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Verkehrsunfall: Haftung eines Aufsichtspflichtigen für Verkehrsunfallverursachung eines Kindes

Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 8 U 865/97, Urteil vom 21.10.1997

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.675,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.01.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66 % und die Beklagten 34 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 13.015,30 DM und der der Beklagten auf 6.675,– DM festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht gegenüber den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner beim streitgegenständlichen Unfall vom 03.03.1996 an seinem Fahrzeug erlittenen materiellen Schäden nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, §§ 677, 683, 670, 1631 BGB, 7 Abs. 2 StVG.

1.

Verkehrsunfall: Haftung eines Aufsichtspflichtigen für Verkehrsunfallverursachung eines Kindes
Symbolfoto: romrodinka / Bigstock

In dem hier vorliegenden und insoweit auch unstreitigen Fall, daß durch das Verhalten des aufsichtsbedürftigen Kindes J einem Dritten — dem Kläger — widerrechtlich Schaden zugefügt wurde, stellt § 832 BGB zwei Vermutungen auf, nämlich, daß die nach §§ 1626 f. BGB als Inhaber des Personensorgerechts gegenüber ihrem minderjährigen Kind aufsichtspflichtigen Eltern ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt haben, indem sie die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen haben und daß die Verletzung der Aufsichtspflicht für den entstandenen Schaden ursächlich ist. Gegen beide Vermutungen steht ihnen der Entlastungsbeweis offen. Ein schuldhaftes Verhalten des aufsichtsbedürftigen Kindes J ist dabei nicht erforderlich.

In seinem klageabweisenden Urteil ist das Landgericht von einer Darlegungs- und Beweislast des Klägers ausgegangen, die er nicht hat. Hierauf hat der Senat die Parteien mit der Verfügung vom 17.09.1997 hingewiesen. Denn nach § 832 BGB obliegt es den in Anspruch genommenen aufsichtspflichtigen Eltern, umfassend und konkret darzulegen und zu beweisen, was sie zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht unternommen haben (vgl. hierzu Palandt-Thomas, BGB, 55. Aufl., § 832, Rdn. 13 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 87, 13).

Soweit der Kläger seine Ansprüche auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung stützt mit der Begründung, die beiden Beklagten hätten die ihnen obliegende Aufsichtspflicht bei der Verkehrserziehung ihrer Tochter J schuldhaft verletzt und der Beklagte zu 1. darüber hinaus, weil er J auf die vor dem Unfallereignis geäußerte Bitte, der Mutter nachzulaufen, nicht festgehalten habe, folgt der Senat der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht. Zwar hat der Kläger für den auf § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anspruch zunächst seiner Darlegungslast genügt, indem er vorgetragen hat, daß der ihm entstandene Schaden darauf zurückzuführen sei, daß das der Aufsichtspflicht seiner Eltern unterliegende Kind plötzlich, unvermittelt und nicht vorhersehbar für ihn auf die Straße gelaufen sei, um diese zu überqueren, er dadurch eine Vollbremsung machen mußte, sein Fahrzeug nach rechts lenkte, dennoch das Kind erfaßte und anschließend an einen am rechten Fahrbahnrand stehenden Baum fuhr. Auf den Hinweis des Senats in der Verfügung vom 17.09.1997 haben die Beklagten ihren Vortrag jedoch mit Schriftsatz vom 23.09.1997 und durch Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.1997 dahingehend nachgebessert, daß zur Überzeugung des Senats feststeht, daß sie ihre Tochter zum aufmerksamen und besonnenen Verhalten im Straßenverkehr erzogen haben und der Beklagte zu 1. seine Tochter deshalb auf die von ihr geäußerte Bitte, der Mutter nachlaufen zu wollen und den von ihm darauf gegebenen Hinweis, daß selbiges nicht möglich sei, sie auch nicht sofort an die Hand hätte nehmen müssen, weil er mit einer sofortigen Überquerung der Straße durch sie nicht zu rechnen brauchte. Sie haben mit ihren Darlegungen auch der vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht genügt, daß sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach Alter, Eigenart und Charakter bestimmt, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um derartige Schädigungen Dritter, wie sie in Frage stehen, durch ihr Kind zu verhindern (NJW 1980, 1044). Denn insbesondere hängt es von den Eigenarten des Kindes und seinem Erziehungsstand ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Erziehungserfolg und das Maß der anzuwendenden Aufsicht in einer Wechselwirkung stehen: je geringer der Erziehungserfolg, um so intensiver muß die Aufsicht und Überwachung sein (BGH NJW 1984, 2575).

Nach den vom Kläger nicht bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Behauptungen erfolgte die Verkehrserziehung der Tochter J vom Kindergartenalter an. Bei allen sich bietenden Gelegenheiten, ob beim Einkauf, beim Besuch der Großeltern bzw. von Bekannten, bei Spaziergängen mit Freunden sei J darüber belehrt worden, wie sie sich beim Überqueren einer Straße zu verhalten habe und welche Gefahren der Straßenverkehr mit sich bringe. Darüber hinaus hätten die Beklagten ein 3/4 Jahr vor Einschulung ihrer Tochter systematisch damit begonnen, mit ihr den Schulweg zu üben. Dies schon deshalb, weil wegen der Berufstätigkeit ihrer Eltern J den Schulweg hätte allein zurücklegen müssen. Dabei hätte sich J stets umsichtig und ohne im Straßenverkehr negativ aufzufallen verhalten. Daß sie eine ausreichende Verkehrserziehung genossen habe, belege auch, daß sie mehrmals in der Woche ihre Freundin besucht habe und dabei auch eine Bundesstraße habe überqueren müssen.

Der Senat ist aufgrund eigener Erfahrungen und Kenntnisse der Verkehrserziehung in den neuen Bundesländern davon überzeugt, daß die vorgenannten Schilderungen der Beklagten zutreffend sind und daß sie ihre altersgerecht und ohne negative Auffälligkeiten im Straßenverkehr aufgetretene Tochter J umsichtig erzogen haben. In Anbetracht ihres bisher verständigen Verhaltens hatte der Beklagte zu 1. auch nicht damit rechnen müssen, daß J seinem Hinweis auf das zur Zeit nicht mögliche Überqueren der Straße nicht folgen würde und mußte sie deshalb nicht sofort an die Hand nehmen. Denn ein siebenjähriges Schulkind, das mit den Gefahren des Straßenverkehrs vertraut ist, leistet regelmäßig einer insoweit plausiblen Erklärung auch Folge. Jedenfalls brauchte der Vater während der Unterhaltung mangels anderer Anhaltspunkte nicht damit zu rechnen, daß J vollkommen unbesonnen über die Straße rennen würde. Sie wie ein Kleinkind an die Hand zu nehmen, wäre erst dann angezeigt gewesen, wenn für ihn erkennbar gewesen wäre, daß sie derart unüberlegt reagieren würde. Soviel Zeit blieb wegen des tatsächlichen Geschehensablaufes jedoch nicht.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, daß die beiden Beklagten den Entlastungsbeweis für die in § 832 BGB aufgestellten Vermutungen geführt haben. Damit aber hat der Kläger gegenüber den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch, auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Haftung für ihm künftig aus dem Unfallereignis noch entstehenden Schaden, denn solche Ansprüche setzen ein schuldhaftes Verhalten der beiden Beklagten bei der Erziehung ihrer Tochter J voraus, das hier nicht vorliegt.

2.

Der Kläger hat jedoch gegenüber den beiden Beklagten einen Anspruch auf Ersatz eines Teils der erlittenen materiellen Schäden nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dies deshalb, weil er zur Überzeugung des Senats den Beweis über die Unabwendbarkeit des streitgegenständlichen Unfallereignisses nach § 7 Abs. 2 StVG geführt hat.

In der Rechtsprechung werden bezüglich eines Anspruches aus Geschäftsführung ohne Auftrag insbesondere folgende Grundsätze vertreten:

a. Ein Kraftfahrer, der sich an Gesundheit und Eigentum schädigt, um einen anderen aus der Gefahr eines Unfalls zu retten, kann nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für seine Schäden (Sach- und Körperschaden) verlangen, sofern er sich nach § 7 Abs. 2 StVG entlastet. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 829, 832 BGB) mangels Verschulden oder nach Entlastung der Anspruchsgegner entfallen.

b. Betrifft die Rechtshandlung ein Kind, das allgemein noch der elterlichen Obhut bedarf, dann richtet sich der Anspruch auch gegen die Personensorgeberechtigten und -verpflichteten Elternteile.

c. Die Bemessung der Höhe des Erstattungsbetrages ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Körperschäden macht der Kläger nicht geltend. Somit reduziert sich die Frage auf den unter Ziffer 1 seines Klageantrages geltend gemachten Sachschaden. Mit der vom Kläger eingeleiteten Vollbremsung in Verbindung mit dem Herumreißen des Lenkrades nach rechts wegen des von links in den PKW laufenden Kindes sind zur Überzeugung des Senats alle Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt.

Dadurch, daß der Kläger unter Einsatz seiner eigenen Person und seines Kraftwagens die durch den drohenden Verkehrsunfall für das Kind bestehende Gefahr beseitigen und damit die Gesundheit und das Leben des Kindes retten wollte, hat er ein fremdes Geschäft geführt. Daran besteht seit den Entscheidungen BGHZ 33, 251 = VersR 60, 119 und BGHZ 38, 270 = VersR 63, 143, die ihrerseits auf der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts beruhen und die in der Folgezeit insoweit allgemeine Anerkennung gefunden haben, kein Zweifel mehr. Den Ansprüchen des Klägers könnte auch nicht entgegengehalten werden, daß er ausschließlich ein eigenes Geschäft besorgt habe, da er sich von der Haftung für die Folgen eines Unfalls gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht entlasten könne und deswegen im ausschließlich eigenen Interesse den Unfall abwenden wollte (vgl. BGHZ 38, 270 f., 273 = VersR 63, 173; BGH VersR 57, 340 = NJW 57, 869).

Der Senat hält es im Gegensatz zur Annahme des Landgerichts für bewiesen, daß der Unfall durch ein für den Kläger unabwendbares Ereignis verursacht worden ist und daß der Kläger gegen die ihm obliegende Verpflichtung, jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt zu beachten, nicht verstoßen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km oder weniger eingehalten hat. Denn auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km oder weniger wäre dem Kläger ein sofortiges Anhalten noch vor dem Kinde nicht mehr möglich gewesen, da die Bremsstrecke bei einer Geschwindigkeit von 50 km bereits mehr als 20 m beträgt und dem Kläger eine Reaktionszeit zuzubilligen gewesen wäre. Aus einem Fahren mit der noch unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h liegenden Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden. Der Kläger darf diese bis hin zur gesetzlich zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zwar nur dann bedenkenlos ausnutzen, wenn ihm eine freie, genügend breite und übersichtliche Strecke zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind im hiesigen Streitfall erfüllt. Die klägerische Fahrbahn war nämlich frei, die Strecke auch insgesamt übersichtlich. Die Tatsache, daß ihm zunächst das vom Zeugen T K geführte Fahrzeug entgegen kam, machte die Straße für ihn nicht unübersichtlich im Sinne der StVO. Denn eine Unübersichtlichkeit der Fahrbahn liegt vor, wenn der Überblick über sie und die umgebende Örtlichkeit behindert ist und der Fahrer infolgedessen den Verkehr nicht vollständig überschauen, Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und deshalb nicht beurteilen kann, ob seine Fahrbahn frei ist. Rechts und links am Rand eines übersichtlichen Straßenzugs zum Parken abgestellte Fahrzeuge machen die Fahrbahn als solche nicht zu einer unübersichtlichen Straßenstelle (KG VersR 71, 647 — Quellenangabe aus Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 21. Auflage, 27 Rdn. 86 S. 795). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß auch das aus der Sicht des Klägers auf der linken Seite geparkte Fahrzeug die Fahrbahn nicht unübersichtlich gemacht hat. Eine allgemeine Verpflichtung, wegen eines parkend abgestellten Fahrzeuges seine den Fahrbahnverhältnissen angepaßte Geschwindigkeit weiter erheblich zu reduzieren, besteht nicht. Auch eine unklare Verkehrssituation, die den Kläger zu einer besonders vorsichtigen oder langsamen Fahrweise hätte veranlassen müssen, bestand für ihn nicht. Er war nicht verpflichtet, sich auf eine Geschwindigkeit von weit unter 50 km/h, bei der ihm ein früheres Anhalten vor dem später in den Unfall einbezogenen Baum möglich gewesen wäre, zu beschränken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den gleichfalls hinter der geöffneten Klappe des geparkten PKW stehenden Beklagten zu 1. gesehen hat oder nicht. Das später verunfallte Kind konnte er vor dem Hinauslaufen auf die Fahrbahn jedenfalls nicht erkennen, so daß auch der bei Kindern aufgehobene Vertrauensgrundsatz in der hiesigen Sache nicht einschlägig ist. Zur Überzeugung des Senats steht damit fest, daß der streitgegenständliche Unfall für den Kläger zeitlich und räumlich unabwendbar war, so wie dies das im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, Az.: 4 Js 4562/96 (510), eingeholte verkehrsanalytische Gutachten des Sachverständigen E ausführt und nachvollziehbar begründet. Denn J ist dem Kläger ausgerechnet innerhalb der einsekündigen Reaktionszeit ins Auto gelaufen, so daß — egal bei welchem Tempo — ein Aufprall gar nicht mehr vermeidbar war.

Demzufolge steht dem Kläger nach § 683 BGB für den erlittenen materiellen Schaden ein Ersatzanspruch gegen den Geschäftsherrn nach den Regeln des Auftrags dem Grunde nach zu. Als Geschäftsherren sind insoweit die beiden Beklagten als Eltern ihrer knapp siebenjährigen Tochter J für die beabsichtigte und eingeleitete Rettungshandlung anzusehen (BGH VersR 57, 341, OLG Oldenburg, VersR 1972, 1179). Wie das OLG Oldenburg in seinem Urteil überzeugend ausführt, ist die Rettung anderer Menschen aus gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zwar eine allgemeine Menschenpflicht, eine Rechtspflicht ist sie aber nur dann, wenn die Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr geleistet werden kann; insoweit ist sie durch Strafandrohung nach dem StGB gesichert. Zur Opferung wesentlicher eigener Rechtsgüter ist aufgrund dieser allgemeinen Gesichtspunkte niemand verpflichtet. Über das allgemein menschliche Interesse an der Rettung bedrohten Menschenlebens hinaus ist aber ein besonderes, auch rechtliches Interesse bei denjenigen Personen anzunehmen, die aufgrund eines besonderen Pflichtenverhältnisses und aufgrund persönlicher Bindungen für die Unversehrtheit des gefährdeten Verkehrsteilnehmers zu sorgen haben. Kindern gegenüber trifft eine solche Pflicht die Eltern als Personensorgeberechtigte gemäß § 1631 BGB. Ihre Aufgabe ist es als erste, ganz allgemein Gefahren jeder Art — auch solche aus dem Bereich des Straßenverkehrs — von den Kindern fernzuhalten. Wird diese Aufgabe, weil die Eltern sie, sei es auch ohne Verschulden, nach § 1664 BGB oder nach einer Entlastung im Sinne von § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht erfüllen, von einem anderen — dem Kläger — wahrgenommen, dann führt dieser damit das objektiv die Eltern angehende Geschäfts als Notgeschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von §§ 677, 679 BGB. Daraus ergibt sich eine Haftung der Beklagten nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Auftrags.

Zu den Aufwendungen, deren Ersatz der Kläger von den Beklagten nach § 670 BGB verlangen kann, gehören die Schäden an den Sachen, die er bewußt eingesetzt hat, um den Rettungserfolg zu erreichen. Das sind in jedem Fall die Schäden des letztlich an den Baum gesetzten Pkws in Höhe von 13.350,00 DM.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf den vollen Ersatz seiner Aufwendungen und Schäden. Dieses allgemein von der Rechtsprechung vertretene, in der Hauptsache mit Billigkeitserwägungen begründete Ergebnis, wird unterschiedlich begründet. Nach Auffassung des BGH in BGHZ 38, 270 f. = VersR 63, 143 f. kann der Kraftfahrer nur einen teilweisen Ersatz seiner Schäden verlangen, weil er die Gefahrenlage mit verursacht habe. Dem halten Hagen in NJW 66, 1892 und Helm, VersR 68, 208 f. (213/214) und das sich anschließende OLG Oldenburg entgegen, daß die bloße Verursachung in Fällen, in denen der Kraftfahrer sich gemäß § 7 Abs. 2 StVG entlastet hat, keinen gesetzlichen Anhaltspunkt für eine Schadenstragung bildet. Sie lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft rechtfertigen, wie sie der Regelung der seerechtlichen großen Havarie zugrunde liege (§ 700 HGB). Denn eine bewußte und gewollte Gefahrengemeinschaft, wie für Schiff und Ladung, bestehe hier nicht. Auch seien die Gefahren, die den Unfallbeteiligten bei einem Zusammenstoß zwischen einem KFZ und einem Kleinkinde drohen, von völlig unterschiedlicher und kaum vergleichbarer Art und Stärke.

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Gleichfalls ablehnt das OLG Oldenburg eine Anwendung des § 254 BGB, wie sie von Deutsch AcP 65,193 f. vorgeschlagen werde. Denn daß der — potentielle — Retter die Gefahr, die er abwenden wollte, mit verursacht habe, könne ihm bei Vorliegen eines Entlastungsbeweises nach § 7 Abs. 2 StVG rechtlich nicht zugerechnet werden. Der Gefahr einer „richtungslosen Billigkeitsrechtsprechung“ könne jedoch nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung entgegen getreten werden. Der Grundsatz der Vorteilsanrechnung bestehe darin, daß der Schadenabwender seinen Schaden in dem Ausmaße selbst zu tragen hat, in welchem er, wenn er den Unfall nicht abgewendet hätte, selbst betroffen worden wäre, ohne von dem anderen Unfallbeteiligten, der ihm weder aus dem Rechtsgrunde der unerlaubten Handlung noch aus einer Gefährdung haftet, Ersatz erhalten zu können. Diese Schäden lassen sich regelmäßig aus den Erfahrungen typischer Geschehensabläufe bei Verkehrsunfällen mit einem wesentlich höheren Maß an Sicherheit schätzen und ermitteln.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze und Erwägungen hält der Senat eine hälftige Teilung des dem Kläger an seinem Fahrzeug entstandenen materiellen Schadens (13.350 : 2 = 6.675,– DM) für angezeigt und die Beklagten nur verpflichtet, dem Kläger 6.675,– DM als Aufwendungen aus GoA zu ersetzen. Dies deshalb, weil der Kläger bei dem Unfall durch das ausgeführte Ausweichmanöver nur Schäden am Pkw bewußt in Kauf genommen hat, um das unter sein Fahrzeug laufende Kind J zu retten. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf die Unkostenpauschale und Ersatz der Sachverständigenkosten, weil er diese beiden Posten nicht zur Abwendung des Unfalles eingesetzt hat, sie vielmehr erst als Folge dieses Ereignisses entstanden sind. Da durch das Aufdiefahrbahnlaufen von J einerseits und durch das zu diesem Zeitpunkt auf der Landstraße fahrende und vom Kläger geführte Fahrzeug andererseits zwei an der Gefahrenlage Beteiligte vorhanden waren und das klägerische Ausweichmanöver nicht zu dem von ihm beabsichtigten Rettungserfolg geführt hat, sondern J an den Unfallfolgen verstorben ist, hält der Senat einen vollständigen Ersatz der materiellen Schäden am Pkw für unbillig und erkennt dem Kläger nur den hälftigen Betrag zu.

Der titulierte Zinsanspruch ist begründet aus Verzug durch Klageerhebung gemäß den §§ 284 f. BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

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