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Haftungsprivilegierung eines minderjährigen Kindes im Straßenverkehr

LG Bayreuth, Az.: 12 S 122/05, Urteil vom 19.04.2006

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 16. November 2005 (AZ: 7 C 306/05) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.152,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am Samstag, den 16. Juli 2005 gegen 17.30 Uhr in … P ereignet hat.

Haftungsprivilegierung eines minderjährigen Kindes im Straßenverkehr
Symbolfoto: kelifamily / Bigstock

An dem Unfall, der sich im Ortsteil R im Einmündungsbereich der Zstraße zur Jstraße zutrug, war die Klägerin mit ihrem Pkw Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichen … sowie der zum Unfallzeitpunkt achtjährige Beklagte, der mit seinem Fahrrad unterwegs war, beteiligt. Die Klägerin befuhr zunächst die Jstraße und näherte sich mit ihrem Fahrzeug dem vorgenannten Einmündungsbereich zur Zstraße. Dort beabsichtigte sie, nach links in die Zstraße abzubiegen. Die Vorfahrt ist für den Einmündungsbereich nicht gesondert geregelt, so dass der Grundsatz rechts vor links gilt. Um sich über eventuellen bevorrechtigten Verkehr zu vergewissern und diesem Vorfahrt zu gewähren, hielt die Klägerin ihren Pkw vor der gedachten Sichtlinie auf ihrer Fahrbahnhälfte ordnungsgemäß im Straßeneinmündungsbereich an. Sodann näherte sich der Beklagte mit seinem Fahrrad von – aus Sicht der Klägerin betrachtet – links aus der Zstraße, um im Einmündungsbereich nach rechts in die Jstraße abzubiegen. Obwohl die Klägerin mit ihrem Pkw bereits wenige Sekunden im Einmündungsbereich auf ihrer Fahrbahn stand, übersah der Beklagte aufgrund überhöhter und nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit den stehenden Pkw der Klägerin und fuhr frontal auf diesen auf. Für den ortskundigen Beklagten, der im dortigen Gebiet wohnhaft ist, war zwar zunächst der Blick auf die Einmündung und das bereits dort stehende Fahrzeug der Klägerin sowie der weitere Einblick in den Fahrbahnverlauf der Jstraße durch an den Fahrbahnrändern stehende, ca. 2 m hohe Hecken nicht möglich. Das im Einmündungsbereich stehende Fahrzeug der Klägerin war für den Beklagten bei weiterer Annäherung an die Einmündung und entsprechendem Blick in Fahrtrichtung aber zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich zu sehen.

Der durch den Unfall verursachte Schaden am Kraftfahrzeug der Klägerin betrug 1.415,57 EUR.

Seitens des Beklagten bzw. dessen Haftpflichtversicherung wurde trotz Fristsetzung durch die Klägerin zum 4. August 2005 der Schaden nicht beglichen.

Mit ihrer Klage zum Amtsgericht Bayreuth machte die Klägerin den vorstehenden Schaden sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR gegen den Beklagten geltend. Das Amtsgericht Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – hat die Klage mit Endurteil vom 16. November 2005 abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass eine Haftung des Beklagten zunächst an § 828 Abs. 2 BGB scheitere, da es sich bei der konkreten Unfallkonstellation um eine typische Überforderungssituation des zum Unfallzeitpunkt achtjährigen Beklagten durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs handeln würde. Weiterhin seien auch die Voraussetzungen einer Billigkeitshaftung nach § 829 BGB nicht gegeben.

Mit der am 23. Dezember 2005 eingelegten und am 16. Januar 2006 begründeten Berufung gegen das dem Beklagtenvertreter am 29. November 2005 zugestellte Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth macht die Klägerin weiterhin ihren erstinstanzlich vorgetragenen Schadensersatzanspruch in voller Höhe geltend. Sie ist der Ansicht, dass der gegenständliche Unfallhergang nicht unter das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB zu fassen sei. Die konkrete Unfallkonstellation stelle keine typische Überforderungssituation des Beklagten durch die besonderen Gefahren des motorisierten Verkehrs dar. Das Unfallgeschehen sei vielmehr ausschließlich und allein auf eine zu hohe Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit des Beklagten zurückzuführen, der mit seinem Fahrrad hierwegen auf die Fahrbahnhälfte der Klägerin gekommen sei und dort mit dem im Einmündungsbereich stehenden Pkw kollidierte.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 16. November 2005 aufzuheben und dem Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.445,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2005 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Meinung, dass die spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs in der Schnelligkeit der Verkehrsabläufe zu sehen sei. Für ein Fahrzeug, dass nur verkehrsbedingt im fließenden Verkehr anhält, treffe die gesetzgeberische Intention für die Haftungsprivilegierung von Kindern zu, da auch in dieser Verkehrssituation das Reagieren des Kindes auf wechselnde Verkehrsverhältnisse gefragt sei. Auf solche Verkehrsabläufe könne sich ein Kind im Alter bis zu zehn Jahre jedoch nur bedingt einstellen. Weiterhin sei eine Haftung nach § 829 BGB nicht gerechtfertigt. Der Schaden bei der Klägerin sei nur gering. Allein dass eine private Haftpflichtversicherung besteht, sei für eine Billigkeitshaftung nicht ausreichend Schließlich stehe der Klägerin als Unkostenpauschale nur ein Betrag in Höhe von 25,00 EUR zu.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29. März 2005 (Bl. 80 – 82 d. A.), wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 42/43 d. A.) sowie die Lichtbilder der Unfallörtlichkeit (Bl. 36 – 38 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 StVO. Der Beklagte fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit, ließ jegliche Sorgfalt gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern bei seinem Abbiegevorgang vermissen und benutzte im Einmündungsbereich zum Abbiegen in die Jstraße weder die eigene Fahrbahnseite, noch den rechten Fahrbahnrand.

Dem Beklagten kommt das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu Gute. Zwar war der Beklagte zum Unfallzeitpunkt erst acht Jahre alt. Auch hat er der Klägerin den Schaden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug entsprechend dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung zugefügt. Die Haftungsprivilegierung in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ist jedoch unter Berücksichtigung des in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willens des Gesetzgebers durch teleologische Reduktion dahingehend zu bestimmen, dass sie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

Der Ausnahmevorschrift des § 828 Abs. 2 BGB liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Kinder regelmäßig, frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Ein genereller Beginn der Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres war damit nicht gewollt. Der Gesetzgeber beabsichtigte vielmehr, die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse zu begrenzen. Daher sollen Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Ausschlaggebend für die Haftungsfreistellung war für den Gesetzgeber dabei nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug, sondern vielmehr der Umstand, dass die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind. Andere, von den spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs unabhängige Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollen die Ausnahme von der Haftung nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, dass Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist, wenngleich es dem Gesetzgeber auch darauf ankam, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte (BGH NJW 2005, 354 ff.; NJW 2005, 356 ff.; NJW-RR 2005, 327 ff.; a. A. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 828, Rn. 6). Ob sich der Unfall im fließenden oder im ruhenden Verkehr ereignet hat, ist dabei letztlich nicht entscheidend, wenn sich – was auch im ruhenden Verkehr der Fall sein kann – eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs realisiert hat (Diederichsen, VersR 2006, 293, 296). Daher ist eine generalisierende Betrachtungsweise dahingehend, je nachdem ob sich das Kraftfahrzeug in Bewegung befand oder ein haltendes Fahrzeug am Unfall beteiligt ist, nicht möglich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Situation vorliegt, die nach dem Regelungszweck des § 828 Abs. 2 BGB eine Haftungsfreistellung des sieben – bis zehnjähren Kindes gebietet (Haak in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 16. Kapital, Rn. 8; vgl. hierzu aber auch Filthaut, NZV 2003, 161, 162).

Vorliegend kann dem Beklagten daher die Privilegierung des § 828 Abs. 2 BGB nur dann zu Gute kommen, wenn sich bei dem Unfall eine typische Überforderungssituation für den Beklagten durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat. Andere Schwierigkeiten für den Beklagten, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, können das Haftungsprivileg dagegen nicht rechtfertigen. Das konkrete Unfallgeschehen ist jedoch nicht auf eine Realisierung der spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beklagte jegliche Sorgfalt als Fahrradfahrer vermissen ließ, ohne dass das Kraftfahrzeug der Beklagten oder ein anderes motorisiertes Fahrzeug das Verkehrsgeschehen mit unfallursächlich beeinflusst hat. Das klägerische Fahrzeug nahm zwar am fließenden Verkehr teil, stand zum Unfallzeitpunkt jedoch bereits seit wenigen Sekunden. Für den Beklagten wäre das stehende Fahrzeug der Klägerin auch zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m bei Blickrichtung nach vorne deutlich zu sehen gewesen, was sich aus den in der Sitzung des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 16.11.2005 übergebenen Lichtbildern (Bl. 36 – 38 d. A.) ergibt. Das Fahrzeug stellte daher allenfalls ein stehendes Objekt dar, von dem jedoch keine Gefahr ausging, die auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zurückgeführt werden könnte. Wenngleich auch von stehenden Kraftfahrzeugen spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgehen können (BGH NJW-RR 2005, 327; BGHZ 29, 163 = VersR 1959, 157; BGH VersR 1995, 90), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Kraftfahrzeug ordnungsgemäß auf ihrer Fahrbahn unmittelbar vor der gedachten Sichtlinie ohne jeglichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften oder Verletzung gegen die Sorgfaltspflicht stand, um sich über eventuellen bevorrechtigten Verkehr zu vergewissern und diesem Vorrang einzuräumen. Die hier gegebene Überforderungssituation des Beklagten ist vielmehr auf dessen eigene, gegebenenfalls überhöhte Geschwindigkeit, jedenfalls auf dessen vollkommene Sorglosigkeit bei der Teilnahme im Straßenverkehr zurückzuführen. Von einer solchen vollumfänglichen Sorglosigkeit ging der Gesetzgeber jedoch gerade bei der Haftungsprivilegierung nach § 828 Abs. 2 BGB nicht aus. Diese Schwierigkeiten, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, die ausschließlich in der Person des Kindes, nicht jedoch in den Gefahren des motorisierten Verkehrs ihre Grundlage haben, rechtfertigen keine Haftungsfreistellung.

Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 StVO zu.

2.

Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz besteht jedoch nicht in vollem Umfang.

Zwar kann der Klägerin kein subjektiver Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden. Die Klägerin hat sich aber eine Mithaftung in Form der Betriebsgefahr in Höhe von 20 % gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB anrechnen zu lassen. Auch von dem ordnungsgemäß stehenden Fahrzeug der Klägerin, das sich im Betrieb befindet, geht eine Betriebsgefahr für anderweitige Teilnehmer am Verkehr aus. Nur zur Klarstellung ist auszuführen, dass diese Betriebsgefahr nicht mit der spezifischen Gefahr des motorisierten Verkehrs im Rahmen des Haftungsprivilegs nach § 828 Abs. 2 BGB gleichzusetzen ist.

Ein Fall der höheren Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor, so dass die Gefährdungshaftung nicht deswegen ausgeschlossen ist. Aber auch die Voraussetzungen eines vollständigen Rücktritts der Betriebsgefahr gegenüber dem als grob verkehrswidrig anzusehenden Verhalten des Beklagten sind für den gegenständlichen Verkehrsunfall nicht gegeben. Zwar kann die Betriebsgefahr bei der Abwägung mit dem Verschulden des Unfallgegners auf Null reduziert werden, wenn der Betriebsgefahr ein grob verkehrswidriges Verhalten gegenübersteht. Dieser Grundsatz ist jedoch auf Unfallgeschehen mit verkehrswidrigem Verhalten eines nicht deliktsfähigen Kindes nur eingeschränkt zu übertragen. So kann bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB der Betriebsgefahr des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs haftungsentlastend nicht in derselben Weise, wie dies für ein Mitverschulden von erwachsenen Verkehrsteilnehmern zu geschehen hätte, das verkehrswidrige Verhalten des Kindes gegenübergestellt werden. Soweit sich in dessen Unfallbeitrag altersgemäße Defizite der Integrierung in den Straßenverkehr und seine Gefahren auswirken, stellt dieser Beitrag auch dann nicht von der Haftung nach § 7 StVG frei, wenn er objektiv als grob verkehrswidrig erscheint und deshalb, wäre ein Erwachsener geschädigt worden, die Haftung für den Halter entfallen lassen würde. Bei der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB wird deswegen die an sich sonst gebotene Betrachtung der Verursachungsanteile bei der Bewertung des Mitverschuldens von Kindern entscheidend erweitert auf die Berücksichtigung der subjektiven Faktoren auf Seiten des Kindes, die an altersgemäßen Maßstäben gemessen werden müssen. Eine völlige Haftungsfreistellung bei kleinen Kindern – wie hier bei einem 8-jährigen Jungen – kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Dies ist nur dann denkbar, wenn auf der Seite des Kindes – gemessen an dem altersspezifischen Verhalten von Kindern – auch subjektiv ein besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vorliegt. Das objektive Gewicht des Unfallbeitrags in der Abwägung mit der Betriebsgefahr gewinnt desto mehr an Bedeutung, je stärker Kinder vom Alter her in den Straßenverkehr integriert sein müssen. Je jünger das Kind ist, desto eher ist sein verkehrswidriges Verhalten dem Gefahrenkreis zuzurechnen, dessen Schadenslasten die Gefährdungshaftung dem Halter des Kraftfahrzeugs zuweist (BGH NJW 1990, 1483, OLGR Celle 2003, 38). Ein auch subjektiv besonders vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Gemessen am altersspezifischen Verhalten von 8-jährigen Kindern stellt die Fahrweise des Beklagten keinen Verstoß dar, der hierunter zu fassen wäre. Kinder im Alter von 8 Jahren sind noch nicht soweit in den Straßenverkehr integriert, dass von ihnen jederzeit erwartet werden kann, sich mit angepasster Geschwindigkeit und vorausschauend mit dem Fahrrad einer Einmündung zu nähern. Gemessen an altersgemäßen Maßstäben eines 8-jährigen Kindes ist der objektiv grob verkehrswidrige Verkehrsverstoß des Beklagten in subjektiver Hinsicht noch nicht von der erforderlichen besonderen vorwerfbaren Qualität, dass die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass der Beklagte Förderschüler sei. Dies wurde vom Beklagten bei seiner Anhörung durch den Erstrichter bestätigt. Die persönliche Anhörung des Beklagten ergab weiterhin, dass er am Unfalltag seit ungefähr zwei Jahren Fahrrad fahren konnte und mit dem Fahrrad erst seit Juni 2005 allein im Straßenverkehr unterwegs war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Unfallhergangs ist daher die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit 20 % in Ansatz zu bringen, sodass sich insoweit der Schadensersatzanspruch der Klägerin reduziert.

3.

Die Schadenshöhe ist hinsichtlich des beschädigten Kraftfahrzeuges unstreitig.

Die Unkostenpauschale bemisst die Berufungskammer mit 25,00 EUR (§ 287 BGB). Besondere und darüber hinausgehende Aufwendungen wurden klägerseits nicht dargelegt.

Damit ergibt sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 80 % des Gesamtschadens, also 1.152,56 EUR.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Es fehlt bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob Kindern im Alter von sieben bis neun Jahren das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB zu Gute kommt, wenn außer ihnen nur ein am fließenden Verkehr teilnehmendes, jedoch bereits ordnungsgemäß stehendes motorisiertes Fahrzeug am Unfall beteiligt ist, dessen vorherige Bewegung für das Unfallereignis ohne jeglichen Belang ist, und der Unfall seine Ursache allein in der Sorglosigkeit des Kindes hat.

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