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Kostenlose Auskunft über Kontobewegungen auf eigenem Bankkonto

AG Bonn – Az.: 118 C 315/19 – Urteil vom 30.07.2020

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Bankbewegungen, die auf dem Konto mit der Kundenstammnummer … erfolgt sind, zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Umfang eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO.

Der Kläger war in den Jahren 2015 bis 2019 Kunde der Beklagten und unterhielt bei ihr unter der Kundenstammnummer … unter anderem ein Pfändungsschutzkonto, welches als Online-Konto geführt wurde (vgl. Anlage B08, Bl. 1256 ff. d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018, eingegangen bei der Beklagten am 27.12.2018, nahm der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr Rechtsanwalt S, mit der Beklagten Kontakt auf und bat um eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO bis zum 24.01.2019. Als Anlass wird in dem Schreiben eine „Kontopfändung zu o.g. Bankverbindung, welche die Stadt T erwirkt hatte“ angegeben. Dem Schreiben fügte der vormalige Prozessbevollmächtigte eine Original-Vollmacht bei (Anlage B03, Bl. 1247 f. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 07.01.2019, der Beklagten zugestellt am 12.01.2019 verkündete der Kläger der Beklagten sodann in einem seit dem 06.12.2018 vor dem Landgericht Köln, Az. 2 O 424/18, anhängigen Arrestverfahren den Streit (vgl. Bl. 201 ff. d. A.). Das Landgericht Köln hatte zuvor mit Arrestbefehl vom 06.12.2018 wegen einer Kaufpreisforderung der dortigen Antragsteller gegen den hiesigen Kläger in Höhe von 380.000 EUR aus dem Kaufvertrag vom 17.10.2018, verhandelt vor dem Notar Dr. M in T, Urkundenrolle-Nummer …/… den dinglichen Arrest in das Vermögen des hiesigen Klägers angeordnet (Bl. 190 ff. d. A.). Hintergrund des Verfahrens vor dem Landgericht Köln war eine Unstimmigkeit in Bezug auf eine von dem Kläger an die Veräußerer der Immobilie zu zahlende Anzahlung in Höhe von 25.000 EUR, welche jedenfalls nicht auf das Konto der Veräußerer gelangte. Mit dem im hiesigen Verfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch verfolgt der Kläger das Interesse, seine Rechtsposition in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln zu verbessern, insbesondere verfolgt er das Ziel, durch die Vorlage von Kontounterlagen seine damaligen Vermögensverhältnisse zu belegen.

Mit Schreiben vom 28.01.2019 mahnte der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Datenauskunft an, drohte diesbezüglich Klage an und kündigte gegenüber der Beklagten die bestehende Bankverbindung (Anlage B04, Bl. 1249 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 30.01.2019 bat die Beklagte den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug auf die Erfüllung des Auskunftsersuchens um die Einreichung einer Vollmacht im Original (Anlage B05, Bl.1251 d. A.). Der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte sodann unter dem 05.02.2019 mittels handschriftlicher Benachrichtigung unter dem Schreiben der Beklagten vom 30.01.2019 mit, dass eine Originalvollmacht dem ursprünglichen Auskunftsverlangen vom 20.12.2018 beigefügt war (Anlage B06, Bl. 1254 d. A.).

Mit Schreiben vom 05.02.2019, eingegangen bei dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.02.2019, teilte die Beklagte dem Kläger sodann zunächst die sogenannten Stammdaten (Name, Meldeanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Angaben zum Personalausweis und Kontaktdaten des Bankkunden), mitsamt den aktuell gültigen Datenschutzhinweisen und einer aktuellen Produktübersicht mit und bat den Kläger um Präzisierung seines Auskunftsverlangens (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 16.02.2019, Bl. 32 d. A. und Anlage B01, Bl. 1114 ff. d. A.). Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf die Bearbeitung von Auskunftsansprüchen. Aufgrund des großen Umfangs der bei der Beklagten anfallenden Datenverarbeitung wendet diese ein zweistufiges Verfahren dergestalt an, dass zunächst lediglich die sogenannten Stammdaten mitgeteilt werden und erst nach Präzisierung des Auskunftsbegehrens des Antragstellers weitergehende Informationen mitgeteilt werden.

Mit der unter dem 05.02.2019 erhobenen Klage, zunächst als Drittwiderklage in dem Arrestverfahren vor dem Landgericht Köln, hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 DS-GVO zu den bei ihr über den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2020 sämtliche nach ihrer Ansicht vom Auskunftsanspruch erfassten Unterlagen überreicht hat, (Anlagenkonvolut B08, Bl. 1256 ff. d. A.) haben die Parteien die Klage in diesem Umfang im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt. Da der Kläger die zwischenzeitlich erteilte Datenauskunft nach wie vor für unvollständig hält – es fehlen nach seiner Ansicht Auskünfte über Bankbewegungen, die auf dem Konto stattgefunden haben – beantragt er nunmehr sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über sämtliche Bankbewegungen, die auf dem Konto mit der Kundenstammnummer … erfolgt sind, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint der Anspruch des Klägers sei durch Erfüllung bereits vollständig erloschen. Im Hinblick auf die nun noch streitgegenständliche Auskunft über Bankbewegungen, die auf dem Girokonto stattgefunden haben, sei das Auskunftsbegehren auch rechtsmissbräuchlich, da der vom Kläger dargelegte Anlass der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs, nämlich die Vorbereitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten mit Dritten, dem Datenschutzrecht fremd sei. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch bezüglich der Kontobewegungen bereits erfüllt worden, da dem Kläger in der Zeit von April 2015 bis Juni 2019 monatlich Kontoauszüge zur Verfügung gestellt worden seien. Das klägerische Konto sei bei der Beklagten als Online-Konto geführt worden. Selbst wenn der Kläger die entsprechenden Kontoauszüge in seinem Online-Postfach nicht abgerufen hätte, erfolge nach 50 Kalendertagen automatisch die Zusendung des jeweiligen Kontoauszuges per Post. Da im System der Beklagten nicht vermerkt sei, dass bezüglich des Klägers ein solcher Zwangsversand erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger die entsprechenden Kontoauszüge bereits abgerufen habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht im Hinblick auf die nun noch streitgegenständlichen Bankbewegungen auf dem Konto mit der Kundenstammnummer … ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs.1 DS-GVO zu.

Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.

Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 4 Rn. 14). Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf (Klar/Kühling in Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 10 m.w.N.; Ernst in: Paal/Pauly, aaO, Art. 4 Rn. 14). Der Auskunftsanspruch umfasst in Ansehung dieser Grundsätze daher mehr als nur die Stammdaten (OLG Köln Urt. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261 Rn. 60-62, beck-online). Dieser extensiven Ansicht zufolge sind daher zB. einem Arbeitnehmer alle elektronisch verarbeiteten Arbeitszeitnachweise, Entgeltunterlagen, Lohnkonten sowie den Arbeitnehmer betreffende E-Mails zu übermitteln , sofern und soweit keine Rechte Dritter betroffen sind (Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink, 30.Edition, Stand: 01.11.2019, Art. 15 Ds-GVO, Rn. 85).

Unter Anwendung dieser extensiven Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten erscheint es gerechtfertigt, auch die hier streitgegenständlichen Kontobewegungen als vom Auskunftsanspruch erfasst anzusehen. Diese stellen sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen dar.

Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Soweit die Beklagte diesbezüglich einwendet, der Kläger habe über das Online-Banking bereits Kenntnis der Bankbewegungen über die ihm zur Verfügung gestellten Kontoauszüge erlangt, kann sie hiermit nicht gehört werden, denn die Zuverfügungstellung über das Online-Portal erfolgte damals nicht in Ansehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches, sondern in Erfüllung der im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdienstevertrages bestehenden Verpflichtung der Beklagten, laufende Auszüge und periodische Rechnungsabschlüsse zu erteilen (vgl. BGH NJW 1985, 2699).

Das Auskunftsbegehren des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB. Der Beklagten ist zuzugeben, dass ureigenster Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist (vgl. Erwägungsgrund 63 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Gleichwohl begründet die Verfolgung eines darüber hinaus gehenden bzw. anders gelagerten Zwecks noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. So wird von der Rechtsprechung einem Kläger erlaubt, ihn betreffende Daten zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens vom Beklagten heraus zu verlangen (vgl. hierzu LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18, BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 32. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 52.2). Nichts anderes kann aber gelten, wenn – wie hier – der Kläger die Informationen benötigt, um seine Position gegenüber Dritten zu stärken.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Umfang der bereits erteilten Auskunft übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen, denn zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage befand sich die Beklagte mit der Erteilung der begehrten Auskunft in Verzug. Gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß Art. 15 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist hat die Beklagte vorliegend nicht eingehalten. Jedenfalls wäre es ihr möglich gewesen, die Auskunft über die Stammdaten früher zu erteilen.

III.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 5.000 EUR unter Hinweis auf OLG Köln, Beschl. v. 3.9.2019 – 20 W 10/18 und OLG Köln, Beschl. 06.02.2020 – 20 W 9/19

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