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Haftung kreditfinanzierende Bank Fahrzeugfinanzierung – aufklärungspflichtiger Wissensvorsprungs

OLG Frankfurt – Az.: 19 U 221/10 – Urteil vom 27.05.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.07.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die die Klage ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung im zuerkannten Umfang begründet. Das Vorbringen des Beklagten in zweiter Instanz rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Im Einzelnen:

In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt der Senat an, dass die Darlehensvaluta, soweit diese auf den Kaufpreis entfiel, entsprechend dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2010, S. 7 (Bl.119 d.A.) weisungs- und damit ordnungsgemäß an die im Darlehensvertrag bezeichnete Händlerin, die Fa. A … GmbH, geleistet worden ist. Soweit der Beklagte dies bestreitet und eine unterbliebene Auszahlung an die genannte Firma daraus ableiten will, dass der Verkäufer V in Vertretung für die Fa. A … gehandelt habe, ist sein Vorbringen unsubstantiiert, weshalb hierüber zu Recht in erster Instanz kein Beweis erhoben worden ist. Denn der Beklagte setzt sich mit diesem Vortrag zu seinem eigenen Vorbringen in der Klageerwiderung vom 19.02.2010, S. 4 und S. 7 (Bl. 55, 58 d.A.), in Widerspruch. Danach soll der Darlehensvertrag anlässlich eines Kaufes eines weiteren Gebrauchtwagens der Marke X bei der Fa. A … GmbH geschlossen worden sein bzw. durch Vermittlung der Mitarbeiter des Autohauses B … OHG bzw. A … GmbH als Verkäuferin abgeschlossen worden sein. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags kann nicht nachvollzogen werden, warum der Verkäufer V nunmehr für die Fa. A … GmbH aufgetreten sein soll. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die als Händlerin bezeichnete Fa. A … GmbH dem Beklagten nach allgemeiner Lebenserfahrung das Fahrzeug nicht übergeben hätte, wenn dem nicht die Zahlung des Kaufpreises vorausgegangen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte wegen nicht erfüllter Kaufpreiszahlung in Anspruch genommen worden ist, was nahe gelegen hätte, wäre der Kaufpreis nicht, wie von ihm behauptet, an den Verkäufer gezahlt worden.

Haftung kreditfinanzierende Bank Fahrzeugfinanzierung - aufklärungspflichtiger Wissensvorsprungs
Symbolfoto: Von muk woothimanop/Shutterstock.com

Der Beklagte kann dem Zahlungsbegehren der Klägerin auch keinen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Berufung, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, weil die Klägerin über die von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Verkäufer – Kenntnis davon, dass trotz mündlicher Zusage die Rückkaufoption diese in den Darlehensverträgen nicht enthalten gewesen sei – nicht aufgeklärt habe. Abgesehen davon, dass die behauptete und angeblich vom Verkäufer V erklärte Rückkaufoption, also eine Erklärung vergleichbar der in erster Instanz vorgelegten Bestätigung des Autohauses B, wonach Käufer und Verkäufer sich darüber einig waren, dass der Autohändler das Fahrzeug nach Ablauf der Kreditlaufzeit zurücknimmt und die fällige Restrate bei der finanzierenden Bank übernimmt (Anl K5 / Bl.74 d.A.), die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer betrifft und damit in dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag nichts zu suchen hat, ist ein Aufklärungsverstoß der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden.

Zwar kommt grundsätzlich die Haftung einer Finanzierungsbank wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs in Betracht. Danach können sich Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen (BGH, Urt. v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, Rn.51; Urt. v. 29.06.2010, XI ZR 104/08, Rn.12, jeweils m.w.N. – juris). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die vom Beklagten herangezogene und zur Risikoaufklärung der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ergangene Rspr. auf die Finanzierung eines Fahrzeugkaufs überhaupt anwendbar ist. Eine Haftung der Klägerin scheitert nämlich schon daran, dass eine arglistige Täuschung durch die Fa. A … GmbH bzw. den für sie handelnden Verkäufer V nicht substantiiert dargelegt worden ist. Denn allein der Umstand, dass der Verkäufer – den Beklagtenvortrag als wahr unterstellt – vor Ankauf des Fahrzeugs der Marke X eine Rückkaufoption verbunden mit der Erklärung, dass die dann fällige Schlussrate vom Autohaus übernommen werde, zugesichert, diese Zusicherung dann aber nicht eingehalten hat, lässt zwar den Rückschluss auf ein mögliches vertragswidriges Verhalten, nicht aber den auf eine arglistige Täuschung des Beklagten durch den Verkäufer V zu. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag des Beklagten. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dahingehend, dass die Fa. A … GmbH zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bei Vertragsschluss entgegen ihrer angeblichen Zusicherung von vorneherein nicht die Absicht hatte, nach Ablauf der Kreditlaufzeit die Schlussrate aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zu übernehmen. Zudem hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass nicht ersichtlich sei, dass die Fa. A … GmbH bereits im Frühjahr 2006 zur Erfüllung der Rückkaufverpflichtung nicht in der Lage gewesen sei. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihrer Rückkaufverpflichtung das Fahrzeug der Marke G betreffend nachgekommen ist. Der erstmals in zweiter Instanz unterbreitete Vortrag des Beklagen, wonach der als Zeuge benannte Verkäufer V unmittelbaren Zugriff auf das EDV-System der Klägerin gehabt habe und so die für die Kreditvermittlung erforderlichen Daten des Beklagten habe eingeben können, mag auf eine gewisse Verflechtung von Autohändler und Klägerin hindeuten, lässt aber noch keinen Rückschluss auf eine arglistige Täuschung des Beklagten über die Rückkaufbereitschaft der Autohändlerin zu.

Soweit mit der Berufung wiederholt wird, dass der Darlehensvertrag der Arglistanfechtung unterliege, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ist die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu (Urt. S. 7f.) Bezug genommen werden.

Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar kann ein Darlehensvertrag, zumindest aber hinsichtlich der auferlegten sog. Ballonrate, dann sittenwidrig sein, wenn der Kreditgeber unter den gegebenen Umständen damit rechnen musste, dass der Darlehensnehmer die am Ende der Laufzeit fällige Ballonrate nicht aufbringen kann (Urt. v. 31.10.1984, 26 U 38/84, Rn. 29, 36 m.w.N.). In Übereinstimmung dem Landgericht nimmt der Senat indes an, dass sich aufgrund der Gesamtumstände der Klägerin dahingehende Zweifel nicht aufdrängen mussten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu (Urt. S. 6f.) wird verwiesen.

Ohne Erfolg wird mit der Berufung weiter geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei mit Widerrufserklärung vom 22.03.2010 wirksam widerrufen worden, weil die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des §§ 355 Abs. 2 S.1, 360 BGB genüge. Wie schon das Landgericht nimmt der Senat an, dass die auf S. 5 des Darlehensvertrages enthaltene und drucktechnisch durch ein eingerahmtes Feld und entsprechende Überschrift in Großdruckbuchstaben optisch hervorgehobene und damit deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung wirksam ist. Zudem enthält sie in ihrem zweiten Absatz einen unmissverständlichen Hinweis darauf, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dem Darlehensnehmer diese Belehrung und eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. Weshalb ein Verbraucher anhand dieser Unterlagen den Fristbeginn soll nicht erkennen können, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist der unter der Überschrift und mit den Worten „Entfällt bei Darlehen …“ eingeleitete Zusatz nicht geeignet, beim Verbraucher die irrige Vorstellung zu erwecken, der von ihm geschlossene Darlehensvertrag sei nicht widerruflich. Denn der in Klammer enthaltene Zusatz stellt unmissverständlich klar, dass die Widerrufsbelehrung nur bei Darlehen zum Zwecke einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit entfällt. Damit entspricht die in Klammern gesetzte Formulierung der Legaldefinition des § 14 BGB und ist nicht geeignet, beim unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher Verständnisschwierigkeiten zu begründen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2011, 14 U 232/10, Bl.385 ff d. A.)- Es kann auch nicht dem Kreditgeber angelastet werden, dass ein Verbraucher möglicherweise nach den ersten drei Worten des Satzes innehält und dessen Rest nicht mehr zur Kenntnis nimmt. In diese Richtung scheint der Einwand der Berufung, weiter werde die Konzentration des Lesers nicht reichen, zu zielen. Soweit die Berufung mit Rücksicht auf den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Versicherungsvertrag betreffend die Restschuldversicherung, die ausweislich der Darlehensberechnung auf Seite 1 des Darlehensvertrages von der Finanzierung umfasst sein sollte, einen Hinweis in der Widerrufsbelehrung dahingehend vermisst, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensgeschäfts auch nicht an den Versicherungsvertrag gebunden ist, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn genau dieser Hinweis ist in der Widerrufsbelehrung enthalten.

Schließlich hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung angenommen, dass der Beklagte die seinem Vorbringen nach mit der Fa. A … GmbH getroffene Rückkaufvereinbarung nicht der Klägerin im Wege der Einwendung nach § 359 BGB entgegenhalten kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die mit der Berufung auch nicht angegriffen werden, wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

 

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