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Jagdpachtminderung wegen Errichtung einer Windkraftanlage

LG Hildesheim, Az.: 4 O 472/03

Urteil vom 22.04.2004

Der Beklagte wird verurteilt, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Jagdpachtminderung wegen Errichtung einer Windkraftanlage
Symbolfoto: Karel Pesorna/Bigstock

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe des gemeinschaftlichen Jagdbezirks … nach Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages; der Beklagte beruft sich demgegenüber auf Pachtzinsminderung u.a. wegen behaupteter Beeinträchtigungen durch die nach Vertragsschluss im Jagdbezirk errichteten Windkraftanlagen.

Am 02.12.1999 fand in der Gastwirtschaft … eine öffentliche Aufklärungsveranstaltung der … aus … statt, an welcher u.a. der Beklagte teilnahm. Jedem der Teilnehmer – so auch dem Beklagten – wurde zu Beginn dieser Veranstaltung eine Hochglanzbroschüre mit dem Titel “Windpark …” (Anlage K 11, lose bei den Akten) ausgehändigt. Die Veranstaltung und die Hochglanzbroschüre dienten der Information über eine neu zu errichtende Windparkfläche mit insgesamt fünf Windkraftanlagen, davon zwei im Jagdbezirk sowie drei weitere Windkraftanlagen in dem angrenzenden Jagdbezirk … gelegen, die sämtlich ab 2002 wie geplant errichtet wurden.

Mit schriftlichem Jagdpachtvertrag vom 28./29.03.2001 (Bl. 6 ff. d.A.) verpachtete die Klägerin dem Beklagten die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk … gehörigen Grundstücken für eine Pachtzeit von 12 Jahren. Das Pachtjahr begann lt. Vertrag am 01.04. eines jeden Kalenderjahres; als Pachtpreis wurden 26.000,00 DM jährlich vereinbart, zahlbar jährlich im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres. In § 10 Abs. 1 c) des Jagdpachtvertrages war bestimmt, dass die Klägerin den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen kann, wenn der Beklagte mit Bezahlung des Pachtzinses nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als 3 Monate im Verzug ist.

Für das Pachtjahr 2003/2004 zahlte der Beklagte zunächst lediglich 80% des vereinbarten Pachtzinses und behielt die verbleibende 20%-ige Differenz in Höhe von 2.658,72 € (5.200,00 DM) jedenfalls zunächst ein.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2003 (Bl. 10 f. d.A.) erklärte der Beklagte diesbezüglich eine Minderung des Pachtpreises um 20% pro Jahr mit der Begründung, durch die Errichtung von Windkraftanlagen im Jagdbezirk sei eine nicht unerhebliche Jagdwertminderung eingetreten. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2003 (Bl. 12 f. d.A.) unter Fristsetzung bis zum 30.04.2003 zur Zahlung des ausstehenden Betrages auf und erklärte, nachdem Zahlung nicht erfolgt war, mit Anwaltsschreiben vom 18.07.2003 (Bl. 14 f. d.A.) und vom 16.09.2003 (Bl. 20 f. d.A.) die Kündigung des Jagdpachtverhältnisses.

Die Klägerin meint, dem Beklagten stehe kein Minderungsrecht zu, weil Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen keinerlei nachteilige Einflüsse auf die Jagdausübung hätten. Zudem verweist sie darauf, dass dem Beklagten die geplante Errichtung der Windkraftanlagen bereits vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den gemeinschaftlichen Jagdbezirk … zu räumen und an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er steht auf dem Standpunkt, er habe den Pachtzins zu Recht um 20% gemindert. Hierzu behauptet er, die errichteten Windkraftanlagen würden ein optische und akustische Störung der Nutzung des von ihm gepachteten Jagdausübungsrechts darstellen. Die beiden Windkraftanlagen seien in einer Entfernung von ca. 150 – 300 m vor dem zum Jagdbezirk … gehörenden Waldanteil errichtet worden und würden damit den wichtigsten Teil des Reviers beeinträchtigen. Er, der Beklagte, könne an der Waldkante nicht mehr ansitzen, weil er dann die Windräder – soweit sie sich drehen – vor Augen habe, was bei einer Ansitzdauer von mehreren Stunden unerträglich sei. Auch sei der Naturgenuss des durch eine besonders ruhige und reizvolle Landschaft gekennzeichneten Reviers durch die Windräder und deren laufenden Betrieb erheblich gestört.

Als weiteren Minderungsgrund behauptet der Beklagte, ein früher unbefestigter Feldweg mit Schlaglöchern sei zu einem fest ausgebauten Weg geworden und praktisch zu einer Straße umfunktioniert worden, auf der erheblicher Verkehr insbesondere nachts stattfinde und die als sogenannter Promilleschleichweg benutzt werde. Damit seien wesentliche Störungen verbunden, die den Jagdbetrieb erheblich beeinträchtigen würden. Auch Wildverluste würden auftreten, ohne dass diese nachweisbar seien. Das Wild meide diese Revierteile im Übrigen beim Austreten. Auch meide das Schwarzwild beim Austreten aus dem Wald die Revierteile, in dem die Windkraftanlagen errichtet sind. Der Beklagte begründet die vorgenommene Pachtzinsminderung überdies mit einem Vorfall Mitte Juni 2003, als eine Veranstaltung auf der befestigten Fläche einer Windkraftanlage stattgefunden habe, sowie einem anderen Vorfall Anfang Juli 2003, als auf der befestigten Fläche einer Windkraftanlage ein Bierzelt mit Toilettenhaus errichtet worden und bis in die Nacht mit lauter Musik gefeiert worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2004 (Bl. 106 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Räumung und Herausgabe des von diesem gepachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirks …; denn sie hat den zwischen den Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrag vom 28./29.03.2001 nach § 10 Abs. 1 c) des Vertrages wirksam gekündigt.

Unstreitig hat der Beklagte auch nach vorheriger Zahlungsaufforderung durch die Klägerin lediglich 80% des Pachtzinses für das laufende Pachtjahr entrichtet und war damit zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung mit dem Restbetrag von 20% des Pachtzinses (2.658,72 €) länger als 3 Monate in Verzug. Dass der Beklagte, wie mit Schriftsatz vom 26.03.2004 vorgetragen, nunmehr den ausstehenden Betrag unter Vorbehalt bezahlt haben will, vermag hieran nichts zu ändern.

Die Regelung in § 10 Abs. 1 c) des Jagdpachtvertrages ist dabei dahingehend auszulegen, dass sich der Zahlungsverzug des Jagdpächters nicht notwendig auf einen gesamten Jahresbetrag des Pachtzinses erstrecken muss, sondern dass Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil dieses Betrages für das Entstehen des klägerischen Kündigungsrechtes ausreichend ist. Anderenfalls hätte der Jagdpächter es in der Hand, durch Teilzahlung eines nur geringfügigen Betrages eine Kündigung auszuschließen. Der hier einbehaltene Betrag von 20% des jährlichen Pachtzinses stellt einen nicht unerheblichen Teil der Jahrespacht dar; denn dieser Betrag entspricht einem anteiligen Pachtzins für 2,4 Monate.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 BGB verweist, ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmungen des sozialen Mietrechts einschließlich des dortigen Kündigungsschutzes auf den Jagdpachtvertrag grundsätzlich keine Anwendung finden. Im Übrigen ergibt sich aus §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a), § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dass bei Wohnraummietverhältnissen der rückständige Teil der Miete als nicht unerheblich anzusehen ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Selbst unter Zugrundelegung dieser Vorschrift wäre mithin der von dem Beklagten einbehaltene Pachtzins für anteilig 2,4 Monate als nicht unerheblich anzusehen.

Ein Recht zur Minderung des Pachtzinses steht dem Beklagten nicht zu. Als Ausgangspunkt ist insoweit zugrunde zu legen, dass der Pächter durch die Jagdpacht die Befugnis erwirbt, in dem betreffenden Jagdgebiet der Jagd nachzugehen; die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses entfällt somit dann, wenn ihm durch Einwirkungen, die er nicht zu vertreten hat, die Ausübung seiner Rechte unmöglich wird (vgl. BGHZ 112, 392, 396). Es kommt bei der Beurteilung eines Minderungsrechts demnach maßgeblich auf die Frage an, ob dem Beklagten durch die von ihm beanstandeten Gegebenheiten die Ausübung der Jagd im Jagdbezirk nicht mehr möglich ist bzw. war.

Die Klägerin hat diesbezüglich unwidersprochen vorgetragen, der streitgegenständliche Jagdbezirk sei geprägt von dem Edelwild “Mufflon”, dessen Abschuss dokumentationspflichtig sei, und hat hierzu den “bestätigten Muffelwildabschuss des Muffelringes lt. Meldung zum Muffelring durch den Jagdpächter …” (Bl. 91 d.A.) vorgelegt, wonach in den 10 Jahren 1991 – 2001 (vor Errichtung der Windräder) im Durchschnitt 2,5 Abschüsse Muffelwild pro Jahr, in den Jahren 2001 – 2004 indessen im Durchschnitt 10,7 Abschüsse Muffelwild pro Jahr getätigt worden sind. Der Abschuss von Muffelwild ist demnach seit Errichtung der Windkraftanlagen nicht etwa zurückgegangen, sondern im Gegenteil angestiegen.

Soweit der Beklagte demgegenüber vorträgt, die Abschusszahlen im Bereich der Windanlagen hätten sich nach deren Errichtung von 8 – 10 Stück Schwarzwild auf 1 – 2 Stück Schwarzwild jährlich verringert, und seit dem Beginn der Bauarbeiten für die Windanlagen hätten er und seine Jagdgäste trotz anhaltender jagdlicher Bemühungen dort nur noch ein einziges Stück Schalenwild gestreckt, steht dies den von der Klägerin vorgelegten Zahlen, die sich ersichtlich auf den gesamten Jagdbezirk beziehen, nicht entgegen. Indessen kann bei der Frage, ob dem Beklagten die Ausübung seiner Rechte unmöglich geworden ist, nicht lediglich auf den von ihm beanstandeten Bereich in der Nähe der Windkrafträder abgestellt werden, sondern ist der gesamte Jagdbezirk zu betrachten. Da für den gesamten Jagdbezirk der Abschuss an Muffelwild, welches nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin dem Jagdbezirk sein typisches Gepräge gibt, auch nach Errichtung der Windkraftanlagen insgesamt sogar angestiegen ist, kann nicht festgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung oder gar eine Unmöglichkeit der Ausübung des von dem Beklagten gepachteten Jagdausübungsrechts gegeben wäre. Der Abschuss von Schwarzwild wird nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin nicht dokumentiert; indessen sind die insoweit von dem Beklagten vorgelegten Zahlen nicht aussagekräftig, weil sie sich nur auf einen Teil des Jagdbezirks beziehen.

Immaterielle Aspekte der Jagdausübung, wie z.B. ein ungestörter Naturgenuss, sind nicht Gegenstand der Jagdpacht und berechtigen den Beklagten entsprechend nicht zur Pachtzinsminderung. Hinsichtlich der von dem Beklagten beanstandeten Veranstaltungen auf der befestigten Fläche einer der Windkraftanlagen im Juni bzw. Juli 2003 handelte es sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin um eine Einweihungsveranstaltung der Betreibergesellschaft bzw. das unerlaubte Grillen von Jugendlichen, mithin um einmalige Ereignisse, deren etwaige nachteilige Folgen für die Ausübung des Jagdrechtes der Beklagte überdies nicht konkret dargelegt hat. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten betreffend die beanstandete Straße. Soweit er behauptet, dort würden durch alkoholisierte Kraftfahrer Wildunfälle verursacht, räumt er selbst ein, dass entsprechende Wildverluste nicht nachweisbar sind.

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Hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlagen steht dem Beklagten überdies bereits deshalb kein Recht zur Minderung des Pachtzinses zu, weil er bereits vor Abschluss des streitgegenständlichen Jagdpachtvertrages Kenntnis von der geplanten Errichtung des Windparks hatte. Unstreitig hatte der Beklagte die Hochglanzbroschüre der … erhalten und an der entsprechenden Veranstaltung teilgenommen. Der geplante Standort der Anlagen war hierbei entgegen der Ansicht des Beklagten aus dem in der Werbebroschüre (dort S. 4) abgebildeten Lageplan ohne weiteres erkennbar. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vertreter der … hätten immer erklärt, dass die Pläne dann nicht realisiert würden, wenn auch nur ein betroffener Grundstückseigentümer in … oder in … hiermit nicht einverstanden wäre, und in der Folgezeit mehrere Mitglieder der Klägerin erklärt hätten, dass sie als Betroffene ihr Land hierfür nicht zur Verfügung stellen würden, haben diese sich ihre Entscheidung zwischenzeitlich offensichtlich anders überlegt und einer Errichtung der Windkraftanlagen zugestimmt. Ein solches Verhalten erscheint aus objektiver Sicht möglich und naheliegend, so dass sich das von dem Beklagten beschriebene Vertrauen auf die zunächst abgegebenen Erklärungen objektiv als nicht gerechtfertigt darstellte.

Soweit der Beklagte darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass – was sich dem von ihm zitierten Urteil BGH NJW 2000, 3638 nicht entnehmen lässt – eine Jagdgenossenschaft, der ein Entschädigungsanspruch zusteht, zur entsprechenden Jagdpachtminderung gegenüber dem Jagdpächter verpflichtet sei, und insoweit auf das von der Klägerin vorgelegte Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der Feldmarkinteressentenschaft vom 10.07.2000 (Bl. 88 ff. d.A.) verweist, so geht aus diesem lediglich hervor, dass die Vertreterin der …, …, der Verkoppelungsinteressentenschaft einen finanziellen Ausgleich für die Errichtung des Windparks von ca. 5.000,00 DM jährlich für die ersten 10 Jahre vorgerechnet habe. Wenn auch entsprechend dem Vortrag des Beklagten die Mitglieder der Verkoppelungsinteressentenschaft/Feldmarkinteressentenschaft identisch mit denen der Klägerin sind, handelt es sich bei der Klägerin gleichwohl um eine davon verschiedene Rechtspersönlichkeit, auf Seiten derer nach dem Parteivortrag kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Betreiberin der Windkraftanlagen besteht. Ein Grund für eine Minderung des Pachtzinses ist dementsprechend auch hiernach nicht anzunehmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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