Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 183/21 – Urteil vom 12.10.2021
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18.08.2021 – Az.: 8 O 209/21 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über das Fortbestehen eines zwischen ihnen geschlossenen Schulvertrages über den Schulbesuch der am … .2013 geborenen Tochter E… der Verfügungsklägerin auf der privaten „B… School“, einer von der Verfügungsbeklagten betriebenen Ersatz- und Ganztagsschule Klassen 1-10 und anerkannten Ergänzungsschule Klasse 11-12, über den 31.07.2021 hinaus.
In dem 29.10./12.11.2018 geschlossenen Schulvertrag ist in Ziffer 2.1 vorgesehen, dass das Vertragsverhältnis mindestens für ein Geschäftsjahr – 1. August bis 31. Juli des Folgejahres – geschlossen ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, und in Nr. 6.1 Satz 2 die Fortgeltung des Vertrages, wenn dieser nicht form- und fristgerecht gekündigt wird. Nr. 7.1 des Schulvertrages, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage 2, Bl. 19 ff. d.A., Bezug genommen wird, lautet wie folgt:
„Die Schule kann den Schulvertrag ordentlich schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres kündigen“.
Eine gleichlautende Kündigungsmöglichkeit räumt Nr. 6.1 Satz 1 des Schulvertrages den Erziehungsberechtigten ein, ferner wird in Nr. 6.2 den Erziehungsberechtigten ein Sonderkündigungsrecht und beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt (Nr. 6.3 bzw. 7.2 bis 7.4).
Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, die unter dem 19.05.2021 ausgesprochene, ihr am 27.05.2021 zugegangene ordentliche Kündigung gemäß „§ 7.1 ordentlich zum Schuljahresende zum 31.07.2021″ sei unwirksam. Die E-Mail vom 18.05.2021 stelle eine Zusage für das Schuljahr 2021/2022 dar, die Kündigung sei zudem rechtsmissbräuchlich, da E… das erste Schuljahr habe wiederholen müssen, um die nötigen Englischkenntnisse zu erhalten, und dieses „Investment“ bei einem Wechsel auf eine allgemeinbildende Schule entwertet werde. Die Kündigung sei willkürlich und zur Unzeit, nämlich einen Monat vor Schließung der staatlichen Schulen in den brandenburgischen Sommerferien, erfolgt. Ferner sei die Vertragsklausel AGB-rechtlich unwirksam. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei nicht möglich, denn E… würde ab 23.08.2021 (Beginn des Schuljahres der B…) den Unterrichtsstoff nicht nachholbar verpassen.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen die am 26.07.2021 antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihr unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgegeben wurde, E… bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Schulbesuch auf der B… zu ermöglichen, Widerspruch eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, die ordentliche Kündigung des Schulvertrages müsse wie bei jedem Dauerschuldverhältnis möglich sein, zumal hier nur zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden könne. Selbst wenn die Monatsfrist für zu kurz erachtet werde, sei zu berücksichtigen, dass diese hier bewusst nicht ausgereizt worden sei. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Die Beschulung des Kindes E… als der zu sichernde Anspruch sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht jederzeit durch die Wohnsitzgrundschule zu erfüllen; die Verfügungsklägerin habe bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fast 2 Monate ungenutzt verstreichen lassen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.08.2021, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), die erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten.
Der Verfügungsanspruch bestehe aufgrund des Schulvertrages, der mangels wirksamer Kündigung fortbestehe. Die Kündigung sei willkürlich. Zwar seien an eine ordentliche Kündigung geringere Anforderungen als an eine außerordentliche Kündigung zu stellen; aufgrund der schwerwiegenden Interessen der Vertragspartner einer Privatschule an der Fortführung des Schulvertrages bis zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels, sei auch im Rahmen des ordentlichen Kündigungsrechts die Angabe von Gründen zu verlangen. Schwer wiegende Interessen resultierten hier aus dem besonderen Bildungsangebot der Verfügungsbeklagten – Beschulung in englischer Sprache, nach anderem Lehrplan mit international anerkanntem Abschluss International Baccalaureat, geringer Klassenstärke – aus der erheblichen Beeinträchtigung, die ein Schulwechsel bei der 8-jährigen Tochter der Verfügungsklägerin, die bereits ein Schuljahr wiederholt habe, mit sich bringen würde, und den erheblichen Kosten, die die Verfügungsklägerin auf sich genommen habe. Zudem gebiete § 242 BGB bei langfristig angelegten Vertragsverhältnissen, dass ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ohne ernstlichen Anlass ausgeübt werde. Die Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (- III ZR 74/07 -) stehe dieser Sichtweise nicht entgegen. Anders als in jenem Fall sei die Kündigung vorliegend nicht mit Gründen versehen gewesen; dann gehe auch der BGH von einer willkürlichen und damit unwirksamen Kündigung aus. Soweit der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin sei nicht möglich, seien diese – ohnehin bestrittenen – Umstände in die Kündigung nicht aufgenommen worden. Überdies sei die erforderliche Androhung der Kündigung unterblieben.
Der Verfügungsgrund sei darin zu sehen, dass der Tochter der Verfügungsklägerin ein womöglich nur vorübergehender Schulbesuch, und der Verfügungsklägerin nicht zumutbar sei, in der Kürze der Zeit eine andere Privatschule mit ähnlichen Bildungsangeboten ausfindig zu machen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
Sie hält daran fest, dass ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei, und rügt, die Rechtsauffassung des Landgerichts, die – zutreffend als grundsätzlich möglich erkannte – ordentliche Kündigung des Privatschulvertrages müsse begründet werden, finde weder im Gesetz noch in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Stütze. Vielmehr könne ein Dienstvertrag grundsätzlich nach § 621 BGB ordentlich, begründungslos gekündigt werden, nur bei einzelnen Dauerschuldverhältnissen habe der Gesetzgeber die ordentliche Kündigung an besondere Anforderungen geknüpft. Ein Rückgriff auf § 242 BGB sei nur bei Willkür gerechtfertigt, hierzu hätte die Verfügungsklägerin allerdings vortragen müssen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 18.08.2021 (8 O 209/21) die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 26.07.2021 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Darlegungen die angegriffene Entscheidung.
II.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Verfügungen sind nach § 940 ZPO auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gleich welcher Art setzt demnach einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 935 Rn. 4).
Hier liegen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor.
1.
Die Verfügungsklägerin kann einen Verfügungsanspruch auf Weiterbetreuung ihrer Tochter E… aus dem mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Schulvertrag vom 29.10./12.11.2018 herleiten.
Die mit Schreiben vom 19.05.2021 ausgesprochene Kündigung des Schulvertrages zum 31.07.2021 ist unwirksam. Der Verfügungsbeklagten stand weder ein gesetzliches Kündigungsrecht zu, noch kann sie sich auf das in Nr. 7.1 des Schulvertrages geregelte vertragliche Kündigungsrecht stützen.
a) Der zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten geschlossene Privatschulvertrag ist kein Dienstverhältnis i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB, das jederzeit gekündigt werden kann – davon geht auch die Verfügungsklägerin aus. Bei dem Privatschulvertrag handelt es sich zwar um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB); die Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB liegen aber bereits nicht vor, weil der vorliegende Privatschulvertrag als dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu qualifizieren ist. Dies ist nicht nur wegen der in Nr. 2.1 des Schulvertrages vereinbarten Mindestlaufzeit von einem Geschäftsjahr, das sich vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres erstreckt, und dem in Nr. 6.1 Satz 2 geregelten Fortbestand des Vertrages, wenn dieser nicht form- und fristgerecht gekündigt wird, anzunehmen. Ungeachtet des Umstandes, dass sich dem Schulvertrag eine ausdrückliche Befristung der Vertragslaufzeit bis zum Erreichen eines bestimmten Schulabschlusses nicht entnehmen lässt, ergibt sich aus dem Zweck des mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Schulvertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen, dass der Schulvertrag solange läuft, bis die Schülerin E… die Schule mit einem durch die Schulform angebotenen Schulabschluss – hier: International Baccalaureate – verlässt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 – Rn 11; OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 – 20 U 240/19 – Rn 8). Hierfür spricht die Ausrichtung des Bildungsangebotes der B… ab der ersten Klassenstufe auf diesen Schulabschluss – und eben nicht auf einen auf staatlichen Schulen erzielbaren Abschluss wie den Mittleren Schulabschluss oder das Abitur. Die in Nr. 6.1 Satz 2 des Schulvertrages getroffene Regelung, wonach das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird, sofern es nicht form- und fristgerecht gekündigt wird, unterstützt diese Sichtweise, dass der „natürliche“ Verlauf des Schulvertrages mit der Verfügungsbeklagten auf einen mehrjährigen Schulbesuch bis zu dem an dieser Schule erzielbaren Schulabschluss angelegt ist.
Der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses setzt auch weder eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten noch voraus, dass hierdurch die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten vollständig oder überwiegend in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 – Rn 27). Die jährlichen, in zwei Raten zu zahlenden Jahresschulgebühren von insgesamt 15.000 € stellen einen von vornherein festgelegten Betrag dar, der einen Umfang erreicht, welcher (mit) die Grundlage des wirtschaftlichen Daseins der Verfügungsbeklagten bilden kann.
Eine Anwendbarkeit des § 627 Abs. 1 BGB scheitert zudem daran, dass es an dem Merkmal einer Dienstleistung, die „auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegt“, fehlt. Dieses in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte „besondere Vertrauen“ ist nicht nur ein solches in die fachliche Qualität der versprochenen Dienstleistung. Das auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes bestehende Kündigungsrecht nach § 627 BGB soll nur in Frage kommen, „wenn eine ganz bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrages bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber voraussetzt“ (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich 2. Bd. Protokolle E § 566 (G 626 – 628) S. 913); es muss sich um Dienste höherer Art handeln, die aufgrund besonderen Vertrauens nicht nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch zu der Person selbst übertragen zu werden pflegen (so BGH, Urteil vom 18.10.1984 – IX ZR 14/84 – Rn. 13). Ein solches Vertrauensverhältnis zu einer natürlichen Person ist bei einem Privatschulvertrag mit einer Schule, in der – nach Angaben des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten im Senatstermin – ca. 750 Kinder aus über 60 Nationen in den Klassenstufen 1 bis 12 unterrichtet werden, die Beschulung mithin nicht durch einen ganz bestimmten Lehrer oder auch nur eine ganz bestimmte Gruppe von Lehrern erfolgen soll, auf die sich ein besonderes persönliches Vertrauen beziehen könnte, nicht anzunehmen (ebenso OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 – 20 U 240/19 – Rn 14).
b) Der Verfügungsbeklagten steht auch nicht das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 621 Nr. 4, § 620 Abs. 2 BGB zu, das sie, da das Schulgeld nach Vierteljahren oder größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zu einer Kündigung des Schulvertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres berechtigen würde.
§ 621 BGB ist ebenfalls nicht anwendbar. Die Vorschrift findet gemäß § 620 Abs. 2 BGB nämlich nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, deren Dauer weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist. Wie bereits oben dargelegt, ist die Dauer des mit dem am 24.10./12.11.2018 abgeschlossenen Schulvertrag vereinbarten Dienstverhältnisses aus seinem Zweck heraus bestimmt bis zum Erlangen des Schulabschlusses „International Baccalaureat“.
c) Die von der Verfügungsbeklagten zum 31.07.2021 ausgesprochene Kündigung lässt sich auch nicht auf Nr. 7.1 des Schulvertrages stützen. Das der Verfügungsbeklagten mit dieser Vertragsbestimmung eingeräumte Recht, den Schulvertrag ordentlich ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen, hält in Bezug auf die Kündigungsfrist von einem Monat einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.
Die in Nr. 7.1 des Schulvertrages vom 28.10./12.11.2018 getroffene Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Diese Vertragsbestimmung stellt, was auch die Verfügungsbeklagte nicht in Zweifel zieht, eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 307 BGB dar. Bereits nach dem ersten Anschein handelt es sich bei dem Schulvertrag um einen vorformulierten Vertragstext; ein individuelles Aushandeln der in Rede stehenden Vertragsklausel behauptet die Verfügungsbeklagte nicht.
aa) Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Verfügungsklägerin, dass das der Verfügungsbeklagten in Nr. 7.1 eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht als überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt geworden ist; die Regelung ist – auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild – nicht so überraschend gewesen, dass der Vertragspartner mit ihr nicht rechnen musste.
Ob eine Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden; daher scheidet eine Anwendung des § 305c BGB aus, wenn eine ohne Weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist. So war es hier. Die Kündigungsregelung der Nr. 7.1 des Schulvertrages ist auf Seite 7 des 10-seitigen Schulvertrages unter einer eigenen, in Fettdruck und Großschrift gehaltenen Überschrift „Kündigung durch die Schule“ abgedruckt. Die Regelungen zu Nr. 7 „Kündigung durch die Schule“ befinden sich, ebenso wie die auf Seite 6 unter der ebenfalls fettgedruckten Überschrift „Kündigung durch Erziehungsberechtigte“ abgedruckten Regelungen zum Kündigungsrecht der Erziehungsberechtigten auf einer eigenen Seite des Vertrages, der zweisprachig derart gestaltet ist, dass in der linken Spalte einer jeden Seite der deutsche, in der rechten Spalte der englische Text abgedruckt ist. Die Kündigungsrechte der Schule sind mithin nicht versteckt im sonstigen Vertragstext angeordnet und unschwer ersichtlich.
Hinzu kommt, dass es dem Regelfall entspricht, dass sich ein Dienstleister eines auf Dauer angelegten Vertrages ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingt, und zwar insbesondere auch bei Privatschulverträgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 -; OLG Schleswig – Beschluss vom 24.08.2009 – 3 U 86/09 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2011 – 15 U 84/10 -).
Konkrete Umstände, die demgegenüber die Erwartung der Verfügungsklägerin hätten wecken können, das Vertragsverhältnis sei durch die Schule nicht (ordentlich) kündbar, sind weder dargetan noch ersichtlich. Zum Verlauf der Vertragsverhandlungen ist nichts vorgetragen.
bb) Auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ist das einem privaten Schulträger eingeräumte Recht zur begründungslosen ordentlichen Kündigung des Privatschulvertrages zum Ende eines Schuljahres als solches – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht zu beanstanden.
(1) Auch in Ansehung der bestimmten Dauer des Schulvertrages i.S. des § 620 Abs. 2 BGB und der daraus folgenden Unanwendbarkeit der §§ 621 bis 623 BGB liegt in der formularmäßigen Einräumung eines ordentlichen Kündigungsrechts für den Träger einer Privatschule als solcher keine Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn das Gesetz selbst geht davon aus, dass sich bei langfristigen Dienstverträgen der Dienstverpflichtete nach Ablauf von fünf Jahren vom Vertrag lösen kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht vorliegen (§ 624 BGB).
(2) Die Zuerkennung des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines Privatschulvertrages als solches stellt auch keinen Verstoß gegen das Verbot der den Vertragszweck gefährdenden Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Vielmehr ergibt sich die Rechtfertigung für das (auch) der Schule eingeräumte Recht, den Privatschulvertrag ordentlich zu kündigen, aus der besonderen Natur des Privatschulvertrages. Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Recht zur freien Schülerwahl (vgl. BVerfGE 112, 74, 83). Die Gewährleistung dieses Grundrechts bedeutet nicht nur, dass der private Schulträger die Freiheit hat, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann; sie bedeutet letztlich auch, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur unter den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten (so bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 – Rn 17). Diesem Grundrecht des privaten Schulträgers trägt die von der Verfügungsklägerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 29.03.2000 – 8 U 477/00 -, wonach das dort formularmäßig dem Schulträger eingeräumte Recht, den Schulvertrag halbjährlich ohne Vorliegen von Gründen zu kündigen, eine den Vertragszweck gefährdende und damit unwirksame Regelung sei, nicht hinreichend Rechnung. Soweit in jener Entscheidung darauf abgestellt wird, dass das Landesrecht für öffentliche Schulen einen Schulausschluss nur bei schwerem oder wiederholten Fehlverhalten des Schülers vorsieht, lässt sich auch dies nicht fruchtbar machen, denn Schulen in freier Trägerschaft unterliegen gerade – auch im Land Brandenburg – nicht den engen Voraussetzungen für die Entlassung eines Schülers aus der besuchten Schule gemäß §§ 62 Nr. 8, 64 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 BbgSchulG).
(3) Eine Regelung, die das Recht zur begründungslosen ordentlichen Kündigung des Schulvertrages für beide Vertragspartner jeweils zum Ende des Schuljahres einräumt, benachteiligt die Vertragspartner des Schulträgers auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 01.02.2005 – X ZR 10/04 – und vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 – Rn 19).
Dabei berücksichtigt der Senat durchaus das erhebliche Interesse der Vertragspartner der Verfügungsbeklagten, den Schulvertrag bis zum Erreichen des Ausbildungsziels durch die Schülerin bzw. den Schüler fortzusetzen. Ein Schulwechsel stellt für einen jungen Menschen regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Er verliert sein persönliches Umfeld und gegebenenfalls seine Freunde. Er muss sich bei einem solchen Wechsel auf neue Lehrer, und nicht selten auch auf neue Lehrmethoden und einen anderen Stand des bereits unterrichteten Lernstoffes einstellen. Konkret bedeutete ein Schulwechsel im vorliegenden Fall wegen der besonderen Unterrichtsform, die die Verfügungsbeklagte anbietet, sogar einen größeren Einschnitt, als es ein Schulwechsel von einem deutschsprachigen Privatgymnasium für einen Schüler bedeutete, wie in dem vom Bundesgerichtshof seiner Entscheidung vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 – zugrunde liegenden Fall. Denn die Besonderheit des Beschulungsangebots der Verfügungsbeklagten liegt hier neben der geringeren Klassenstärke und individuellen Betreuung insbesondere darin, dass die Schule mit Englisch als Unterrichtssprache auf den International Baccalaureate als Schulabschluss ausgerichtet ist. Mit ihrer Entscheidung, ihr Kind eine auf das International Baccalaureate als Schulabschluss ausgerichtete Privatschule besuchen zu lassen, haben die Erziehungsberechtigten allerdings von vornherein das Risiko in Kauf genommen, bei der (vorzeitigen) Beendigung des Schulvertrages mit erheblichen Reibungsverlusten auf eine staatliche Schule wechseln zu müssen oder eine andere Privatschule mit einem vergleichbaren Bildungsangebot wie die von der Verfügungsbeklagten geführte Schule – die es im Großraum Berlin nach dem Kenntnisstand des Senats gibt, mag das Angebot auch überschaubar sein – suchen zu müssen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24.08.2009 – 3 U 86/09 – Rn 28).
Zugunsten der Verfügungsbeklagten ist vor allem das Interesse einer jeden Privatschule, an der effektiven Verwirklichung ihrer Bildungsziele in die Abwägung einzustellen. Kennzeichnend für eine Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195, 200f). Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83). Es versteht sich, dass eine allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Schülers in die Schule beschränkte „Auswahlfreiheit“ des Schulträgers dem grundrechtlich geschützten Anliegen des Schulträgers auf Verwirklichung seines Erziehungs- und Bildungskonzepts nicht genügen könnte. Beruht dieses Konzept etwa wie hier – was vor allem von der Verfügungsklägerin selbst hervorgehoben wird – auf einer intensiven individuellen Betreuung und Förderung der Schüler, so liegt es auf der Hand, dass auf Seiten der Schüler (und auch der Eltern) die Bereitschaft zur Einordnung und Mitarbeit unerlässliche Voraussetzung ist. Fehlt oder entfällt diese Voraussetzung, was sich bei Abschluss des Schulvertrags nur selten zuverlässig feststellen oder prognostizieren lässt, besteht ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom Vertrag lösen zu können (so bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 – Rn 22).
Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass ein ordentliches Kündigungsrecht des Schulträgers vor allem in den Fällen, in denen andere Schüler beteiligt sind, auch und gerade den Interessen der Mitschüler und ihrer Eltern dienlich ist. Hätte etwa der Schulträger in den „Gewaltfällen“ (oder etwa in Fällen, in denen es zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern gekommen ist; vgl. die Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006 – 13 U 41/06 -), allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB oder aus einem erheblichen sachlichen Grund, sähe er sich im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs- und Aufklärungsmaßnahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der Schule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schulträger, Schülern und Eltern höchst abträglich wären (BGH, Urteil vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 – Rn 24).
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass das Ende eines Schuljahres für die Schüler wie auch die Schule nicht nur bei Übergang auf eine weiterführende Schule eine gewisse Zäsur darstellt, ist eine Kündigungsklausel, die dem Schulträger ein ordentliches Kündigungsrecht (jedenfalls) zu jedem Schuljahresende zugesteht, jedenfalls dann nicht zu missbilligen, wenn – wie es hier der Fall war (Nr. 6.1 Satz 1 des Schulvertrages) – dieselbe Kündigungsmöglichkeit dem Vertragspartner des Schulträgers eingeräumt wird. Denn im Allgemeinen räumt das Dienstvertragsrecht sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem Dienstverpflichteten dieselben Kündigungsmöglichkeiten ein. Und genauso, wie die Eltern eines Schülers, die zu der Auffassung gelangen, dass die ausgewählte Schule für ihr Kind doch nicht die „richtige“ Schule ist, ein Interesse daran haben, eine Kündigung zum Schuljahresende nicht gegenüber dem Schulträger oder vor Gericht rechtfertigen zu müssen, hat der Schulträger ein Interesse daran, nicht anlässlich einer solchen, in Verfolgung seines Erziehungskonzepts ausgesprochenen Kündigung seine pädagogischen Grundprinzipien auf den Prüfstand stellen zu müssen.
cc) Ist danach die im Schulvertrag beiden Parteien eingeräumte Kündigungsmöglichkeit zum Geschäftsjahresende, dem 31.07. eines jeden Jahres, nicht per se zu beanstanden, gilt jedoch etwas anderes, soweit die Regelung in Nr. 7.1 des Schulvertrages ein solches ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von nur einem Monat einräumt; diese Regelung ist unangemessen.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Monatsfrist den Ausspruch einer Kündigung während der Sommerferien zulässt, und damit nicht nur ausnahmsweise in eine Zeit fallen kann, die regelmäßig – auch langfristig – für Familienurlaub verplant ist. So nimmt das Land Brandenburg an der länderweisen Rotation der Sommerferien teil, wodurch sich der Beginn der gesetzlichen Sommerferien etwa im Zeitraum von 2015/2016 bis 2023/2024 in der Zeitspanne zwischen dem 20.06. und dem 20.07. bewegte. Im Jahr 2021 begannen die Sommerferien am 24.06.2021, an der Schule des Verfügungsbeklagten, die nicht an die gesetzlichen (Sommer)Ferien gebunden ist, ausweislich der Anlage 1 (Bl. 18 d.A.) am 25.06.2021. Die ordentliche Kündigung hätte aber noch am 30.06.2021 ausgesprochen werden können – dass diese im konkreten Fall tatsächlich bereits unter dem 19.05.2021 erklärt und am 27.05.2021 zugegangen ist, ist für die AGB-Kontrolle unbeachtlich. Dass die Schulverwaltungen auch in Ferienwochen erreichbar sind, kann nicht über die ganz erheblichen Schwierigkeiten hinwegtäuschen, der ein Vertragspartner der Verfügungsbeklagten ausgesetzt ist, um innerhalb eines Monats in einer eigentlich für Familienurlaub vorgesehenen Zeit und – mangels eines regulären Schulbetriebs in den Schulferien – ohne sich einen realitätsnahen Eindruck vom Schulalltag an der künftigen Schule machen zu können, eine andere geeignete – staatliche oder private – Schule für sein Kind zu finden und einen Schulwechsel mit möglichst wenig Umstellung und Belastung für das Kind vorzubereiten. Dem lässt sich nur durch eine längere Kündigungsfrist als die in Nr. 7.1 des Schulvertrages eingeräumte Monatsfrist begegnen.
d) Ist danach die Klausel nur insoweit unwirksam, als es die Kündigungsfrist von nur einem Monat betrifft, ist die hierdurch entstandene Lücke im Schulvertrag gemäß §§ 242, 157 BGB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise zu schließen, dass anstelle der Monatsfrist eine Frist von 3 Monaten gilt.
Eine ergänzende Vertragsauslegung verstößt nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, denn dessen Sinn und Zweck besteht nicht darin, dem Kunden durch den ersatzlosen Wegfall der Klausel Vorteile zu verschaffen, die das Vertragsgefüge völlig einseitig zu seinen Gunsten verschiebt (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln BGH, Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08 – Rn 15ff). Die Lücke kann nicht durch eine an deren Stelle tretende gesetzliche Regelung geschlossen werden, denn – wie ausgeführt – die Regelungen in §§ 621 bis 623 BGB und § 627 BGB sind nicht anwendbar. Die von den Parteien getroffene Entscheidung für ein ordentliches Kündigungsrecht der Verfügungsbeklagten zum 31.07. eines jeden Jahres ist als solche ohne Weiteres möglich und – wie ausgeführt – auch AGB-rechtlich wirksam, sie ist hier nur wegen der Verknüpfung mit einer zu kurzen Kündigungsfrist – also der Ausgestaltung des ordentlichen Kündigungsrechts – zu beanstanden. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung eines Privatschulvertrages folgt zudem – wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 28.02.1985 (– IX ZR 92/84 – Rn 37) ausgeführt hat – aus dem Wesen des Privatschulvertrages. Dieser ist zwar auf Dauer – nämlich bis zum Erreichen des mit der Schulform angestrebten Schulabschlusses – angelegt, muss aber dem grundrechtlich geschützten Anliegen des Schulträgers auf Verwirklichung seines Erziehungs- und Bildungskonzepts auch insoweit Rechnung tragen, als dieser sich von Schülern auch nachträglich – auch ohne Vorliegen der besonderen Anforderungen des § 627 BGB – trennen können muss.
Die unwirksame Kündigungsregelung in Nr. 7.1 des Schulvertrages ist durch die Rechtslage zu ersetzen, die aufgrund der Vertragsauslegung zu gelten hat. Es ist mithin zu fragen, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bewusst gewesen wäre. In diesem Fall hätten die Parteien unter Beibehaltung der Kündigungsmöglichkeit zum Ende des Geschäftsjahres eine Kündigungsfrist von 3 Monaten der Verfügungsbeklagten vereinbart, wie sie in Nr. 7.4 des Schulvertrages für die Kündigung durch die Schule in Fällen vorgesehen ist, in denen sich „nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung (…) herausgestellt hat, dass die Schule den persönlichen Bedürfnissen eines Schülers aus schulischen, persönlichen oder anderen Gründen nicht gerecht wird“. Denn diese Regelung lässt den Schluss zu, dass die Parteien die 3-Monats-Frist als geeignet erachtet haben, um für das Kind des Vertragspartners der Verfügungsbeklagten eine neue Schule zu finden. Gleichzeitig trägt eine 3-monatige Kündigungsfrist dem Interesse der Parteien auch im Hinblick auf den Kündigungszeitpunkt insofern Rechnung, als die Kündigung einerseits nicht (erst) zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wird, zu dem die Suche sich wegen der Sommerferien als schwierig gestalten kann, es andererseits der Verfügungsbeklagten zuzumuten ist, eine Entscheidung darüber, ob sie sich von einem Schüler ohne Angabe von Gründen trennen will, bis zum 30.04. eines Jahres zu treffen.
Eine Anknüpfung an die 6-Wochenfrist des § 621 Nr. 4 BGB scheidet demgegenüber nicht nur deshalb aus, weil diese Vorschrift auf Dienstverträge der vorliegenden Art keine Anwendung findet; eine Kündigungsfrist von nur 6-Wochen zum 31.07. böte den Vertragspartnern der Verfügungsbeklagten kaum eine sachgerechte Möglichkeit, für ihr Kind einen geeigneten Schulplatz zu finden, weil dann eine Kündigung noch bis kurz vor Beginn der Sommerferien möglich wäre. Für eine 2-Monats-Frist gilt auch in Ansehung der Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (III ZR 74/07) nichts anderes. Die in jener Entscheidung geprüfte Klausel für ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von (lediglich) 2 Monaten betraf ein Privatgymnasium; die Schwierigkeiten, denen die Vertragspartner der Verfügungsbeklagten aufgrund deren besonderer Schulform bei einem Schulwechsel ausgesetzt sind, sind aber unvergleichbar größer als bei einem Schulwechsel von einem Privatgymnasium auf ein anderes – privates oder staatliches – Gymnasium.
2.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund i.S.d. § 935 ZPO vor.
Der Senat teilt in Anbetracht des besonderen, von anderen, insbesondere staatlichen Schulen, abweichenden Bildungsangebotes der Verfügungsbeklagten, die Auffassung des Landgerichts, dass der Tochter der Verfügungsklägerin, die seit über zwei Jahren die von der Verfügungsbeklagten betriebene Schule besucht, ein nur vorübergehender Schulwechsel nicht zumutbar ist. Der Dringlichkeit steht – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – auch nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht unmittelbar nach Erhalt der Kündigung am 27.05.2021, sondern erst 8 Wochen und einen Tag später, nämlich am 23.07.2021, beantragt hat. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der im Wettbewerbsrecht entwickelte Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung auch in anderen Rechtsstreitigkeiten einen Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit der Angelegenheit zulässt. Die Verfügungsklägerin war nämlich nicht untätig, sie hat nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag bereits am 03.06.2021 und 07.06.2021 den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten persönlich um einen Gesprächstermin gebeten. Dieser Bitte kam die Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom 08.06.2021 aber nur in der Weise nach, dass Gesprächstermine erst fast einen Monat später, am 05.07. und 6.07.2021 angeboten wurden, und dann tatsächlich am 05.07.2021 ein Gespräch der Beteiligten stattfand. Wenngleich sich weder im Zeitraum davor, noch aus diesem Gespräch für die Verfügungsklägerin neuere Erkenntnisse zu ihren Gunsten ergeben haben, war es unschädlich, nach Erhalt der Mitteilung vom 09.07.2021, dass an der Kündigung festgehalten werde, die Verfügungsbeklagte noch unter dem 16.07.2021 mit anwaltlicher Hilfe umzustimmen zu versuchen. Nur eine Woche danach, am 23.07.2021, ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingegangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.