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Kostenersatz für Heckenschnitt an Grundstücksgrenze

AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 129/17 – Urteil vom 18.07.2018

Worum geht es?

Ein Gericht in Hamburg-Blankenese hat entschieden, dass der Beklagte 50% der Kosten für das seitwertige Schneiden der Buchenhecke zwischen den Grundstücken des Klägers und des Beklagten zu erstatten hat. Die Entscheidung ist auf die Beträge von 157,97 Euro bzw. 139,74 Euro begrenzt. Der Kläger hatte die Hecke zurückgeschnitten, nachdem der Beklagte sie nicht zurückgeschnitten hatte, obwohl der Kläger darum gebeten hatte. Der Kläger beantragt Kostenersatz in Höhe von 297,71 Euro.


1. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger 50% der notwendigen Kosten für das seitwertige Schneiden der Buchenhecke zwischen den Grundstücken des Klägers (a … in …) und des Beklagten (b … in …) zu erstatten, begrenzt auf die Beträge von 157,97 Euro bzw. 139,74 Euro für 11-2016/8-2017.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und deshalb zerstritten.

Die Grundstücke der Parteien werden durch eine Rotbuchenhecke abgetrennt über deren Verlauf Streit besteht. Auf die Fotos gemäß Anlage K 1, Bl. 12-14 d.A. sowie Anlage B 1, Bl. 27 – 30 d.A. und Anlage K 7, Bl. 34 – 37 d.A., sowie Anlage K 9, Bl. 45/46 d.A. wird verwiesen.

Zuletzt hatte der Vater des Beklagten im Juli 2016 einen Rückschnitt ausführen lassen auf der Grundstücksseite des Klägers. Dieser Rückschnitt ging dem Kläger nicht weit genug.

Mit Schreiben vom 28.9.2016 forderte der Kläger den jetzigen Beklagten, der nicht auf dem Nachbargrundstück wohnt auf, bis 20.10.2016 die Hecke bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, damit er seine Auffahrt befahren und auch die Fahrertür zur Hecke hin öffnen könne.

Für den fruchtlosen Fristablauf wurde ein Rückschnitt durch eine Fremdfirma auf Kosten des Beklagten angekündigt.

Der Beklagte teilte am 2.10.2016 (Anlage K 3) lediglich mit:

„Sollte Ihnen die Hecke als Grundstücksgrenze nicht mehr gefallen, können Sie diese auf Ihrer Seite auf Ihre Kosten zurückschneiden. Möchten Sie, dass die Hecke entfernt wird, wäre ich damit einverstanden. …“

Der Kläger ließ durch die Firma G die Hecke am 11.11.2016 auf seiner Grundstücksseite zurückschneiden. Hierfür entstanden Kosten von brutto Euro 157,97, die seiner Ehefrau in Rechnung gestellt wurden.

Ein weiterer Rückschnitt der Buchenhecke erfolgte am 16.8.2017. Hierfür wurden der Ehefrau des Klägers 139,74 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K 11).

Der Kläger behauptet, die Buchenhecke stünde zumindest mit den Stämmen allein/ausschließlich auf dem Grundstück des Beklagten.

Bis zur Durchführung der Arbeiten am 11.11.2016 hätten die Zweige der Hecke deutlich in den Luftraum des klägerischen Grundstücks geragt.

Der vorgenommene Heckenrückschnitt am 11.11.16 sei bis auf die Grundstücksgrenze erfolgt und hätte den abgerechneten Aufwand erfordert.

Der Kläger beantragt

Kostenersatz für Heckenschnitt an Grundstücksgrenze
(Symbolfoto: Von nikolaborovic/Shutterstock.com)

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 297,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf Euro 157,97 seit 1.3.2017 und auf Euro 139,74 seit 15.9.2017 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 83,54 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt u.a. vor, dass die Hecke bisher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zuletzt im Juli 2016 zurückgeschnitten worden sei.

Die Hauptwachstumsphase der Rotbuchenhecke sei im Juli weitestgehend abgeschlossen gewesen.

Die Hecke sei 0,7 m breit, 1,8 m hoch und 35 m lang. Sie befände sich auf der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken.

Das Problem mit dem Befahren beruhe nicht auf dem Wachstum der Rotbuchenhecke, sondern auf der unverhältnismäßig großen Treppe auf dem klägerischen Grundstück.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anspruch nach § 910 Abs.2 BGB ausgeschlossen sei, da eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung nicht vorlag.

Im Übrigen treffe den Kläger ein Mitverschulden. Keinesfalls sei der Beklagte für die volle Höhe der aufgewendeten Kosten erstattungspflichtig.

Die Hecke sei Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB.

Selbst nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft müsste der Beklagte nur „notwendige Maßnahmen“ ohne seine Zustimmung zum Heckenschnitt erstatten.

Hilfsweise könne der Beklagte mit den von ihm aufgewendeten Kosten für den Heckenrückschnitt im Juli 2016 aufrechnen (Bl. 25 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 11.9.2017 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 13.12.2017, sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 7.2.2018 durch den Sachverständigen H.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bisher lediglich dem Grunde nach entscheidungsreif. Gemäß § 304 ZPO war der Erlass eines Grundurteils möglich und geboten.

Gemäß den §§ 921, 922 Satz 4 iVm § 748 BGB schuldet der Beklagte mangels entsprechender Sonderregelung zwischen den Parteien 50% der Kosten für notwendige (nicht bloß zweckmäßige) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Grenzanlage. Nach § 748 BGB analog trifft jeden der Nachbarn hinsichtlich der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung eine gleichmäßige Lasten- und Kostentragungspflicht (vgl. Ring in: Nomos-Kommentar 4. Auflage Band 3, § 922 Rn. 18).

Besteht – wie hier – zwischen zwei Grundstücken seit Jahrzehnten eine 32 m lange, ca. 1,80 m hohe Buchenhecke, handelt es sich um eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB.

Für die Frage, ob die Hecke als Grenzhecke einzustufen ist, kommt es objektiv darauf an, ob die Hecke zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grenze steht, d.h. ob nunmehr einige Stämme der Hecke, und zwar dort, wo sie aus dem Boden heraustreten von der Grenze geschnitten werden.

Insoweit hat sich zumindest aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H. sowie aus der Zeichnung zum Hauptgutachten zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass zumindest die Stämme der Hecke im Bereich der Messpunkte 3 und 4 von der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Parteien durchschnitten werden. Dies ergibt sich auch aus der entsprechenden Vermessung im Lageplan zum Hauptgutachten.

Nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, wo die Hecke zum Zeitpunkt der Anpflanzung (durch Dritte) gestanden hat. Da Hecken sich naturgemäß verbreiten, mit der Folge, dass auch bei grenznaher Anpflanzung damit gerechnet werden muss, dass Stämme in kürzerer Zeit die Grenze überschreiten werden. Hinzu kommt, dass auch im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Anpflanzungen wohl kein exakter Grenzverlauf beiden Nachbarn bekannt war.

Allein aufgrund der nunmehr festgestellten Durchschneidung der Buchenstämme durch die Grundstücksgrenze ist von einer Grenzeinrichtung gemäß § 921 BGB auszugehen.

Die Hecke ist hier auch als Lärm- und Sichtschutz objektiv vorteilhaft für beide Grundstücke.

Die als Anlage K 14 (Bl. 118/119 d.A.) vorgelegten Fotos beweisen nicht etwa das Gegenteil, sondern zeigen, dass der Sichtschutz aus dem Erdgeschoss durchaus gegeben ist. Man muss sich schon in den ersten Stock bewegen, um auf die Terrasse der Nutzer des Grundstücks des Beklagten schauen zu können. Darauf, ob die Parteien diesen Sichtschutz subjektiv als vorteilhaft empfinden, kommt es nicht an.

Schon aus der Lebenserfahrung folgt, dass eine solche Hecke zwischen zwei Grundstücken beiden Grundstücken dient, da hiermit neben den Sicht- und Schallschutz auch eine Abgrenzungsfunktion zwischen den Grundstücken erreicht wird.

Ergänzend wird verwiesen auf BGH BGHZ 143, 1 ff = NZM 2000, 16. Dort heißt es, dass eine Grenzeinrichtung dann vorliegt, wenn die Anlage – nicht notwendigerweise in der Mitte – von der Grenzlinie geschnitten wird. Es reicht aus, wenn die Stämme von einigen Heckenpflanzen die Grenze zum Grundstück auch nur um wenige cm überschritten haben.

Steht – wie hier – diese geringe Überschreitung im Streitfall fest, dann muss die vom Gesetz aufgestellte Vermutung greifen, und kann nicht von einer praktisch kaum oder nur äußerst schwierig zu treffenden Feststellung darüber abhängig sein, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung gegeben war.

Ähnlich entschied auch BGH BGHZ 154, 139 ff.

Über § 748 BGB analog werden die Kosten der Erhaltung und der gegenstandserhaltenden Aufwendungen erfasst.

§ 748 BGB soll den Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683 iVm § 812 BGB entbehrlich machen.

Nur der notwendige Rückschnitt der Buchenhecke fällt unter die „gegenstandserhaltenden Aufwendungen“.

Grundsätzlich kann ein Heckenrückschnitt hierunter subsumiert werden, da er keine Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstands darstellt und auch keine über die bisherige Gebrauchsbestimmung hinausgehende Nutzung ermöglichen soll.

Da der Kläger im Außenverhältnis zum Gartenbauer die Kosten voll getragen hat, (unstreitig, obwohl die Rechnung nicht an den Kläger adressiert war), kann er im Innenverhältnis eine hälftige Befreiung der Kosten für notwendige Heckenrückschnitte verlangen, maximal die von ihm aufgewendeten Beträge zu 50%.

Der geltend gemachte, hilfsweise Aufrechnungsanspruch greift nicht, da über § 748 BGB kein Tätigkeitsentgelt für eigenen Zeitaufwand und eigene Arbeitskraft geltend gemacht werden kann.

Außerdem ist der Aufrechnungsanspruch nicht beziffert worden.

Die Berufung wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen. Nach der aktuellen Geschäftsverteilung könnte der nächste Rechtsstreit ähnlichen Inhalts entweder in den Abteilungen 531, 532 oder 533 entschieden werden müssen.

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