre alt gewesen sei. Er sei durch den kurzen Zeitabstand zwischen dem Tod des Vaters und dem Abschluss des Vertrages überfordert gewesen. Seit frühester Kindheit befinde sich der Kläger wegen der familiären Situation und einer erheblichen Drogenproblematik in psychotherapeutischer Behandlung.

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Hälftemiteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Eggenfelden für P., Bl. …49, unter der FlurstücksNr. …92/32 eingetragenen Grundstück aufzulassen und die Eintragung des Klägers im Grundbuch zu bewilligen.

Der Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, sie habe 2.714,46 € Nachlassverbindlichkeiten bezahlt. Bei Abschluss des notariellen Vertrages sei man aber von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 40.000 bis 50.000,00 € ausgegangen, weil im Nachlass des Vaters des Klägers ein Schreiben eines privaten Kreditvermittlers mit einer Kreditzusage in Höhe von 20-25.000,00 € gewesen sei; angesichts der Alkoholsucht des Vaters sei man davon ausgegangen, dass noch weitere Verbindlichkeiten ans Licht kommen würden.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., La. und Li.; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2013 (Bl. 79/87 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht Landshut hat die Beklagte mit Endurteil vom 22.11.2013 verurteilt, an den Kläger einen Hälftemiteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Eggenfelden für Pfarrkirchen Bl. …49 unter der FlurstücksNr. …92/32 eingetragenen Grundstück aufzulassen und die Eintragung des Klägers im Grundbuch zu bewilligen.

Das Landgericht hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der notarielle Überlassungsvertrag nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei und der Kläger deshalb aus § 812 BGB einen Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils habe.

Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Zwangslage befunden, weil die Beklagte ihm gegenüber geäußert habe, er könne die Nachlassverbindlichkeiten nicht bezahlen; die Annahme, der Vater des Klägers habe über die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten von 20-25.000,00 € hinaus weitere Schulden bei einem „Kredithai“ gehabt, sei lediglich eine vage Befürchtung gewesen, die letztlich nicht eingetreten sei. Weiterhin ergebe sich die Zwangslage aus der akuten Todesfallsituation und dem Umstand, dass das Familienverhältnis der Parteien seit je her äußerst schwierig gewesen sei; dies ergebe sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin L., der gegenüber der Zeuge geäußert habe, er habe sich von seiner Mutter bei dem Überlassungsvertrag überrumpelt gefühlt. Zudem habe die Zeugin in glaubwürdiger Weise geäußert, sie könne sich dies gut vorstellen, weil sie bei dem Kläger Entwicklungsverzögerungen festgestellt habe und ihn für das Jahr 2004 mit seinem damaligen Alter von 19 Jahren eher einem Jugendlichen gleichstellen würde. Außerdem ergebe sich die Zwangslage des Klägers daraus, dass er seit Jahren ersichtlich Probleme habe, sich von seiner Mutter abzugrenzen.

Aus der Familien- und Drogenproblematik ergebe sich auch, dass es dem Kläger bei Vertragsabschluss an Urteilsvermögen gemangelt habe, weil er nicht in der Lage gewesen sei, die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und die Vor- und Nachteile sachgerecht gegeneinander abzuwägen.

Aus dem Alter des Klägers zum Vertragsabschluss, seinem Drogenkonsum und dem schwierigen Verhältnis zur Mutter ergebe sich zudem auch eine erhebliche Willensschwäche des Klägers.

Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte die Zwangslage, das mangelnde Urteilsvermögen und die erhebliche Willensschwäche des Klägers erkannt und bewusst für sich ausgenutzt habe. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger ausweislich der Aussage der Zeugin La. niemals 30.000,00 € von der Beklagten erhalten habe. Die Übergabe dieser Summe an den Kläger habe aus Sicht des Landgerichts auch keinen Sinn gemacht, weil die Beklagte das Geld für die Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten hätte verwenden können. Vielmehr habe die Beklagte durch die Übertragung des Miteigentumsanteils den Kontakt des Klägers mit ihr entgegen eines gerichtlichen Kontaktverbotes erzwingen wollen.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 27.11.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 20.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2013 Berufung eingelegt und diese am 27.01.2014 begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Tatbestand von § 138 Abs. 2 BGB nicht vorliege. Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen. Zudem habe das Landgericht unzutreffend eine Zwangslage und unzureichendes Urteilsvermögen des Klägers angenommen. Auch lasse sich allein aus dem Drogenkonsum des Klägers nicht auf eine erhebliche Willensschwäche schließen; die Zeugenaussage der Zeugin Li. sei insoweit unerheblich, weil der Kläger vom 16.12.2003 bis 04.09.2006 nicht bei ihr in Behandlung gewesen sei. Zudem habe das Landgericht fehlerhaft ein Ausnutzen dieser Umstände durch die Beklagte bejaht. Schließlich habe das Landgericht unzutreffend aus der Aussage der Zeugin La. geschlossen, dass die in dem notariellen Vertrag bestätigte Übergabe von 30.000,00 € an den Kläger nicht erfolgt sei.

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Die Beklagte beantragt, das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.11.2013 (Aktenzeichen 43 O 1286/13) aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen sowie vorsorglich, auch die Klage im Hilfsantrag abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Eggenfelden für P., Bl. …49, dahingehend zu bewilligen, dass Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück FlNr. …92/32 der Kläger ist.

Der Kläger ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei im Ergebnis richtig. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB lägen vor. Insbesondere habe die Vernehmung der Zeugin Li. einen Mangel an Urteilsvermögen des Klägers ergeben und die Vernehmung der Zeugin La. die Übergabe der 30.000,00 € an den Kläger zusammen mit weiteren Indizien widerlegt.

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 30.01.2014, der Beklagten mit Beschluss vom 27.01.2014 Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz bewilligt.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den PKH-Beschluss des Senats vom 27.01.2014 und das Sitzungsprotokoll vom 19.03.2014 wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die angefochtene Verurteilung nicht. Da der Kläger weder einen Anspruch auf Rückübertragung eines hälftigen Eigentumsanteils am streitgegenständlichen Grundstück hat noch aufgrund fortbestehender Eigentümerstellung zu ½ von der Beklagten die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuches verlangen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

A. Soweit das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt hat, an den Kläger einen Hälftemiteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Eggenfelden für P. Bl. …49 unter der FlurstücksNr. …92/32 eingetragenen Grundstück rückaufzulassen und die Eintragung des Klägers im Grundbuch zu bewilligen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage hinsichtlich des in der Berufungsinstanz vom Kläger gestellten Hauptantrages abzuweisen.

1. Für den vom Landgericht rechtsirrtümlich angenommenen Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Eigentumsanteils aus § 812 BGB wegen Nichtigkeit des notariellen Übertragungsvertrages vom 22.11.2004 gemäß § 138 Abs. 2 BGB gilt dies schon deshalb, weil bei Bejahung der Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ebenso wie das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam wäre, da das Gesetz auch die vom Bewucherten gewährte Leistung für nichtig erklärt (BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768).

Bei einer Nichtigkeit des Übertragungsvertrags nach § 138 Abs. 2 BGB wäre deshalb zugleich auch die zwischen den Parteien im Übertragungsvertrag erklärte Auflassung von der Nichtigkeitsfolge erfasst ist, so dass es hinsichtlich des streitgegenständlichen Hälfteanteils an der für eine Rückübertragung erforderlichen Eigentümerstellung der Beklagten fehlen würde.

2. Darüber hinaus ist der Übertragungsvertrag auch nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.

Nichtig ist nach § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Das Landgericht hat insoweit unzutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB für den Übertragungsvertrag vom 22.11.2004 angenommen.

a) Der Klägervortrag sowie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme tragen bereits nicht die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung.

aa) Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung im Rahmen von § 138 Abs. 2 BGB folgende Maßstäbe anzulegen:

Ob ein Vertrag wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gegen § 138 Abs. 2 BGB verstößt, kann nur an dem gemessen werden, was die Vertragsparteien als Leistung und Gegenleistung vereinbart haben. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Ist den Vereinbarungen der Vertragsparteien kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu entnehmen, wird der Bestand des Vertrages nicht dadurch berührt, dass später eine Vertragspartei weniger als vereinbart an Leistungen erbringt oder wegen bei Vertragsschluss unzutreffend angenommener Gegebenheiten erbringen kann. Ein nachträglich in Durchführung des Vertrages entstandenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte nur dann beachtlich im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB sein, wenn es auf einer nachträglichen Zusatzvereinbarung beruhen würde (BGH, Urteil vom 27.01.1977, VII ZR 339/74, BeckRS 1977, 00364; BGH, Urteil vom 06.07.2007, V ZR 274/06, BeckRS 2007, 13465; BGH, Urteil vom 02.11.2009, 21 U 2185/09, BeckRS 2011, 06594).

bb) Dementsprechend sind im vorliegenden Rechtsstreit die im notariellen Übergabevertrag enthaltenen wechselseitigen Leistungsverpflichtungen zu nach ihrem objektiven Wert vergleichen.

Ausweislich der vertraglichen Vereinbarung steht dem hälftigen Miteigentumsanteil als Leistung des Klägers eine vereinbarte Leistung der Beklagten von mindestens 80.000,00 € (einerseits von der Beklagten bereits an den Kläger übergebene Barmittel in Höhe von 30.000,00 € sowie die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von mindestens 50.000,00 €) entgegen.

aaa) Die laut Übergabevertrag bereits an den Kläger entrichteten 30.000,00 € sind im Wertvergleich bei der vereinbarten Leistung der Beklagten voll zu berücksichtigen, weil sie im Zusammenhang mit dem Übergabevertrag geleistet wurden und dem Kläger nicht der Beweis gelungen ist, dass die Summe nicht an ihn ausgereicht worden ist.

(1) Zwar begründet der notarielle Übergabevertrag nach § 415 Abs. 1 ZPO nicht den Beweis für die materielle Richtigkeit des Vertragsinhalts, also insbesondere dafür, dass die in dem notariellen Übergabevertrag enthaltene Bestätigung einer vorab erfolgten inhaltlich Zahlung richtig ist (BGH, Beschluss vom 16.01.2007, VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006, 1007). Insoweit entscheidet der Richter – ohne Bindung – frei bei streitiger Tatsachengrundlage über das Beweisergebnis und frei über die Auslegung sowie die rechtliche Subsumtion. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird insbesondere auch beurteilt, inwieweit eine formell beweiskräftige Urkunde dem Gericht die Überzeugung davon verschaffen kann, dass die beurkundeten Tatsachen und Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 415 Rn. 3), doch spricht zunächst die Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (RG, Urteil vom 04.02.1908, II 315/07, RGZ 68, 15; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 415 Rn. 6). Insbesondere sind formell bewiesene Erklärungen – je nach ihrem Inhalt – auch geeignet, allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (BGH, Urteil vom 13.04.1988, VIII ZR 274/87, NJW 1988, 2741).

(2) So liegt es hier. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der notariellen Beurkundung des Übergabevertrages und der damit notwendigerweise einhergehenden Beratung der vertragsschließenden Parteien durch den Notar ist zu vermuten, dass die in dem Übergabevertrag abgegebene Erklärung, dass 30.000,00 € an den Kläger ausgereicht wurden, richtig ist. Die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung trägt insoweit der Kläger, weil er sich für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1995, IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429) auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde beruft.

(3) Diese Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariellen Übergabevertrages hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht widerlegt; er hat insbesondere nicht den Beweis dafür erbracht, dass diese Summe entgegen dem Überlassungsvertrag niemals an ihn ausgereicht worden wäre.

Insoweit muss sich die Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht wegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwar darauf beschränken, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verstößt. Insbesondere ist die Berufungsinstanz nicht Wiederholung der ersten Tatsacheninstanz, vielmehr dient sie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 1 Rn.). Die Würdigung der Beweise obliegt in erster Linie dem erkennenden Gericht, denn dieses muss nach § 286 ZPO aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, wobei es sich mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit nicht begnügen darf.

(4) Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der von der Beklagten vorgelegte Tagebuchauszug letztlich nur eine Ergänzung des Parteivortrags darstellt. Es hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung indes der Aussage der Zeugin La. einen Inhalt beigelegt, den die Aussage nicht hat. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe angenommen, die Zeugin habe ausgesagt, dass keine 30.000,00 € an den Kläger übergeben worden seien. Insoweit verstößt die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze.

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem vor, wenn das Gericht Indiztatsachen, die sich zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren lassen, nur mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar hält, also deren Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwirkungen beimisst, die sie nicht haben können (BGH, Urteil vom 22.01.1991, VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 938).

So liegt es hier. Die Zeugin hat nämlich ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 11.11.2013 ihre Aussage, der Kläger habe keine 30.000,00 € erhalten, damit begründet, der Kläger hätte ihr erzählt, wenn er 30.000,00 € von der Beklagten erhalten hätte. Dass die Summe tatsächlich nicht geflossen sei, hat die Zeugin nicht ausgesagt. Da die Zeugin keinen direkten Beweis für die Nichtzahlung erbracht hat, kommt ihrer Aussage allenfalls indizielle Wirkung zu. Die indizielle Wirkung lässt sich indes auch mit dem Vortrag der Beklagten, die Summe sei ausgereicht worden, vereinbaren, weil nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger in jedem Fall der Zeugin La. von dem Erhalt einer solchen Summe erzählt hätte. Da die Zeugin zudem, wenn sie nicht 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche mit dem Kläger zusammen war, nichts darüber hätte aussagen können, ob der Kläger nicht in ihrer Abwesenheit die Summe von der Beklagten erhalten hat, fehlt es an einer indiziellen Wirkung ihrer Aussage für die Richtigkeit des Klägervortrags. Auch hinsichtlich der Vorbereitung des notariellen Übergabevertrages hat die Zeugin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 11.11.2013 lediglich ausgesagt, dass vor dem Vertragsschluss darüber gesprochen worden sei, dass die Summe in den Vertrag aufgenommen werden solle – dass diese Aufnahme nicht der Wahrheit entsprochen hätte, lässt sich der Aussage der Zeugin ausweislich der Sitzungsniederschrift demgegenüber nicht entnehmen.

(5) Soweit das Landgericht darüber hinaus zur Begründung der Annahme, die Summe sei nie geflossen, darauf abgestellt hat, die Beklagte habe nicht über hinreichende Mittel verfügt, weil die Zeugin La. ausgesagt hat, der Kläger und sie hätten der Beklagten Mittel für Lebensmittel zur Verfügung gestellt, widerspricht auch dieser Schluss des Landgerichts den Denkgesetzen, weil das Landgericht auch insoweit der Aussage der Zeugin La. eine Bedeutung und zugleich Indizwirkung beigelegt hat, die sie nicht haben konnte. Ob die Beklagte von dem Kläger Mittel zur Lebenshaltung erhalten hat, sagt nämlich nichts darüber aus, ob sie anderweitige Mittel zur Verfügung hatte. Im Gegenteil hat die Beklagte vielmehr durch Vorlage der Anlage B 26 zumindest nachgewiesen, dass sie im Jahr 2001 135.234,85 DM von ihrem Konto abgehoben hat. Dem gegenüber lässt sich aus der Aussage der Zeugin La. auch nicht der indizielle Schluss ziehen, dass die Beklagte nicht über Mittel verfügt hätte, von denen der Kläger und die Zeugin keine Kenntnis hatten.

(6) Ob darüber hinaus eine vor dem notariellen Übergabevertrag erfolgte Übergabe der Barmittel an den Kläger aus Sicht des Landgerichts für die Parteien Sinn gemacht hätte oder nicht, ist für die Widerlegung der Vermutung für die Richtigkeit des Inhalts des notariellen Übertragungsvertrags ohne Bedeutung.

bbb) Weiterhin ist bei dem Wertvergleich die Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten in der von den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinsti8mmend angenommenen Höhe von 50.000,00 € bei der vereinbarten Leistung der Beklagten zu berücksichtigen.

(1) Für die Bewertung der Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten durch die Beklagte ohne Belang ist dabei das Ausmaß, in welchem Nachlassverbindlichkeiten nach Vertragsschluss von den beiden Parteien, insbesondere vom Kläger, tatsächlich jeweils getilgt worden sein mögen. Maßstab ist nach dem Wortlaut von § 138 Abs. 2 BGB insoweit nur, was die Vertragsparteien als Leistung und Gegenleistung vereinbart haben (BGH, Urteil vom 27.01.1977, VII ZR 339/74, BeckRS 1977, 00364). Falls die Beklagte nach Abschluss des Übergabevertrages weniger an Nachlassverbindlichkeiten getilgt haben sollte als es ihrer vertraglichen Verpflichtung entspricht, gibt das dem Kläger möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung, beeinflusst aber nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB.

(2) Unerheblich ist auch, ob die tatsächlich bestehenden Nachlassverbindlichkeiten lediglich in einer niedrigeren als der von den Parteien im Übergabevertrag angenommen Höhe bestanden haben sollten. Wie bereits dargelegt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, die Frage, ob ein Vertrag wegen auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gegen § 138 Abs. 2 BGB verstößt, nur an dem gemessen werden, was die Vertragsparteien als Leistung und Gegenleistung vereinbart haben. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Ist den Vereinbarungen der Vertragsparteien kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu entnehmen, wird der Bestand des Vertrages nicht dadurch berührt, dass später eine Vertragspartei weniger als vereinbart an Leistungen erbringt oder wegen bei Vertragsschluss unzutreffend angenommener Gegebenheiten erbringen kann. Ein nachträglich in Durchführung des Vertrages entstandenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte nur dann beachtlich im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB sein, wenn es auf einer nachträglichen Zusatzvereinbarung beruhen würde (BGH, Urteil vom 27.01.1977, VII ZR 339/74, BeckRS 1977, 00364). Dementsprechend ist im vorliegenden Rechtsstreit auf die im Übergabevertrag zum Ausdruck gekommene Überzeugung der Parteien abzustellen, dass Nachlassverbindlichkeiten – ausweislich des Wortlauts der Urkunde nach Angaben des Klägers – in Höhe von ca. 50.000,00 € bestanden haben.

(3) Dies gilt insbesondere, weil bei der Bewertung auch Risikofaktoren mit zu veranschlagen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.06.1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199, 1200; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 144; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 67; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 206; Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2014, § 138 Rn. 21) hängt grundsätzlich das Verhältnis zweier Leistungen zueinander auch davon ab, welche Risiken die eine oder die andere Seite übernommen hat.

Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedenfalls nicht sicher feststand, wie hoch die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich waren. Angesichts der Alkoholabhängigkeit des verstorbenen Vaters des Klägers war jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Nachlassverbindlichkeiten mindestens in der Höhe von 50.000,00 €, möglicherweise auch noch deutlich höher, bestanden.

Das Landgericht hat insoweit zutreffend und in durch den Senat nicht zu beanstandender Weise der Aussage des Zeugen W. entnommen, dass die Beklagte die Befürchtung gehabt habe, dass der Vater des Klägers Verbindlichkeiten bei einem „Kredithai“ eingegangen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es aber darauf, ob diese (nachgewiesene) Befürchtung der Beklagten sich im Nachhinein bewahrheitet hat, gerade nicht an. Entscheidend ist, dass die Parteien ausweislich der Vereinbarung des Übergabevertrages und zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedenfalls von der – angesichts der Alkoholabhängigkeit des Vaters des Klägers nicht fernliegenden – Gefahr, dass Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 50.000,00 € bestanden haben, ausgegangen sind. Da zudem nach den Vereinbarungen des Übergabevertrages die Beklagte sogar das Risiko übernommen hat, gegebenenfalls auch für noch höhere Nachlassverbindlichkeiten zu haften, kann jedenfalls der im Vertrag angenommene Betrag an Nachlassverbindlichkeiten in voller Höhe dem Wertvergleich zugrunde gelegt werden.

ccc) Auf Seiten des Klägers ist den vereinbarten Leistungen der Beklagten der Wert des übertragenen hälftigen Grundstückseigentumsanteils gegenüberzustellen.

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Wert dieses Anteils habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ca. 146.000,00 € betragen. Ob dieser, aus den Eintragungen im Nachlassverzeichnis entnommene, unstreitig vom Rechtspfleger des Nachlassgerichts ermittelte Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich dem Wert des Eigentumsanteils entsprochen hat oder – insbesondere im Hinblick auf die von den Parteien seinerzeit angenommene Notwendigkeit einer etwaigen Zwangsversteigerung – niedriger angesetzt werden müsste, kann offen bleiben, weil es auch bei Ansatz eines Werts in der vom Kläger vorgetragenen Höhe jedenfalls an dem für § 138 Abs. 2 BGB erforderlichen auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt.

cc) Das zwischen den vereinbaren Leistungen des Klägers in Höhe von 146.00,00 € und den vereinbarten Leistungen der Beklagten in Höhe von 80.000,00 € bestehende Missverhältnis reicht für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses nicht aus.

Liegt ein Leistungsmissverhältnis vor, genügt das allein noch nicht; erforderlich ist, dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch auffällig ist. Abzustellen ist deshalb darauf, ob das Missverhältnis im konkreten Einzelfall bereits so groß ist, dass die Grenze dessen, was sich nach den gesamten Umständen noch rechtfertigen lässt, überschritten ist (Beck-OK BGB/Wendtland, Stand 01.02.2014, § 138 Rn. 47).

aaa) Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann der Fall, wenn der objektive Wert von Leistung und Gegenleistung um knapp 100% oder mehr voneinander abweichen (und damit die Stufe des besonders groben Missverhältnisses erreicht ist; BGH, Urteil vom 10.12.2013, XI ZR 508/12, BeckRS 2014, 00826); bei einem Grundstückskauf ist auf eine Grenze von Grundstückskauf 90% abzustellen (BGH, Urteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12, BeckRS 2014, 05936).

Im vorliegenden Fall liegt der Wert der vom Kläger geschuldeten Leistung aber selbst bei Annahme des vom Kläger vorgetragenen Wert des Eigentumsanteils lediglich 82,5% über der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistung, so dass jedenfalls kein besonders grobes Missverhältnis vorliegt.

bbb) Von einem (nur) auffälligen Missverhältnis ist auszugehen, wenn die Diskrepanz unterhalb der für ein besonders grobes Missverhältnis maßgeblichen Grenze bleibt. In solchen Fällen kann sich eine Sittenwidrigkeit im Zusammenspiel mit weiteren Umständen ergeben (Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 115). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere auch das vom anderen Teil mit dem Geschäft übernommene Risiko (BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767; BGH, Urteil vom 19.06.1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199, 1200; Beck-OK BGB/Wendtlandt, Stand 01.02.2014, § 138 Rn. 49; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 115; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 67; Jauernig/Mansel, BGB, 15. Aufl. 2014, § 138 Rn. 21; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 206).

Besondere weitere Umstände des Einzelfalles, die gleichwohl die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses begründen könnten, liegen indes insbesondere unter Berücksichtigung der von den Parteien übernommenen Risiken (vgl. Ziffer 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb Klammerzahl 3) nicht vor.

Die Tatsache, dass sich die Beklagte über die im Übergabevertrag als Eckpunkt genannte Summe von 50.000,00 € hinaus zur Tilgung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten verpflichtet hat, belastet sie (innerhalb der Grenzen der Verjährung auch noch gegenwärtig) mit dem Risiko, dass aus dem Nachlass des alkoholabhängigen Vaters des Erblassers weitere, ggf. erhebliche und bislang unbekannte Verbindlichkeiten hervorgehen. Aufgrund dieses Risikos ist es gerechtfertigt, nicht nur die zahlenmäßig im Vertrag genannten Leistungen gegenüber zu stellen, sondern auch die Ungewissheit hinsichtlich der Höhe der Übernahme der Verbindlichkeiten in der Weise einzubeziehen. Dies führt unter Würdigung der Gesamtumstände der Vereinbarung der Parteien dazu, dass kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt.

b) Der Klägervortrag sowie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme tragen weiter nicht die Annahme des Ausnutzens einer Zwangslage beim Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages. Gerade wegen der weitgreifenden Folgen der Doppelnichtigkeit von Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft des Bewucherten sind beim subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275).

aa) Nach den Materialien zu § 138 Abs. 2 BGB n. F. (BT-Drucks 7/3441, 40) liegt eine Zwangslage vor, wenn durch wirtschaftliche Bedrängnis oder durch Umstände anderer Art für den Betroffenen ein dringendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung besteht. Dieser neue Begriff der Zwangslage umfasst zwar den der Notlage im Sinne von § 138 Abs. 2 a. F., so dass auf die Rechtsprechung dazu zurückgegriffen werden kann; der Begriff reicht jedoch weiter (BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768). Über eine Notlage hinaus umfasst der (neue) Begriff der Zwangslage auch jede andere drohende Gefahr schwerer wirtschaftlicher Nachteile (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275, 1276; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 149; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 70; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 230).

bb) Die dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages drohende Gefahr, dass der von ihm ererbte hälftige Eigentumsanteil wegen der infolge des Erbfalles ihm ebenfalls zugefallenen Nachlassverbindlichkeiten im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden müsste, weil der Kläger sich selbst zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten außerstande sah, reicht zur Begründung einer Zwangslage im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB nicht aus.

Ob der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages etwa in der Lage gewesen wäre, seinen Kreditbedarf zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten anderweitig zu decken, kann letztlich offen bleiben. Ein anderweitig nicht zu befriedigender Kreditbedarf begründet nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275) nicht in jedem Fall eine Zwangslage i. S. des § 138 Abs. 2 BGB. Es kommt vielmehr darauf an, wofür der Kreditbedarf besteht und welche Gefahren drohen, wenn er nicht gedeckt wird. Zwar braucht durch die Geldnot nicht mehr die wirtschaftliche Existenz des Bewucherten bedroht zu sein, wie es als Voraussetzung einer “Notlage” i. S. des § 138 Abs. 2 BGB a. F. gefordert wurde (BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767). Der Begriff der “Zwangslage” im Sinne der Neufassung der Vorschrift reicht weiter; es genügt, wenn dem Kreditbedürftigen schwere wirtschaftliche Nachteile drohen. Dabei muss es sich aber stets um eine Gefährdung des Bestehenden handeln; es reicht nicht aus, wenn ohne den Kredit bloße Zukunftspläne scheitern würden (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275). Der Betroffene muss sich in einer ernsthaften Bedrängnis befinden, in der ihm das Wuchergeschäft als das „kleinere Übel“ erscheint (Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn.149).

Vor diesem Maßstab steht eine etwaige Motivation des Klägers, den hälftigen Miteigentumsanteil nicht veräußern zu müssen, lediglich einem Zukunftsplan, nicht aber einer Gefährdung des Bestehenden gleich. Insoweit ist im vorliegenden Fall nämlich entscheidend, dass der Kläger durch den Erbfall den Miteigentumsanteil bereits faktisch belastet durch die im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB ebenfalls auf ihn übergehenden Nachlassverbindlichkeiten erlangt hat. Die Gefährdung, der sich der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages gegenüber gesehen hat, war dementsprechend lediglich diejenige, dass sich der Nachlass nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und ggf. erfolgender Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils nur noch im verbleibenden Erlös erschöpfen würde – und die auch durch den Übergabevertrag nicht verhindert wurde.

Entgegen der in der Berufungserwiderung geäußerten Rechtsauffassung des Kläger kann eine Zwangslage auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger sich über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten geirrt hätte. Nach zwar umstrittener, aber zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 08.12.1967, V ZR 180/64, BeckRS 1967, 31177908), der sich der Senat anschließt, genügt eine irrtümliche Annahme einer Notlage allein für § 138 Abs. 2 BGB nicht. Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn die irrtümliche Annahme einer Notlage ausreichen würde, im vorliegenden Fall zumindest ein Ausnutzen der irrtümlichen Vorstellung durch die Beklagte ausgeschlossen, weil aus den bereits unter Ziffer 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb Klammerzahl 3 dargelegten Gründen durch die Aussage des Zeugen W. nachgewiesen ist, dass auch die Beklagte demselben Irrtum erlegen ist.

cc) Eine Zwangslage des Klägers lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus der „akuten Todesfallsituation“ nach dem Versterben des Vaters des Klägers (ggf. auch unter Berücksichtigung der Kürze des Zeitraums zwischen Todesfall und Abschluss des Übergabevertrages) sowie der allgemein und unstrittig schwierigen Familiensituation, insbesondere den Problemen des Klägers, sich von der Beklagten anzugrenzen, herleiten.

aaa) Zwar ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 05.04.1968, V ZR 18/67, BGHZ 50, 63; BGH, Urteil vom 22.01.1991, VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, 1047; BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861) und Literatur (Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 149; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 232) anerkannt, dass auch eine psychische oder emotionale Bedrängnis eine Zwangslage nach § 138 Abs. 2 BGB begründen kann. Allerdings setzt die wucherische Ausbeutung einer Zwangslage auch in diesen Fällen voraus, dass der wucherisch handelnde Geschäftspartner dem bewucherten Geschäftspartner eine Geld- oder Sachleistung erbringen soll, auf die der bewucherte Geschäftspartner gerade zur Behebung seiner Zwangslage angewiesen ist (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861 m.w.N.).

bbb) Im vorliegenden Rechtsstreit fehlt jeder substantiierte Vortrag dazu, dass der Kläger auf die Leistungen der Beklagten angewiesen gewesen wäre, um seine psychische Bedrängnis zu beheben. Im Übrigen ist es auch kaum vorstellbar, dass der Kläger auf die Geldzahlung sowie die Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten durch die Beklagte angewiesen gewesen wäre, um die psychischen Folgen nach dem Tod seines Vaters, die schwierige Familiensituation oder seine Abgrenzungsproblematik zu der Beklagten zu beheben (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861 m.w.N.).

c) Der Klägervortrag sowie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme tragen weiter unter den anzulegenden strengen Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275) nicht die Annahme des Ausnutzens einer Unerfahrenheit beim Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages.

aa) Unerfahrenheit ist ein allgemeiner Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung, der insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden, alten Menschen oder in ihrer Geistestätigkeit sehr einfach strukturierten Personen vorliegen kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 71; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 150; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 242).

bb) Insoweit fehlt ein ausreichender Vortrag des Klägers, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages an einem solchen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung gelitten hätte. Allein die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 19 Jahre alt war, rechtfertigt für sich noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Unerfahrenheit im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit der Normierung der mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintretenden unbeschränkten Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB klar zu erkennen gegeben, dass ab diesem Alter jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände der wirksame Abschluss von Rechtsgeschäften möglich (und die Regel) ist. Dies gilt insbesondere für Verträge wie den hier vorliegenden, notariell beurkundeten Übergabevertrag, der abgesehen von den darin enthaltenen Summen im Hinblick auf die darin geregelten wechselseitigen Pflichten ohne Weiteres überschaubar ist.

cc) Die Frage einer psychischen Beeinträchtigung oder die Auswirkungen einer etwaigen Drogenabhängigkeit des Klägers sind jedenfalls für das Tatbestandsmerkmal der Unerfahrenheit ohne Belang. Ins Gewicht fällt – gegen die Annahme der Unerfahrenheit sprechend – demgegenüber, dass der Kläger nach eigenem Vortrag Mitte August 2004 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beendet hat.

dd) Ohne Belang ist im Hinblick auf den fehlenden Nachweis der Unerfahrenheit des Klägers insoweit die Aussage der Zeugin Li. in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht zu den Auswirkungen der Familienverhältnisse oder des Drogenkonsums des Klägers. Die Zeugin hat ausweislich der Feststellungen des Landgerichts insbesondere ausgesagt, der Kläger habe ihr gegenüber geäußert, er habe sich von seiner Mutter überrumpelt gefühlt und sei überfordert gewesen; sie könne sich gut vorstellen, dass dies der Fall gewesen sei, insbesondere, weil sie bei dem Kläger Entwicklungsverzögerungen festgestellt habe und ihn für das Jahr 2004 mit seinem damaligen Alter von 19 Jahren eher einem Jugendlichen gleichstellen würde. Abgesehen davon, dass dieser Inhalt der Aussage schwerpunktmäßig die für die Beurteilung von § 138 Abs. 2 BGB nicht einschlägige strafrechtliche Kategorie der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG betrifft, ist die Aussage schon deshalb nicht geeignet, Näheres über den Zustand des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages beizutragen, weil die Zeugin Li. in ihrer Vernehmung im Termin vom 11.11.2013 gerade bekundet hat, dass der Kläger im Jahr 2004 nicht bei ihr in Beratung war. Ganz im Gegenteil hat die Zeugin den Kläger nach ihrer eigenen Aussage sogar vom 16.12.2003 bis 04.09.2006, somit etwa 11 Monate vor dem Vertragsschluss und etwa 22 Monate nach dem Vertragsschluss nicht behandelt, so dass ihrer Aussage für den Zustand des Klägers am 22.11.2004 keine substanzielle Bedeutung hat und nicht geeignet ist, den Nachweis zu führen, dass der Kläger nach seiner Persönlichkeit gerade zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unerfahren gewesen sein soll.

d) Der Klägervortrag sowie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme tragen ebenso unter den anzulegenden strengen Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275) nicht die Annahme der Ausnutzung eines Mangels an Urteilsvermögen auf Seiten des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages.

aa) Ein Mangel an Urteilsvermögen ist gegeben, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen. Dazu zählt insbesondere die Unfähigkeit, die für und gegen ein konkretes Rechtsgeschäft sprechenden Gründe zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor diesem Hintergrund sachgerecht zu bewerten. Im Gegensatz zu der in § 138 Abs. 2 BGB ebenfalls aufgeführten erheblichen Willensschwäche, bei welcher der Betroffene die Tragweite des Rechtsgeschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten kann, ist der von mangelndem Urteilsvermögen Betroffene nicht in der Lage, Inhalt und Folgen des Geschäfts richtig zu erkennen und einzuschätzen. Dies wird häufig auf Verstandesschwäche, geringem Bildungsgrad oder hohem Alter beruhen. Kein Fall von mangelndem Urteilsvermögen liegt demgegenüber vor, wenn die Vertragspartei nach ihren Fähigkeiten zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht zu bewerten, diese Fähigkeiten vor dem Vertragsabschluss aber nicht oder nur unzureichend eingesetzt hat. Der Wuchertatbestand soll weder vor einer unrichtigen Einschätzung der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsgeschäfts noch vor enttäuschten Spekulationen schützen (BGH, Urteil vom 23.06.2006, V ZR 147/05, NJW 2006, 3054, 3056 m.w.N.; Beck-OK BGB/Wendtland, Stand 01.02.2014, § 138 Rn. 53).

Entscheidend ist demnach, ob der Betroffene im konkreten Fall zu einer vernünftigen Sachbeurteilung in der Lage ist (Beck-OK BGB/Wendtland, Stand 01.02.2014, § 138 Rn. 53; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 72).

bb) Insoweit lässt der Vortrag des Klägers nicht den Schluss zu, dass von der Beklagten ein Mangel an Urteilsvermögen des Klägers ausgenutzt worden wäre und der Kläger von seinen Fähigkeiten her nicht in der Lage gewesen wäre, die Folgen des abgeschlossenen Vertrages richtig einzuschätzen.

aaa) Dies gilt insbesondere deshalb, weil der vorliegende, unter notarieller Mitwirkung und Beratung abgeschlossene Übergabevertrag im Hinblick auf die darin geregelten wechselseitigen Pflichten ohne Weiteres überschaubar ist. Soweit das Landgericht das Vorliegen mangelnden Urteilsvermögens rechtsfehlerhaft bejaht hat, hat es unzutreffend eine ex-post-Betrachtung angestellt, indem es den Wert des Miteigentumsanteils damit verglichen hat, welchen Anteil an Nachlassverbindlichkeiten die Beklagte nach dem Vertragsschluss tatsächlich getilgt hat. Hierauf kommt es aber, wie bereits unter Ziffer 2 Buchst. a ausgeführt, gerade nicht an, sondern lediglich auf den Vergleich der vereinbarten Leistungen.

bbb) Aus dem Drogenkonsum des Klägers und der schwierigen familiären Situation folgt nichts anderes. Hinsichtlich der Aussage der Zeugin Li. gilt das unter Ziffer 2 Buchst. c Gesagte entsprechend, dass sie nämlich infolge der Tatsache, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeitraum nicht in ihrer Behandlung befand, für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine relevante und ausreichende Beurteilung des Urteilsvermögens des Klägers abzugeben vermag. Im Gegenteil hat die Zeugin La. vor dem Landgericht ausgesagt, dass sie den Kläger 2004 kennen gelernt habe; als sie ihn kennen gelernt habe, habe er schon Drogen konsumiert, aber nicht so dramatisch, sie hätte sonst keine Beziehung zu ihm angefangen.

ccc) Auch die vom Kläger Mitte 2004 abgeschlossene Ausbildung spricht tendenziell gegen einen Mangel an Urteilsvermögen in Bezug auf den streitgegenständlichen Übertragungsvertrag.

Angesichts dieser Aussage ist dem Kläger jedenfalls der Nachweis nicht gelungen, dass es ihm hinsichtlich des Übergabevertrages am nötigen Urteilsvermögen gemangelt habe.

e) Der Klägervortrag sowie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme tragen unter den anzulegenden strengen Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275) auch nicht die Annahme des Ausnutzens einer erheblichen Willensschwäche auf Seiten des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages.

aa) Erhebliche Willensschwäche im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB erfordert – anders als das mangelnde Urteilsvermögen – gerade nicht, dass sich der Betroffene über die Bewertung der wechselseitig zu erbringenden Leistungen im Unklaren ist. Sie liegt vielmehr vor, wenn der Bewucherte zwar Inhalt und Folgen des Geschäfts durchschaut, aber auf Grund verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit trotz richtiger Erkenntnis nicht in der Lage ist, sich im konkreten Fall sachgerecht zu verhalten (Beck-OK BGB/Wendtland, Stand 01.02.2014, § 138 Rn. 54; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 73; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 152; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.06.2006, V ZR 147/05, NJW 2006, 3054, 3056). Das kann insbesondere bei alkohol- oder drogenabhängigen oder auch jungen, triebhaft bzw. leichtsinnig handelnden Menschen in Betracht kommen (Beck-OK BGB/Wendtland, Stand 01.02.2014, § 138 Rn. 54; Palandt/Ellenberger, BGB, 23. Aufl. 2014, § 138 Rn. 73; Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 152; Staudinger/Sack-Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 246). Um deutlich zu machen, dass die Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden darf, wurde das Wort „erheblich“ vor „Willensschwäche“ eingefügt (Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 152). Anders als bei § 104 Nr. 2 BGB braucht es sich aber bei § 138 Abs. 2 BGB nicht um einen krankhaften Zustand zu handeln (BGH, Urteil vom 01.10.1987, III ZR 175/86, NJW-RR 1988, 733, 764).

bb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Kläger jedenfalls nicht beweisen können, dass er wegen seiner psychischen Befindlichkeit und/oder seines Drogenkonsums infolge hierauf beruhender verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit nicht in der Lage war, sich dem Abschluss des Übergabevertrages zu widersetzen.

Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt sich eine erhebliche Willensschwäche nicht bereits per se aus Drogenkonsum oder einer schwierigen Mutter-Sohn-Verhältnis. Vielmehr hätte der Kläger beweisen müssen, dass er gerade wegen insoweit bedingter Einschränkungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer erheblichen Willensschwäche ausgesetzt war.

Hierfür ist der Kläger indes beweisfällig geblieben. Aus den unter Ziffer 2 Buchst. c Doppelbuchst. dd dargestellten Gründen ist die Aussage der Zeugin Li. nicht dazu geeignet, insoweit Beweis zu erbringen; im Gegenteil spricht aus den unter Ziffer 2 Buchst. d Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb genannten Gründen die Aussage der Zeugin La. gerade gegen das Vorliegen einer erheblichen Willensschwäche.

f) Zuletzt fehlt es auch an einem Nachweis dafür, dass die Beklagte, selbst wenn das unter Ziffer 2 Buchst. a verneinte auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie zusätzlich mindestens eine der unter Buchst. b bis e subjektiven verneinten Voraussetzungen vorgelegen hätten, die Situation ausgebeutet hat.

Auch insoweit sind wegen der weitgreifenden Folgen der Doppelnichtigkeit von Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft des Bewucherten beim subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB strenge Anforderungen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275).

Offen bleiben kann dabei, ob dem Kläger insoweit der Nachweis einer Kenntnis der Beklagten von den unter Buchst. b bis e genannten Voraussetzungen gelungen ist, weil er jedenfalls eine Kenntnis der Beklagten von einem auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht hat nachweisen können.

aa) Zwar ist für § 138 Abs. 2 BGB keine Ausbeutungsabsicht des Wucherers erforderlich, wohl aber ist es notwendig, dass dieser Kenntnis von dem auffälligen Missverhältnis und der Ausbeutungssituation hat und sich diese Situation vorsätzlich zunutze macht (BGH, Urteil vom 24.05.1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; BGH, Urteil vom 16.06.1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199; BGH, Urteil vom 25.02.2011, V ZR 208/09, BeckRS 2011, 06594). Wegen der weitgreifenden Folgen des Wuchers sind strenge Anforderungen an die für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB zu treffenden Feststellungen zu stellen (BGH, Urteil vom 08.02.1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275; BGH, Urteil vom 23.06.2006, V ZR 147/05, NJW 2006, 3054, 3056; BGH, Urteil vom 25.02.2011, V ZR 208/09, BeckRS 2011, 06594). Ein Ausbeutungsvorsatz kann dabei nicht bejaht werden, wenn das Leistungsmissverhältnis dem davon profitierenden Vertragsteil unbekannt war (BGH, Urteil vom 08.07.1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768; BGH, Urteil vom 24.05.1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; BGH, Urteil vom 25.02.2011, V ZR 208/09, BeckRS 2011, 06594). Ebenso kann aus einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht auf einen Ausbeutungsvorsatz geschlossen werden; ein Äquivalenzmissverhältnis allein ist keine tragfähige Grundlage für die Vermutung eines Willens zur vorsätzlichen Ausbeutung einer Schwäche des benachteiligten Vertragsteils (BGH, Urteil vom 25.02.2011, V ZR 208/09, BeckRS 2011, 06594).

bb) Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise aus der Aussage des Zeugen W. den Schluss gezogen, dass die Beklagte – ob berechtigt oder nicht – davon ausgegangen ist, dass der verstorbene Vater des Klägers Schulden bei einem „Kredithai“ gemacht habe, und zudem noch weitere Nachlassverbindlichkeiten befürchtet habe. Ob diese Befürchtung ex post betrachtet zutreffend war oder nicht, ist allerdings rechtlich unerheblich; entscheidend ist, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand und – angesichts der Alkoholabhängigkeit des Verstorbenen – zumindest auch nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Dementsprechend ist durch die Aussage des Zeugen W. nachgewiesen, dass es jedenfalls an einer Kenntnis der Beklagten von einem auffälligen Missverhältnis fehlt.

3. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nur das Übertragungsvertrag enthaltene Verpflichtungsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Wucherähnlichkeit nichtig wäre, liegen im Ergebnis ebenfalls nicht vor.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Dem wirtschaftlichen Zwang zum Eingehen auf ungünstige Vertragsbedingungen stehen die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschließung gleich. Es reicht daher aus, wenn sich der Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Die hieran anknüpfende Schlussfolgerung leitet sich aus dem Erfahrungssatz her, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not – oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand – zugestanden werden und auch der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 19.01.2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.02.2003, XII ZR 142/00, NJW 2003, 1860, 1861; BGH, Urteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12, BeckRS 2014, 05936). Ausgehend von dem für die Annahme eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses bestehenden Erfordernis, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist diese Voraussetzung bei Grundstücksgeschäften grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90% erfüllt (BGH, Urteil vom 24.01.2014, V ZR 249/12, BeckRS 2014, 05936).

b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs tragen Parteivortrag und Ergebnis der Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Übertragungsvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB.

aa) Aus den unter Ziffer 2 Buchst. a ausgeführten Gründen, insbesondere der bezifferten Gegenleistungsverpflichtung der Beklagten sowie der mit der Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten in unbeschränkter Höhe zusätzlich verbundenen Risiken liegt unter Würdigung der Gesamtumstände bereits kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Auch insoweit kommt es bei der Bewertung darauf an, welche Verpflichtungen die Parteien im Übergabevertrag eingegangen sind, nicht darauf, in welchem Ausmaß sie diese Verpflichtungen erfüllt haben: Für die Feststellung eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sind die objektiven Werte der auszutauschenden Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend und nachträgliche Veränderungen grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 10.02.2012, V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, 1571).

bb) Zudem fehlt es in jedem Fall an einem weiteren Umstand, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen ließe.

aaa) Insbesondere ist nach dem Parteivortrag und insbesondere nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Zeugenvernehmungen sowie der Aussage des Zeugen W. nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der Kläger nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat.

(1) Durch die Aussage des Zeugen W. ist nachgewiesen, dass die Beklagte tatsächlich die Befürchtung hegte, dass aus dem Erbfall Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 50.000,00 € oder mehr im Raum stehen würden. Angesichts der Alkoholabhängigkeit des verstorbenen Vaters des Klägers war diese Befürchtung jedenfalls nicht grob fahrlässig.

(2) Der zwischen Eintritt des Erbfalls und Abschluss des Übergabevertrags verstrichene Zeitraum ist ebenfalls kein Umstand, der im Sinne einer Überrumpelung für eine Qualifikation als sittenwidrig ausreicht. Immerhin ist insoweit ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen; angesichts der Befürchtung hoher Nachlassverbindlichkeiten auf Seiten der Beklagten ist dies kein Umstand, der als unnötige Übereilung anzusehen ist.

(3) Ebenso lässt sich keiner der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände zur Begründung einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB heranziehen, weil diese, wie unter Ziffer 2 Buchst. b bis e dargelegt beim Kläger gerade nicht vorgelegen haben.

bbb) Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof für Grundstücksgeschäfte gezogenen 90%-Grenze nicht so besonders grob, dass dies bereits per se den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen würde. Selbst wenn ohne Berücksichtigung des weiter von der Beklagten übernommenen Risikos weiterer Nachlassverbindlichkeiten nur eine Gegenleistungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 80.000,00 € angesetzt würde, liegt die relevante Wertunterschreitung lediglich bei 82,5% und damit unterhalb der Schwelle eines besonders groben Missverhältnisses.

cc) Anhaltspunkte dafür, dass sich über die bereits gewürdigten Umstände hinaus ein Sittenverstoß auch aus dem Gesamtcharakter, d. h. aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Übertragungsvertrages ergeben würde (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1994, V ZR 63/93, NJW 1994, 1344, 1347), liegen nicht vor.

B. Soweit der Kläger hilfsweise die Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs durch die Beklagte beantragt hat, war die Klage abzuweisen, weil das Grundbuch hinsichtlich eines Hälftemiteigentumsanteils an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Eggenfelden für P. Bl. …49 unter der FlurstücksNr. …92/32 eingetragenen Grundstück nicht unrichtig ist.

1. Bei dem erst in der Berufungsinstanz im Termin vom 19.03.2014 geltend gemachten Hilfsantrag handelt es sich um eine nach §§ 533, 525,263,267 ZPO zulässige nachträgliche Eventualklagehäufung. Die Beklagte hat sich gemäß §§ 525, 267 ZPO rügelos auf den neuen Antrag eingelassen; zudem ist er im Hinblick auf die unter Teil A Ziffer 1 dargestellte fehlerhafte Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB durch das Landgericht sachdienlich, § 533 Nr. 1 ZPO. Der Hilfsantrag stützt sich im Sinne von § 533 Nr. 2 ZPO auch auf die gleiche Tatsachengrundlage wie der Hauptantrag.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte indes keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, da es an einer Unrichtigkeit des Grundbuchs deshalb fehlt, weil die Auflassung im Übertragungsvertrag vom 22.11.2004 aus den unter A. Ziffer 2 genannten Gründen nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist.

3. Anhaltspunkte dafür, dass nur die Auflassung im Übertragungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig wäre, liegen nicht vor. Die Auflassung als bloßes Erfüllungsgeschäft ist als solches rechtlich neutral (Münchener Kommentar zum BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 165). § 138 Abs. 1 BGB ist auf Vollzugs-, insbesondere dingliche Geschäfte nur dann anwendbar, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (BGH, Urteil vom 28.10.1966, V ZR 208/63, BeckRS 1966, 31177437). Demnach reicht insbesondere eine etwaige Absicht der Parteien, den hälftigen Eigentumsanteil dem Zugriff von Nachlassgläubigern zu entziehen, für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht aus. Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen nur darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften des Anfechtungsgesetzes grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB kommen daneben nicht zur Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nicht besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGH, Urteil vom 04.03.1993, IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45Abs. 1 Satz 3, § 47Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Da Haupt- und Hilfsantrag des Klägers in der Sache das identische wirtschaftliche Ziel verfolgen, waren die Streitwerte beider Anträge nicht zusammenzurechnen.

 

 

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