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Haltereigenschaft eines Leasingnehmers

BGH, Az.: VI ZR 108/81. Urteil vom 22.03.1983

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17.März 1981 wird zurückgewiesen, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

Haltereigenschaft eines Leasingnehmers
Sympolfoto: Von fatir29 /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Eigentümerin eines VW-Busses, den sie aufgrund eines Leasing-Vertrages vom 20./28. August 1979 der Firma K. für drei Jahre als Kundendienstfahrzeug überlassen hatte. Die Klägerin trug danach u.a. die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflicht-, Vollkasko- und Rechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrzeugsteuern. Die Firma K. hatte die vereinbarten Leasing-Raten und die laufenden Betriebskosten des Fahrzeuges, das vereinbarungsgemäß auf sie als „Halterin“ zugelassen wurde, zu zahlen.

Am 20. November 1979 befuhr der Sohn des Inhabers der Firma K., M K., die 6 m breite A.-Straße in R. in Richtung H. Vor ihm bog der Postbeamte S. mit einem VW-Transporter der Beklagten vom rechten Seitenstreifen, wo er gehalten hatte, ebenfalls in Fahrtrichtung H. auf die Fahrbahn ein und hielt nach kurzer Fahrtstrecke an der Fahrbahnmitte an, weil er nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, aber zunächst Gegenverkehr abzuwarten hatte. M K. fuhr mit der linken Vorderseite des VW-Busses gegen die rechte Hinterseite des VW-Transporters, der durch den Anstoß umgeworfen wurde und dann quer auf der Fahrbahn lag.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundespost als Halterin des VW-Transporters Ersatz des Schadens, der ihr in Höhe von 10.895,73 DM durch die Beschädigung ihres VW-Busses entstanden ist. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, S. sei kurz vor dem herannahenden VW-Bus der Firma K. plötzlich und ohne zu bremsen auf die Fahrbahn gefahren und habe dann alsbald wiederum plötzlich und ohne zu blinken angehalten. Deswegen habe Matthias K. den Unfall auch durch sofortige Vollbremsung nicht verhindern können. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Unfall sei für S. ein unabwendbares Ereignis gewesen. Dieser habe sich verkehrsgerecht verhalten und den VW-Bus der Firma K. nicht behindert, der mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und dessen Fahrer den VW-Transporter offenbar übersehen habe. Sie vertritt ferner die Ansicht die Klägerin müsse sich bei einem etwaigen Schadensausgleich ihre Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz zurechnen lassen.

Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt sie weiter die Abweisung der Klage. Nachdem die Kaskoversicherung der Klägerin den Schaden bis auf 1.300 DM, nämlich 650.- DM Selbstbehalt und 650.- DM für den verbleibenden technischen Minderwert ihres VW-Busses, ersetzt hat, haben die Parteien vor dem Senat den Rechtsstreit wegen der über 1.300,- DM hinausgehenden Klageforderung in der Hauptsache für erledigt erklärt und gegenseitige Kostenanträge gestellt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG für begründet und kommt zu dem Ergebnis, die Beklagte habe den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht erbracht. Dazu führt es im wesentlichen aus:

Zwar handele es sich um einen typischen Auffahrunfall, der auf Unaufmerksamkeit des M K. beruhe. Die Beklagte habe aber nicht beweisen können, daß ihr Fahrer S. jede den Umständen nach erforderliche Sorgfalt gewahrt habe. Da ein deutliches Einordnen zur Fahrbahnmitte wegen der geringen Fahrbahnbreite nicht möglich gewesen sei, habe für S. besondere Veranlassung bestanden, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Daß er das getan habe, sei angesichts der widersprechenden Zeugenaussagen nicht festzustellen.

Eine Ausgleichspflicht der Klägerin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG verneint das Berufungsgericht, weil die Klägerin nicht Halterin des ihr gehörigen VW-Busses gewesen sei. Dafür genüge nicht der Umstand, daß sie Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei und nach dem Leasing- Vertrag die fixen Kosten getragen habe. Die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug habe nämlich der Firma K. zugestanden, die dessen Einsatz im Straßenverkehr allein hätte bestimmen können, ohne daß der Klägerin insoweit Einwirkungsmöglichkeiten verblieben seien. Danach sei die Firma K., solange sie das Fahrzeug aufgrund des Leasing-Vertrages benutzt habe, im Rechtssinne als dessen Halterin anzusehen.

II.

Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler erkennen; die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als Halterin ihres am Unfall beteiligten VW-Transporters nach § 7 Abs. 1 StVG angenommen. Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Fahrer S. habe die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt angewandt, so daß für sie der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen sei (§ 7 Abs. 2 StVG). Dafür ist ohne entscheidende Bedeutung, daß M K. – übrigens von keiner Seite bezweifelt – den Auffahrunfall schuldhaft herbeigeführt hat. Das schließt ein ebenfalls unfallursächliches Fehlverhalten des anderen Unfallbeteiligten nicht aus. Das Berufungsgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß S. rechtzeitig vor dem Abbiegen das linke Blinklicht eingeschaltet hatte. Die Aussagen der als Zeugen vernommenen unfallbeteiligten Fahrer dazu gehen auseinander. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und muß von der Revision hingenommen werden, wenn das Berufungsgericht sich daraufhin nicht hat entschließen können, einer der beiden Darstellungen den Vorzug zu geben. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer Begründung wird nach § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.

Damit hat die Beklagte nicht bewiesen, daß S. sich verkehrsgerecht verhalten hat. Angesichts des im übrigen ungeklärten Unfallverlaufes, insbesondere was die Abstände der Fahrzeuge und ihre jeweilige Geschwindigkeit anbelangt, ist es durchaus möglich, daß der Auffahrunfall verhindert worden wäre, wenn S. rechtzeitig geblinkt hätte. Das übersieht die Revision, wenn sie meint, es fehle mindestens an der Ursächlichkeit eines möglichen Fehlverhaltens des Fahrers der Beklagten für den Schaden.

2. Ohne Erfolg greift die Revision weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Unfalles nicht Halterin oder auch nur Mithalterin des ihr gehörigen VW-Busses gewesen, so daß für eine Abwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorliegend kein Raum sei.

a) Halter des Kraftfahrzeuges ist, wie das Berufungsgericht zutreffend (und insoweit von der Revision nicht beanstandet) ausführt, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (so schon BGHZ 13, 351; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1969 – VI ZR 49/68 – VersR 1969, 907, 908). Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt (vgl. Krumme/Steffen, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rdn. 5 u. 6 m.w.Nachw.). Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz des Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.

b) Zu Recht sieht das Berufungsgericht nach den von ihm festgestellten tatsächlichen Umständen im Streitfall nur die Firma K., die Leasing-Nehmerin, und nicht die Klägerin, die Leasing-Geberin, als Halterin an.

aa) Ist – wie hier – ein Kraftfahrzeug durch einen Leasing-Vertrag einem anderen für eine längere Zeit überlassen worden, so wird in der Regel der Leasing- Geber nicht mehr als Halter angesehen werden können. Es liegt im Wesen des sogenannten Finanzierungs-Leasing, daß eine längere, feste Laufzeit vereinbart wird, in der der Leasing-Nehmer durch Ratenzahlungen dem Leasing-Geber sämtliche, bei diesem verbleibende Kosten – also anteilige Anschaffungskosten zuzüglich Zinsen und Gewinn – erstattet. Dafür erhält der Leasing-Nehmer für die vereinbarte Laufzeit die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den ihm überlassenen Gegenstand, hier also das Kraftfahrzeug, vorbehaltlich gewisser zugunsten des Leasing-Gebers vereinbarter Kontrollrechte. Auch ein im Rahmen des Leasing-Vertrages vereinbarter allgemeiner Vertragszweck (hier: Verwendung des Fahrzeuges als Kundendienstfahrzeug) beschränkt nur ganz allgemein den Rahmen, in dem der Leasing-Nehmer den überlassenen Gegenstand nutzen darf, ohne daß dadurch seine allgemeine Verfügungsgewalt in ihrem Wesen eingeschränkt ist. Er behält das Recht, während der Laufzeit des Vertrages das Kraftfahrzeug nach seinem Belieben zeitlich und örtlich einzusetzen, während der Leasing-Geber gerade darauf keinen Einfluß mehr hat und nur bei mißbräuchlicher und die Substanz des vermieteten Fahrzeuges bedrohender Benutzung eingreifen darf. Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung ist es nur folgerichtig, daß vereinbarungsgemäß das Fahrzeug auf den Leasing-Nehmer zugelassen worden ist, und daß die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dieser solle während der Laufzeit Halter des Kraftfahrzeuges sein (was jedenfalls ein Indiz für die Haltereigenschaft sein kann, vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1969 aaO). Damit liegen im Hinblick auf die hier gegebene Vertragsgestaltung bei der Leasing-Nehmerin, der Firma K., alle Voraussetzungen vor, die ihre Haltereigenschaft begründen, während die Klägerin nicht mehr als Halterin anzusehen ist (so im Ergebnis auch Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, § 7 StVG, Rdn. 199 und 213; Geigel/Lang, Der Haftpflichtprozeß, 18. Aufl., Kap. 25, Rdn. 19; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26.Aufl., § 7 StVG, Rdn. 16; lediglich differenzierend bei längerer Vermietung und Leasing: Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 33).

bb) Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als Mithalterin anzusehen. Schon die Laufzeit des Leasing-Vertrages spricht dafür, daß ein wirtschaftlicher Zuständigkeitswechsel eintreten sollte und eingetreten ist (vgl. Krumme/Steffen aaO, Rdn.6; noch weitergehend Full aaO, Rdn. 213). Die vertragsgemäß bei der Klägerin verbliebenen Rechte können ihre Haltereigenschaft nicht begründen. Dazu reicht es, wie schon ausgeführt, nicht aus, daß sie Eigentümerin des Kraftfahrzeugs geblieben ist. Als Leasing-Geberin zieht sie zwar wirtschaftlichen Nutzen aus dem Kraftfahrzeug. Das ist aber dann für ihre Haltereigenschaft unbeachtlich, wenn sie – wie hier – das Kraftfahrzeug ganz aus ihrer Verfügungsgewalt gibt und für den Kraftfahrzeugverkehr und damit für die Veranlassung einer etwaigen Haftung der Leasing-Nehmer, auf den die wirtschaftliche Zuständigkeit für das Kraftfahrzeug übergegangen ist, als allein zuständig erscheint. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin die Kosten für die Versicherung des Fahrzeuges und die Kraftfahrzeugsteuer übernommen hat. Letztlich ist das nur eine Frage der Vertragsgestaltung im einzelnen und der Kalkulation und besagt bei einem echten Finanzierungs- Leasing nichts über die für den Halterbegriff wesentlichen Voraussetzungen. Allgemeine Rahmenbedingungen für die Nutzung des Kraftfahrzeuges, bei der Klägerin verbliebene Kontrollrechte und ein Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch weisen sie ebensowenig als Mithalterin aus; denn das alles ändert nichts an der vom Berufungsgericht mit Recht als maßgebend angesehenen Tatsache, daß letztlich allein die Firma K. für einen längeren Zeitraum die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug im Verkehr hatte. Irgendwelche Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeuges und der einzelnen Fahrten während der Leasingzeit standen der Klägerin vertraglich nicht zu, und nur darauf kommt es an.

3. Zu Unrecht meint schließlich die Revision, das Berufungsgericht hätte nach §§ 9, 18 Abs. 3 StVG auch dann ein etwaiges Mitverschulden des Matthias K. in Betracht ziehen müssen, wenn die Klägerin nicht als Halterin, sondern nur als Eigentümerin des VW-Busses anzusehen sei. Die Ersatzansprüche der Klägerin kann auch nach diesen Vorschriften nur ein Schadensbeitrag mindern, den sie sich zurechnen lassen muß. Das trifft für das Fahrverhalten des Matthias K. nicht zu.

4. Nach allem kommt eine Mithaftung der Klägerin für die geltend gemachten Sachschäden nicht in Betracht. Im Verhältnis zu ihr hat die Beklagte vielmehr, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, den Schaden allein zu tragen. Das Berufungsgericht hat auch darin Recht, daß die Beklagte dadurch im Ergebnis nicht unbillig belastet wird. Da die Firma K. der Klägerin für den Schaden an dem ihr durch Leasing-Vertrag überlassenen VW-Bus ebenfalls haftet – und zwar neben einer Haftung aus dem Leasing-Vertrag als Halterin des Fahrzeuges nach § 7 StVG, ggbf. aus §§ 823, 831 BGB -, ist sie hinsichtlich der Klageforderung mit der Beklagten Gesamtschuldnerin der Klägerin. Bei einem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB kann aber im vorliegenden Fall die Beklagte gegenüber der Firma K. geltend machen, daß diese an der Entstehung des Schadens mitbeteiligt gewesen ist.

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