Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 168/07
Urteil vom 18.08.2008
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Aus Gebrauchtwagenkauf verlangt der Kläger im Wege der Minderung Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sowie Ersatz von Lackierkosten.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Gemäß schriftlicher Bestellung vom 06.09.2005 kaufte der Kläger von dem beklagten Autohaus einen S. I., 1,4 Liter, 16 V, Erstzulassung 29.06.2005, für einen Preis von 12.000,– EUR. Die Beklagte hatte das Fahrzeug Anfang Juni 2005 von der S. D. G. als Neufahrzeug erworben. Nach der Zulassung am 29.06.2005 wurde das Fahrzeug als Vorführwagen eingesetzt. Bei der Übernahme durch den Kläger am 20.09.2005 soll der Wagen nach der Behauptung der Beklagten in einwandfreiem Zustand gewesen sein, insbesondere habe man mit dem Wagen keinen Unfallschaden gehabt. Er sei auch nicht nachlackiert worden. Demgegenüber behauptet der Kläger, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an ihn nachlackiert worden sei. Das sei ihm zunächst nicht aufgefallen, jedoch anlässlich eines Werkstattaufenthaltes im Betrieb der -Vertragshändlerin R. entdeckt worden. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor:
Am 14.01.2006 habe ein Dritter einen Pokal fallen lassen, wodurch die Lackierung des hinteren Stoßfängers beschädigt worden sei. Er, der Kläger, habe den Schaden durch die Firma R. auf der Basis des Kostenvoranschlags vom 19.01.2006 für 386,45 EUR beseitigen lassen. Gegenstand der Rechnung vom 01.02.2006 sind unter anderem Lackierarbeiten im Bereich des hinteren Stoßfängers im Umfang von 238,55 EUR netto.
Unstreitig war der Wagen Anfang März 2006 erneut in der Werkstatt der Firma R.. Ausweislich der streitgegenständlichen Rechnung vom 10.03.2006 wurden im Auftrag des Klägers Arbeiten am hinteren Stoßfänger und den linksseitigen Türen bzw. einer Tür sowie Lackierungsarbeiten im Gesamtumfang von 800,01 EUR (brutto) durchgeführt.
Diesen Betrag macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes mit der Begründung geltend, es hätten erhebliche Farbabweichungen zur linken Fahrzeugseite bestanden, die durch eine entsprechende Anpassung hätten ausgeglichen werden müssen. Das gehe zu Lasten der Beklagten, denn nur durch das Fehlen der Originallackierung bzw. infolge der Nachlackierung seien die „Anpassungsarbeiten“ erforderlich gewesen.
Zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag von 800,01 EUR verlangt der Kläger Zahlung von 4.800,– EUR. Diesen Betrag habe er infolge des Fahrzeugmangels zu viel gezahlt, so dass er eine entsprechende Minderung verlangen könne.
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Unter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisminderung sei die Klage deshalb nicht begründet, weil der Kläger der Beklagten nicht die erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Ein Fall der Unmöglichkeit der Nachbesserung läge nicht vor. Denn nach dem Vortrag des Klägers handele es sich bei den geltend gemachten Mängeln allein um eine optische Beeinträchtigung. Sie könne durch eine Nachlackierung behoben werden. Eine Unmöglichkeit der Nachbesserung mit Wegfall des Fristsetzungserfordernisses lasse sich nicht damit begründen, dass der Kläger die von ihm behauptete Nachlackierung mit einem Unfallschaden in Verbindung bringe. Dass der Wagen einen Unfallschaden erlitten habe, stelle eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Der Umstand, dass der Wagen, wie vom Kläger behauptet, nachlackiert worden sei, bedeute nicht, dass es sich um einen Unfallwagen handele. Denn für eine Nachlackierung kämen neben einem Unfallschaden unzählige andere Ursachen in Betracht, beispielsweise Kratzer aufgrund von Vandalismus, ferner Transport- oder Einparkschäden. Angesichts der damit möglichen Nachbesserung habe der Kläger, so das Landgericht weiter, eine entsprechende Frist setzen müssen. Gründe, wonach dies ausnahmsweise entbehrlich sei, lägen nicht vor.
Zurückgewiesen hat das Landgericht die Klage auch insoweit, als es um den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 800,01 EUR geht. Insoweit komme lediglich ein Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dieser Anspruch setze jedoch ein Verschulden der Beklagten voraus. Dafür sei nichts ersichtlich.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts in mehrfacher Hinsicht. So sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich gewesen sei. Richtigerweise sei von einer Nacherfüllungsverweigerung auszugehen, die eine Fristsetzung entbehrlich mache. Das gesamte vorprozessuale wie auch prozessuale Verhalten der Beklagten könne nicht anders als eine Nacherfüllungsverweigerung gewertet werden. Unrichtig sei das angefochtene Urteil auch insoweit, als eine Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung für möglich erachtet werde. In Wirklichkeit läge mit Rücksicht darauf, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handele, ein Fall der Unmöglichkeit der Nacherfüllung vor. Fehl gehe der Vorwurf des Landgerichts, die entsprechende Behauptung des Klägers sei eine solche ins Blaue hinein. Richtigerweise hätte es, wie zunächst auch angekündigt, über die Frage der Unfalleigenschaft Beweis erheben müssen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12.09.2007 und ihrer weiteren zweitinstanzlichen Schriftsätze entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, wobei sie insbesondere betont, dass das Fahrzeug bei Auslieferung an den Kläger mängelfrei gewesen sei, was nicht zuletzt auch daraus folge, dass der Kläger den behaupteten Mangel erst nach mehr als 4 Monaten bemerkt habe.
Gemäß Beweisbeschluss vom 07.04.2008 hat der Senat Sachverständigenbeweis erhoben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. S. hat das Fahrzeug am 06.05.2008 überprüft und sodann sein schriftliches Gutachten vom 27.05.2008 erstattet. Auf den Inhalt des Gutachtens wird ebenso Bezug genommen wie auf den sonstigen Akteninhalt.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Nicht tragfähig ist allerdings die Auffassung der erstinstanzlichen Richterin, dem geltend gemachten Anspruch auf Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) stehe bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger keine Frist zur Nacherfüllung, hier Nachbesserung, gesetzt habe. Nach dem vom Kläger vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachvortrag handelt es sich um einen Fall der Unmöglichkeit der Nacherfüllung in beiden Varianten.
Der Kläger hat ausdrücklich behauptet, ihm sei ein „Unfallfahrzeug“ verkauft worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt dies keine „Behauptung ins Blaue hinein“ dar. Der Kläger hat zwar kein bestimmtes Unfallereignis vorgetragen, beispielsweise eine Kollision im Straßenverkehr oder eine sonstige Beschädigung, etwa auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Da der Kläger insoweit über keinerlei Informationen verfügte, war er außer Stande, in diesem Punkt einen konkreten Sachvortrag zu unterbreiten. Da die Beklagte vorgerichtlich, nämlich mit Schreiben vom 05.04.2006, mitgeteilt hatte, in ihrem Bereich keinen Unfallschaden repariert zu haben und auch keine Nachlackierung durchgeführt zu haben, bestand für den Kläger keine Veranlassung, in dieser Frage weitere Nachforschungen anzustellen, um seinen Verdacht, einen Unfallwagen gekauft zu haben, durch konkrete Einzeltatsachen zu einem etwaigen Unfallereignis zu untermauern. Dies umso weniger, als das Fahrzeug auf die Beklagte erstzugelassen war. Diese hatte den Wagen von der S. D. G. erworben und bis zur Bestellung durch den Kläger als Vorführwagen eingesetzt, wobei die vergleichsweise geringe Fahrstrecke von knapp 1.100 km zurückgelegt wurde.
Bei dieser Sachlage konnte und durfte der Kläger seine Behauptung, ihm sei ein „Unfallfahrzeug“ verkauft worden, allein auf den Zustand der Lackierung stützen. Behauptet hat er, die linke Seite des Fahrzeugs sei nachlackiert worden, ferner die Motorhaube. Der hierbei verwendete Lack sei nicht derjenige gewesen, den der Hersteller (S.) verwende. Ergänzt wird dieser Sachvortrag durch den vom Kläger überreichten Prüfbericht des A. (Bl. 40/41 d.A.). Darin heißt es unter der Rubrik „Was wurde festgestellt?“:
Erkennbare Nachlackierung: Motorhaube, Tür vorne rechts, Tür hinten links, Seitenteil links. Lackwerte bis 225
Diese Feststellungen des A. hat der Kläger sich ersichtlich zu Eigen gemacht und ergänzend weiter vorgetragen, dass die Nachlackierungen wahrscheinlich von 2 Personen bzw. zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen worden seien (Schriftsatz vom 12.02.2007, S. 3 = Bl. 39 d.A.).
Dieser Sachvortrag reicht aus, um einen Fahrzeugmangel darzulegen, dessen Beseitigung rechtlich unmöglich ist. Im Wege der Nachbesserung unbehebbar ist ein Mangel immer dann, wenn er vom Verkäufer nicht restlos, dauerhaft und wertminderungsfrei beseitigt werden kann. Unbehebbarkeit in diesem Sinne ist nicht nur bei „Unfallschäden“ anzunehmen. Dies ist lediglich der Standardfall der Unbehebbarkeit in Fällen des Gebrauchtwagenkaufs. Die Eigenschaft, ein „Unfallfahrzeug“ zu sein, ist in der Tat irreversibel. Sie haftet dem Fahrzeug auf Dauer an und kann durch keine Nachbesserungsmaßnahme beseitigt werden. Allerdings dürfen die Begriffe „Unfallwagen“ bzw. „Unfalleigenschaft“ nicht zu eng verstanden werden. Es geht nicht nur um Unfallereignisse im Straßenverkehr. Auch die vom Landgericht angesprochenen „Transport- oder Einparkschäden“ sind rechtlich Unfallschäden im Sinne der Rechtsprechung zur Unbehebbarkeit eines Mangels. Selbst wenn ein Fahrzeug nicht als „Unfallfahrzeug“ einzustufen ist, kann eine dem Käufer nicht aufgedeckte Beschädigung der Karosserie als ein unbehebbarer Mangel zu qualifizieren sein. Wenn bei der Beseitigung der Beschädigung ein technischer oder merkantiler Minderwert zurück bleibt, stellt dies einen Umstand dar, der im Wege der Nachbesserung nicht aus der Welt zu schaffen ist.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, wie der Kläger mit beachtlichen Gründen geltend macht, entfällt die Nacherfüllung und damit auch die an sich grundsätzlich erforderliche Fristsetzung aus Gründen der Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5 BGB, entsprechend anwendbar auf die Minderung). Gleichwohl erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Beklagte haftet weder unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung noch aus einem anderen rechtlichen Grund.
2. Soweit der Kläger vertragliche Ansprüche, hier: Minderung und Schadensersatz, verfolgt, steht seiner Klage nicht der Umstand entgegen, dass er mit vorgerichtlichem Schreiben vom 29.03.2006 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hat. Anders wäre es nur, wenn die Anfechtung wirksam wäre. Das ist nicht der Fall. Von einer arglistigen Täuschung des Klägers kann nach den gesamten Umständen des Falles nicht ausgegangen werden. Damit bleibt Raum für vertragliche Ansprüche, insbesondere aus Sachmängelhaftung.
a)
Grundvoraussetzung für den Anspruch aus Minderung ist eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe. Davon hat der Senat sich nicht überzeugen können. Erwogen hat er, dem Kläger die Beweisvermutung des § 476 BGB zu Gute kommen zu lassen. Sie verhilft dem Kläger jedoch nicht zum Erfolg. Denn dem Kläger ist nicht der ihm auch in seiner Eigenschaft als Verbraucher obliegende Nachweis gelungen, dass überhaupt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorhanden ist. Nur wenn ein solcher Sachmangel fest stünde und er sich innerhalb der 6-Monats-Frist des § 476 BGB gezeigt hätte, könnte zu Gunsten des Klägers die Beweisvermutung eingreifen, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs an ihn (20.09.2005) vorhanden war.
b)
Der vom Kläger zu führende sogenannte Ob-Überhaupt-Beweis ist ihm nicht gelungen. Der Senat kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere mit Rücksicht auf das von ihm eingeholte Gutachten, nicht die Feststellung treffen, dass ein Sachmangel überhaupt vorhanden ist. Der Fall wäre das, wenn der vom Kläger erworbene Pkw sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist oder von einer Beschaffenheit ist, die der Kläger nach der Art der Sache nicht erwarten konnte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, ist vom Kläger nicht vorgetragen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Gleiches gilt für die Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (vertraglich vorausgesetzte Verwendung). Für die gewöhnliche Verwendung war der S. I. zweifellos geeignet. Der Wagen konnte vom Kläger bestimmungsgemäß genutzt werden. Wenn ein Fall der Mangelhaftigkeit anzunehmen ist, dann allein im Hinblick auf die beiden anderen Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Die übliche Beschaffenheit würde dem Wagen gewiss fehlen, wenn es sich um ein „Unfallfahrzeug“ handelte. Das ist nicht der Fall, selbst wenn man von einem weiten Verständnis des Unfallbegriffs ausgeht.
c)
Die Behauptung des Klägers, ihm sei ein „Unfallfahrzeug“ verkauft worden, hat nach dem Ergebnis der gutachterlichen Prüfung keine Bestätigung gefunden. Dass der Sachverständige S. die Definition „Unfallfahrzeug“ im Hinblick auf die von ihm festgestellten Nachlackierungen bestimmter Teile für unangebracht hält, ist allerdings nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob das Fahrzeug von einer Beschaffenheit war, die bei einem Vorführwagen unüblich und auch nicht erwartungsgerecht ist. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann der Käufer im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Dies gilt in verstärktem Maße beim Kauf eines Vorführwagens mit einer vergleichsweise geringen Laufleistung von etwas mehr als 1.000 km. Bei einem solchen Fahrzeug ist die bei Pkw ohnehin eng zu ziehende Bagatellschadensgrenze zu Gunsten des Vorführwagenkäufers noch strenger zu ziehen.
Doch auch unter Anlegung dieses strengen Maßstabes kann der Senat nicht feststellen, dass der Seat Ibiza von unüblicher und vom Kläger nicht zu erwartender Beschaffenheit gewesen ist. Fest steht allerdings, dass der Wagen an zwei Stellen nachlackiert worden ist. An der hinteren linken Seitenwand und auch an der Motorhaube sind Lackierarbeiten vorgenommen worden, die von dem Sachverständigen S. als „Nachlackierungen“ bezeichnet werden. Den Grund für diese Arbeiten hat der Sachverständige ebenso wenig ermitteln können wie den Zeitpunkt. Letzteres wäre gegebenenfalls für die Klage unschädlich, weil dem Kläger insoweit die Beweisvermutung des § 476 BGB, wie im Senatstermin angedeutet, helfen könnte. Nicht befreit ist der Kläger indes, wie bereits ausgeführt, von dem Nachweis einer vertragswidrigen Beschaffenheit.
Nachlackierungen als solche stellen auch bei einem Vorführwagen nicht stets und zwingend einen Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. So sind Nachlackierungen, die der Hersteller im Werk veranlasst hat, im Allgemeinen beanstandungsfrei. Anders können die Dinge bei Nachlackierungen bzw. Neulackierungen außerhalb des Herstellerwerks liegen. Von einem solchen Fall ist zu Gunsten des Klägers auszugehen, zumal der Sachverständige bemerkt hat, die Nachlackierungen seien mit hoher Sicherheit „anschließend“, d.h. nach Verlassen des Werkes, durchgeführt worden. Das bedeutet, dass sie nur in der Sphäre der S. D. G., oder der Beklagten oder des Klägers stattgefunden haben können. Insoweit hat der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden können. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist lediglich auszuschließen, dass Unfallbeschädigungen im Sinne von Blechverformungen an der Motorhaube und an der Seitenwand hinten links der Grund gewesen sind. Insoweit hat sich die Mitteilung der Beklagten im Schreiben vom 05.04.2006, man habe an dem Fahrzeug „keinen Unfallschaden“ repariert, als richtig herausgestellt. Ob die Beklagte Lackierarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen hat oder nicht, kann der Senat nicht feststellen. Denkbar ist, dass man im Zuge der Entfernung der an dem Fahrzeug befindlichen Schriftzüge die fraglichen Stellen nachlackiert hat. Mehr als eine bloße Vermutung ist das indes nicht. Wenn dies der Grund sein sollte, könnte der Kläger daraus keine Rechte herleiten, denn gemäß Kaufvertrag war die Beklagte dazu verpflichtet, die Schriftzüge ohne Rückstände zu entfernen. Allerdings durfte sie dabei nicht den Lack beschädigen und eine etwa erforderliche Nachlackierung musste fachlich einwandfrei erfolgen (für Mangelfreiheit trotz Nachlackierung auch OLG Düsseldorf, Urt. V. 8.11.2002, 3 U 37/02 und OLG Koblenz, Urt. V. 5.9.2002, 5 U 140/02).
Die Nachlackierungen als solche sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sie über Monate nicht bemerkt. Unregelmäßigkeiten im Lack sind erst anlässlich eines Werkstattaufenthaltes von Mitarbeitern der Firma R. im Januar/Februar 2006 festgestellt worden.
Die Ungewissheit darüber, wer die Nachlackierungen aus welchem Grund vorgenommen hat, begründet unter den gegebenen Umständen keine Vertragswidrigkeit.
Nach alledem ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug mangelhaft gewesen ist. Infolge dessen ist die Berufung mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht unzweifelhaft nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 5.600,– EUR