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Haftung des Rinderhalters bei Zusammenstoß mit einem Fahrzeug

OLG Hamm, Az.: 27 U 83/96, Urteil vom 12.11.1996

Tatbestand

Die hinterbliebenen Kläger, Ehefrau und Kinder des bei einem Verkehrsunfall am 26.6.1991 gegen 0.15 Uhr außerorts von … auf der … bei Kilometer 4.165 als Beifahrer in seinem Pkw Nissan Bluebird getöteten Unternehmers … (geb. am 14.8.1938), beanspruchen von dem beklagten Landwirt Ersatz ihres Unterhaltsschadens für Vergangenheit und Zukunft. Der Sohn des Getöteten … führte dessen Pkw in Richtung … und kollidierte dabei mit vier Rindern des Beklagten, die aus einer ca. 1.000 m vom Unfallort entfernten und mit dreireihigem Stacheldraht bis zur Höhe von 1 m bewehrten Weide ausgebrochen waren.

Die Kläger haben Unabwendbarkeit des Unfalls geltend gemacht, weil – so haben sie behauptet – die Rinder so plötzlich aus der Deckung in die Fahrbahn gesprungen seien, daß … nicht mehr unfallvermeidend darauf habe reagieren können. Sie haben dem Beklagten mangelhafte Sicherung der Weide vorgeworfen und insbesondere die Höhe der Umzäunung als unzureichend beanstandet.

Das Landgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger führte zum Erfolg.

Entscheidungsgründe

Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, den Klägern den Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall für Vergangenheit und Zukunft zu 2/3 zu ersetzen. Zur Entscheidung über die Höhe und Dauer der den Klägern zustehenden Rente ist das Landgericht berufen, weil der Streit über den Betrag des Anspruches noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

1. Der Beklagte haftet gem. § 833 S. 1 BGB als Halter der Rinder, die den Unfall verursacht haben. Daß er bei der Beaufsichtigung der Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hätte oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre, was dessen Ersatzpflicht gem. § 833 S. 2 BGB hätte ausschließen können, ist nicht erweislich. Die Folgen dieses ungünstigen Beweisergebnisses treffen den Beklagten, denn ihm obliegt der – strengen Anforderungen unterliegende – Entlastungsbeweis.

Die gehörige Beaufsichtigung von weidenden Rindern setzt eine sichere Umzäunung der Weidefläche gegen die Gefahr eines Ausbruchs der Tiere voraus. Diese muß, auch wenn eine absolute Ausbruchsicherheit unerreichbar ist, doch so beschaffen sein, daß es unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen zu einem Ausbruch eigentlich nicht kommen kann. Der Sachverständige … hat dazu ausgeführt, daß es verbindliche Vorgaben für die Beschaffenheit von Weidezäunen zwar nicht gebe, eine den Sorgfaltsanforderungen genügende Sicherung aber eine Mindesthöhe von 1 m verlange, wobei dann ein dreireihiger Stacheldrahtzaun den allgemeinen anerkannten Regeln genüge. Nach den verläßlichen Feststellungen des Sachverständigen, die von keiner Seite in Frage gestellt worden sind, war der Zaun an der Ausbruchstelle jedoch teilweise nur 0,93 m (im Bereich der Esche und des Weißdorns) und 0,87 m (Pfahl Nr. 7) hoch und entsprach damit nicht den Sicherheitsanforderungen. Daß die Kläger eine Zaunhöhe von 1 m zugestanden hätten, mithin die wirkliche Höhe prozessual unbeachtlich wäre, ist zu verneinen. Erstinstanzlich haben beide Parteien die Zaunhöhe mit etwa 1 m angegeben, ohne dies prozessual im Sinne von § 138 Abs. 2 und 3 ZPO oder in Richtung eines Geständnisses festzulegen. Die tatsächliche Höhe des Zaunes war zwischen den Parteien kein Streitpunkt, streitig war nur, ob der Weidezaun in seiner wirklichen Beschaffenheit auch der Höhe nach den Sicherheitsanforderungen genügte. Das bestätigt der Umstand, daß von beiden Seiten zur Höhe des Zauns nur Näherungswerte vorgetragen worden sind. Daß diese – womöglich auf den polizeilichen Ermittlungen beruhend – Entscheidungsrelevanz hätten haben sollen, läßt sich dem wechselseitigem Vortrag nicht entnehmen. Im übrigen sind die offensichtlichen Schätzungen nicht geeignet, eine Zaunhöhe von genau 1 m prozessual verbindlich festzulegen, so daß sich die vom Sachverständigen ermittelten wirklichen Werte, jedenfalls was die Höhe von 0,93 m angeht, noch im Rahmen der Schätzungen bewegen.

Nun ist zwar nicht zu verkennen, daß der Zaun an der Ausbruchstelle nur 7 bis 13 cm niedriger als erforderlich gewesen ist; damit sind aber entscheidungsrelevante Zweifel an der Kausalität der Zaunhöhe für den Ausbruch nicht zu begründen. Der Sachverständige … hat nachvollziehbar ausgeführt, daß vielfach Zaunhöhen von 1,20 m für erforderlich gehalten werden und eine Höhe von 1 m die absolute Untergrenze darstellt, selbst wenn diese nicht immer eingehalten wird. Stellt eine Unterschreitung der Mindesthöhe die Ausbruchsicherheit nicht in Frage, dann liefe das auf eine allgemein andere Regelvorgabe hinaus, die der Sachverständige als unzureichend qualifiziert hat. Ob die Rinder des Beklagten sich tatsächlich von einem zumindest 1 m hohen Zaun von dem Ausbruch hätten abhalten lassen, ist keiner Aufklärung zugänglich, weil die genauen Umstände des Ausbruches (wie etwa Anlaß, Art und Tageszeit) nicht feststehen. Das geht zu Lasten des Beklagten, denn er hätte zu beweisen gehabt, daß der Schaden auch bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.

Haftung des Rinderhalters bei Zusammenstoß mit einem Fahrzeug
Symbolfoto: Chris Walls Photography/Bigstock

2. Die Kläger sind danach aus § 833 S. 1 BGB zwar grundsätzlich berechtigt, vom Beklagten gem. § 844 BGB Schadensersatz zu beanspruchen, sie müssen sich aber die von dem Fahrzeug des getöteten Unterhaltsschuldners ausgehende Betriebsgefahr anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Diese bewertet der Senat mit 1/3, weil die Betriebsgefahr eines Pkw mit zunehmender Bewegungsenergie wächst und die gefahrene Geschwindigkeit von ca. 90/95 km/h zur Schwere des Unfalls beigetragen hat. Ein Verschulden kann dem Fahrzeugführer … allerdings nicht angelastet werden.

Es ist nicht erweislich, daß … die Rinder so rechtzeitig hätte bemerken können und müssen, daß er darauf noch unfallvermeidend hätte reagieren können. Nach den Aussagen der Zeugen …und … ist es gut möglich, daß sich die Tiere vorübergehend in einem Dunkelbereich, vielleicht sogar außerhalb der Fahrbahn aufgehalten haben und erst im letzten Augenblick und so knapp vor den Pkw in dessen Fahrspur gelaufen sind, daß der Fahrzeugführer dem nicht mehr begegnen konnte. Diesem kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Betätigung der Lichthupe an dem Audi Pkw durch den Zeugen … und die an beiden Pkw eingeschaltet gewesenen Warnblinklichter nicht als Warnung vor der Gefahrenstelle begriffen und nicht entsprechend reagiert hat. Fraglich ist schon, ob sich der in Fahrtrichtung … auf der linken Seite abgestellt gewesene Pkw VW Polo nicht im Sichtschatten des dem Nissan Pkw entgegengeführten Audi Pkw befunden hat und deshalb womöglich nicht sichtbar gewesen ist; daß der Zeuge … die an beiden Fahrzeugen in Betrieb gewesenen Warnblinklichter nicht bemerkt hat, findet seine Erklärung jedenfalls in der Blendwirkung des bei Betätigung der Lichthupe wiederholt eingeschaltet gewesenen Fernlichtes des Audi Pkw, den … dem Zeugen entgegenführte. Dem Fachsenat ist aus einer Reihe lichttechnischer Gutachten bekannt, daß der jenseitige Bereich des Abblend-, insbesondere aber des Fernlichtes für den Gegenverkehr ohne Ausleuchtung durch das eigene Fahrlicht nicht einsehbar ist, weil das Gegenlicht die Adaption des Auges verhindert, die für die Wahrnehmungsfähigkeit im Lichtschatten erforderlich wäre. Es ist deshalb verständlich, daß … die Lichthupensignale des … lediglich als Aufforderung qualifiziert hat, das eingeschaltet gewesene eigene Fernlicht zurückzunehmen. Damit war jedoch eine verhängnisvolle Einschränkung der eigenen Sichtweite des … verbunden, so daß dieser nunmehr seine Fahrgeschwindigkeit den veränderten Bedingungen des Abblendlichtes anzupassen und also deutlich langsamer zu fahren hatte. Das hat … allerdings unterlassen. Dieses mit § 3 Abs. 1 StVO, der nur eine der Sichtweite angepaßte Geschwindigkeit zuläßt, unvereinbare Verhalten des Fahrzeugführers begründet aber deshalb keinen Schuldvorwurf, weil dessen Kausalität für den Unfall nicht erweislich ist. Daß … die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit hätte vermeiden können, läßt sich nicht mehr klären, weil offen bleibt, auf welche Entfernung die Rinder hätten bemerkt werden können und müssen. Danach müssen sich die Kläger lediglich die allerdings erhöhte Betriebsgefahr des Nissan Pkw haftungsmindernd entgegenhalten lassen (§§ 844, 846, 254 BGB). Die Abwägung der unfallursächlichen Momente begründet die Haftungsverteilung von 2 zu 1 zum Nachteil des Beklagten. Diesen belastet zwar lediglich die Schuldvermutung des § 833 S. 1 BGB, andererseits haben seine Rinder aber die überragende Unfallursache gesetzt, die der Senat doppelt so hoch gewichtet wie die Betriebsgefahr des Pkw.

Zur Höhe und Dauer der den Klägern zustehenden Renten ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil der dazu beigebrachte Tatsachenstoff der weiteren Klärung bedarf.

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